Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01251




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___, welche eine Handelsschule absolviert hatte, war ab dem 15. Oktober 2013 beim Y.___ als Sitzwache angestellt. Am 1. Mai 2014 hätte sie zusätzlich eine neue Stelle als Pflegehelferin am Y.___ antreten sollen (Urk. 9/20/7), wozu es allerdings nicht kam, denn die Versicherte wurde am 28. April 2014 bei einem Autounfall verletzt (Urk. 9/20/3 f.). Aufgrund persistierender Beschwerden an Händen, Hals, Rücken und Schambein meldete sie sich am 6. Oktober 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/12 mit nachgereichter Unterschrift). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/8/1-114 und Urk. 9/22/1-116) sowie der Vorsorgeeinrichtung, darunter den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Urk. 9/23/1-62 und Urk. 9/25 f.) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. April 2015 [Urk. 9/27]; Einwand vom 20. April 2015 [Urk. 9/32]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 9/40]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung der Beschwerde und als Eventualantrag die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift angesetzt werde (Urk. 5). Nach erstreckter Frist (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Die AXA (Versicherungen AG) stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2015 die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. April 2014 ausgerichteten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 ein und stellte fest, dass ab dem 1. Mai 2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung infolge des Unfalls vom 28. April 2014 mehr bestehe (Urk. 9/22/2-4). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 20. April 2015 wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ab, wogegen die Versicherte am 4. Mai 2016 Beschwerde beim hiesigen Gericht einlegte. Dieses wies die Beschwerde mit heutigem Urteil ab (vgl. Prozess Nr. UV.2016.00112).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist.

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, ab April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, seit dem 1. Dezember 2014 sei sie jedoch wieder voll arbeitsfähig. Das gesetzliche Wartejahr für Rentenleistungen sei somit nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verfügung nicht ausreichend begründet, insbesondere hätte sie einen Einkommensvergleich vornehmen müssen, da eine Pflegeassisten-
tin deutlich mehr verdiene als eine Sitzwache und die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall faktisch als Pflegeassistentin gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 1 S. 10 f.). Auch seien die Einschränkungen im Haus-
halt zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 12). Die Leistungen der Invalidenver-sicherung – insbesondere Eingliederungsmassnahmen – seien ab einem
IV-Grad von 20 % geschuldet (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 1 S. 10 f.). Eine Symphysensprengung sei mittlerweile bestätigt worden, weshalb der Bericht von Dr. Z.___ und die angefochtene Verfügung auf unrichtigen Annahmen beruhten. Hinzu komme, dass der Bericht von Dr. Z.___ ein vertrauensärztlicher Bericht und kein Gutachten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungsrechte nicht ausüben können. Dr. Z.___ gehe sodann davon aus, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. April 2014 bestehe (Urk. 1 S. 8 f.). Es sei ausserdem kein strukturiertes Beweisverfahren in Anwendung von BGE 141 V 281 durchgeführt worden (Urk. 1 S. 9 f.).

2.3    Den nachstehenden Erwägungen ist Folgendes vorauszuschicken: Gegen den auf Art. 32 Abs. 2 ATSG gestützten Beizug des von der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Berichts von Dr. Z.___ ist nichts einzuwenden. Dass an die Unparteilichkeit der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist, trifft zu (E. 1.4). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des RAD (E. 1.5). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Die Rüge einer Verletzung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin geht allerdings fehl, da sich Art. 44 ATSG nur auf Administrativgutachten bezieht.


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2014 über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 1. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/23/41):

- Panvertebrales, vor allem lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- Haltungsinsuffizienz

- Hyperlordosierung bei Sacrum arcuatum

- Kyphose bei Status nach M. Scheuermann

- aktiver Spondylolyse LWK5 rechts

- Fibromyalgiesyndrom, ED 1998/99 mit/bei

- rezidivierenden Arthralgien und Myalgien

- muskulärer Dysbalance

- Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei

- Status nach Capsulitis 2008 anamnestisch

- Status nach PHS calcarea anamnestisch

- Erosive Osteochondrose der Symphyse bei

- Status nach Symphysenverletzung 1992

- Adipositas Grad 1 (BMI 31 kg/m2)

- Status nach Frontalkollision am 29.4.2014 (richtig: 28.4.2014) mit

- Kontusion beider Daumen

- Distorsion der Wirbelsäule

- Status nach HWS-Verletzung anamnestisch bei Sturz vom Pferd 2011

Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, für die Tätigkeit als Sitzwache bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit als Pflegeassistentin habe nie eine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Aktuell seien der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und nicht über Schulterniveau zumutbar. Nach Abschluss der notwendigen rehabilitativen Massnahmen sollten zumindest auch teilweise körperlich mittelschwere Tätigkeiten realisierbar sein. Medizinische Massnahmen seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit so zu verbessern, dass die Beschwerdeführerin den körperlich schwereren Tätigkeiten in der Pflege gewachsen sei. Berufliche Massnahmen könnten daran auch nichts ändern (Urk. 9/23/41 f.).

3.2    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Dezember 2014 fest, nach dem Unfall bestünden persistierende Handgelenks- und Beckenschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse von den Ärzten des Y.___ beurteilt werden. Einschränkungen bei der Arbeit am Y.___ bestünden aus seiner Sicht keine. Es gebe auch keine Gründe gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung (Urk. 9/17).

3.3    Im undatierten – bei der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015 eingegangenen – Bericht des Y.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, von Dr. med. B.___, Oberarzt, wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 9/18/7):

- Anhaltendes thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach Thorax-/ BWS-/ LWS-Kontusion bei Autounfall (Frontalkollision) am 28.04.2014

- ohne Hinweise auf Frakturen in diversen bildgebenden Abklärungen

- Wirbelsäulenfehlhaltung mit auffälliger LWS-Hyperlordose und Sacrum arcuatum sowie aktiver Spondylolyse L5 rechts (Skelettszintigraphie mit SPECT-CT pelvin und lumbal vom 26.05.2014)

- Anhaltendes symphysales Schmerzsyndrom seit Auffahrunfall am 28.04.2014

- aktuell: unter Belastung/Stress geringe Stufenbildung in der Symphyse, entsprechend einer Lockerung, kein Nachweis einer Fraktur (Röntgen Beckenübersicht mit Belastungsaufnahmen vom 16.10.2014)

- Zeichen einer hoch aktiven Osteochondrose der Symphyse (Skelettszintigraphie und SPECT-CT pelvin und lumbal vom 26.05.2014)

- St. n. (anamnestisch) Symphysensprengung gegen Ende der zweiten Schwangerschaft bei akzidentellem Ausfallschritt

- Persistierende Schmerzen im Bereich der Handgelenke beidseits linksbetont sowie Schmerzen und Schwellungsneigung DIP Dig II' rechts nach Handgelenkskontusion bds. bei Autounfall (Frontalzusammenstoss) am 28.04.2014

- altersentsprechendes Skelett ohne wesentliche degenerative oder destruierende Veränderungen bei Ankylose im IP Dig l links, kleinsten Kapselbandverkalkungen an der proximalen Phalanx DIP II und III links (Röntgen Hände vom 16.10.2014)

- Status nach Arthrodese IP Dig l links, Hinweise auf intraossäres Ganglion im Os lunatum (Röntgen Handgelenk links vom 15.03. [vor Unfall], 27.04. und 12.05.2014)

- MRI Handgelenk links vom 24.10.2014: keine pathologischen Veränderungen erkennbar, auch kein Ganglion

- Status nach Tendinitis Musculus extensor carpi radialis und Digitorum communis links 03/2014

- aktuell diesbezüglich beschwerdefrei

- Chronische PHS tendinopathica vom Supraspinatustyp rechts

- Status nach retraktiler Kapsulitis 2008

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Oktober 2014 bei ihm in Behandlung (Urk. 9/18/7). Aufgrund der vorliegenden körperlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin nicht längere Zeit stehen, gehen beziehungsweise Patienten unterstützend mobilisieren. Gleichfalls seien Tätigkeiten mit vermehrten Handgelenksbelastungen beidseits gegenwärtig noch zu vermeiden (Urk. 9/18/11).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 fest (Urk. 9/38/4 f.), gemäss Aktenlage bestünden bei der Beschwerdeführerin verschiedene, sehr unterschiedliche und teilweise durchaus „syndromale" Diagnosen, welche nur zum geringsten Teil unfallbedingt seien. Als IV-relevante somatische Gesundheitsschäden seien lediglich folgende Diagnosen zu betrachten: anhaltendes symphysales Schmerzsyndrom bei hochaktiver erosiver Osteochondrose der Symphyse bei Zustand nach Symphysenverletzung 1992; panvertebrales, vor allem lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Thorax-BWS-LWS-Kontusion am 28. April 2014 und Fehlstatik der Wirbelsäule sowie aktivierter Spondylolyse L5 rechts; Bewegungseinschränkung Schulter rechts bei chronischer PHS tendinopathica. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Ausführungen von Dr. Z.___ nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Belastungsprofil: Körperlich leichte, am besten wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und nicht über Schulterniveau.


4.

4.1    Der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Dezember 2014 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Sodann ist er hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Er erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage. Dies wurde auch im heutigen Urteil des hiesigen Gerichts betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche gegen die Unfallversicherung festgestellt (vgl. Prozess Nr. UV.2016.00112). Dass eine Symphysensprengung belegt sei, weshalb der Bericht von Dr. Z.___ auf unrichtigen Annahmen beruhe (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin [Urk. 1 S. 8]), trifft nicht zu (vgl. heutiges Urteil betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung, E. 4.2 und 4.3.2). Im Übrigen ist dies für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung auch nicht von Relevanz. Dasselbe gilt in Bezug auf die von Dr. Z.___ gezogene Schlussfolgerung, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. April 2014 (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin [Urk. 1 S. 9]).

Obwohl sich Dr. Z.___ auftragsgemäss primär zur Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden zu äussern hatte, nahm er dennoch auch zu den nicht unfallbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung und gelangte in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, für die Tätigkeit als Pflegeassistentin habe nie, also weder vor noch nach dem Unfall, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen (sprich: vor dem Unfall ausgeübten) Tätigkeit als Sitzwache im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer eingeschränkt arbeitsfähig sein soll, lässt sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte (E. 3.2 und E. 3.3) nicht entnehmen. In diesem Sinne trifft die Beurteilung des RAD zu, wonach auf die Ausführungen von Dr. Z.___ abzustellen sei.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei von Dr. Z.___ nicht nach den Prämissen von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren) beurteilt worden (Urk. 1 S. 9 f.), geht indessen fehl. Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome scheinen nicht besonders ausgeprägt zu sein, zumal die Beschwerdeführerin zu Hause und in ihrer Freizeit einen durchaus aktiven Lebensstil pflegt. Die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und den vier volljährigen Kindern in einem 11-Zimmer-Haus mit Stall wohnt (Urk. 9/23/23), gab gegenüber Dr. Z.___ folgendes an (Urk. 9/23/21 f.): Als Hobby gehe sie mit ihren beiden Hunden täglich zweimal mindestens 15 Minuten, zeitweise auch ein bis zwei Stunden spazieren. Sie stehe um 06.15 Uhr auf. Nach einem Kaffee füttere sie ihre Tiere (Hunde, Katzen, Pferd, Hühner, Kaninchen und Meerschweinchen [Urk. 9/23/23]). Dann mache sie im Haushalt was ihr möglich sei, auch einmal Korrespondenz für ihren Ehemann. Sie koche ein Mittagessen, das sie meist alleine mit ihrem Ehemann um 12.00 Uhr einnehme. Am Nachmittag sei sie in und um das Haus beschäftigt, kümmere sich auch um den Garten. Auto fahre sie wieder, allerdings viel unsicherer und ängstlicher als vor dem Unfall. Sie koche ein warmes Abendessen, das die Familie gemeinsam um 18.00 Uhr einnehme. Am Abend unterhielten sich häufig alle zusammen. Ansonsten lese sie etwas oder schaue fern, bis sie um 22.30 Uhr ins Bett gehe. Im Haushalt mache sie was ihr möglich sei; sie verzichte dabei auf schwereres Heben sowie auf Stossen und Schieben. Staubsaugen sei wieder möglich, weil sich ihre Hände beruhigt hätten. Sie steige jedoch nicht auf Schemel oder Stühle, was extrem schmerzhaft sei und zu Verkrampfungen im Bereiche des Schambeins und der Symphyse führe. Auch könne sie nicht lange sitzen und stehen. Geradeaus gehen könne sie 30 Minuten. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Hause faktisch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ausübt. Soweit sie mit dem Hinweis auf die Diagnose einer Fibromyalgie eine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit begründen will, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal diese bereits 1998/1999 diagnostiziert worden war.

4.2    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bereits per Anfang 2014 mehrheitlich als Pflegeassistentin gearbeitet (Urk. 1 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass dies der Auskunft von Frau D.___, Case Managerin am Y.___, vom 9. Oktober 2014 widerspricht. Von Seiten des Y.___ wurde ein Arbeitsversuch gerade deshalb abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin noch nie als Pflegehelferin gearbeitet habe (Urk. 9/8/3).


4.3    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sitzwache ab dem 1. Dezember 2014 auszugehen. Damit ergibt sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und zwar bereits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres. Da keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist, sind auch keine beruflichen Massnahmen durchzuführen.


5.

5.1    Dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist, basiert zum einen auf der Annahme, die bisherige Tätigkeit als Sitzwache entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit und der Annahme, für eine Tätigkeit als Pflegehelferin habe gar nie eine Arbeitsfähigkeit bestanden. Selbst wenn diese Annahmen, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wurden, nicht zuträfen, resultierte dennoch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, was der nachfolgende Einkommensvergleich belegt.

5.2

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.3    Per 1. Mai 2014 wäre die Beschwerdeführerin in einem 14.55%igen Pensum als Sitzwache (Anstellung 1; vgl. auch Urk. 9/8/15) und in einem 60%igen Pensum als Pflegehelferin (Anstellung 2; vgl. auch Urk. 9/8/25) angestellt gewesen (Urk. 9/8/12; vgl. auch Urk. 9/20/2 f.) und hätte gesamthaft (Anstellung 1 und 2 sowie Schichtzulagen) Fr. 41‘988.10 (Arbeitspensum 74.55 %) verdient. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 41‘988.--.

5.4    Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Es ist auf den Lohn der Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frauen, und damit auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 74.55 %-Pensum beziehungsweise ein Invalideneinkommen von Fr. 39166.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.7455 : 2630 x 2686).

5.5    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 2822.-- (Valideneinkommen von Fr. 41‘988.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 39166.--), was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von gerundet 7 % entspricht.

5.6    Die Beschwerdeführerin bemängelte, die Einschränkung im Haushalt sei nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Teilzeiterwerbstätige mit einer Aufteilung im Erwerbsbereich von 74.55 % und daraus folgend im Haushaltbereich von 25.45 % zu qualifizieren. Demgemäss kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung, welche mit Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.), sondern bloss im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon ausgegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein.

5.7    Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb von 74.55 % und Haushalt von 25.45 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.22 % (74.55 % x 7 %). Damit die Beschwerdeführerin einen anspruchsrelevanten Gesamtinvaliditätsgrad (Summe der beiden Teilinvaliditätsgrade) von 40 % erreichen würde, müsste im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 34.78 % gegeben sein (40 % - 5.22 %). Ein solcher Teilinvaliditätsgrad entspräche bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 25.45 % einer Einschränkung von mehr als 100 %. Dies ist indes ausgeschlossen.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro