Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01250 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1994, im Zusammenhang mit Epilepsie unter anderem am 6. September 2012 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt hatte (vgl. Urk. 9/41), meldete er sich am 26. Januar 2015 erneut unter Hinweis auf Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/81 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/105; Urk. 9/107) mit Verfügung vom 6. November 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/110 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Gutachtens mit anschliessender Potentialabklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 6. Januar 2016 (Urk. 7) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 7), und die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dem Beschwerdeführer sei am 6. September 2012 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt worden, und er habe mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgreich eine Lehre im Detailhandel abschliessen können. Da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er leide offensichtlich an kognitiven Einschränkungen und an einer Verhaltensstörung. Beide Faktoren hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 5 Ziff. 17). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (S. 6 f. Ziff. 19-24). Auch ein Arbeitgeberfragebogen sei nicht eingeholt worden (S. 7 Ziff. 25-26).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Prof. Dr. Y.___, Leitender Arzt, und Dr. Z.___, Assistenzärztin, Abteilung für klinische Neurophysiologie/EEG (Elektroenzephalografie), Kinderspital A.___, führten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 9/12/7) aus, der Patient leide an einer juvenilen Myoklonus-Epilepsie, welche seit August 2009 medikamentös behandelt werde. Seit Ende September 2009 habe er keine Anfälle mehr (Ziff. 1).
Das Anfallsrisiko werde bei dieser Epilepsie insbesondere durch Müdigkeit oder Schlafentzug sowie durch Photostimulation erhöht. Berufe mit Schichtarbeit seien daher ungünstig. Auf alle Berufe, bei denen es im Zusammenhang mit einem Anfall zu einer lebensgefährdenden Situation kommen könnte, sollte der Patient verzichten. Berufe, bei denen er Photostimulation ausgesetzt sei, wie zum Beispiel solche mit hoher Bildschirmzeit, seien mit einem erhöhten Anfallsrisiko verbunden. Sofern der Anfall jedoch nicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könne, seien die Berufe ihres Erachtens für den Patienten ausübbar (Ziff. 2). Zum möglichen Belastungs- und Ressourcenprofil führten Prof. Y.___ und Dr. Z.___ aus, der Patient sei voll belastbar. Es sei einzig auf die erwähnten Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung zu achten (Ziff. 3).
3.2 Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Neurologie, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum (EPI), nannten in ihrem Bericht vom 24. September 2013 (Urk. 9/61/3-8) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie mit myoklonischen Anfällen, Absenzen und bilateral tonisch-klonischen Anfällen, wahrscheinlich im Rahmen einer juvenilen myoklonischen Epilepsie, bestehend seit dem
15. Lebensjahr. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach Angioödem und makulopapulösem Exanthem auf Lamictal im Februar 2010 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Februar 2012 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 24. September 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Die aktenanamnestisch bekannten letzten bilateral tonisch-klonischen Anfälle am 13. Januar sowie am 10. Februar 2012 hätten sich gemäss Angaben nach vergessener Medikamenteneinnahme der Abend- und Morgendosis ereignet. Im Jahres-verlauf 2012 sowie auch bei der letzten Kontrolle im Februar 2013 sei eine regelmässige und verlässliche Medikamenteneinnahme berichtet worden. Die Serumkonzentrationen der Medikamentation seien jeweils im erwarteten Bereich gelegen. Dem nun letzten Anfallrezidiv Anfang Juni 2013 seien auch unregelmässige Medikamenteneinnahmen und Schlafmangel vorangegangen. Prinzipiell wäre bei der wahrscheinlichen Diagnose einer juvenilen myoklonischen Epilepsie, unter der Voraussetzung einer guten Therapietreue betreffend Medikamenteneinnahme und Lebensführung, eine anhaltende Anfallsfreiheit zu erwarten (Ziff. 1.4).
Für den aktuellen Ausbildungsberuf Detailhandelsverkäufer im 2. Lehrjahr bestünden keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, ausser für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (Ziff. 1.6).
Prof. B.___ und Dr. C.___ führten aus, nach einem aktuellen Anfallsrezidiv Anfang Juni 2013 bestünden für ein Jahr die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei einer aktiven Epilepsie also betreffend Arbeit an ungesicherten gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, mit heissen Flüssigkeiten sowie mit Schutzbefohlenen. Es bestehe keine Fahreignung. Über eventuell bestehende kognitive Einschränkungen lägen keine Erkenntnisse oder Dokumentationen vor. Vom klinischen Aspekt her hätten sich keine Hinweise auf eine leicht- oder mittelgradige Intelligenzminderung ergeben. Mangels vorliegender neuropsychologischer Testung sei keine präzise Aussage zur schulischen Leistungsfähigkeit des Patienten möglich (Ziff. 1.7).
Im bisherigen Kontakt mit dem Patienten hätten sich abgesehen von gele-gentlichen Unpünktlichkeiten oder kleineren Ungenauigkeiten keine Hin-weise auf eine relevante kognitive Beeinträchtigung oder Verhaltensstörung gezeigt. Eine solche wäre gleichwohl entweder als Komorbidität oder auch begleitend zum Epilepsiesyndrom des Patienten möglich, so dass, sollten sich bei Alltagsbeobachtungen des Patienten hier Hinweise ergeben, die Indi-kation hierfür niederschwellig angesetzt werden sollte (S. 6).
3.3 Prof. B.___ und Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, EPI, nannten in ihrem Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 9/84/2-3) zusätzlich zu den im Bericht vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) gestellten Diagnosen einen schweren Vitamin D3-Mangel, eine abklärungsbedürftige laborchemische Konstellation einer Polyglobulie und eine Hyperurikämie. Die Konsultation habe am 12. Januar 2015 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Verlaufskontrolle vom 24. September 2013 im 15-monatigen Beobachtungszeitraum eigen- und fremdanamnestisch anfallsfrei gewesen (S. 1).
Im aktuellen EEG habe sich ein Normalbefund gezeigt, obwohl die aktuelle Valporat-Serumkonzentration unter dem Referenzbereich gelegen habe. Es könne daher derzeit nicht von einer regelmässigen Medikamenteneinnahme ausgegangen werden, weshalb trotz berichteter Anfallsfreiheit und mit Fahreignung kompatiblem EEG derzeit aus epileptologischer Sicht keine Eignung zum Erwerb eines Fahrausweises gegeben sei. Die Therapieadhärenz sei eine unabdingbare Voraussetzung der Fahreignungserteilung. Da die Ergebnisse ihrer Laboruntersuchungen am Konsultationstag noch nicht vorgelegen hätten, sei angesichts der Zweifel an der Compliance im Nachgang zur Konsultation mehrfach versucht worden, den Patient und dessen Mutter telefonisch zu kontaktierten (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dies sei unzutreffend, und er leide insbesondere an kognitiven Einschränkungen und an einer Verhaltensstörung, welche zu wenig abgeklärt worden seien (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Berichten der langjährig behandelnden Ärzte des O.___ vom September 2013 und vom März 2015 (vorstehend E. 3.2-3) geht hervor, dass für die erlernte Tätigkeit als Detailhandelsverkäufer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, ausser für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Wie bereits die Ärzte des Kinderspitals in ihrem Bericht vom Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1) ausführten, sollten Berufe vermieden werden, in denen es im Zusammenhang mit einem Anfall zu einer lebensgefährdenden Situation kommen könnte.
Die Ärzte des O.___ gingen auch von einer grundsätzlichen Anfallsfreiheit bei regelmässiger Medikamenteneinnahme aus. Die im September 2013 dokumentierten Anfallsrezidive standen denn auch alle im Zusammenhang mit einer unregelmässigen Medikamenteneinnahme. Dass der Beschwerdeführer die Medikamente nur unregelmässig einnimmt, spiegelte sich sodann in der Serumkontrolle vom Januar 2015 wider.
Hinweise dafür, dass es ihm aus intellektuellen oder kognitiven Gründen nicht möglich sein sollte, die Medikamente regelmässig einzunehmen, finden sich in den Akten keine. So hielten die Ärzte des O.___ im September 2013 fest, dass eventuell bestehende kognitive Einschränkungen nicht hätten festgestellt werden können und auch Hinweise auf eine leicht- oder mittelgradige Intelligenzminderung fehlten.
Dr. C.___ bestätigte sodann im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom
13. November 2013, dass es keine Indikation für eine neuropsychologische Untersuchung gäbe. Diese käme mit grosser Wahrscheinlichkeit im durchschnittlichen Bereich heraus. Sofern der Beschwerdeführer die Medikamente einnehme, gäbe es von Seiten der Epilepsie keine weiteren Einschränkungen (vgl. Urk. 9/92 S. 13 Mitte).
Soweit der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen geltend macht, ist zu beachten, dass er bereits anlässlich des Erstgespräches im Rahmen der Berufsberatung vom 30. Juli 2012 ausführte, er habe in der Schule wenig gelernt (vgl. Urk. 7/42 S. 3 Ziff. 2). Dem Jobcoaching-Protokoll vom 12. Mai 2014 (Urk. 9/74) lässt sich entnehmen, dass er den Notenschnitt von 4.0 seiner Faulheit zuschrieb, seine Prioritäten anders gesetzt hatte und das Lernen vor sich hin schob. Auch die unentschuldigten Schullektionen führte der Beschwerdeführer auf sein Verhalten zurück (Urk. 9/74 S. 4 Ziff. 4). Die vereinbarten Folgegespräche beim Jobcoaching nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, sodass die Massnahmen abgebrochen wurden (vgl. Urk. 9/74 S. 5 f. Ziff. 5).
Sodann musste dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Mitwirkung, namentlich Unzuverlässigkeit in der Schule und wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der IV respektive Berufsberatung sowie unentschuldigten Absenzen und schlechten Noten eine Mitwirkungspflicht auferlegt werden (vgl. Urk. 9/62 und Urk. 9/92 S. 1 f.). Nach auferlegter Mitwirkungspflicht führte er am 12. November 2013 aus, dass es bei ihm an der Motivation liege und seine Wunschberufe andere gewesen wären (Urk. 9/92 S. 13 oben).
Nach bestandener Ausbildung zum Detailhandelsfachmann kündigte der Beschwerdeführer kurzfristig seine Praktikumsstelle und lehnte das Angebot für eine Teilzeitanstellung beim bisherigen Arbeitgeber ab, weil er mit dem Lohn nicht einverstanden war (Urk. 9/92 S. 1 f. und S. 28 Mitte). Auch lässt sich den E-Mails vom 10. Juni 2015 entnehmen, dass nicht gesundheitliche Gründe zur Kündigung der Praktikumsstelle führten (vgl. Urk. 9/92 S. 25 f.).
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass die schulischen Leistungsprobleme, welche auch in Unpünktlichkeit und unentschuldigtem Fernbleiben bestanden haben, nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden zu sehen sind (vgl. Urk. 9/103/2).
Nichts kann der Beschwerdeführer aus dem nach Erhalt des Vorbescheides vom 22. September 2015 (Urk. 9/105) eingereichten unbegründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Pract. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.___, vom 24. September 2015, ausgestellt für zwei Monate, ableiten (vgl. Urk. 9/106). Mit den Berichten der langjährig behandelnden Ärzte des O.___ liegen genügend fachärztliche Berichte vor, und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv arbeitsunfähig fühlt, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner gelernten Tätigkeit als Detailhandelsfachmann als auch in jeder dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan