Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01266




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 29. Dezember 1999 unter Hinweis auf einen unfallbedingten Beinbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/71). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 14März 2003 (Urk. 6/167) ab dem 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu.

    Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2007 (Urk. 6/172) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.

1.2    Anlässlich einer im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/183) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/222) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologische Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stattfinden werde. Gegen diese Begutachtung erhob die Versicherte am 26. Oktober 2015 Einwände und beantragte, es sei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, mit der Untersuchung zu beauftragen (Urk. 6/223).

    Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/226 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der rheumatologischen Abklärung fest.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Einigungsverfahren über die Auswahl des oder der Gutachter durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten rheumatologischen Abklärung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis E. 1.3).

1.3    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im hier anwendbaren Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.). Danach hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Mit der Mitteilung ist der Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen. Als zulässige Einwände kann die versicherte Person beispielsweise geltend machen, dass die begutachtende Person ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen ist, es ihr an der nötigen Fachkompetenz fehlt oder ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig ist (KSVI Rz 2083).

1.4    Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zulässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenvergung (KSVI Rz 2084).

    Das Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Vergung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01314 vom 29. Mai 2015 E. 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der geplanten rheumatologischen Abklärung fest, da nebst dem Funktionszustand des linken Sprunggelenkes, des Fusses sowie der Wirbelsäule auch die diagnostizierte Spondylopathie zu beurteilen sei. Die rein sensible Schädigung des Nervus peronäus sei einer elektrophysiologischen Messung durch den Neurologen nicht zugänglich. Diese Diagnose müsse anhand der Schmerzangabe sowie anhand des Gebietes, in welches sich der Schmerz ausbreite, gestellt werden. Solche Angaben könnten auch von einem Rheumatologen erhoben werden (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ein neurologischer Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neurologen zu erfolgen habe (S. 5). In formeller Hinsicht sei kein Einigungsverfahren durchgeführt worden. Die angefochtene Zwischenverfügung sei daher aufzuheben (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die angeordnete rheumatologische Begutachtung.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsrechtlichen Verfahren innert Frist vor, dass die Invalidenrente aufgrund eines neurologischen Gesundheitsschadens zugesprochen worden sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neurologen zu erfolgen habe (vgl. Urk. 6/223). Indem beantragt wurde, dass die Begutachtung durch einen Facharzt der Neurologie anstatt einen Facharzt der Rheumatologie zu erfolgen habe, wurde ein zulässiger materieller Einwand erhoben, der zwingend zu einem Einigungsversuch hätte führen müssen (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden. So erliess die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen nach den vorgebrachten Einwänden die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung, ohne dass in der Zwischenzeit ein Einigungsversuch durchgeführt und dokumentiert wurde. Auch in der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin nichts dergleichen vor, vielmehr ging sie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gar nicht ein (vgl. Urk. 6).

3.2    Nach dem Gesagten fand demnach trotz zulässiger Einwände seitens der Beschwerdeführerin kein Einigungsversuch statt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, ist die vorliegend angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Frage der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbereiche einen Einigungsversuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu darüber verfüge.


4.

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski