Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01258 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Vereinigung Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war in Teilzeitpensen im Reinigungsdienst bei der Z.___ AG (seit Juli 2006, Urk. 7/72) und der A.___ AG (seit Juli 2014, Urk. 7/33) erwerbstätig, als sie am 13. Februar 2015 bei der Arbeit beim Entsorgen des Abfalls auf die rechte Körperseite stürzte (Urk. 7/3, 7/17). Die Versicherte klagte daraufhin über Schmerzen in der rechten Körperhälfte sowie Schmerzen im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule (Urk. 7/49/1). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/4 ff.). Nach Einholung einer kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/60) stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 10. Juli 2015 per Ende Mai 2015 mangels noch bestehender adäquater Unfallfolgen ein (Urk. 7/64/1 f.).
1.2 Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Arbeitsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen derer die IV-Stelle insbesondere die Akten der Suva beizog, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/74). Nachdem innert erstreckter Frist kein begründeter Einwand gegen den Vorbescheid eingegangen war, verfügte die IV-Stelle am 3. November 2015 wie angekündigt und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=7/87]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zwecks weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr nach durchgeführter Begutachtung mit Wirkung ab Februar 2015 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 10) wurde am 23. Februar 2016 eine Vertretungsvollmacht nachgereicht (Urk. 12). Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Da diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung nicht abgeholt wurde, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfügung samt Beilagen am 11. März 2016 nochmals per APost zugestellt (Urk. 15/1-2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten ergeben, dass nach dem Unfall vom 13. Februar 2015 lediglich bis am 31. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unfallfremde Diagnosen seien keine ersichtlich. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird beschwerdeweise vorgebracht, gemäss den Berichten des B.___ und Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit respektive eine solche von 50-60 %. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Februar 2015 kein normales Leben mehr führen könne. Sie leide unter diversen Beschwerden, welche genauer abzuklären seien. Der Beschwerdeführerin sei es derzeit unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei eine neutrale Begutachtung durchzuführen und danach die Sache neu zu beurteilen (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle unter Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte dafür, bei der von den behandelnden Ärzten aufgeführten mittelgradigen depressiven Episode sei definitionsgemäss nicht von einer längerdauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Damit bestehe auch bei einer allfälligen unfallfremden psychischen Beeinträchtigung kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Ausserdem wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sozial eingebettet sei und ihr die Therapieoption einer stationären Behandlung offen stehe (Urk. 6).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2015 auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (Urk. 7/11). Dr. D.___ diagnostizierte eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur rechts bei degenerativen Veränderungen. Er verordnete Physiotherapie (Urk. 7/11/2, 7/43) und attestierte ab dem 13. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate (Urk. 7/2). Im Bericht zuhanden des Hausarztes hielt er ausserdem fest, die Beschwerdeführerin werde mit diesem Befund wahrscheinlich nicht mehr als Putzfrau arbeitsfähig werden (Urk. 7/11/2).
3.2 Hausarzt Dr. E.___ teilte mit Bericht vom 2. Juni 2015 zuhanden der Suva (Urk. 7/36) mit, die Beschwerdeführerin leide unter anderem seit Jahren an Beschwerden am Bewegungsapparat, teils degenerativ, teils unfallbedingt. Aus internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer leichten hypochromen mikrozytärer Anämie, einem metabolischen Syndrom (Hypertonie, Adipositas Grad II, Diabetes Mellitus Typ 2), sowie einer Gastritis und Refluxsymptomatik. Am 14. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Schulter gestürzt, wobei es zu sehr starken Schmerzen mit painfull arc bei einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion gekommen sei. Seit dem 14. Februar 2015 bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er habe die Patientin zuletzt am 17. Februar 2015 gesehen. Die weitere Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erfolge durch Dr. D.___ (Urk. 7/36/1). Aus internistischer Sicht bestehe weder in der bisherigen noch in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/36/2). Dr. E.___ hielt ausserdem fest, dass er eine rheumatologisch-orthopädische Begutachtung oder eine Beurteilung durch den Kreisarzt angesichts der komplexen Situation und dem Sturz vom 14. Februar 2015 als sinnvoll erachten würde. Abschliessend teilte er mit, über die aktuelle orthopädisch-rheumatologische Therapie sei er nicht informiert (Urk. 7/36/2).
3.3 Prof. Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Kreisarzt der Suva, nahm am 9. Juli 2015 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/60). Er kam dabei unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ sowie eine im Jahr 2012 durchgeführte Sonographie zum Schluss, dass das Unfallereignis zu keinen traumatisch strukturellen Läsionen geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Kontusion gekommen sei. Der Status quo sine sei zwei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Für diesen Zeitraum sei eine Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen (Urk. 7/60).
3.4 Gegenüber der IV-Stelle teilte Dr. E.___ mit undatiertem Bericht (bei der IV-Stelle am 14. Juli 2015 eingegangen, Urk. 7/68) mit, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. Februar 2015 gesehen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er die Rotatorenmanschettenruptur rechts, ein CTS beidseits sowie ein Zervikalsyndrom auf (Urk. 7/68/1). Zur Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gab er 100 % ab 14. Februar 2015 an. Bezüglich behinderungsangepassten Tätigkeiten empfahl er eine Anfrage bei Dr. D.___ oder ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/68/3).
3.5 Ab dem 11. Mai 2015 stand die Beschwerdeführerin im B.___ in Behandlung (vgl. Urk. 3/2 S. 1; Überweisung durch Dr. C.___ gemäss Schreiben vom 22. April 2015 [Urk. 7/26]). Med. pract. G.___ und Dr. phil. klin. psych. H.___, klinischer Psychologe und Supervisor, nannten im Bericht vom 21. September 2015 als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Status nach Rotatorenmanschettenläsion, ein zervikozephales Syndrom, ein lumbovertebrales Syndrom, Knieschmerzen rechts, eine mässige Coxarthrose beidseits, Adipositas per magna und einen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 3/2 S. 1). Hinsichtlich aktueller Beschwerden hielten sie fest, die Beschwerdeführerin fühle sich seit dem Arbeitsunfall (Ausrutschen und Sturz auf rechte Schulter) immer sehr müde, oft unwohl und sehr leicht reizbar. Sie leide konstant unter Schmerzen, Stress, Vergesslichkeit, Konzentrationsverminderung, Hoffnungslosigkeit und Zukunftsängsten, Schwindel und Schweissausbrüchen. Weiter wurden ein sozialer Rückzug, sowie Ein- und Durchschlafstörungen genannt. Wegen der am rechten Bein eingetretenen Parästhesie sei eine anfängliche Diabeteserkrankung festgestellt worden. Somatisch hätten sich mit dem Unfall im Jahr 2015 zu seit 2010 schon vorhandenen beidseitigen Beinschmerzen zusätzlich Nacken- und Lumbalschmerzen summiert, sodass die Patientin Schmerzen schon im Sitzen spüre. Sie fühle sich nicht mehr fähig, ihre Haushaltsarbeiten zu erledigen, bereits das Kochen falle ihr manchmal zu schwer. Bügeln und Staubsaugen seien ihr nicht mehr möglich. Diese Funktionsbeeinträchtigungen würden ihren Traurigkeitszustand und ihren Verlust des Selbstwertgefühls verstärken (Urk. 3/2 S. 2). Aus Sicht der Patientin würden die Beschwerden mit unbekannten Ursachen zusammenhängen (Urk. 3/2 S. 2). Im Bericht wurde dafürgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit sieben Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe bisher eine Therapieresistenz bei deutlich ungenügendem Ansprechen auf Medikamente. Bisher sei keine stationäre Behandlung durchgeführt worden. Die Patientin habe Angst, von zuhause weg zu gehen, sie sei noch nie von der Familie weg gewesen. Daher sei die Prognose schlecht, die Therapiemöglichkeiten seien sehr eingeschränkt. Die Wahrscheinlichkeit einer Langzeitarbeitsunfähigkeit sei gross (Urk. 3/2 S. 3).
3.6 Durch Dr. C.___ wurde für den Zeitraum ab dem 14. Februar 2015 wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/3a, 3/3b, 7/25). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 teilte er mit, seit Behandlungsbeginn bestehe eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit, welche weiter anhalte (Urk. 3/4).
4.
4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegende Aktenlage einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint und von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen (vgl. nachfolgend E. 4.2 und 4.3).
4.2 Im Bericht des B.___ vom 21. September 2015 wird nicht dargelegt, aufgrund welcher klinischer Befunde die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt sein sollte. Bei den Berichterstattern handelt es sich denn auch nicht um Fachärzte, sondern um einen klinischen Psychologen sowie um einen Arzt, welcher sein Diplom in Bulgarien erworben hat und über keinen Facharzttitel verfügt (E. 3.5).
Gemäss Beurteilung des Kreisarztes vom 9. Juli 2015 kam es anlässlich des Sturzes vom 13. Februar 2015 lediglich zu einer Kontusion (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin konsultierte den Orthopäden Dr. D.___ nach dem Sturz auch nur einmalig im Februar 2015 (gemäss telefonischer Nachfrage der Suva war die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr bei Dr. D.___ in Behandlung, siehe Urk. 7/60). Im Bericht des B.___ wurde sodann bei den aktuellen Beschwerden nicht mehr explizit auf Schulterbeschwerden hingewiesen, sondern über Beinschmerzen sowie Nacken- und Lumbalschmerzen berichtet (vgl. E. 3.5). Dafür dass es nach dem Sturz im Februar 2015 somit zu längerdauernden invalidisierenden Schulterbeschwerden gekommen wäre - wie Dr. D.___ nach einer einmaligen Konsultation noch als wahrscheinlich erachtet hatte (E. 3.1) - ergeben sich daher keine Hinweise.
Wenn Dr. E.___ schliesslich im Bericht zuhanden der IV-Stelle (undatiert, bei der IV-Stelle am 14. Juli 2015 eingegangen) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 14. Februar 2015 attestierte (E. 3.4), kann darauf bereits deshalb nicht abgestellt werden, da er die Beschwerdeführerin letztmals am 17. Februar 2015 gesehen hatte, es sich somit nicht um eine aktuelle Beurteilung handelte, und er im Übrigen die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit keinem Wort begründete.
Da sich somit keine hinreichenden Hinweise auf einen invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden ergeben, erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.
4.3 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so wurde im Bericht des B.___ vom 21. September 2015 eine mittelgradige depressive Episode als Diagnose aufgeführt (E. 3.5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2).
Vorliegend teilte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung vom 1. Juli 2015 gegenüber der Suva mit, sie habe aufgrund der Schmerzen Schlafprobleme und sei nervös. Sie sei deswegen bislang zweimal bei einem Psychiater in Behandlung gewesen (Urk. 7/49/2). Aus dem Bericht des B.___ vom 21. September 2015 geht sodann hervor, dass dort seit Behandlungsbeginn im Mai 2015 acht Sitzungen stattfanden (Urk. 3/2 S. 1). Einer stationären Therapie hat sich die Beschwerdeführerin bislang nicht unterzogen (E. 3.5). Unter diesen Umständen kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden. Dass eine stationäre Behandlung im Übrigen nicht zumutbar wäre – wie die zuständigen Behandler des B.___ andeuten (E. 3.5) – erscheint nicht nachvollziehbar.
Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode kann somit nicht von einem psychischen Leiden mit invalidisierender Wirkung ausgegangen werden. Angesichts dessen erübrigen sich auch weitere psychiatrische Abklärungen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 3. November 2015 somit zu Recht verneint, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler