Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01261 damit vereinigt IV.2015.01262 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, zuletzt bis Ende Dezember 2006 als Raumpflegerein in einem Teilzeiterwerbspensum angestellt, meldete sich am 18. Juni 2007 unter Hinweis auf Schmerzen am ganzen Körper bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Einholung eines polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachtens bei der Y.___ (Y.___; Expertise vom 18. April 2008 Urk. 7/18), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2008 (Urk. 7/31) ab.
1.2 Am 9. November 2009 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage eines Berichts des Z.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/34-35). Die IV-Stelle sprach ihr hierauf - nach Einholung einer Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. März 2011 (Urk. 7/39 S. 2) und einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/38) - mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/52) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2010 zu und verfügte gleichentags die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (wegen Bedarfs lebenspraktischer Begleitung) mit Wirkung ab 1. Juni 2009 (Urk. 7/51).
1.3 Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/57), in dessen Verlauf sie die Versicherte am A.___ AG internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten liess (Expertise vom 27. September 2014, Urk. 7/71). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 stellte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente und mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/78 und Urk. 7/83). Nach erfolgten Einwendungen (Urk. 7/95 und Urk. 7/97) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen für den Zeitraum vom 7. April bis 6. Dezember 2015 im Sinne von Beratung und Begleitung sowie externer Arbeitsvermittlung durch die B.___ AG (Urk. 7/101). Nach deren vorzeitigem Abbruch (Urk. 7/108, vgl. auch Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2) und mit Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 8/2) auch die Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.
2. Gegen die Verfügung vom 5. November 2015 erhob X.___ am 7. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und weiterhin eine „volle“ Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gleichentags erhob sie auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie hierbei um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils im Verfahren betreffend die Invalidenrente (Urk. 8/1 S. 2). Die IV Stelle schloss in ihren beiden Beschwerdeantworten vom 25. Januar 2016 (Urk. 6 und Urk. 8/7) auf Abweisung der Beschwerden.
Am 28. Januar 2016 wurde das prozessuale Begehren um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 8/9) und am 6. April 2016 die beiden Verfahren vereinigt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 9. Mai 2015 (Urk. 11) und Duplik vom 26. Mai 2015 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung worunter auch die Hilflosenentschädigung zu begreifen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 64 zu Art. 17) - wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.6
1.6.1 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Leistungsverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.6.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publiziert in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung auch dann, wenn die erforderlichen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung damit, dass sich seit dem Gutachten des Y.___ im Frühjahr 2008 nichts verändert habe. Bereits damals habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die spätere Beurteilung durch ihren RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2010, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, enthalte keine Befunde und sei nicht begründet. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Rentenverfügung zweifellos unrichtig. Nachdem aufgrund der neuen Begutachtung im A.___ weiterhin keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festzuhalten sei, seien die Rentenverfügung vom 29. Oktober 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Rentenleistungen einzustellen (Urk. 7/78 und Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die A.___ Gutachter hätten seit Oktober 2010 auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verzeichnet. Damit sei neben einem Wiederwägungsgrund auch ein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, anlässlich der Rentenzusprache seien aufgrund der medizinischen Akten beziehungsweise der Beurteilung von verschiedenen Fachärzten die Diagnosen mit Krankheitswert hinreichend erstellt gewesen. Aufgrund der Beurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. C.___ seien weitere medizinische Abklärungen weder indiziert gewesen, noch solche trotz expliziter Frage empfohlen worden. Der RAD sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Ressourcen zur willentlichen Überwindung ihrer Beschwerden verfüge, und sei dementsprechend trotz fehlender organischer Erklärung der gesundheitlichen Beschwerden von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei unter diesen Voraussetzungen nicht erstellt und es könne gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert habe, nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden (Urk. 1 Ziff. 11).
Replicando führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren weder verbessert noch sei er gleich geblieben, sondern die seit vielen Jahren bestehenden Beschwerden hätten sich insgesamt betrachtet verschlechtert. Die im A.___-Gutachten behauptete Verbesserung sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Beurteilung der behandelnden Ärzte, die den Verlauf des Gesundheitszustandes zuverlässig beurteilen könnten. Ausserdem gelange das Gutachten unter Verneinung der Foerster-Kriterien zu diesem Schluss. Die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Prüfung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung vorzunehmen, und zu beurteilen, ob das Gutachten der A.___ eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren erlaube oder nicht (Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Der Entscheid vom 20. August 2008 (Urk. 7/31), mit dem die Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte, basierte im Wesentlichen auf dem interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 18. April 2008 (Urk. 7/18). Die zuständigen Fachärzte stellten aufgrund der Untersuchungen vom 11. und 14. März 2008 die folgenden Diagnosen (S. 12):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0).
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
- Anamnestische Hinweise auf Panikstörung (ICD-10: F41.0).
- Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (ICD-10: F13.24).
- Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 79.70).
- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2006.
- Interdigitalmykose Fuss links.
Die Experten führten aus (S. 13 f.), die Beschwerdeführerin leide seit etwa acht Jahren unter Schmerzen, welche den ganzen Körper beträfen und sich anamnestisch seit etwa drei Jahren stark verschlimmert hätten, so dass sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die im Weiteren beklagten Oberbauchbeschwerden und Thoraxschmerzen seien mehrmals fachärztlich abgeklärt worden, ohne dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Noch im Juni 2007 habe die behandelnde Psychiaterin eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer mittelschweren depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Panikstörung bescheinigt. Damals sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig sei, so wie sie dies selber geschildert habe. Einen Monat später habe die Hausärztin eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit wegen denselben psychiatrischen Diagnosen und einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom bei Schmerzverarbeitungsstörung, Schmerzfixierung und Schmerzgeneralisierung attestiert. Die linksseitigen Thoraxschmerzen seien wiederholt abgeklärt worden, ohne dass eine einschränkende Diagnose habe gestellt werden können. Insofern bleibe als Diagnose eine arterielle Hypertonie bestehen, welche sie aktuell mit einem Betablocker behandle. Hier seien noch therapeutische Optionen vorhanden, sofern sich die Blutdruckwerte nicht befriedigend einstellen liessen. Bezüglich der dyspeptischen Beschwerden habe von einer Besserung seit dem Einsetzen von Nexium berichtet werden können. Insofern hätten die internistischen Diagnosen momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
In der psychiatrischen Exploration hätten die Angaben depressiver Beschwerden dem erhobenen Psychostatus während der Untersuchung widersprochen. Insgesamt könnten die Beeinträchtigungen durch die depressive Störung, welche offenbar rezidivierend auftrete, als höchstens leicht anhaltend beurteilt werden. Bezüglich Diagnose einer Panikstörung müsse auf die regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen hingewiesen werden. Da psychosoziale Faktoren vorlägen und die beklagten Schmerzen nicht durch organische Befunde erklärt werden könnten, müsse eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Insgesamt könnten momentan keine der aufgeführten Diagnosen eine dauerhafte, allenfalls eine vorübergehende, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken.
Im rheumatologischen Fachgebiet könnten die Ausprägung der Schmerzen und der Grad der de facto Behinderung im Alltag organisch auch nicht erklärt werden. Hinweise für eine neurologische Ausfallsymptomatik lägen weder in der internistischen noch in der rheumatologischen Untersuchung vor. Ebenso bestünden keine Hinweise über das Vorliegen einer entzündlichen Grunderkrankung. Die Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndroms seien durch die zu erhebenden Schmerzpunkte als auch durch die funktionellen Symptome erfüllt. Die diesbezüglichen Abklärungen seien in der Vergangenheit ebenso unauffällig gewesen wie auch eine gastroenterologische Abklärung. Zusammenfassend bestehe auch aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.2
3.2.1 Bei der Leistungszusprache mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 lag unter anderem der Bericht des Z.___ vom 2. November 2009 (Urk. 7/34) vor, wobei Dr. med. Dolezal, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Siegfried, Klinischer Psychologe und Supervisor, die folgenden Diagnosen stellten (Ziff. 12):
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1).
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Generalisierte Angststörung (F41.1).
Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2).
Fibromyalgie (M79.0).
Sie führten aus, es sei eine Verschlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgewiesen. Im Y.___-Gutachten seien eine leichte Depression und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2). Die psychometrische Abklärung, fremdbeurteilt, ergebe eine schwere Depression (Hamilton Skala HAMD=47, vgl. Ziff. 7) und auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der psychometrisch bestätigten schweren und aufgrund des klinischen Gesamtbildes mittelgradigen Depression sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 13).
3.2.2 Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Prof. Dr. C.___ vom 23. März 2010 ab (Urk. 7/39/2).
Dieser hielt fest, laut psychiatrischer Exploration zur Feststellung des versicherungsmedizinischen Sachverhalts am 23. März 2010 verhindere bei der 53-jährigen Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10: F 45.41, F48.0, F41.1, F13.2 und Z60.3 sowie 60.8) aktuell vollständig die funktionelle Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe ein ängstliches und depressiv getöntes Verhaltensmuster, verbunden mit multiplen psychosomatischen Begleiterscheinungen und einem sozialen Rückzug. Chronifiziert und bei lege artis durchgeführten stationären und ambulanten fachärztlichen Therapien weitgehend bislang nicht zu beeinflussen, erweise sich eine komplexe Schmerzverarbeitungsstörung, die den gesamten Tagesablauf der Beschwerdeführerin bestimme mit der unbewussten Tendenz einer Flucht in die Krankheit als Modell einer zwar kurzfristig entlastenden, aber langfristig nicht angemessenen Konfliktlösung. Aus versicherungsmedizinischer Warte bestehe krankheitsbedingt aktuell und mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäss dem plausiblen und hinsichtlich der Befunderhebung nachvollziehbaren ärztlichen Bericht (des Z.___) vom 2. November 2009 bei der 53-jährigen Versicherten seit Juni 2008 keine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit mehr in angestammter und angepasster Tätigkeit. Prognostisch sei die therapeutische und berufliche Integrationsfähigkeit der 53-jährigen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des durch Migrationsschwierigkeiten überlagerten psychosomatischen Krankheitsbildes mit der ausgedehnten Schmerzentwicklung eher ungünstig zu beurteilen.
3.3 Der am 5. November 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten zu Grunde:
3.3.1 Im Bericht des Z.___ vom 10. September 2013, welcher zusammen mit dem Formularbericht der IV-Stelle zur Beurteilung des Anspruchs auf Rentenleistungen eingereicht wurde (vgl. 7/60), wurden die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Fibromyalgie (M79.0) festgehalten. Zur Frage einer begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als „Krankenschwester“ wurde vermerkt, trotz bereits erzielten positiven Veränderungen sei aus mittelfristiger Sicht aufgrund des psychischen Zustandes und der körperlichen Einschränkungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aufgrund der Schwere der Problematik sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/60/7).
3.3.2 Im interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 27. September 2014 stellten die zuständigen Experten, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/71 S. 44):
- Multilokuläres Weichteilschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat, ohne degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und ohne Anhaltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01).
- Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).
- Chronische funktionelle Magen-Darm-Beschwerden im Sinne einer Dyspepsie.
- Rezidivierende linksseitige Thoraxschmerzen ohne Hinweise für eine kardiale Genese.
- Chronische Spannungstypkopfschmerzen.
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt.
Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die geklagten andauernden, schweren und quälenden Schmerzen könnten durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden und eine gesteigerte Beanspruchung persönlicher oder medizinischer Hilfe und Unterstützung treffe ebenfalls zu, weshalb eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Neben der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin auch über eine depressive Symptomatik berichtet, über eine innere Angespanntheit, Nervosität, sie fühle sich traurig, deprimiert, sei müde, erschöpft und berichte über eine Vergesslichkeit, ertrage Lärm nicht mehr wie früher, und die Libido sei vermindert. Suizidalität werde hingegen verneint, dies sei früher der Fall gewesen, solche Gedanken seien aber mittlerweile in den Hintergrund getreten. Weiter berichte sie über eine leichte Freudlosigkeit, so könne sie sich kaum noch freuen, nur über ihre Enkelkinder könne sie sich sehr freuen. An objektivierbaren depressiven Symptomen sei die affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Im Affekt wirke sie leicht deprimiert, innerlich angespannt, nervös, unsicher, ängstlich in Bezug auf ihre Gesundheit und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Die depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgeprägt. Dieser Eindruck decke sich auch mit der durchgeführten Testuntersuchung. Neben der depressiven Symptomatik berichte sie auch über Ängste. Sie habe Angst in engen Räumen, könne nicht mehr alleine Lift fahren, habe Angst in Menschenmengen und Angst in öffentlichen Verkehrsmitteln. Alleine gehe sie selten nach draussen und wenn, dann nur kurze Strecken, wenn sie weiter weg müsse, gehe sie nur noch in Begleitung. Diagnostisch handle es sich um eine pathologische Angststörung im Sinne einer Agoraphobie mit Panikattacken (S. 41 f.).
Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung seien auch die Foerster-Kriterien zu berücksichtigen, um mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung zu prüfen. Hier sei vor allem das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu nennen. Eine solche liege nicht vor. Die leichte depressive Symptomatik erfülle diese Anforderungen nicht und auch die Agoraphobie mit Panikstörung stelle keine schwere psychische Komorbidität dar. Es liege weiter kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor und auch ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer, innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) sei zu verneinen, nachdem bisher keine adäquate Gesprächstherapie durchgeführt worden sei. Damit habe auch die Überprüfung der Foerster-Kriterien keine Anhaltspunkte ergeben, welche für eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung sprechen könnten (S. 42). Letztendlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 dahingehend gebessert, dass sich die mittelschwere depressive Symptomatik leicht aufgehellt habe, so dass nur noch eine leichtgradige depressive Symptomatik vorliege. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass eine bisher noch nicht behandelte Angststörung vorliege. Da es sich aber um einen instabilen Gesundheitszustand handle und diese Störung sehr gut behandelbar sei, liege kein invalidisierender, dauerhafter Gesundheitsschaden vor (S. 43).
Dr. D.___ hielt fest, der internistische Status sei völlig unauffällig, ohne Hinweise für eine kardiale oder pulmonale Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und es fänden sich klinisch und spirometrisch keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der aktuelle Abdominalstatus sei bis auf eine epigastrische Druckdolenz bland. In den Laboruntersuchungen könnten lediglich leicht erhöhte Nüchternblutzucker- und Cholesterinwerte objektiviert werden. Insgesamt könne aber - wie in allen bisher durchgeführten internistischen Abklärungen - keine organische Ursache für die sehr diffuse Beschwerdesymptomatik objektiviert werden. Auch in der zuletzt durchgeführten Echokardiographie und Ergometrie hätten sich keine Hinweise für eine strukturelle Herzerkrankung oder für eine koronare Herzkrankheit gefunden und auch die wiederholten endoskopischen Abklärungen hätten unauffällige Verhältnisse im Magen-Darm-Trakt gezeigt und die multiplen Beschwerden seien damit als funktioneller Natur zu sehen. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 49).
Dr. F.___ befand in der rheumatologischen Untersuchung, die objektivierbaren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat seien äusserst mager. Beim Wirbelsäulenuntersuch finde sich lediglich eine diskrete Skoliose des Überganges Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule, vor allem aber eine druckdolente Muskulatur im Bereiche der Wirbelsäule. Die Wirbelsäule zeige an sich keine Defizite und es fänden sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen. Beim Gelenksuntersuch der stammnahen und peripheren Gelenke hätten keinerlei Defizite der Gelenksfunktion gefunden werden können und in Bezug auf die druckdolente Muskulatur seien 16 von 18 Tenderpoints positiv, jedoch bestünden keine artikulären Einschränkungen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, vor allem auch eine Kollagenose oder eine Polymyalgia rheumatica sei ausgeschlossen und die radiologischen Abklärungen hätten altersentsprechende osteoartikuläre Befunde ergeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Raumpflegerin ohne Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (S. 49 f.).
Aus interdisziplinärer Sicht befanden die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte in einem Schulhaus zu 100 % arbeitsfähig und auch in einer sonstigen, dem allgemeinem Leistungsvermögen angepassten Verweistätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52).
4.
4.1
4.1.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen der Z.___-Ärzte vom 2. November 2009 (E. 3.2.1) sowie des RAD-Arztes Prof. Dr. C.___ vom 23. März 2010 (E. 3.2.2) von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus.
4.1.2 Zur Einschätzung der Z.___-Ärzte ist festzuhalten, dass diese von einer Verschlechterung des Zustandes seit 2. Juni 2008 ausgingen (Urk. 7/34/2 oben) und damit zu einem Zeitpunkt vor Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 20. August 2008 (Urk. 7/31). Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit im Juni 2008 (Urk. 7/52).
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die bei der Rentenzusprache längst etablierte Rechtsprechung, wonach aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit die Rentenzusprache demnach auf den Angaben der Z.___-Ärzte basiert, erweist sie sich als zweifellos unrichtig.
Sodann erschöpft sich der entsprechende Bericht vorwiegend in einer Kritik am Y.___-Gutachten vom 18. April 2008 (E. 3.1) sowie in einem abweichenden Schluss betreffend Auswirkungen. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine abweichende Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts, welcher revisionsrechtlich irrelevant ist und eine Leistungszusprache als zweifellos unrichtig erscheinen lässt. Die Ärzte schilderten denn auch keine neuen objektivierbaren Befunde und äusserten sich nicht zur Veränderung der Verhältnisse, ausser eine solche unsubstantiiert zu behaupten (Urk. 7/34/2 oben). Die geschilderten Befunde erschöpfen sich im Wesentlichen in den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (respektive ihrer Tochter) und sind ausserdem unvollständig, ging doch bei der Darlegung der Schwierigkeiten der Umstand vergessen, dass die Beschwerdeführerin jährlich für drei bis vier Wochen in die Ferien verreist (per Auto oder Flugzeug) und regelmässig soziale Kontakte hat (Urk. 7/71/38 unten, ohne Hinweis, dass sich diesbezüglich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben haben).
4.1.3 Die Einschätzung Prof. Dr. C.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin massgeblich stützte, enthält im Wesentlichen eine kritiklose Würdigung der Angaben der Z.___-Ärzte. Eine Anamnese und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere dem rund zwei Jahre zuvor erstellten Y.___Gutachten vom 18. April 2008 (E. 3.1), erfolgte nicht respektive wurde vom RAD nicht dokumentiert. Einzige Bezugsquelle in seiner Stellungnahme bildete der Bericht des Z.___ vom 2. November 2009 wobei der RAD-Arzt selbst Abweichungen gegenüber der Diagnosestellung des Z.___ — vgl. erstmaliges Festhalten einer Störung gemäss ICD-10: F48.0, was einer Neurasthenie (anstelle der von dem Z.___-Ärzten diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode) entspricht (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Hrsg. Horst Dilling, Werner Mombour, Martin H. Schmidt 10. Auflage 2015 Bern, S. 235 f.) — unbegründet liess. Seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die der Beschwerdeführerin verbleibende Leistungsfähigkeit sind damit nicht nachvollziehbar. So unterliess er es insbesondere, die Aufhebung des Leistungsvermögens in dem von ihm geltend gemachten Ausmass mit psychischen Befunden zu unterlegen und zu begründen. Auch fehlt eine Darlegung der befundmässigen Veränderung (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3), was die darauf gestützte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig erscheinen lässt.
Die Stellungnahme des RAD erfüllt damit die Beweisanforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage, auf deren Basis eine Leistungszusprache erfolgen kann, nicht (BGE 125 V 351 E. 3a), weshalb sich die Leistungszusprache auch unter diesem Titel als zweifellos unrichtig erweist.
4.1.4 Damit fehlte es im Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfältigen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist, beruhte die Leistungszusprache auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.2 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den ursprünglichen Rentenentscheid rechtfertigt zudem auch die unterbliebene, damals geltende Überwindbarkeitsprüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4). So wäre bei dem von Prof. Dr. C.___ mittels Diagnosecodes festgehaltenen Krankheitsbild die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als auch im rechtlichen Sinne invalidisierend anzuerkennen wäre, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (noch) gültig gewesenen Rechtsprechung zu beurteilen gewesen. Weder die Beurteilung im Bericht des Z.___ noch jene von Prof. Dr. C.___ sprach sich jedoch begründet und mit Bezug auf konkrete Untersuchungsbefunde über die Foerster-Kriterien aus.
Aufgrund der damals bestandenen Aktenlage kann in der erhobenen depressiven Störung - wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nie einer adäquaten längerdauernden, stationären psychiatrischen Behandlung unterzogen hat, nicht auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode geschlossen werden, was im Einklang mit der Beurteilung durch die Vorgutachter des Y.___ und die späteren Gutachter im A.___ steht. Bereits nach der damals geltenden Rechtsprechung stellten leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben (Urteil 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2). Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend anders verhält, sind keine ersichtlich.
4.3
4.3.1 Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 (Urk. 2) erging unter dem Dispositiv wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2010 und Aufhebung der künftigen Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort zusätzlich auf einen Revisionsgrund im Sinne einer verbesserten gesundheitlichen Situation hin (Urk. 6 Ziff. 2). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vernehmen (Urk. 11 Ziff. 2). Das rechtliche Gehör hinsichtlich dieses Standpunktes wurde damit ausreichend gewahrt und steht einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. Replik Urk. 11. S. 2). Der Auffassung der Beschwerdeführerin die Revision sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, kann nicht beigepflichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung der Rentenleistungen. Der im Dispositiv enthaltene Hinweis auf eine Wiedererwägung ist insofern irrelevant, als das Ergebnis dasselbe ist, nämlich die Einstellung der Leistungen pro futuro.
4.3.2 Die Gutachter legten explizit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes - basierend auf den weitgehend unsubstantiierten Angaben der Z.___-Ärzte - dar. So berichteten sie von einem gesteigerten Selbstwertgefühl und mehr Lebensfreude und schlossen auf eine Aufhellung der zeitweise als mittelschwer geschilderten - depressiven Symptomatik (Urk. 7/71/53-54). Auch die durch den psychiatrischen Facharzt erhobenen Befunde waren - abgesehen von leichten Einschränkungen in Bezug auf Schwingungsfähigkeit, Affekt und Angst - im Wesentlichen unauffällig (Urk. 7/71/39). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ist ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. nachfolgend E. 5).
Zu bemerken ist hierzu, dass - soweit davon ausgegangen würde, die beiden Verfügungen vom 29. Oktober 2010 hätten mit der Stellungnahme des RAD auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage für die Leistungszusprache beruht - ohne Weiteres auf einen Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung zu schliessen wäre, da aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die von Prof. Dr. C.___ festgehaltenen Diagnosecodes nicht mehr bestätigt werden konnten.
4.3.3 Wie es sich damit aber letztlich genau verhält, kann nach Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss dem hiervor Gesagten offen gelassen werden.
4.4 Angesichts des Charakters der am 29. Oktober 2010 (Urk. 7/52) zugesprochenen Invalidenrente und Hilflosenentschädigung als periodische Dauerleistung sind auch die Voraussetzungen der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 27. September 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1.8). Das Gutachten beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/71/2-18) abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/71/43) und erhoben detaillierte Befunde und nachvollziehbare Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet.
Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber der Bericht des Z.___ vom 10. September 2013 (Urk. 7/60), welcher aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) und einer Fibromyalgie (M79.0) eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Einerseits wird hierbei auf positive Veränderungen im Psychostatus hingewiesen, was aufgrund des Behandlungsziels einer Psychotherapie grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint. Dann aber werden aus fachfremder Sicht auch körperliche Einschränkungen ins Feld geführt, die keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liessen, was aus fachärztlicher Sicht nicht bestätigt werden konnte.
5.3
5.3.1 Während die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung an der Beurteilung im A.___-Gutachten festhielt, wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, das Gutachten einer schlüssigen Beurteilung nach den Indikatoren gestützt auf die neue Rechtsprechung von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Dr. D.___ und Dr. F.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren grundsätzlich unauffällig. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt damit nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den internistischen und rheumatologischen Befunden. Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ in Bezug auf die durchgeführte ambulante, in Deutsch und ohne Dolmetscher durchgeführte Gesprächstherapie kritisch und wies auf eine fehlende adäquate Therapie und nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen hin (Urk. 7/71/42 und 7/71/52 f). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Der Gutachter befasste sich sodann mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und zum sozialen Kontext - seit Jahren IV-rentenbeziehender Ehegatte und umsorgende Familie - nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Zur Konsistenz ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin eine soziale Teilhabe am Familienleben mit wöchentlichen Besuchen der Enkelkinder, mehrmals täglichen Spaziergängen mit dem Ehegatten, regelmässigen Besuchen von weiteren Familienmitgliedern und einer Bekannten hat sowie jährlich mehrere Wochen dauernde Ferien in ihrer Heimat verbringt (Urk. 7/71/38). Ein Rückzug aus dem sozialen Netzwerk liegt damit nicht vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt sich nicht herleiten. Daneben ist aufgrund der Schilderung von einem geregelten Tagesablauf im Haushalt mit Aktivitäten ausser Haus auszugehen. Insgesamt hat die diagnostizierte chronische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ist das Gutachten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.
5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gutachterlichen Beurteilungen die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit keine Invalidität (mehr) besteht. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6.
6.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 festgehalten, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/ 2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4).
6.2 Die Beschwerdeführerin, geboren am 10. Dezember 1956, war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 5. November 2015 knapp 59 jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis und die Verwaltung war gehalten, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen.
6.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte berufliche Massnahmen im Sinne von Beratung, Begleitung und Arbeitsvermittlung für den Zeitraum vom 7. April 2015 bis 6. Dezember 2015 und erteilte hierzu eine Kostengutsprache (Urk. 7/101). Diese Massnahmen wurden aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und Schmerzen bereits nach kurzer Zeit abgebrochen. So beendete die Beschwerdeführerin den Einführungskurs nicht und teilte mit, dass auch andere Kurse nicht in Frage kämen, weshalb die Massnahmen aufgehoben wurden (vgl. Urk. 7/104/2 und Urk. 7/108). Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen nichts vor, was auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen lässt. Insbesondere machte sie nicht geltend, dass sie zur Verwertung des vorhandenen beruflichen Restleistungsvermögens einer über die angebotene Hilfestellung hinausgehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedürfte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch weder nötig noch angezeigt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2013 E. 6.3). In den ärztlichen Unterlagen wurde kein besonderer Bedarf an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geäussert und die Beschwerdeführerin kann ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich verwerten, wobei ihr die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung im Sinne von Beratung, Unterstützung und Arbeitsvermittlung angeboten hat. Damit gibt die Rentenaufhebung auch in diesem Punkt zu keiner Kritik Anlass.
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. Mai 2010 zweifellos unrichtig war und weder aus physischer noch aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch pro futuro zu begründen vermöchte.
7.2 Bei der Zusprache der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 29. Oktober 2010 [Urk. 7/51, vgl. auch Urk. 7/38]) wurde aus psychischen Gründen und wegen Schmerzen die Mithilfe von Familienangehörigen bei Reinigungsarbeiten von sieben Stunden pro Woche und die Begleitung zu ausserhäuslichen Tätigkeiten von 70 Minuten pro Woche angerechnet und damit der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung anerkannt. Mit Blick auf die Erkenntnisse aufgrund der polydisziplinären Abklärung im A.___, wonach die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit im Reinigungsbereich vollzeitig zumutbar ist, ist eine Hilflosigkeit nicht (mehr) ausgewiesen. Im Weiteren bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung anderweitig erfüllt wären. Dies wurde beschwerdeweise (vgl. Urk. 8/1) auch nicht geltend gemacht.
Damit erweist sich sowohl die Verfügung vom 5. November 2015 (Einstellung der Invalidenrente) als auch die Verfügung vom 6. November 2015 (Einstellung der Hilflosenentschädigung) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef