Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01236 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2003 als Isoleur bei der Y.___ AG (Urk. 15/10, Urk. 15/11). Wegen einer seit April 2008 bestehenden chronischen Lungenerkrankung meldete er sich am 1. April 2014 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse medizinische Berichte ein (Urk. 15/6, Urk. 15/9, 15/13-15, Urk. 15/50-53) und führte Massnahmen zur Arbeitsintegration durch (Urk. 15/22-23, Urk. 15/31, Urk. 15/35-49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/59 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Rentenanspruch von X.___, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 1. Dezember 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2015 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente auszurichten.
2.Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.“
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 den Antrag, es sei im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 (Urk. 14) ergibt sich beim Beschwerdeführer aus dem Arztbericht der Klinik für Neurologie des Spitals A.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/2) in Zusammenschau der Befunde aktuell kein Hinweis auf eine Neurosarkoidose, eine Polyneuropathie oder Myositis im Rahmen der bekannten Sarkoidose. Im Arztbericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 19. Mai 2015 (Urk. 15/53) werde eine reaktive rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % angegeben. Im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) werde neben der pulmonalen Beteiligung und der Gelenkbeteiligung auch der Verdacht auf eine Sarkoid Myopathie, Differentialdiagnose Steroidmyopathie, erwähnt und eine interdisziplinäre Beurteilung empfohlen. Auch wenn schon umfangreiche Untersuchungsberichte vorlägen, werde deshalb nun eine MEDAS-Begutachtung mit den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und das mögliche Belastungsprofil zusammenfassend zu beurteilen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. Z.___ zu Recht beantragt, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. Tatsächlich wird dem Beschwerdeführer im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Leitender Arzt Medizin im Spital C.___, im Arztbericht vom 13. April 2015 (Urk. 15/50/4-5) eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, wobei aber keine Einschätzung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorgenommen wird. Im Bericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 15/64) hält Dr. B.___ hierzu fest, aus pneumologischer Sicht halte er auch eine Einschränkung für mittelschwere und leichte Arbeiten als gerechtfertigt, wobei aber andere Diagnosen im Vordergrund stünden. Sicherlich sei dies eine muskuloskelettale Einschränkung und es sei auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. In der Summe aller Krankheiten scheine eine weitere Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht gegeben.
2.3 Sodann stellt die Psychiaterin Dr. med. D.___ vom Psychiatriezentrum C.___ im Arztbericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 15/53) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei schwerer systemischer Sarkoidose mit pulmonalem Befall (Erstdiagnose 2008). Die schwere somatische Erkrankung sei primär ausschlaggebend für die Arbeitsunfähigkeit des vorwiegend körperlich tätigen Beschwerdeführers. Aus psychischer Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die mittelgradige depressive Störung sei eine Reaktion auf die somatische Erkrankung.
2.4 Schliesslich hielten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7) fest, für den Beschwerdeführer und seine Familie stehe die Ablehnung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin im Vordergrund. Diese sei erfolgt aufgrund einer vor einigen Jahren durch den ehemaligen Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte Tätigkeiten, wogegen sowohl der Pneumologe Dr. B.___ als auch sie - die Klinik für Rheumatologie - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten. Neben medizinischen Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit bestünden sicher auch psychiatrische Komponenten mit Antriebslosigkeit, Zukunftsängsten, Insuffizienzgefühl wegen Versagen bei der Versorgung der Familie usw., welche ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Es sei daher dringend eine interdisziplinäre Beurteilung und eventuell eine Evaluation der arbeitsbezogenen Belastbarkeit im Rahmen eines Gutachtens zur Festlegung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige offensichtlich die aktuellen Berichte aus unklaren Gründen nicht.
2.5 Es ist damit festzuhalten, dass über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vorhanden sind. Es scheint ausserdem auch notwendig, dass eine polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird, zumal die somatischen und die psychischen Beeinträchtigungen sich beim Beschwerdeführer offensichtlich wechselseitig beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizinische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
2.6 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
3.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger