Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01253




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich am 5. September 1996 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin berufliche Massnahmen (erstmalige verspätete berufliche Ausbildung zur Büroangestellten in der Stiftung Y.___ im Hinblick auf den KV-Abschluss [Verfügungen vom 26. Juni 1997 und 29. Mai 1998, Urk. 8/44 und 8/42]; Arbeitstraining nach erfolgtem Abbruch der Ausbildung zum KV-Abschluss [Verfügung vom 22. März 1999, Urk. 8/40]). Mit Verfügung vom 23. Juni 1999 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte das Arbeitstraining bei der Stiftung Y.___ per 31. Mai 1999 abgebrochen habe, da sie per 1. Juni 1999 eine Anstellung als Sekretärin gefunden habe. Die Versicherte sei beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen werde deshalb abgeschrieben (Urk. 8/39).

1.2    Am 26. November 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer paranoiden Schizophrenie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Am 22. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. erwünscht seien (Urk. 8/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Versicherte von August 2009 bis April 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, seit dem 1. Mai 2010 aber wieder einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % nachgehe. Somit sei die einjährige Wartezeit nicht erreicht (Urk. 8/71).

1.3    Am 27. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 8. April 2014 bejahte sie einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/89). Am 22. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung seit dem 12. März 2014 nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 8/101). In der Folge gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 12. August 2015 erstattet wurde (Urk. 8/122). Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärte die IV-Stelle der Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien. Zudem hätten ihre Abklärungen ergeben, dass der Gesundheitszustand der Versicherten mit einer Weiterführung der Psychotherapie verbessert werden könne. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei sie daher aufgefordert, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen würden (Urk. 8/125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. August 2015, Urk. 8/127, und Einwand vom 10. September 2015, Urk. 8/128, bzw. 12. Oktober 2015, Urk. 8/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 5. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 8. März 2016 mitteilte, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. September 2013 eingetreten und hat die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).


1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.6    Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2015 (Urk. 8/122) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. August 2015 (Urk. 8/124/5).

2.2    

2.2.1    Die Ärzte des Z.___ stellten im internistisch-gastroenterologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und (2) einen Morbus Crohn. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Die Ärzte des Z.___ führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Morbus Crohn-Erkrankung – als Komplikation bereits Fisteln aufgetreten seien, operative Eingriffe aber bisher nicht erforderlich geworden seien. Extraintestinale Manifestationen, die beim Morbus Crohn nicht selten seien (zum Beispiel Erkrankungen der Haut wie Erythema nodosum, Pyoderma gangraenosum, enteropathische Spondylarthritis, Osteoporose, primär sklerosierende Cholangitis) seien bisher nicht aufgetreten. Eine chronische Malabsorption liege nicht vor. Medikamentös sei die Beschwerdeführerin gut eingestellt, klinisch sei die Situation stabil, auch wenn mittels Calprotectin-Bestimmung im Stuhl eine fortbestehende Krankheitsaktivität vorliege (es gebe beim Morbus Crohn keine enge Korrelation zwischen entzündlicher Aktivität und subjektiver Beeinträchtigung). Nebenwirkungen der Therapie lägen nicht vor (es sei nicht bekannt, ob vor Einleitung der Therapie mit Infliximab bestimmte Infektionen ausgeschlossen worden seien). Im Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Insgesamt weise sie nach mehreren schizophrenen Episoden jetzt eine leichte bis mittelgradige Negativsymptomatik auf (also zum Beispiel verminderte Aufmerksamkeit, Gemütsverflachung, Interessenschwund, Mangel an Schwung, Energie und Ausdauer sowie die Unfähigkeit, Freude zu empfinden) und sei in ihrer Leistungsfähigkeit und in ihrem Pensum beeinträchtigt (Urk. 8/122/12-14).

    Was das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___, dass kognitiv einfache, durch Routinen geprägte Bürotätigkeiten innerhalb einer geordneten Arbeitsstruktur zu empfehlen seien. Stressfaktoren und Reizüberflutung sollten vermieden werden. Daher seien zum Beispiel Tätigkeiten in Grossraumbüros oder Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck auf jeden Fall zu vermeiden, ebenso Nachtarbeiten und Reisetätigkeit. Es müsse arbeitsplatznah eine Toilette vorhanden sein. Dies insbesondere, da bei der Beschwerdeführerin ein imperativer Stuhldrang vorhanden sei. Da es jederzeit möglich sein sollte, eine Toilette zu erreichen, seien Arbeiten mit ständiger Präsenzpflicht wie zum Beispiel taktgebundene Tätigkeiten am Band, Akkordarbeiten oder Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und Kundenkontakten zu vermeiden. Die Ärzte des Z.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische Angestellte als auch als Verkäuferin (hoher Kundenkontakt) gearbeitet habe, integrativ unter Berücksichtigung von Pensum und Leistungsfähigkeit 50 % betrage. Wenn die im Belastungsprofil genannten Einschränkungen vollumfänglich berücksichtigt würden, sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei seien Bürotätigkeiten, welche ein hohes Mass an Routine aufweisen würden, am ehesten denkbar (Urk. 8/122/14-15).

2.2.2    Diese Einschätzung der Ärzte des Z.___ ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.

2.3    Was die Beurteilung der Ärzte des Z.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführerin retrospektiv auch schon vor der Begutachtung (Mai/Juni 2015) in der angestammten Tätigkeit geschätzt zu 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit geschätzt zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/122/15), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 25. August 2013 noch in einem 80%-Pensum bei B.___ gearbeitet hat (Urk. 8/80). Von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im von den Ärzten des Z.___ angegebenen Umfang kann deshalb erst ab dem 26. August 2013 ausgegangen werden (vgl. die Stellungnahme vom RAD-Arzt Dr. A.___ vom 20. August 2015, Urk. 8/124). Hinsichtlich der Zeit vor dem 26. August 2013 ist gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/64) seit dem 1. Mai 2010 eine andauernde 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen (vgl. dazu auch die Erwägungen in der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2011, Urk. 8/71).


3.

3.1    Umstritten ist nun die Statusfrage. In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt- bzw. Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2 ff.).

3.2    In der Replik vom 5. Februar 2016 rügte die Beschwerdeführerin, dass die Anwendung der gemischten Methode – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) soeben entschieden habe – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (Urk. 11 S. 3).

    Gemäss dem Urteil der Zweiten Kammer des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 hat dieses Urteil zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio (Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie [kumulativ] familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewandt wird. Eine solche Ausgangslage liegt hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aber nicht vor.

3.3    Wie aus den Angaben der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 41-jährigen Beschwerdeführerin (Urk. 8/108/2) und aus den Einkommenszahlen im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 27. November 2014 (Urk. 8/104) zu schliessen ist, war die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 – mit zwei eher kürzeren Unterbrüchen, während derer sie arbeitslos war offenbar immer in einem 100%-Pensum erwerbstätig. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. November 2009 (Eingangsdatum; Urk. 8/4) arbeitete sie von März 2005 bis August 2009 in einem 100%-Pensum als kaufmännische Angestellte/Verkäuferin bei der D.___ GmbH (Urk. 8/14). Vom 14. August bis zum 7. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im E.___ (Urk. 8/9). In der Folge arbeitete sie ab dem 1. Mai 2010 in einem 80%-Pensum als kaufmännische Angestellte/Verkäuferin beim B.___ in F.___ (Urk. 8/73 und Urk8/80), wobei gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/64) – wie unter E. 2.3 dargelegt – seit dem 1. Mai 2010 eine andauernde bzw. „bleibende“ Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand. Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 3. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin als ganztägig erwerbstätig qualifiziert (vgl. Urk. 8/71 und Urk. 8/68/4). Bis zum 25August 2013 arbeitete sie sodann in einem 80%-Pensum beim B.___, ehe sie ab dem 26. August 2013 zu 50 % krank geschrieben war (Urk. 8/80). Am 27. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Am 29. November 2013 wurde ihr die Stelle beim B.___ per 31. Januar 2014 gekündigt (Urk. 8/80). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2014 verheiratet ist (Urk. 8/105) und keine Kinder hat (Urk. 8/108/4).


3.4    Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich seit jeher in einem 100%-Pensum erwerbstätig war und sie das Arbeitspensum im Mai 2010 nachweislich aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduzierte, wobei sie namentlich auch über keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern verfügt, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nun als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich einzustufen sei. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Statuswechsel denn auch nicht näher begründet (vgl. Urk. 2 S. 2) und wie aus dem Feststellungsblatt vom 28. August 2015 (Urk. 8/124/3-5) hervorgeht, war sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung selbst noch der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren sei.

3.5    Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. September 2013 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. März 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2010 zu 20 % und seit dem 26. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 2.3), war das Wartejahr am 26. April 2014 erfüllt ([vier Monate à 20 % + acht Monate à 50 % = 480 %]: 12 = 40 %).

4.3    Gemäss Arbeitgeberbericht von B.___ vom 10. Januar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei einem 80%igen Pensum einen Lohn von Fr. 64‘610.-- (Urk. 8/80). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Einkommen von Fr. 80‘762.50. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen, Total) resultiert für das Jahr 2014 somit ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15 (Fr. 80‘762.50 x 1,01).

4.4    

4.4.1    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.4.2    Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat den monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2012, Tabelle T17, Frauen, Total, für die Berufsgruppe Ziffer 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatsarbeiten“ herangezogen, was mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin, die bisher ausgeübten Tätigkeiten und das noch gegebene Leistungsvermögen nicht zu beanstanden ist und von ihr denn auch nicht in Frage gestellt wurde. Der besagte Tabellenlohn betrug im Jahr 2012 Fr. 5‘754.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2012, T17 S. 44). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen, Total) führt dies im Jahr 2014 zu einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 73‘211.30 (Fr. 5‘754.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,007 x 1,01) bzw. Fr. 51‘247.90 (Fr. 73‘211.30 x 0,7) beim der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 70%-Pensum.

    Da der Beschwerdeführerin nur noch kognitiv einfache, durch Routinen geprägte Bürotätigkeiten ohne ständige Präsenzpflicht (da es ihr jederzeit möglich sein muss, eine Toilette zu erreichen) zumutbar sind, im Rahmen derer überdies Stressfaktoren und eine Reizüberflutung vermieden werden sollten, weshalb insbesondere eine Tätigkeit in einem Grossraumbüro nicht in Frage kommt (vgl. E. 2.2.1), steht ihr lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Andererseits wirken sich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität sowie Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. aber Urk. 7) gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/123/2). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 46‘123.10 (Fr. 51‘247.90 x 0,9).

4.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘570.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘123.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘447.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % (Fr. 35‘447.05 : Fr. 81‘570.15). Die Beschwerdeführerin hat daher mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG und E. 1.7).

4.6    Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man mit Blick auf den Eintritt der Erkrankung während der beruflichen Erstausbildung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) den Tabellenlohn gemäss Art. 26 IVV zur Ermittlung des Valideneinkommens heranziehen würde.


5.    In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2015 (Urk. 2) demnach aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl