Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01260




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schwegler



Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


diese substituiert durch lic. iur. Y.___

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, bezieht seit 1998 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Feststellungsblatt Rentenrevision vom 21. Oktober 2010, Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 14. August 2012 wurde der Versicherte erstmals von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) aufgefordert, einen Ausbildungsnachweis für seinen volljährig gewordenen Sohn zu erbringen, damit geprüft werden könne, ob weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente bestehe (Urk. 7/48).

    Der Sohn meldete sich für den Lehrgang Gymnasiale Matur im Z.___ an und begann die Ausbildung im August 2013 (Urk. 7/53). Der Versicherte teilte der SVA am 11. Juni 2013 diesbezüglich mit, dass der Sohn während
der Ausbildung keine Arbeitsstelle antreten könne, da das Selbststudium ca.
20 Stunden pro Woche benötige (Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/77) setzte der Sohn die SVA darüber in Kenntnis, dass er vom 10. März bis zum 31. Juli 2014 die Rekrutenschule (RS) absolvieren werde und danach weiterhin die Schule besuche (vgl. auch Urk. 7/76).

    Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 13. März 2014 auf, eine aktuelle Schulbestätigung für den Sohn einzureichen und wies gleichzeitig darauf hin, dass während des Militärdienstes keine Familienzulagen bezahlt würden (Urk. 7/82). Am 3. Juni 2014 forderte die SVA erneut einen Ausbildungsnachweis für die Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente ein (Urk. 7/84), woraufhin am 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) eine Einschreibebescheinigung für die Handelsschule der Z.___ Profession eingereicht (Urk. 7/85) wurde.

    Die SVA forderte den Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 erneut auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf den Bezug der Kinderrente einzureichen (Urk. 7/98). Nach Einreichung einer Schulbestätigung, aus welcher ersichtlich wurde, dass es sich beim Lehrgang um ein Bürofachdiplom VSH handelt (Urk. 7/99), nahm die SVA Rücksprache mit dem Z.___, welches sie darüber in Kenntnis setzte, dass es sich bei diesem Lehrgang um ein Selbststudium mit einem wöchentlichem Aufwand von 8 bis 10 Stunden handle (Urk. 7/101).

    Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 wurde eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Kinderrenten während der Monate März bis Dezember 2014 in Aussicht gestellt, da die Matura im Februar 2014 beendet worden sei, womit kein Anspruch auf Kinderrente mehr bestanden habe (Urk. 7/105). Mit Einwand vom 12. Januar 2015 brachte der Versicherte dagegen vor, dass der Sohn am 10. Februar 2014 einen Unfall erlitten habe, so dass er die RS nicht habe antreten können und seine Zukunft neu habe planen müssen. Entsprechend habe er im Juni 2014 entschieden, die Handelsschule zu absolvieren (Urk. 7/107). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Februar 2015 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten wie vorbeschieden mit, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kinderrente für den Sohn in den Monaten März bis Dezember 2014 nicht mehr erfüllt gewesen seien und die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten in Höhe von Fr. 7‘700.-- zurückgefordert würden (Urk. 7/115).

    Mit Schreiben vom 28. März 2015 ersuchte der Versicherte sinngemäss um Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/121). Nach Prüfung des Gesuchs stellte die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. September 2015 eine teilweise Gutheissung des Erlassgesuchs in Aussicht, indem sie festhielt, dass vom 1. März bis zum 31. Juli 2014 kein guter Glaube vorliege und der Betrag von Fr. 3‘850.-- zurückzuerstatten sei, die Rückerstattung der vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 zu viel bezogenen Kinderrente aber infolge guten Glaubens erlassen werde (Urk. 7/158). Nachdem der Versicherte Stellung genommen hatte (Urk. 7/160), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 an der teilweisen Gutheissung bzw. der Rückerstattungspflicht für die Monate März bis Juli 2014 fest (Urk. 7/162). Mit Schreiben vom 6. November 2015 hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/174), da die Stellungnahme des Versicherten nicht geprüft worden sei. Mit Verfügung vom 9. November 2015 hiess die SVA, IV-Stelle, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten - wie vorbeschieden - teilweise gut (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückerstattung zu viel gewährter Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-195) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf Erlass der Rückerstattung fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Zeit von März bis Juli 2014 nicht gutgläubig gewesen sei, da er - nach Rücksprache mit der Gemeinde A.___ - gewusst habe, dass der Militärdienst Einfluss auf die Auszahlung der Kinderrente habe, er allerdings nicht gemeldet habe, dass der Sohn diesen nicht habe antreten können. Entgegen seinen Ausführungen hätte ihm allerdings bewusst sein müssen, dass er darüber Meldung zu erstatten hätte - womit eine Meldepflichtverletzung zu bejahen sei. Der Sohn besuche seit Juni 2014 die Ausbildung „Bürofachdiplom“ mit einem Aufwand von ca. 10 Stunden pro Woche. Dies liege unter den voraussetzungsbedingten 20 Stunden pro Woche, was der Beschwerdeführer allerdings nicht habe wissen können, so dass ab August bis Ende Dezember 2014 die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei, womit ein entsprechender Teilerlass zu gewähren sei (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Tochter auf seine Bitte hin der Beschwerdegegnerin im Februar, März oder April 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Sohn den Militärdienst aufgrund eines Unfalles nicht habe antreten können. Allerdings wäre er selbst dann in gutem Glauben gewesen, wenn er seine Tochter nicht hätte anrufen lassen, da er sich aufgrund der Auskunft vom Amt in A.___ darauf habe verlassen können, dass ihm die zugegangene Unterstützung zustehe und sie - ob als Kinderrente oder Ergänzungsleistung ausbezahlt - von der gleichen „Kasse“ stamme (Urk. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben mache: Noch mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 habe er ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Nun sei er sich sicher, dass er seine Tochter um telefonische Mitteilung gebeten habe (Urk. 6).

    Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 2. März 2016 aus, dass zumindest auch für die Monate Juni bis August 2014, sprich ab Beginn der Ausbildung durch seinen Sohn, der gute Glaube ebenfalls zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren annehmen dürfen, dass die Ausbildung inklusive des Militärdienstes leistungsbegründend sei, so dass nicht ersichtlich sei, wieso er hätte annehmen müssen, dass er den Unfall melden sollte. Des Weiteren habe die Tochter der Beschwerdegegnerin den Unfall telefonisch mitgeteilt, dass hierzu keine Telefonnotiz bestehe, sei bei der unübersichtlichen Aktenführung nicht verwunderlich. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er habe nicht das erforderliche „Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet“. Damit sei er guten Glaubens gewesen (Urk. 11).


2.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

3.    Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (mit weiteren Hinweisen: BGE 138 V 218 E. 4).


4.    

4.1    Die am 17. Februar 2015 verfügte Rückerstattung (Urk. 7/115) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urk. 7/157). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat.

4.2    

4.2.1    In der dem Beschwerdeführer zugestellten Mitteilung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 7/16) wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, aufmerksam gemacht. Zusätzlich wurde speziell darauf hingewiesen, dass eine Meldung bei Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen notwendig sei. Mit Schreiben vom 14. August 2012 (Urk. 7/52) wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kinderrente für seinen Sohn, welcher nun das 18. Lebensjahr erreicht habe, erlösche, falls er nicht nachweise, dass er sich in Ausbildung befinde.

4.2.2    Es trifft zwar zu, dass darin nicht separat aufgeführt wurde, dass der Beginn oder die Beendigung bzw. der Nichtantritt des Militärdienstes zu melden sei. Aus den Formulierungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin enthaltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formulierung „Das ist insbesondere notwendig bei (…)“, Urk. 7/16). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von einer meldepflichtigen Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Sohnes auszugehen. Indem der Beschwerdeführer den Nichtantritt des Militärdienstes durch seinen Sohn nicht anzeigte, verletzte er somit seine Meldepflicht.

    Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Tochter habe die Beschwerdegegnerin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), womit keine Meldepflichtverletzung erstellt sei, ist festzuhalten, dass aus den im Recht liegenden Akten nichts dergleichen hervorgeht (vgl. insbesondere den Brief des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/165) und im übrigen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.

4.2.3    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b; vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 31 ATSG). Der Sohn des Beschwerdeführers begann im Juni 2014 die neue Ausbildung. Die Einschreibebescheinigung ging allerdings erst am 1. Juli 2014 - und damit verspätet - bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/84-85), so dass auch diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist.

    Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne der Nicht- bzw. verspäteten Meldung jeweils eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 3).

4.3    Zuerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer es grob fahrlässig unterliess zu melden, dass der Sohn die RS nicht angetreten hatte.

    Der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2014 (Eingangsdatum) mit, dass er in die Rekrutenschule gehen werde und danach weiterhin die Schule absolviere (Urk. 7/77). Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2015 fest, dass er die Auskunft erhalten habe, dass auch während der RS die Kinderrente bezahlt werde (Urk. 7/107). Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Tochter habe die Beschwerdegegnerin über den Nichtantritt der RS informiert (Urk. 1), geht hervor, dass der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit der Mitteilung gewusst hat. Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der Militärdienst Einfluss auf den Anspruch auf eine Kinderrente haben kann. Den Autounfall erlitt der Sohn bereits am 10. Februar 2014 (vgl. Urk. 7/107; Urk. 7/108/3), womit es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Meldung zu machen, dass der Sohn die RS nicht antreten könne.

    Zusammenfassend hätte dem Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht bewusst sein müssen, dass er diese Änderung zu melden hat. Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässigkeit dar.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihm die Unterstützung so oder so als Kinderrente oder Ergänzungsleistung zustehe (Urk. 1), schlägt fehl, da ihm mit der vom ihm zu erwartenden Umsicht bewusst sein musste, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht die gleichen sind und eine Mitteilung zur Anspruchsprüfung entsprechend unumgänglich ist (vgl. auch Urk. 7/107).

    Der Beschwerdeführer unterliess damit die Meldung des Nichtantritts der RS grob fahrlässig.

4.4    Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 14. August 2012 bezüglich der Weiterzahlung der Kinderrente ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen in der Ausbildungssituation schriftlich mitzuteilen sind und ein aktueller Ausbildungsnachweis einzureichen ist (Urk. 7/52). Damit musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er der Beschwerdegegnerin den Wechsel seines Sohnes von der Maturitätsschule in den Lehrgang Bürofachdiplom bzw. Handelsschule Weg 1 (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/99 und Urk. 7/102) zeitnah hätte melden müssen, damit sie den Fortbestand des Anspruches rechtzeitig hätte prüfen und neu beurteilen können. Die entsprechende Einschreibebestätigung ging bei der Beschwerdegegnerin allerdings erst am 1. Juli 2014 ein (Urk. 7/84-85), womit eine rechtzeitige Prüfung bezüglich Anspruch der Kinderrente für Juni 2014 verunmöglicht war. Die verspätete Meldung der Änderung der Ausbildung stellt entsprechend eine grobe Fahrlässigkeit dar.

    Ab Juli 2014 war es der Beschwerdegegnerin aufgrund der Meldung möglich, das Fortbestehen des Anspruches auf eine Kinderrente zu prüfen. Vom Beschwerdeführer konnte - wie unbestritten blieb - nicht erwartet werden, dass er über den um einen Anspruch auf Kinderrente zu begründenden erforderlichen Arbeitsaufwand von 20 Stunden pro Woche informiert war und der Beschwerdegegnerin entsprechend mitteilte, dass die Ausbildung weniger Zeit in Anspruch nehme. Entsprechend ist der gute Glaube ab Meldung der veränderten Ausbildungssituation, folglich ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu bejahen.

4.5    Zusammenfassend ist der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2014 zu verneinen. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 liegt ein gutgläubiger Bezug der Kinderrente vor. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die zu viel bezogene Kinderrente vom 1. März bis zum 30. Juni 2014 zurückzuerstatten ist. Für die Zeitspanne vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 wird die Rückerstattung aufgrund des gutgläubigen Bezuges erlassen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2).

    Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Fünftel. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat er Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 350.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente für den Monat Juli 2014 erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler