Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01237
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 4. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1963 geborene X.___ ist gelernte Kosmetikerin und war seit Januar 1987 als Mitarbeiterin auf dem Fundbüro der Y.___ tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2000 war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit für den 1. Januar 2002 in einem Pensum von 40 % geplant. Infolge chronischer Schmerzen meldete sich die Versicherte am 26. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 und Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/18). Im November 2005 verlangte die Versicherte die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs. Nach den erforderlichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 ab 1. November 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/47); dieser Anspruch wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2009 bestätigt (unveränderte Invalidenrente). Am 12. November 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege und liess die Versicherte in diesem Zusammenhang polydisziplinär abklären (O.___-Gutachten vom 30. Mai 2013, Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/76) stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 8/84) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00953 vom 4. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache hinsichtlich der den Bereich Haushalt betreffenden Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 8/99).
In der Folge klärte die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsabklärung vom 15. Juni 2015, Urk. 8/106). Mit Vorbescheid vom 17. September 2015 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/115) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 fest (Urk. 8/120 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen im erwähnten Urteil des hiesigen Gericht vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden (Urk. 8/99 S. 3 ff.).
1.2 Im genannten Urteil wurden die Statusfrage sowie die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich abschliessend geprüft. Dabei ging das hiesige Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr erwerbliches Pensum wieder auf 60 % erhöht hätte (Urk. 8/99 E. 3.2) und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Weiter wurde angenommen, dass gestützt auf das O.___-Gutachten vom 30. Mai 2013 im (auf 60 % veranschlagten) erwerblichen Bereich – verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 19. Oktober 2006) - von keiner wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Situation und damit von einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit (bzw. Erwerbsunfähigkeit) auszugehen sei (Urk. 8/99 E. 3.2 und E. 4).
Daran sind Verwaltung und hiesiges Gericht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts; BGE 133 V 477 E. 5.2.3) gebunden. Im erwerblichen Bereich ist demnach ohne Weiterungen von einem (gewichteten) Teilinvaliditätsgrad von 60 % auszugehen.
Die Sache wurde lediglich zur Ermittlung der den Bereich Haushalt betreffenden Teilinvalidität an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 8/99 S. 11). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die nun eingeholte Haushaltabklärung vom 15. Juni 2015 eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs zulässt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt bezüglich des Teilbereichs Haushalt dafür, dass gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 15. Juni 2015 von einer Einschränkung von 39.8 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 40 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15.92 % führe (Urk. 2).
2.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin machte betreffend Haushaltsabklärung im Wesentlichen geltend, dass insgesamt von einer Einschränkung von 47.6 % auszugehen sei, wobei insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung die Einschränkung höher sei. Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt betrage demnach 19 % (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG[; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
3.1.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
3.2 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente (Verfügung vom 19. Oktober 2006) stützte sich im Bereich Haushalt auf die Haushaltsabklärung vom 12. April 2006 (Urk. 8/31), mit welcher eine Einschränkung von 47.8 % errechnet wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte zu diesem Zeitpunkt den ersten Kindergarten und war rund 5.5-jährig.
Nachdem in gesundheitlicher Hinsicht von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, fragt sich, ob es aufgrund veränderter Anforderungen bei der Kinderbetreuung sowie der nun anrechenbaren Schadenminderungspflicht bezüglich der Tochter zu einer Veränderung gekommen ist.
Die für die Haushaltsabklärung vom 15. Juni 2015 verantwortliche Fachperson ermittelte wie erwähnt insgesamt eine Einschränkung von 39.8 %. Der wesentliche Unterschied im Vergleich zur Einschätzung vom 12. April 2006 ergibt sich dabei im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“. Dieser Bereich wird neu nur noch mit 10 % gewichtet, was aufgrund des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin (geboren im Jahr 2000) ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Auch die Feststellung, dass in diesem Bereich keine Einschränkung mehr vorliege, ist anhand der Angaben im Abklärungsbericht schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 8/106 S. 6). Im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache wurde dieser Bereich mit 20 % gewichtet, was bei einer Einschränkung von 38 % zu einer Behinderung von 7.6 % führte (Urk. 8/31 S. 6). Dies erklärt im Wesentlichen die Differenz zwischen den vorliegenden Haushaltsabklärungen. Weitere marginale Veränderungen ergeben sich aufgrund der Verteilung der freien Quote von 10 % aus dem Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ auf die anderen Bereiche der Haushaltsführung sowie aufgrund der geringeren Einschränkung im Bereich Ernährung (40 % statt 50 %), was angesichts der grösseren Selbständigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin sowie der nun anrechenbaren Schadenminderungspflicht nachvollzogen werden kann.
Zusammenfassend trägt die Haushaltsabklärung vom 15. Juni 2015 den veränderten Anforderungen bei der Haushaltsführung im Vergleich zur Abklärung vom 12. April 2006 angemessen Rechnung, so dass von einer Einschränkung von 39.8 % auszugehen ist, was zu einer gewichteten Teilinvalidität im Haushalt von 15.92 % (0,4 x 39,8) bzw. zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 76 % (vgl. E. 1.2 hievor) führt.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Damit erübrigen sich Weiterungen zur (als solche auch nicht bemängelten) gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_912/2015 vom 18. April 2016).
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty