Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01249




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, meldete sich am 26. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 12. März 2014 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Alkohol-Abstinenz für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Urk. 6/31). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 6. November 2014, Urk. 6/42; Einwand vom 2. Dezember 2014, Urk. 6/43) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 16. März 2015 erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz (Urk. 6/50). Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-58), was der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Abhängigkeitsverhalten im Vordergrund stehe und dies die Arbeitsunfähigkeit auslöse. Diesbezüglich sei eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Alkoholabstinenz auferlegt worden, was allerdings keinen Erfolg gezeigt habe. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie gemäss dem behandelnden Psychiater und ihrer Hausärztin in erster Linie an einer Persönlichkeitsstörung, nämlich Borderline, leide. Folge dieser Krankheit seien die Anorexie, Bulimie und der Alkoholkonsum, wodurch sie schon öfters die Arbeit verloren habe. Sie sei zurzeit nicht in der Lage, ein 100%-Pensum auszuüben (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem-ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.3    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt des Z.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.24) und 2) anamnestisch einen Status nach Essstörungen (Bulimie, Anorexie) als Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin werde ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch in grösseren Abständen behandelt. Seit Mitte September 2012 halte sie sich in der Tagesklinik der Klinik A.___ auf. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der intensivierten Therapie in der Tagesklinik. Es sei davon auszugehen, dass sie nach Stabilisierung im Rahmen des tagesklinischen Settings wieder vollumfänglich arbeits- und vermittlungsfähig sein werde. Aufgrund der Anamnese mit wiederholten Alkoholintoxikationen sei aber davon auszugehen, dass es auch im weiteren Verlauf zu krisenhaften Zuspitzungen kommen könne (Urk. 6/13/3 f.).

3.2    Dr. med. B.___, Oberarzt/Leitung Tagesklinik der Klinik A.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 30. Juni 2013, dass sich die Beschwerdeführerin vom 24. September bis zum 5. Dezember 2012 in der Tagesklinik in teilstationärer Behandlung aufgehalten habe (Urk. 6/21/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende:

- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxikationstrinkens, gegenwärtig episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26), laut eigenen, anamnestischen Angaben seit ca. 2002

- Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), bestehend seit der Kindheit und Jugend

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen 1) ein Tabakabhängigkeits-syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), 2) anamnestisch ein Status nach Essstörung und 3) eine anamnestisch bekannte Gastropathie vor.

    Bei Austritt aus der Tagesklinik hätten weiterhin eine akute Alkoholproblematik und auch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus bestanden. Beide Störungen hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Aufgrund des schlechten Behandlungsverlaufs und des Behandlungsabbruches in gegenseitigem Einvernehmen sowie aufgrund der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten bei einer Persönlichkeitsstörung gingen sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch auf längere Zeit nicht arbeitsfähig sein werde (Urk. 6/21/7).

3.3    

3.3.1    In seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. Januar 2013 (Urk. 6/15) hielt Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31), seit ca. 1992

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24), seit ca. 2003

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er einen Status nach Anorexie und Bulimie zwischen 1988 und 1998.

    Aufgrund des Behandlungsverlaufs in den letzten Wochen und Monaten sei bei der Beschwerdeführerin diagnostisch von einer strukturellen Störung der Persönlichkeit auszugehen. Sobald sie in einem intakten psychosozialen Umfeld mit Arbeit und Beziehung eingebettet sei, gelinge es ihr, sich auf hohem Funktionsniveau zu stabilisieren. Komme es in diesen Bereichen jedoch zu Irritationen, vor allem im Sinne von Beziehungskonflikten, träten dysfunktionale Verhaltensweisen mit gestörter Affektregulation auf, die zuletzt in immer kürzeren Abständen zum intoxikativen Alkoholkonsum geführt hätten. Zudem bestehe eine erhebliche Selbstwertproblematik und eine verminderte Frustrationstoleranz. Das genannte Beschwerdebild stuften sie am ehesten im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 ein. Sobald die äusseren Rahmenbedingungen stimmten, gelinge es ihr wahrscheinlich auch in Zukunft, sich wieder zu stabilisieren - in der jetzigen Verfassung sei sie dazu jedoch nicht in der Lage. Entsprechend sei kurz- und mittelfristig mit einer Wiederaufnahme der destruktiven Verhaltensweisen zu rechnen. Dies wirke sich entsprechend negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/15/2).

    Aktuell sei sie als Pflegehelferin seit dem 20. August 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig. Ab dem 1. Februar 2013 dürfe mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 50 % unter stabilen Rahmenbedingungen ausgegangen werden (Urk. 6/15/3).

3.3.2    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 25. September 2013 konstatierte Dr. Y.___, dass es im Verlauf immer wieder zu Alkoholintoxikationen gekommen sei, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin telefonisch an sie gewandt habe. Sie habe sich jedoch jeweils wieder fangen können, eine stationäre oder teilstationäre Intervention sei nicht notwendig gewesen. Im Februar habe sie die Aufnahmeprüfung für das C.___ bestanden, nehme die Ausbildung als Pflegefachfrau jedoch momentan eher als längerfristiges Ziel. Im April 2013 habe sie eine Anstellung als Pflegehilfe in einem Alters- und Pflegeheim in D.___ aufgenommen. Zuletzt sei sie zu 50 % beschäftigt gewesen, habe aber geplant, ab Juli 2013 auf 80 % aufzustocken. Telefonisch habe sie mitgeteilt, dass sie nicht mehr psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werden möchte (Urk. 6/24).

3.3.3    Dr. Y.___ hielt im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 6/26) fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht zweimal, am 13. Dezember 2013 und 17. Januar 2014, gesehen habe. Sie habe berichtet, dass sie ihre Anstellung als Pflegehilfe in einem Alters- und Pflegeheim in D.___ aus strukturellen Gründen verloren habe. Laut ihren Angaben scheine sie psychisch zurzeit recht stabil. Sie konsumiere zwar weiterhin Alkohol, jedoch käme es im Vergleich zu früher seltener zu Alkoholintoxikationen, dies auch in grösseren Abständen. Ziel sei, die Ausbildung im Pflegebereich am C.___ ab Herbst dieses Jahres in Angriff zu nehmen. Dafür müsse sie noch ein Praktikum absolvieren und an ein Vorgespräch gehen. Die Prognose sei aufgrund der emotionalen Instabilität weiterhin äusserst unsicher zu stellen.

3.4    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. Oktober 2014 (Eingangsdatum) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/39):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehend seit ca. 2003

- Rezidivierende Alkoholintoxikation

- Persönlichkeitsstörung durch Diagnose 1

- Emotional instabile Abhängigkeitszüge (ICD-10 F61.0)

- Rezidivierende depressive Störung

- Intermittierende tachykarde Rhythmusstörungen unter C2-Überkonsum

- Verdacht auf Panikstörung bei psychosozialer Belastungssituation

- Sturzverletzung vom 27. September 2014 (CT-Fuss rechts vom 29. September 2014)

- Intraartikuläre Basisfraktur Os metatarsale II

- Extraartikuläre Basisfraktur Os metatarsale III und IV

- Verdacht auf ossäre Abrissfraktur am Os lateral cuneiforme

    Die Beschwerdeführerin sei ca. seit der Scheidung 2003 alkoholabhängig. Immer wieder komme es zu Intoxikationsereignissen. In diesen Zuständen sei sie gereizt und aggressiv. Sie trinke Bier und Wein im Übermass. Bisherige Entzugsbehandlungen habe sie immer zu Hause mit Unterstützung von Temesta bewältigt. Nach dem Trinkereignis vom 19. September 2011 sei sie kurze Zeit im Spital F.___ gewesen, dort sei sie dann jedoch wieder davongelaufen. Das Gleiche sei nach dem Ereignis vom 1. September 2012 geschehen, es sei dann eine Kurzzeitbehandlung im G.___ erfolgt. Bisher finde keine medikamentöse oder stationäre Behandlung der Alkoholproblematik statt (sie lehne diese Behandlung ab). Eine ambulante Behandlung erfolge seit August 2011 durch Dr. Y.___. Die Prognose bleibe abhängig vom C2-Missbrauch und den Abstinenzzeiten. Es bestünden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen durch den C2-Überkonsum und eine Gehbehinderung durch die Sturzverletzung. Seit dem 29. September 2014 sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig, ab Januar 2015 seien leichte Arbeiten denkbar bei guter Fussheilung und C2-Karenz (Urk. 6/39/3).

3.5    Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 12. Januar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/44), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von ca. Mai bis September 2014 alkoholabstinent gewesen sei. In der Folge sei es erneut im Rahmen der emotionalen Instabilität zu einer Wiederaufnahme des Konsums gekommen. Ende September 2014 sei sie in alkoholisiertem Zustand mit einem Mini-Scooter verunfallt, wobei eine vierfache Fussknochenfraktur festgestellt worden sei. Seither bestehe ein anhaltend instabiler Verlauf mit rezidivierenden Alkoholintoxikationen. Aufgrund des äusserst instabilen Verlaufs sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt, die weitere Prognose sei nur äusserst schwierig einzuschätzen. Grundsätzlich erscheine jedoch unter stabilen äusseren Rahmenbedingungen eine 50%ige Tätigkeit im letzten Beruf als Pflegehelferin zumutbar. Aktuell fänden supportive Gespräche in ca. vierwöchentlichem Abstand statt (Urk. 6/44).

3.6    

3.6.1    Dr. E.___ reichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ihren Bericht vom 12. Januar 2015 ein (Urk. 6/46). Die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei seit Kindheit bekannt. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Vater als sehr schwierig eingestuft und als behandlungsresistent beurteilt worden (telefonische Gespräche). Sie sei lernfähig (5 Fremdsprachen) und auch die Ausbildung zur Pflegefrau 2012 sei für sie unproblematisch gewesen. Durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung mit Störung der Affektreaktion bestehe eine ständige Abweichung von der Normalität. Die ihr bekannte längste C2-Abstinenz sei über 6 Monate gewesen (2012), aktuell seien max. 2 - 3 Monate Alkoholkarenz möglich. Eine stationäre Behandlung bei Alkoholabhängigkeitssyndrom lehne sie kategorisch ab (Phobie vor der Klinik - sofortige Konfliktreaktionen seien vorprogrammiert). Sie sei affektinstabil, impulsiv und habe scheiternde Beziehungen. Die psychosoziale Unterstützung bekomme sie aktuell nur von den Eltern - bzw. von der fast 80-jährigen Mutter, die sie in Krisensituationen anrufen könne. Leider existierten bei Borderline-Krankheit nur störungsspezifische Psychotherapien (und einen guten Psychotherapeuten in diesem Bereich zu finden, sei nicht einfach). Die Alkoholabstinenz-Schadensminderungspflicht
sei vom 6. Mai bis zum 23. September 2014 geprüft worden. Die Laborbefun-
de lägen bei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2014 im gebessertem Gesundheitszustand, leider sei die Arbeitsstellensuche durch multiple Fraktu-
ren im Fuss rechts verhindert. Ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeitsfähig. Die Verlaufskontrollen in ihrer Praxis verliefen in 4- bis 6-wöchigen Abständen.

    Der Gesundheitsschaden werde durch die Borderline-Krankheit verursacht. Die Suchtkrankheit - aktuell - Alkoholabhängigkeit, die für die längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verantwortlich sei, sei Folge der Borderline-Krankheit. Von der Bulimie sei sie befreit. Die Anorexie sei nicht ganz besiegt (aktuell: KG 46kg, KL 166cm). Es bestehe ein persistierender Nikotinabusus.

3.6.2    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. Oktober 2015 konstatierte Dr. E.___, dass der Alkoholkonsum sistiert worden sei (eine Alkoholkarenz sei aktuell nicht möglich), anamnestisch konsumiere die Beschwerdeführerin ein bis zwei Bier abends. Die Beschwerdeführerin sei
vom 3. bis 10. September und vom 12. bis 14. September 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeit als Pflegekraft im Alterszentrum mit unregelmässigen Schichtarbeiten und auch Nachtarbeiten führe zu bekann-
ten Schlafstörungen und damit zu einer negativen Wirkung auf den Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin sei Perfektionistin und in Stress-situationen gereizt. Die Konfliksituationen am Arbeitsplatz seien vorpro-grammiert (C2-Konsum dann steigend). Bei einem stabilen Gesundheitszustand sei diese Tätigkeit zu 50 % zumutbar unter der Bedingung, dass keine Nachtdienste geleistet werden und die Arbeit in einer Tagesklinik in geschütztem Rahmen stattfindet. Die Leistungsfähigkeit sei von einem strukturierenden und stützenden Umfeld abhängig (Urk. 6/54).

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass die Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ invalidisierend sei (Urk. 1).

    Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 276). Entsprechend hielten Dr. Y.___ und Dr. B.___ fest, dass die Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bereits seit ca. 1992, bzw. seit der Kindheit und Jugend bestehe (E. 3.2 und E. 3.3.1).

    Der Beschwerdeführerin war es allerdings trotz dieser seit ca. 1992 bestehenden psychischen Störung möglich, diverse Ausbildungen zu absolvieren: So schloss sie im Jahr 1993 die internationale Schule für H.___ mit Diplomabschluss HF, im Jahr 2004 das I.___ und im Jahr 2011 den SRK Kurs zur Pflegehelferin erfolgreich ab (Urk. 6/3/1 f.). Des Weiteren war sie während vielen Jahren an verschiedenen Stellen erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 19. Dezember 2012, Urk. 6/12).

    So nahm die Beschwerdeführerin ab April 2013 auch wieder eine Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin in einem Pensum von 50 % auf, welche sie auf 80 % aufzustocken plante (vgl. Urk. 6/24/3; E. 3.3.2). Leider wurde ihr diese Stelle infolge betrieblicher Gründe wieder gekündigt (Urk. 6/25/2). Gemäss ihren Ausführungen gegenüber Dr. Y.___ bestand sie auch die Aufnahmeprüfung für eine Ausbildung am C.___ im Februar 2013 (E. 3.3.2; Urk. 6/24/1), welche sie ab Herbst 2014 hätte beginnen wollen (Urk. 6/26).

    Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - trotz der Persönlichkeitsstörung - nicht nur erfolgreich mehrere berufliche Ausbildungen absolvierte, sondern auch über Jahre hinweg im Erwerbsleben stand, womit es nicht zu überzeugen vermag, dass diese psychische Störung zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führen soll.

    Darüber hinaus befindet sich die Beschwerdeführerin nur in ambulanter fachärztlicher psychiatrischer Therapie, welche sich in supportiven Gesprächen in ca. 4-wöchigem Abstand erschöpft. Eine medikamentöse Therapie findet nicht statt, was zeigt, dass der subjektive Leidensdruck nicht schwer ins Gewicht fällt. Ausserdem hielt Dr. Y.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine intensive Psychotherapie mit Fokusbehandlung der Persönlichkeitsstörung verbessert werden könnte (Urk. 6/44). Die in letzter Zeit einzige dokumentierte längerdauernde zumindest teilstationäre psychiatrische Therapie war jedoch nicht der Behandlung der Persönlichkeitsstörung, sondern der Behandlung der Alkoholsucht gewidmet (vgl. Urk. 6/21/5; vgl. Urk. 6/15). Allerdings brach die Beschwerdeführerin diese Therapie vorzeitig ab (Urk. 6/21/7).

    Entsprechend ist nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen.

4.2    Der Alkoholmissbrauch vermag unter Hinweis auf die in E. 2.3 erläuterte Rechtslage für sich allein keine invalidenrechtliche Relevanz zu begründen. Dass dieser zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt oder aus einer solchen entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Alkoholabusus und dem psychischen Leiden zu bejahen sein dürfte, ist mit der vorliegenden psychiatrischen Diagnose nach dem unter E. 4.1 Gesagten die notwendige Schwere einer allenfalls die Alkoholerkrankung (mit-)verursachenden psychischen Krankheit nicht erreicht. Die Persönlichkeitsstörung kann auch nicht als durch die Alkoholerkrankung (mit-)verursachte Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert qualifiziert werden, da sie bereits Jahre vor Beginn des Alkoholmissbrauchs bestand.

4.3    Dass eine anhaltende somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, geht nicht aus den im Recht liegenden Akten hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 6/39/6 f.; Urk. 6/47/2 ff.; Urk. 6/54).

4.4    Zusammenfassend liegt keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1) vor, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invalidenversicherung ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf eine Invalidenrente, verneint, womit sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

    

5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler