Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01247


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 15. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler

Dobler Rechtsanwälte AG

Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ war zuletzt als Knüpferin bei der Y.___ in Z.___ angestellt. Am 12. Februar 2009 verletzte sich die Versicherte bei einem Arbeitsunfall an der rechten oberen Extremität. Unter Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen meldete sie sich am 29. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 und Urk. 8/5/3).

1.2    Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere wurde ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ (Gutachten vom 19. März 2014 [Urk. 8/47]) in Auftrag gegeben. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/56) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. April 2013 bis zum 28. Februar 2014 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, verneinte aber für die Zeit hernach einen Rentenanspruch. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2014 (Urk. 8/61) Einwand erheben und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente, eventuell einer halben Rente, beantragen.

1.3    Nachdem die Versicherte den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/66) hatte ins Recht reichen lassen, legte die IV-Stelle diese Expertise den A.___-Gutachtern (mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachters) zur Stellungnahme vor. Deren Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 8/83) wurde in der Folge zu den Akten genommen und der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Sie liess ihre Stellungnahme am 12. Juni 2015 einreichen (Urk. 8/89).

1.4    Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende befristete ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %.


2.    Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Urk. 1) liess die Versicherte Beschwerde gegen die genannte Verfügung erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.10.2015 sei aufzuheben und in eine unbefristete ganze Invalidenrente, beginnend ab dem 01.04.2013, umzuwandeln.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein neues interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen und dabei die Frage der zumutbaren Überwindbarkeit des Leidens durch Verwendung des in BGE 141 V 281 aufgezeigten Indikatorenkatalogs abklären zu lassen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Zudem liess die Versicherte beantragen, es sei ihr bis zum rechtskräftigen Entscheid eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'115.-- auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Versicherte in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin zwar mit Wirkung ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende befristete ganze Invalidenrente zugesprochen, für die Zeit hernach aber ein Rentenanspruch verneint worden war, im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2013 erheblich verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Invaliditätsgrad noch 33 % betragen, mithin weniger als 40 %, so dass ab 1. März 2014 kein Rentenanspruch mehr bestanden habe. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades habe man (auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens) auf statistische Werte abgestellt, da die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst habe; die Beschwerdeführerin hätte sich ohnehin eine andere Arbeitsstelle suchen müssen. Auch rechtfertige sich keine Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs von 10 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen; damit seien die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. In medizinischer Hinsicht könne vollumfänglich auf die Einschätzungen der A.___-Gutachter abgestellt werden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, indem sie nur von einer 20%igen Einschränkung ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende/gehende Tätigkeiten von leichter und intermittierender mittelschwerer Intensität ohne Überkopfarbeiten auszuüben - auch dann nicht, wenn sie individuell Pausen gestalten könne. Ihr aktueller Gesundheitszustand präsentiere sich ganz anders. Sie habe grosse Schmerzen im rechten Arm, dem Schultergelenk, dem Hals und der Wirbelsäule, speziell auf der rechten Körperseite. Diese verstärkten sich rasch bei jeder Tätigkeit. Nach kurzer Zeit (nach 10 bis 15 Minuten) müsse sie sich ausruhen, weil sie sonst die Schmerzen nicht aushalten könne. Nachts könne sie kaum mehr schlafen. Zudem erweise sich die psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin als mangelhaft; der Sachverhalt sei auch insoweit neu festzustellen (S. 26 ff.). Überdies habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre nämlich die Beschwerdeführerin weiterhin als Webereiangestellte tätig und würde aufgrund der spezialisierten Arbeit einen viel höheren Lohn als den statistischen Tabellenwert erzielen, nämlich Fr. 70'460. (Fr. 5'420. x 13). Hinzu komme noch die Teuerung. Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit diesen Beruf nicht mehr ausüben würde, sei willkürlich. Sie hätte - auch nach der Geschäftsaufgabe der Y.___ - problemlos einen neuen Arbeitgeber gefunden, bei dem sie dieselbe Tätigkeit zu demselben, wenn nicht sogar zu einem besseren Lohn hätte verrichten können. Auch bei Zugrundelegung von statistischen Werten hätte nicht das Anforderungsniveau 3, sondern das Niveau 1+2 gewählt werden müssen. Angesichts ihrer Funktion habe die Beschwerdeführerin zum mittleren Kader gehört (S. 30 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen und nicht nur ein solcher von 10 % (S. 34 ff.). Das A.___-Gutachten sei unzureichend. Die Beschwerdeführerin sei von den Gutachtern nur kurz und unzureichend untersucht worden. Aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie sich über ihre Arbeit definiere. Dass sie nicht mehr arbeiten könne, erhöhe ihre psychischen Probleme. Von den behandelnden Ärzten werde der Beschwerdeführerin höchstens eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert. Der Unfall vom 12. Februar 2009 habe das Schultergelenk der Beschwerdeführerin beschädigt. Der Schmerz sei dauerhafter Natur, endlos und extrem hoch. Kleinste Arbeiten funktionierten nicht mehr. Die Schmerzen verhinderten die Führung eines normalen Lebens. Die Beschwerdeführerin sei vollkommen arbeitsunfähig. Es stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu (S. 37 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer ab November 2013 eingetretenen Gesundheitsverbesserung ausgegangen ist und demzufolge die mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 2) zugesprochene ganze Invalidenrente zutreffenderweise bis zum 28. Februar 2014 befristet und für die Zeit danach den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.


3.

3.1    Die A.___-Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellten in ihrem Gutachten vom 19. März 2014 (Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 62):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Cervikalsyndrom mit rechtsseitiger cervikogen/tendomyogen occipital betonten Kopfschmerzen, rechtsseitiger Cervikobrachialgie mit leicht abgeschwächten Bicepssehnen- und Radiusperiostreflex rechts sowie ausgedehnte Sensibilitätsstörung, welche den gesamten rechten Arm, den rechten Schultergürtel, die rechte Hals- und Wangenhälfte umfasst, unklarer Ätiologie

    DD: sensible radikuläre C6-Symptomatik rechts

-    Schultergürtel-Kompressionssyndrom rechts

ICD-10: M53.1, M54.2, M50.2, G54.0

2.    V.a. Epicodylopathia humeri radialis rechts

    ICD-10: M77.1

3.    Persistierendes Schmerzsyndrom Schulter rechts bei

-    Status nach Schultertraumatisierung rechts am 12.02.2009

-    Status nach Schulterarthroskopie rechts, arthroskopischer Bicepstenotomie, offener lateraler Clavicularesektion, Acromioplastik, Bursektomie und Bicepssehnentenodese rechts am 17.04.2012, Dr. G.___, FMH Chirurgie

-    Status nach Schulterarthroskopie rechts, Adhäsiolyse subacromial und Mobilisation am 01.11.2012, Dr. G.___ FMH Chirurgie

4.    Beginnende Coxarthrose rechts

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

5.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sehr wahrscheinlich mit Selbstlimitierung

    Die Gutachter führten in Bezug auf die diagnostizierte Schmerzstörung weiter aus, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung könne höchstens im Sinne der Schulterpathologie ausgemacht werden. Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf könne noch nicht angenommen werden. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes liege nicht vor. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Therapie könne nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 64). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 65).

    Die neurologische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten über Kopf nicht zugemutet werden könnten. Ebenfalls sollten Arbeiten, die ein konstantes Gehen oder Stehen erforderten, vermieden werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie administrative, organisatorische Tätigkeiten könnten ihr jedoch zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (S. 64).

    Der orthopädische Gutachter kam zum Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass im Verlauf der letzten fünf Jahre, also seit dem Arbeitsunfall (mit Ausnahme von gewissen altersgemäss nicht ungewöhnlichen degenerativen Veränderungen) eigentlich nie ein klares pathomorphologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden habe erhoben werden können, davon auszugehen sei, dass die Beschwerden subjektiver beziehungsweise nicht-somatischer Natur seien (S. 65).

    Sicherlich würden - so die Gutachter weiter - gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach den erfolgten Schultereingriffen bestehen, insbesondere auch aufgrund der subjektiven Schmerzempfindung. So könnten ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden - ebenso wie Überkopfarbeiten. Für wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende Tätigkeiten von leichter bis intermittierend mittelschwerer Intensität müsse aufgrund eines fehlenden, relevanten pathomorphologischen Korrelates medizinisch-theoretisch aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werden, dies spätestens ein Jahr nach dem zweiten Schultereingriff vom 1. November 2012. Es sei davon auszugehen, dass zwischen den beiden Eingriffen vom 17. April 2012 und 1. November 2012 eine vollumfängliche, postoperative Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (S. 65).

    Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr ausüben könne. Leichte adaptierte Tätigkeiten, welche die Einschränkungen aus neurologischer und orthopädischer Sicht berücksichtigten, seien der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem ersten Schultereingriff zu 80 % möglich (S. 65 f.).

    Von Seiten der rechten Schulter sei aufgrund fehlender Schonungszeichen davon auszugehen, dass der rechte Arm im Alltag durchaus eingesetzt werde. Der Endzustand sei erreicht; gegebenenfalls seien bei vermehrten Schmerzepisoden eine Erhöhung der Analgesie, Infiltrationen oder auch Physiotherapien sinnvoll. Von Seiten der Halswirbelsäule seien gelegentliche physiotherapeutische Massnahmen sicherlich sinnvoll. Die Analgesie könne in diesem Rahmen fortgesetzt werden. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig; die Beschwerdeführerin könne adaptierte Arbeiten ausführen (S. 66 f.).

3.2    In ihrem ergänzenden Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/51; unterzeichnet von Dr. C.___) hielten die A.___-Gutachter an ihren Einschätzungen fest. Aus orthopädischer Sicht bestünden nach den erfolgten Schultereingriffen sicher gewisse Einschränkungen. So könnten ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten ebenso wie Überkopfarbeiten nicht mehr ausgeübt werden. Für wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende, teils gehende Tätigkeiten von leichter und intermittierend mittelschwerer Intensität müsse aufgrund eines fehlenden, relevanten pathomorphologischen Korrelates medizinisch-theoretisch aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werden. Grundsätzlich sei spätestens ein Jahr nach dem letzten Schultereingriff vom 1. November 2012 der Endzustand erreicht worden. Auch aus neurologischer Sicht seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten über Kopf nicht mehr zumutbar. Ebenfalls sollten Arbeiten, die ein konstantes Gehen oder Stehen erforderten, vermieden werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin hingegen ganztags zumutbar. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

3.3    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nahm am 11. Juni 2014 zum A.___-Gutachten Stellung und äusserte sich dahingehend, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen der Gutachter beruhe, schlüssig erscheine, umfassend sei und die gesamten Akten sowie sämtliche Beschwerden und Symptome berücksichtige. Daher empfehle er, auf das Gutachten abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei vom 17. April 2012 bis Ende Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. November 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit (Pensum von 100 % abzüglich 20 % für Pausenbedarf). Dabei sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende/gehende Tätigkeiten von leichter und intermittierend mittelschwerer Intensität ohne Überkopfarbeiten mit individueller Pausengestaltung. Weitere medizinische Abklärungen, das Empfehlen weiterer medizinischer Massnahmen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen nicht erforderlich (Urk. 8/54/6).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2014/13. November 2014 (Urk. 8/66) aus, dass er auf dem Arthro-MRI eine massive subacromiale Verschwartung mit vollständigem Aufheben des Subacromialraumes erkenne. Eine Bursa subacromialis oder eine Neo-Bursa subacromialis fehlten. Dies könne schon alleine einen Grossteil der Beschwerden verursachen. Es bestehe eine erhebliche Subscapularis-Ruptur; diese sei möglicherweise durch die Operationen entstanden. Die SLAP-Läsion sei ausgedehnt. Insgesamt handle es sich um eine schwer beeinträchtigte Schulter. Im Prinzip könne nur eine Revisions-Operation Abhilfe schaffen, indem Schicht für Schicht inspiziert und saniert werde.

3.5    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, gab nach Erstellung eines Arthro-MRI des rechten Schultergelenks am 13. November 2014 folgende Beurteilung ab (Urk. 8/80): «Massive lokale Narbenbildung im superioren Gelenkabschnitt, der Stumpf des Bizepsankers nach mutmasslicher Bizepstenodese ebenfalls superior an der Kapsel adhärent. Daher kaum Kapseldistension nach Kapselpunktion möglich, die Beschwerden der Patientin im Rahmen der Arthrographie erklärend. Gelenkseitige Partialruptur der Subscapularissehne. Glenohumerale Knorpelverhältnisse bislang ohne Hinweis auf höhergradigen Knorpelschaden. Leichte Volumenminderung der Rotatorenmanschettenmuskulatur im Bereich von Subscapularis, Supraspinatus und Infraspinatus. »

3.6    In ihrem Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 8/83) nahmen die A.___-Gutachter Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2014 Stellung. Sie traten den Auffassungen von Dr. B.___ entgegen und hielten an den ihren fest. Sie führten dabei aus, dass es auch Dr. B.___ nicht möglich gewesen sei, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einem klaren pathomorphologischen Korrelat zuzuführen. Dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Symptomausweitung entwickelt habe mit neu auch Gefühlsstörungen an der rechten Gesichtshälfte, sei doch bemerkenswert und somatisch ebenfalls nicht erklärbar. Dr. B.___ habe eine massive subacromiale Verschwartung mit vollständigem Aufheben des Subacromialisraumes festgestellt und angefügt, dass dies allein schon einen Grossteil der Beschwerden verursachen könne. Das sei nicht richtig. Nach zweimaliger subacromialer Dekompression sei durchaus mit erheblichen Signalalterationen in der Bildgebung zu rechnen, ohne dass diese eine klinische Relevanz hätten. Die weiter angeführte erhebliche Subscapularis-Ruptur werde verantwortlich gemacht für eine erhebliche Schwächung der Schulterzentrierung. Erstaunlich und diskrepant sei, dass die klinische Subscapularis-Funktion von Dr. B.___ als regelrecht dargestellt worden sei. Wie es seit der letzten arthroskopischen Intervention ohne neuerliches Trauma zu der von Dr. B.___ genannten ausgedehnten SLAP-Läsion gekommen sein sollte, sei unklar. Überhaupt werde in der heutigen Fachliteratur die Relevanz von SLAP-Läsionen infrage gestellt. Schliesslich sei hier zu wiederholen, dass nach Bicepstenotomie und tenodese immer gewisse postoperative Signalalterationen im Bereich des Labrums respektive des SLAP vorhanden seien, jedoch nicht alleine herhalten könnten für einen angegebenen Schmerz. Auch der Auffassung von Dr. B.___, wonach es sich um eine insgesamt schwer beeinträchtigte Schulter handle, müsse widersprochen werden. Die normalen sensiblen neurografischen Parameter des Nervus medianus und des Nervus ulnaris würden gegen eine relevante infraganglionäre Schädigung sensibler Medianus- und Ulnarisaxone sprechen.

3.7    In seinem Schreiben vom 28. Mai 2015 (Urk. 3/9) hielt Dr. B.___ an seiner Auffassung fest. Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik würde nur über eine Revisionsoperation erfolgen. Dr. B.___ lehnte es ab, weiter mit den A.___-Gutachtern zu diskutieren («Ich werde deswegen nicht auf Antworten antworten und immer neue Fragen beantworten.»).


4.

4.1    Das A.___-Gutachten vom 19. März 2014 (Urk. 8/47) legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Es erfüllt sämtliche in E. 1.4 wiedergegebenen Anforderungen der Gerichtspraxis. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Gutachter, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter legten insbesondere auch dar, weshalb sie mit der (teilweise) abweichenden Auffassung von Dr. B.___ nicht einverstanden sind und hielten mit überzeugender Begründung an ihren Einschätzungen fest. Schliesslich war Dr. B.___ nicht mehr bereit, seinerseits auf die detaillierten Ausführungen der Gutachter zu antworten (vgl. oben E. 3.7).

    Festzuhalten ist, dass das A.___-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind, weshalb darauf abzustellen ist. So verwiesen die Experten etwa auf fehlende Schonungszeichen und eine symmetrische Muskeltrophik (Urk. 8/47/59), was Dr. B.___ entgangen war respektive was er aufgrund seines rein therapeutischen Auftrages (Urk. 3/9) nicht näher zu beleuchten hatte. Auch der Hinweis auf ein fehlendes pathomorphologisches Korrelat für die Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen wurde von Dr. B.___ nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch die A.___-Ärzte anerkannten eine ausgewiesene Schmerzproblematik aufgrund der Schultersituation, befanden diese einer angepassten Tätigkeit aber nicht als entgegenstehend. Dr. B.___ bemängelte dies nicht in begründeter Weise.

4.2    Demzufolge ist als erstellt anzusehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem zweiten operativen Eingriff vom 1. November 2012 soweit gebessert hatte, dass ihr eine leidensadaptierte Tätigkeit wieder zu 80 % zumutbar war (Urk. 8/47 S. 65), weshalb die Voraussetzung für eine Rentenbefristung grundsätzlich gegeben war. Dabei ist folgendes Zumutbarkeitsprofil zu beachten (gemäss Formulierung des RAD-Arztes Dr. H.___ [Urk. 8/54/6]; vgl. auch Urk. 8/47 S. 65 f.): Wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende/gehende Tätigkeiten von leichter und intermittierend mittelschwerer Intensität ohne Überkopfarbeiten mit individueller Pausengestaltung. Die Reduktion des Pensums von 100 % auf 80 % ist durch den vermehrten Pausenbedarf begründet.

    Die Gutachter massen der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit sehr wahrscheinlicher Selbstlimitierung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/47 S. 62). Diese Einschätzung erfolgte gestützt auf die sogenannten «Försterkriterien» (vgl. Urk. 8/47 S. 47 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist an diesem Ergebnis auch bei Durchführung einer Indikatorenprüfung festzuhalten.


5.

5.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).

    Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2).

5.2    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3

5.3.1    Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigung nicht als ausgeprägt erscheint. Die Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin gestaltet ihren Alltag recht unauffällig. Sie nimmt ihre Verantwortung innerhalb der Familie und im Haushalt wahr. Sie wird als beziehungsfähig beschrieben und klinisch als nicht ängstlich. Ihre Affektivität ist gemäss psychiatrischer Beurteilung vollkommen intakt (Urk. 8/47 S. 46 f.). Die Beschwerdeführerin zeigt psychisch keine Auffälligkeit. Laut dem psychiatrischen Gutachter könne keine Psychopathologie festgestellt werden (Urk. 8/47 S. 45).

5.3.2    Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar noch nie in psychiatrischer Behandlung befand, was angesichts der vom psychiatrischen Gutachter festgestellten psychischen Unauffälligkeit nachvollziehbar erscheint. In somatischer Hinsicht liegt - wie von den Gutachtern beschrieben - ein weitgehend stabiler Endzustand vor.

5.3.3    Als «Komorbiditäten» zur diagnostizierten anhaltend somatoformen Schmerzstörung bestehen keine psychischen Gesundheitsschäden. Die Pathologie erschöpft sich im Schmerzsyndrom und den diagnostizierten somatischen Beeinträchtigungen (im Wesentlichen an der rechten Schulter). Diese ist indes operativ behandelt und die objektivierbaren Restbeschwerden nicht von besonderer Intensität.

5.3.4    Beim Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer 1988 geborenen Tochter. Familiäre und/oder Eheprobleme bestehen nicht. Sie arbeitete von 1987 bis zur Schliessung des Unternehmens im April 2012 bei der Y.___ als Textilarbeiterin, Knüpferin und Einzieherin an Webstühlen (Urk. 8/47 S. 45). Die Beschwerdeführerin zeigt zwar eine gewisse Selbstlimitierung, wobei sie ihre sozialen Kompetenzen und ihre Tagesstruktur zwar gering vermindert, aber gesichert nicht aufgegeben hat. Die Beschwerdeführerin fährt weiter Auto und trifft sich mit Freundinnen. Es besteht zwar wegen der Schmerzen eine gewisse Tendenz zum Rückzugsverhalten (Urk. 8/47 S. 47), aber insgesamt ist kein auffälliger sozialer Rückzug erkennbar. Auch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin weist keine erheblichen Einschränkungen aus; sie wird vielmehr als freundlich, mit aufgehellter Mimik und sehr höflich geschildert (Urk. 8/47 S. 44 f.). Namentlich die intakte familiäre Einbettung sowie die leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur erscheinen als wesentliche Ressourcen der Beschwerdeführerin.

5.3.5    In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, S. 136 f. und S. 138) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (beziehungsweise bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Das Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist zwar in einem gewissen Umfang eingeschränkt, jedoch nicht entsprechend der von ihr geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Sie kommt - wie ausgeführt - im Wesentlichen ihren familiären Aufgaben nach, kann sich mit Freundinnen treffen und selbst Auto fahren. Insoweit erscheint das alltägliche Verhalten der Beschwerdeführerin einerseits und die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit als nicht konsistent.

5.3.6    Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 142 f.) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

    Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich die Beschwerdeführerin (ausser im Rahmen eines Aufenthaltes in der J.___) noch nie in psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 8/47 S. 26). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Gutachter als psychisch unauffällig beschrieben wurde, ist das allerdings auch nicht erstaunlich. Ein psychischer Leidensdruck besteht, wenn überhaupt, offensichtlich eher in mässiger Ausprägung.

5.3.7    Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad ab November 2013 unter Verwendung von statistischen Werten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, und zwar sowohl hinsichtlich des Invaliden- als auch des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe; sie hätte sich auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle suchen müssen. Auch insoweit erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt, begründete doch die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2012 mit der damaligen Wirtschaftskrise und der Stärke des Schweizer Frankens beziehungsweise den notwendigen Restrukturierungsmassnahmen, weshalb auch die Abteilung, in der die Beschwerdeführerin beschäftigt worden sei, aufgelöst worden sei (Urk. 8/62/2).

    Demzufolge ist die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2010 TA1 Ziffern 13-15 (Herstellung von Textilien und Bekleidung), Anforderungsniveau 3, nicht zu beanstanden (Urk. 2). Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'550.--. Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2013: 2648; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2013 zu einem Valideneinkommen von Fr. 58'443.40.

    Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 31 f.) kommt die Anwendung der Anforderungsniveaus 1+2 nicht in Betracht. Die über keine spezifische Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/2/5) kann nicht als Angehörige des Kaders betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe der Jahre spezifisches Wissen und Können in ihrem angestammten Betrieb angeeignet hat, bereits hinreichend berücksichtigt, indem der Wert für das Anforderungsniveau 3 anstelle desjenigen des Niveaus 4 zur Anwendung gelangte. Die Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin beziehen sich im Wesentlichen auf den bisherigen Betrieb und wirken sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in diesem Ausmass lohnerhöhend aus.

6.2

6.2.1    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls anhand der LSE 2010, wandte aber mit der Begründung, dass angesichts des zur Anwendung kommenden Belastungsprofils die in Frage kommenden Arbeitsstellen in der Textilbranche sehr eingeschränkt seien, den Hilfsarbeiterlohn gemäss LSE an. Die Beschwerdegegnerin ging mithin vom Anforderungsniveau 4 aus. Gemäss Tabelle TA1 ist somit von einem monatlichen Lohn von Fr. 4'225.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Woche und der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Einkommen von Fr. 54'268.85 beziehungsweise von Fr. 43'415.10 für ein 80%Pensum.

6.2.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt dabei nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss keinem anerkannten eigenständigen Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Insgesamt erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Abzug den vorliegenden Umständen angemessen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich vollschichtig arbeitsfähig ist und die Pensumsreduktion auf 80 % aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs erfolgte. Mithin wurde den medizinisch begründeten Einschränkungen bereits mittels einer Pensumsreduktion Rechnung getragen. Der leidensbedingte Abzug berücksichtigt nun zusätzlich die besonderen erwerblichen Nachteile (lange Betriebszugehörigkeit und Alter; vgl. Urk. 2). Für den von der Beschwerdeführerin geforderten maximalen Abzug von 25 % (vgl. Urk. 1 S. 36) bleibt kein Raum.

6.2.3    Somit ist von einem Invalideneinkommen von F. 39'073.60 auszugehen.

6.3    Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 58'443.40 und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'073.60 ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (ab November 2013), weshalb die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht bis Ende Februar 2014 befristete. Demzufolge ist die Beschwerde (inklusive das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen) abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker