Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01256 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, meldete sich am 30. April 2002 unter Hinweis auf eine Stressfraktur der linken Tibia bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, vgl. Urk. 7/9/1-2 Ziff. A). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 29. Juli 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 16. Juni 2005 unter Hinweis auf Bein- und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 4. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2006 zu (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 korrigierte die IV-Stelle die halbe Rente ab 1. Februar 2006 infolge nachträglich gemeldeter massgebender Einkommen (Urk. 7/39).
Am 23. Juni 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/49).
1.3 Nach Eingang eines am 8. Juli 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten ein, das am 10. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/60 = Urk. 7/64). Die IV-Stelle hob die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 22. November 2011 auf (Urk. 7/73). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/79/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2013 ab (Prozess Nr. IV.2012.00009, Urk. 7/84).
1.4 Am 15. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/92, Urk. 7/95) und reichte neue Arztberichte ein (Urk. 7/94, Urk. 7/96-97). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 26. August 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/100). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwände (Urk. 7/101, Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 4. November 2015 hielt die IV-Stelle an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventuell sei der Streitgegenstand an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, ein rechtskonformes Gutachten zu erstellen und anschliessend neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurden den Ärzten der Rheumaklinik des A.___ ergänzende Fragen unterbreitet (Urk. 8, vgl. Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 11-12); dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Stellungnahme der Ärzte der Rheumaklinik des A.___ wurde am 10. Februar 2016 eingereicht (Urk. 14) und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin nahm am 21. März 2016 Stellung (Urk. 18), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. April 2016 den mit Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 20) angeforderten vollständigen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ vom 3. Februar 2015 ein (Urk. 22-23), welcher der Beschwerdegegnerin am 25. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 10. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ein (Urk. 25-27), worüber die Beschwerdegegnerin am 17. November 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) fest, dass sie die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2011 aufgehoben habe. Die neu vorliegenden medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen seien auch keine neuen Befunde erhoben oder wesentlich neue, unberücksichtigte medizinische Fakten beziehungsweise Tatsachen vorgebracht worden (S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), es lägen neue Befunde vor, die einen erheblichen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie nicht arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 36-37). Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtskonform von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die somatischen Schmerzstörungen zur Kenntnis zu nehmen (S. 11 Ziff. 38).
2.3 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenaufhebung im November 2011 anspruchserheblich verändert hat.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 22. November 2011 (Urk. 7/73) lag im Wesentlichen das Gutachten von med. pract. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, Z.___, vom 10. Juni 2011 (Urk. 7/60 = Urk. 7/64) zugrunde. Med. pract. B.___ und PD Dr. C.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 f.) und die von ihnen am 18. April 2011 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 4). Auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin verzichtet (S. 6 unten).
Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen (S. 6 Mitte):
- chronische, ätiologisch unklare, prätibiale Schmerzen linksbetont
- Symptomatik seit 1999
- initial bis 2003 szintigraphisch vermehrte Aktivität in Femur und Tibia beidseits, Verlaufsszintigraphien seit 2007 ohne Anreicherungen
- Kortikalisverdickung am Tibiaschaft ventral links
- Schmerzen Handgelenk rechts
- Status nach möglicher, undislozierter, distaler Radiusfraktur rechts 2008, konservativ behandelt
- anamnestisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- aktuell beschwerdefrei und ohne Funktionseinschränkung
- Akne vulgaris
- Polyallergie
- aktuell Schwangerschaft
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin unter einem chronischen, ätiologisch unklaren Schmerzsyndrom der Tibiavorderkanten beidseits. Die nun über zehnjährige Krankheitsgeschichte sei von multiplen Abklärungen und Verdachtsdiagnosen geprägt. In der Gesamtschau schlössen sie sich der letzten Beurteilung der Rheumatologie des A.___ an, wo keine Anhaltspunkte mehr für eine zugrundeliegende strukturelle Schmerzursache vorgelegen hätten. Die beschriebene Kortikalisverdickung der Tibiavorderkanten links in den konventionellen Röntgenaufnahmen könne Ausdruck eines durchlaufenen Prozesses sein, sehe heute aber ruhig und konsolidiert aus und biete keine Erklärung für die angegebene stark eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit. Ähnlich habe sich die Problematik am rechten Handgelenk präsentiert, auch hier habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt. Auch hier habe nie eine erklärende strukturelle Pathologie gefunden werden können, welche die angegebene ausgeprägte Belastungsintoleranz der rechten Hand erklären könnte. Zusammenfassend gebe es aus somatisch-medizinischer Sicht keine Argumente, welche gegen die Ausübung einer Berufstätigkeit sprächen (S. 5 unten, S. 6 oben).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Berufstätigkeit ganztags zumutbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin in einem Vollzeitpensum (bis 2005) habe es sich um eine körperlich leichte, sitzende Arbeit gehandelt. Diese wäre der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht auch zum heutigen Zeitpunkt zumutbar (S. 6 unten). Eine retrospektive Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zuverlässig möglich. Aufgrund des sehr ausführlichen Berichts der Rheumatologie des A.___ vom September 2010, wo eine relevante Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis habe ausgeschlossen werden können, sei aus medizinischer Sicht spätestens ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit im heute zu attestierenden Rahmen gegeben (S. 6 f.).
Auf entsprechende Nachfrage führte PD Dr. C.___ aus, was bezogen auf frühere Beurteilungen lediglich als möglich zu erachten sei. An der Einschätzung einer belegbaren stabilen Gesundheit seit zumindest 2010 würde jedoch festgehalten (Urk. 10/65).
3.2 Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/84) – in jenem Verfahren war die Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 22. November 2011 (Urk. 7/73) streitig – fest, dass für die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin keine strukturelle Ursache ersichtlich sei und sich diese nicht in eine eigentliche Diagnose fassen lassen würden (E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt sei somit dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit bestehe für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin, die diesem Profil entspreche, keine Einschränkung. Mangels Invalidität bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr (E. 5.5).
In der Folge erachtete das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung als rechtens und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (E. 5.5).
4.
4.1 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 19. April 2012 (Urk. 7/82/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- unklare prätibiale Schmerzen links mehr als rechts
- behandelte Osteoporose
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter belastungsabhängigen, prätibialen Schmerzen, vor allem links leide. Eine umfassende orthopädische sowie rheumatologische Abklärung habe bisher keine Erklärung für die bestehenden Schmerzen finden können (S. 1 unten).
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 7/82/4) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit seinem Arztbericht vom Januar 2011 sowie seinem Zeugnis vom September 2011 nicht verändert habe. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich im April 2012 eine nochmalige Verlaufskontrolle durch die Orthopädische Universitätsklinik D.___ erfolgt, die ebenfalls keine neuen Aspekte ergeben habe (vgl. vorstehend E. 4.1).
Er nannte die folgenden, unveränderten Diagnosen:
- langjährige unklare Unterschenkelschmerzen linksbetont
- axiale Osteopenie bei Vitamin D-Mangel (substituiert)
- residuelle Schmerzen im rechten Handgelenk bei Status nach dislozierter distaler Radiusfraktur 2008
- cervical- und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und ausgeprägter muskulärer Dysbalance
- rezidivierende ekzematoide Dermatose bei bekannter Atopie
- Rhinitis pollinosa
- leichte Akne vulgaris
Seit dem Entscheid zur Aufhebung der IV-Rente seien somit keine neuen Diagnosen oder medizinische Aspekte hinzugekommen. Entsprechend habe sich an der Arbeitsfähigkeit nichts geändert. Somit bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, den Behinderungen angepasste Tätigkeit, bei günstigem Arbeitsprofil aber auch eine höhere Arbeitsfähigkeit.
4.3 Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 7/87 = Urk. 23) zum psychischen Status der Beschwerdeführerin fest, dass ihre Stimmung im Grossen und Ganzen unauffällig sei, zeitweise habe sie leichte Zukunftsängste in Bezug auf ihre berufliche Situation. Es bestehe kein Anhalt für eine Angstsymptomatik, für Zwangssymptome oder für akut-psychotisches Erleben, zudem würden Ängste verneint. Ferner lägen keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen vor. Von suizidalen Gedanken und Tendenzen habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft distanziert. Auch gäbe es keinen Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Vereinzelt bestehe eine Durchschlafstörung. Es werde eine psychotherapeutische Mitbehandlung bei Leidensdruck und Alltagsbeeinträchtigung bei chronischer Schmerzsymptomatik empfohlen (S. 1 unten).
4.4 Pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/89/2) aus, dass dem Bericht der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ vom 3. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) zu entnehmen sei, dass eine allgemeine psychiatrische Untersuchung erfolgt sei, eine psychiatrische Diagnose werde hingegen nicht genannt. Als einzige Einschränkungen würden vereinzelt Durchschlafstörungen und zeitweise leichte Zukunftsängste in Bezug auf die berufliche Situation genannt. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Die vorliegend neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen. Es werde weder eine neue Diagnose, noch eine wesentliche funktionelle Einschränkung genannt.
4.5 Aus dem Bericht von G.___, Ergotherapeutin, vom 8. Juli 2015 (Urk. 3/4) ist ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin von Oktober bis Januar 2015 und seit Juni 2015 behandelt. Sie führte aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach wohl einen körperlichen, noch nicht erkannten Ursprung hätten, was sich durch die Verhärtungen in den Weichteilen zeige. Leider habe bis jetzt weder durch das Heimprogramm noch durch die Therapie eine dauerhafte Schmerzfreiheit erreicht werden können.
4.6 Im Abschlussbericht der Ergotherapie des A.___, Physiotherapie Ergotherapie, vom 27. Juli 2015 (Urk. 7/94/4-5 = Urk. 7/97/7-8) führte die Ergotherapeutin aus, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis August 2014 einen Kurs für Kosmetikerin (inklusive Gesichtsmassagen) mit bestandener Abschlussprüfung gemacht habe. Sie habe allerdings aufgrund der Schmerzen (vor allem bei Massagen) nicht auf diesem Beruf arbeiten können und traue sich diese Arbeit aktuell nicht zu. Die Ergotherapeutin führte ferner aus, dass das therapeutische Hauptproblem der erschwerte Umgang mit den Schmerzen und den dadurch stark reduzierten Hand-Arm-Einsatz in sämtlichen Alltagsaktivitäten sei. Laut Ultraschall vom 22. Juli 2015 bestehe zudem eine leichte Tendovaginitis im Handgelenk rechts. Eine genauere Untersuchung oder Therapie sei jedoch erschwert, da die Beschwerdeführerin bereits auf kleinste Reize mit starken Schmerzen reagiere (Tendez Allodynie; S. 1 Mitte). Die Schmerzsituation stelle für die Beschwerdeführerin einen grossen Stress dar und sie wirke überfordert. Die Beschwerdeführerin würde eigentlich gerne wieder arbeiten, traue es sich jedoch aktuell nicht zu; seit längerer Zeit habe sie keinen Arbeitsversuch gemacht. Es bestünden sehr wenig Copingstrategien im Umgang mit den Schmerzen und es komme vermutlich zu einem zunehmenden Schonverhalten im Alltag (S. 2 Mitte).
4.7 Im Abschlussbericht der Physiotherapie des A.___, Physiotherapie Ergotherapie, vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/94/1-3 = Urk. 7/97/9-11) nannte die Physiotherapeutin die folgenden Diagnosen (S. 1 unten):
- intermittierendes cervicospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom
- leichte Fehlhaltung/-fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance
- Halswirbelsäule ap, lateral vom 11. Februar 2015: Steilstellung der Halswirbelsäule, regelrechtes vertrales und dorsales Alignement, keine grösseren degenerativen Veränderungen, keine Fraktur
- unklare prätibiale Schmerzen linksbetont, Erstdiagnose zirka 2000
- residuelle Schmerzen Handgelenk rechts mit Belastungsintoleranz und Tendinopathie der Extensorsehnen des Handgelenks rechts
- Status nach Sturz am 26. August 2008 mit distaler Radiusfraktur und oberflächlicher Mittelhandverletzung
- Tendopathie der Sehne des Musculus flexor hallucis longus links
- axiale Osteopenie
Sie führte aus, dass die Schmerzsituation für die Beschwerdeführerin einen grossen Stress darstelle und überfordert wirke. Die Beschwerdeführerin würde eigentlich gerne wieder arbeiten, traue es sich jedoch aktuell nicht zu; sie habe seit längerer Zeit keinen Arbeitsversuch gemacht (S. 2 unten).
4.8 Aus dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/96/6-11 = Urk. 7/97/1-6) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 13. bis 29. Juli 2015 stationär behandelt wurde. Die Ärzte nannten die folgenden, vorliegend leicht abgekürzten, Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches cervicospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom mit/bei
- leichte Fehlhaltung/-fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance
- Halswirbelsäule ap, lateral vom 11. Februar 2015: Steilstellung der Halswirbelsäule
- Röntgen Lendenwirbelsäule ap/lateral vom 28. Juli 2015: unauffällig
- multimodale rheumatologische Komplextherapie 13. bis 29. Juli 2015 (vorzeitiger Abbruch)
- residuelle Schmerzen Handgelenk rechts mit Belastungsintoleranz und Tendinopathie der Extensorsehnen des Handgelenkes rechts
- Status nach Sturz am 26. August 2008 mit distaler Radiusfraktur und oberflächlicher Mittelhandverletzung
- unklare prätibiale Schmerzen linksbetont, Erstdiagnose zirka 2000
- chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und ausgeprägten psychischen Faktoren, emotional-expressiv und aufmerksamkeitssuchenden Zügen (ICD-10 F45.41)
- Verdacht auf Pityriasis vesicolor alba
- Differentialdiagnose Status nach entzündlicher leukodermer Dermatose
- axiale Osteopenie
- Status nach Radiusfraktur rechts 2008
- Tendopathie der Sehne des Musculus flexor hallucis longus links
- Status nach Akne vulgaris 2006
- Polyallergie
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin über jahrelange Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule berichtet habe. Sie habe vor allem Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern und Arme. Des Weiteren habe sie Schmerzen im rechten Handgelenk und rechten Unterarm seit der Radiusfraktur 2008, Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ohne Ausstrahlung in die Beine sowie Schmerzen in beiden Unterschenkeln vor allem beim Laufen. Die Schmerzen in der Wirbelsäule seien konstant und nicht belastungsabhängig. Die letzte Physiotherapie habe im März 2015 stattgefunden (S. 5 Mitte).
Ferner führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin zur multimodalen Komplextherapie stationär eingetreten sei, nachdem die ambulante regelmässige Physiotherapie keine Besserung der Beschwerden gebracht habe (S. 2 Mitte). Ergotherapeutisch hätte eine Schmerzaufklärung und Coping-Strategien im Umgang mit Schmerzen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich nur teilweise offen dafür gezeigt, da sie stark auf die Schmerzursache fokussiert gewesen sei. Es hätten sehr wenig Coping-Strategien im Umgang mit den Schmerzen bestanden und es sei vermutlich zu einem zunehmenden Schonverhalten im Alltag gekommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch täglich extensiv über ihre Schmerzen am ganzen Körper und am rechten Handgelenk berichtet. Durch die physio- und ergotherapeutischen Massnahmen, die Infiltration und medikamentöse Analgesie habe jedoch keinerlei Schmerzlinderung erbracht werden können (S. 2 f.). Die Kollegen von der Psychiatrie hätten die Symptomatik im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und ausgeprägten psychischen Faktoren und emotional-, expressiv- und aufmerksamkeitssuchenden Zügen beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäussert, baldmöglichst nach Hause entlassen zu werden, weshalb die Komplextherapie abgebrochen und die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2015 ins häusliche Umfeld entlassen worden sei (S. 3 oben).
4.9 Aus dem Bericht vom H.___, Physiotherapeutin, vom 24. August 2015 (Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin von Januar 2014 bis März 2015 behandelte (S. 1). Die Physiotherapeutin führte aus, dass die Behandlung des Panvertebralsyndroms am erfolgreichsten gewesen sei, da die Beschwerdeführerin eine Besserung ihrer Symptome feststellen konnte. Bei den Beschwerden in den Handgelenken, in den Unterschenkeln und im Fuss habe sie jeweils wenig Besserung erlebt (S. 2 Mitte).
4.10 Pract. med. F.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 (Urk. 7/99/3) aus, dass der Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 30. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.8) vorliege. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung seien keine neuen Befunde erhoben oder wesentlich neue, unberücksichtigte medizinische Fakten beziehungsweise Tatsachen vorgebracht worden. Eine Ergänzung seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (vorstehend E. 4.4) sei nicht erforderlich.
4.11 In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2015 (Urk. 7/104/2-3) führte pract. med. F.___, RAD, aus, dass keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten beziehungsweise Tatsachen vorgebracht worden seien. Dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 30. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.8) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert habe, baldmöglichst nach Hause entlassen zu werden, weshalb die Therapie abgebrochen worden sei. Somit sei nicht von einem entsprechenden Leidensdruck auszugehen. Auch ausserhalb der Klinik finde keine regelmässige Therapie statt, die letzte Physiotherapie habe im März 2015 stattgefunden. Dem Bericht der Ergotherapie (vorstehend E. 4.6) sei allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis August 2014 einen Kurs für Kosmetikerinnen gemacht und die Abschlussprüfung bestanden habe. Die Tätigkeit habe jedoch nicht umgesetzt werden können. Allerdings lägen keine objektivierbaren Einschränkungen vor. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Ressourcen gehabt, um den Kurs 2014 erfolgreich abzuschliessen. Zusammenfassend könne somit an seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 (vorstehend E. 4.10) festgehalten werden.
4.12 Die Ergotherapeutin G.___ führte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 27. Januar 2016 (Urk. 12) aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt im A.___ im Juli 2015 stark zugenommen hätten. Die Beschwerdeführerin erledige die Aktivitäten des täglichen Lebens mit Schmerzen und benötige teils die Handgelenksschiene. Die Ergotherapeutin führte wiederum – wie bereits in ihrem letzten Bericht vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5) – aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach wohl einen körperlichen, noch nicht erkannten Ursprung hätten, was sich durch die Verhärtungen in den Weichteilen zeige. Leider habe bis jetzt weder durch das Heimprogramm noch durch die Therapie eine dauerhafte Schmerzfreiheit erreicht werden können.
4.13 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 (Urk. 14) – nachdem ihnen mit Verfügung vom 26. Januar 2016 ergänzende Fragen zur Arbeitsfähigkeit unterbreitet worden waren (Urk. 8) – aus, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 zur stationären Komplextherapie auf der rheumatologischen Klinik im A.___ eingetreten sei, nachdem die regelmässige, ambulante Physiotherapie keine Besserung der Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und im Handgelenk rechts erbracht hatte. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes seien keine Hinweise auf eine degenerative oder entzündliche Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt worden. Aufgrund der rheumatologischen, psychiatrischen, ergo- und physiotherapeutischen Erhebungen sei von einer Schmerzausweitung und einer Haltungsdysfunktion mit muskulären Dysbalancen auszugehen. Für die ausgeprägten Beschwerden habe sich kein ausreichend erklärendes somatisches Korrelat gefunden. Die Kollegen von der Psychiatrie hätten die Symptomatik im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und psychischen Faktoren beurteilt. Somit könnten sie aus rheumatologischer Sicht bestätigen, dass für körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Da jedoch die Beschwerden gemäss den Kollegen der Psychiatrie auf psychische Faktoren zurückzuführen seien, sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durchaus möglich. Diesbezüglich könnten sie jedoch keine Stellung beziehen.
4.14 Dr. phil. I.___, Psychologin, A.___, führte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 19. Oktober 2016 (Urk. 26) aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit psychologisch/psychotherapeutisch im A.___ behandelt werde. Die Psychologin diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD F45.41). Sollte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei komplexer Beschwerdesymptomatik gewünscht sein, empfehle sie zum Beispiel das J.___.
4.15 Dr. E.___ führte in seinem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 27) aus, dass die jetzige Ergotherapie wegen des chronischen Schmerzsyndroms am rechten Handgelenk bei Status nach Sturz am 26. August 2008 mit distaler Radiusfraktur und oberflächlicher Mittelhandverletzung durchgeführt werde. Bei persistierenden Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Ende letzten Jahres eine nochmalige fachärztliche Beurteilung gewünscht. Er habe sie hierzu an die Orthopädische Universitätsklinik D.___ überwiesen, wo sie von September bis November 2015 in der Abteilung für Handchirurgie und 2016 in der Abteilung für Rheumatologie gesehen worden sei. Die Beschwerden hätten dabei nicht klar zugeordnet werden können. Von der Anamnese und der Schmerzschilderung her sei an ein chronisches regionales Schmerzsyndrom zu denken. Die klinischen Kriterien seien hierzu allerdings nicht erfüllt. Durch die nochmalige fachärztliche Beurteilung an der Universitätsklinik D.___ seien keine grundsätzlich neuen Diagnosen erhoben worden.
5.
5.1 Der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 22. November 2011 (Urk. 7/73) lag im Wesentlichen das Z.___-Gutachten vom 10. Juni 2011 zugrunde, in welchem chronische, ätiologisch unklare, prätibiale Schmerzen linksbetont, Schmerzen am Handgelenk rechts, ein anamnestisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Akne vulgaris, eine Polyallergie sowie eine aktuelle Schwangerschaft diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1).
Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom Juli 2015, in welchem ein chronisches cervicospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom, residuelle Schmerzen im Handgelenk rechts mit Belastungsintoleranz und Tendinopathie der Extensorsehnen des Handgelenkes rechts, unklare prätibiale Schmerzen linksbetont, ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und ausgeprägten psychischen Faktoren, emotional-expressiv und aufmerksamkeitssuchenden Zügen, der Verdacht auf eine Pityriasis vesicolor alba, eine axiale Osteopenie, eine Tendopathie der Sehne des Musculus flexor hallucis longus links, einen Status nach Akne vulgaris 2006 sowie eine Polyallergie diagnostiziert wurde (vorstehend E. 4.8).
5.2 Aufgrund der 2011 und 2015 gestellten Diagnosen kann in somatischer Sicht von einem in etwa gleich gebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, denn im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom Juli 2015 wurden keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten beziehungsweise Tatsachen genannt. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ bestätigten sodann in ihrer Stellungnahme vom Februar 2016, dass aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vorstehend E. 4.13).
5.3 Aus dem Bericht der Ergotherapeutin G.___ vom Juli 2015 ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung war. Die Ergotherapeutin war sodann der Ansicht, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach wohl einen körperlichen, noch nicht erkannten Ursprung hätten (vorstehend E. 4.5). Der Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb er die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ nicht in Frage zu stellen vermag.
Der Bericht der Ergotherapeutin G.___ vom Januar 2016 (vorstehend E. 4.12) wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Die Ergotherapeutin führte in ihrem Bericht sodann aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt im A.___ im Juli 2015 stark zugenommen hätten. Sie äusserte sich jedoch nicht dahingehend, ob sich die Schmerzen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem führte die Ergotherapeutin wiederum aus, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach wohl einen körperlichen, noch nicht erkannten Ursprung hätten, was sich durch die Verhärtungen in den Weichteilen zeige. Dieser Bericht vermag die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
Dasselbe gilt für den Bericht der Physiotherapeutin H.___ vom August 2015 (vorstehend E. 4.9), äusserte sich dieser doch nur zur physiotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin, ohne jegliche Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
5.4 Der Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vom Oktober 2016 (vorstehend E. 4.15) wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, äusserte sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt, weshalb er grundsätzlich herangezogen werden kann. Dr. E.___ führte in seinem Bericht aus, dass er die Beschwerdeführerin Ende 2015 zur nochmaligen fachärztlichen Beurteilung an die Orthopädische Universitätsklinik D.___ überwiesen habe. Dort seien keine grundsätzlich neuen Diagnosen erhoben worden. Dieser Bericht enthält keine neuen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb er nicht geeignet ist, die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ in Frage zu stellen.
5.5 Es kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Sicht seit der Rentenaufhebung im November 2011 nicht wesentlich geändert haben.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht geändert hat.
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ vom Februar 2015 wurde keine psychiatrische Diagnose genannt. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt an Durchschlafstörungen leide und leichte Zukunftsängste in Bezug auf ihre berufliche Situation habe (vorstehend E. 4.3).
Im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom Juli 2015 wurde sodann erstmals ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und ausgeprägten psychischen Faktoren, emotional-expressiv und aufmerksamkeitssuchenden Zügen diagnostiziert (vorstehend E. 4.8). In ihrer Stellungnahme vom Februar 2016 führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ aus, dass für die ausgeprägten Beschwerden der Beschwerdeführerin kein ausreichend erklärendes somatisches Korrelat gefunden worden sei. Die Kollegen von der Psychiatrie hätten die Symptomatik sodann im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und psychischen Faktoren beurteilt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei durchaus möglich, sie könnten diesbezüglich jedoch keine Stellung beziehen (vorstehend E. 4.13).
Die Psychologin Dr. I.___ des A.___ diagnostizierte sodann in ihrem Bericht vom Oktober 2016 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie äusserte sich nicht zu einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 4.14). Der Bericht wurde fast ein Jahr nach Verfügungserlass erstellt, es lassen sich deshalb keine Rückschlüsse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ziehen. Daraus kann geschlossen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorlag.
Falls sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert haben sollte, hätte sie der Beschwerdegegnerin neue begründete Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.7 Es kann deshalb festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der erneuten Anmeldung im Juli 2015 im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im November 2011 objektiv in etwa gleich geblieben ist und keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen ist.
Damit fehlt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, womit es bei der Feststellung gemäss der Verfügung vom November 2011 bleibt, dass kein Rentenanspruch besteht.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Anders als beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist keine Prozessentschädigung (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) zu gewähren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger