Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01244




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Beschluss vom 12. Februar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/4, Urk. 7/9, Urk. 7/38-40, Urk. 7/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 7/12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/26) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die MEDAS an (Urk. 7/15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/17) erklärte der Versicherte, er sei mit der vorgesehenen Abklärungsstelle nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung, falls an der Abklärung durch die MEDAS festgehalten werde. In der Folge erging keine Verfügung. Am 1. November 2010 (Urk. 7/20) wurde er von der Abklärungsstelle zu ambulanten Untersuchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten. Die hierauf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2010.01197 vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7/44) ebenfalls abgewiesen.

1.2.    Am 12. Oktober 2011 (Urk. 7/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 7/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 7/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle Y.___ vom 28. März 2011 (Urk. 7/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Begutachtung durch die MEDAS abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle Rehaklinik Z.___, namentlich durch Dr. med. A.___, durchgeführte werde. Nachdem der Versicherte dagegen wiederum verschiedene Einwände vorgebracht hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 7/55; Schreiben vom 7.  respektive vom 25. Februar 2012, Urk. 7/60 und Urk. 7/64; Schreiben der Y.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 7/61), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/67) an der Begutachtung durch die Rehaklinik Z.___, namentlich durch Dr. A.___, fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid IV.2012.01005 vom 26. Juni 2013 ab (Urk. 7/72). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 7/74).

1.3    Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der Rehaklinik Z.___ durch Dr. med. A.___ zu unterzeichnen (Urk. 7/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht (Urk. 7/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm (Urk. 7/80). Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/83 und Urk. 7/105) und holte Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/92, Urk. 7/93 und Urk. 7/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen. In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu (Urk. 7/106). Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/108). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte, dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung widersetze, da die Zufallsplattform, so wie sie zur Zeit ausgestaltet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Fragenkatalog als inhaltlich nicht akzeptabel (Urk. 7/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchführung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2).


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung abzusehen und direkt die Berentung einzuleiten. Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von der polydisziplinären Begutachtung abzusehen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Subeventuell sei die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für die polydisziplinäre Begutachtung einen Fragenkatalog zu verwenden, der den Prinzipien der Verfahrensfairness entspreche. Zudem beantragte er die vorfrageweise Feststellung der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Art. 72bis IVV sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. In der nämlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für einen neuen Verfahrensantrag (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Durchführung der Begutachtung festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.


2.

2.1    Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, Art. 72bis IVV sei konventions-, gesetzes- und verfassungswidrig (Urk. 1 Ziff. 22 ff.) und die Begutachtung nicht zumutbar (Urk. 1 Ziff. 34 ff.). Zudem bemängelte er den Fragenkatalog der IV-Stelle (Urk. 1 Ziff. 47 ff.).

2.2    Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

2.3    Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten.

2.4    Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichtspunkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung.

2.5    Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 ff. hievor) sieht das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der für die angefochtene Verfügung massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015 vor, dass eine einzige anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Fragenkatalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.).


3.

3.1    Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) wurde lediglich über die Notwendigkeit der polydisziplinären Begutachtung entschieden. Zudem wird in den Erwägungen – unter Bezugnahme auf die Vorhalte des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7/111) – auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten hingewiesen und ausgeführt, dass eine Änderung der Standardfragen im Einzelfall nicht möglich sei. Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen weder in der vorangegangenen Mitteilung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 7/108) noch in der Zwischenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird vielmehr ausdrücklich angekündigt, dass die Gutachterstelle erst nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde (Urk. 2 S. 2). Entsprechend handelt es sich um eine Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Phase gemäss KSVI (vgl. E. 2.5 hievor).

3.2    Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit der Begutachtung betrauten Gutachterstelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Folglich ist die Anordnung in der Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar.


4.

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

4.2    Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 206 zu Art. 61).

    Entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des KSVI (vgl. E. 2.3 ff. hievor) erliess die Beschwerdegegnerin noch bevor sämtliche Aspekte der Gutachtensvergabe feststanden ihren ausdrücklich als „Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 5. November 2015 (Urk. 2), wodurch sich der vertretene Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde veranlasst sah. Den verfrühten Verfügungserlass hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien und namentlich des Umstandes, dass sich bei diesem im Sinne der zitieren Rechtsprechung klaren Fall weitere Ausführungen gegen die Begutachtung an sich als verfrüht erweisen, ist sie ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Oertli