Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01265




III. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 14. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, hat seit dem 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/72; vgl. zudem die Mitteilung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen, IV-Stelle, vom 24. Juli 2006 betreffend einen unveränderten Rentenanspruch Urk. 6/89) infolge einer psychischen Erkrankung (vgl. etwa Urk. 6/54).

1.2    Am 28. April 2015 stellte die Y.___ AG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Kostenvoranschlag für propriozeptive Fussorthesen DFO (Schuheinbau per Paar) im Betrag von Fr. 818.40 (Urk. 6/97) für die Versicherte X.___ unter Beilage der ärztlichen Verordnung von Dr. med. Z.___ (Urk. 7/1 i.V.m Urk. 5) zu. Die IV-Stelle holte bei Dr. Z.___ einen Bericht (Urk. 6/100) sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB; Urk. 6/103) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/104 ff.) wies sie das Begehren um Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen DFO beziehungsweise Schuheinlagen mit Verfügung vom 23. November 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 23. November 2015 sei aufzuheben und die Übernahme der Kosten für die propriozeptiven Fussorthesen gemäss dem Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 erneut zu prüfen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 5). Sie legte der Beschwerdeantwort eine Notiz über eine zuvor bei der SAHB eingeholte telefonische Rückfrage bei (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar propriozeptive Fussorthesen DFO im Betrag von Fr. 818.40 (vgl. der Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 Urk. 6/97). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.3    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

4.01    Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.

4.02    Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03    Orthopädische Spezialschuhe.

4.04    Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen.

4.05*    Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

    Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).


3.

3.1    Dr. Z.___ verordnete der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 eine propriozeptive Fussorthese und machte auf dem entsprechenden Formular der Y.___ AG ein Kreuz bei sensomotorischen Einlagen/Fussbettungen nach Mass (Urk. 7/1). In seinem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/100) zur Notwendigkeit der propriozeptiven Fussorthesen nannte er die Diagnose sensomotorisches Hemisyndrom links bei einem Status nach zwei ischämischen zerebrovaskulären Insulten rechts im Jahr 2013. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig, durch die Parese links aber unsicher und habe Mühe mit der Kontrolle des linken Fusses. Sie gehe mit einer Zirkumduktion des linken Beines und sei allgemein unsicher beim Gehen sowie beim Benutzen der linken Hand.

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache für die propriozeptiven Fussorthesen DFO in ihrer Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 2) damit, dass Schuheinlagen nur übernommen würden, wenn sie im Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien. Da aber nur bis zur Vollendung des 20. Altersjahres ein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe, könnten die Kosten für die verordneten Schuheinlagen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.

    In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine zuvor getätigte telefonische Rückfrage beim SAHB (Urk. 7/2) ergänzend aus, dass es sich bei einer propriozeptiven Fussorthese DFO nicht – wie der Name vielleicht vermuten lasse – um eine Fuss-Orthese nach HVI 2 sondern um eine sensomotorische beziehungsweise orthopädische Schuheinlage nach HVI 4.05* handle. Die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für die verordneten propriozeptiven Fussorthesen DFO sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal sie keine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen darstellten.

3.3    Diese Angaben sind soweit sie eine Abgrenzung zwischen HVI 2 (Orthesen) und HVI 4 (Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen) vornehmen, nachvollziehbar. Nicht gänzlich geklärt ist nach Lage der Akten aber, um was für eine Art von Schuhwerk beziehungsweise orthopädische Schuheinlagen es sich bei der verordneten propriozeptiven Fussorthese DFO handelt. Laut dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2015) ist dabei für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung entscheidend, ob orthopädische Schuheinlagen ausgewechselt und somit in verschiedenen Schuhen getragen werden können (vgl. hierzu Rz 2027 KHMI). Derartige Schuheinlagen sind unter 4.05* HVI zu subsumieren, und hier ist für eine Kostenübernahme nebst den allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel (E. 2.2 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer nur bis zum 20. Altersjahr vorgesehenen medizinischen Eingliederungsmassnahme handelt (vgl. E. 2.2 und Art. 12 IVG). Orthopädische Fussbettungen, die einen festen Bestandteil von Schuhzurichtungen bilden, sind indes – soweit auch die übrigen bis jetzt nicht geprüften Voraussetzungen für den Hilfsmittelbezug erfüllt sind – unter HVI 4.02 zu übernehmen. Hier ist kein Zusammenhang zu einer medizinischen Eingliederungsmassnahme vorausgesetzt. Dabei legen weder der Hinweis in der Offerte (Schuheinbau per Paar) noch die Auskünfte der SAHB vom 1. September 2015 (Urk. 6/103/3) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 7/2) den zwingenden Schluss nahe, dass die verordneten propriozeptiven Fussorthesen DFO in verschiedene Schuhe ausgewechselt werden können. Da sich die IV-Stelle hierzu noch nicht geäussert hat, sind die bisherigen Abklärungen ergänzungsbedürftig. Zu klären ist namentlich, ob die beantragten propriozeptiven Fussorthesen DFO unter HVI 4.02 oder HVI 4.05* zu subsumieren sind. Anzumerken bleibt, dass laut KHMI bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV zu kontaktieren ist (Rz. 2020).

3.4    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrOertli