Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01269 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medas, Y.___, fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die Zwischenverfügung vom 10. November 2015 sei aufzuheben und es sei eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medas Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
1.3 Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert.
1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. in der ab dem 1. Februar 2013 geltenden Fassung). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
1. Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
2. Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
3. Fragenkatalog
4. Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
5. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzt-titel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen.
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).
1.5 In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Person mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507):
1. Gutachterstelle
2. Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel
3. Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt.
Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
2.
2.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, bereits im letzten Gutachten seien somatische Einschränkungen festgestellt worden. Es sei nun nötig, herauszufinden, ob sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert habe. An der Verlaufsbegutachtung durch die vorgesehene Abklärungsstelle werde daher festgehalten (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen der Potenzialabklärung suizidale Absichten und weitere - aus objektiver Sicht - wirre Gedanken formuliert (Urk. 1 S. 4 lit. b). In der Folge habe die Beschwerdegegnerin das Richtige getan und den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt. Dieser habe die ihm gestellten Fragen beantwortet und festgehalten, die tatsächliche Gefahr könne er nicht einschätzen. Eine Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, erfordere keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 4 f. lit. c). Es sei vorliegend lediglich die Gefährdungsfrage zu beurteilen. Zwar habe Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2015 tatsächlich auf eine nach Oktober 2014 eingetretene Besserung hingewiesen, diese stehe aber in Zusammenhang mit der Einführung einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex. Auch dabei gehe es nur um die psychiatrische Fachrichtung. Es gebe nicht ein einziges Aktendokument, welches auch nur den kleinsten Hinweis auf eine Veränderung der körperlichen Gesundheit liefern würde. Hingegen stehe seine psychische Gesundheit zur Diskussion und es müsse dringend geklärt werden, inwiefern eine Gefährdung seiner selbst oder der Umwelt bestehe (S. 5 Ziff. 4). Ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten sei nicht angezeigt. Wenn überhaupt polydisziplinär zu begutachten wäre, hätte dies im Weiteren durch ein neues Medap-Verfahren zu erfolgen (S. 5 f.)
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob auf die Durchführung einer polydisziplinären Verlaufsbegutachtung zu verzichten und anstelle dieser lediglich eine monodisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist. Im Folgenden ist somit anhand der vorliegenden medizinischen Berichte zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung notwendig erscheint.
3.
3.1 Am 17. und 18. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Y.___ psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2012, welches die Ärzte gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen Untersuchungen erstellten, nannten sie im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/134 S. 26 Ziff. 5.1):
- exzessive Tagesschläfrigkeit
- chronische Zervikobrachialgie der adominanten linken Seite
- chronische Kniebeschwerden links
- chronische Hüftbeschwerden beidseits
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die exzessive Tagesschläfrigkeit multifaktoriell bedingt sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine monosymptomatische Narkolepsie, wofür das Auftreten der Schlafparalysen und der hypnagogen Halluzinationen bei genetischer Prädisposition spreche. Zusätzlich bestehe jedoch eine Beeinflussung der Symptomatik durch ein relatives Schlafmanko, wobei dieses alleine die Symptomatik nicht zu erklären vermöge. Dagegen spreche der langjährige Verlauf, die Begleitsymptomatik mit Halluzinationen und Schlafparalysen sowie das relativ gute Ansprechen auf Anafranil (S. 24 Ziff. 4.3.4).
Die vorliegenden Befunde seien aus Sicht des Bewegungsapparates gering und könnten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich erheblich belastende Tätigkeiten begründen. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne wiederholten Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies treffe auch auf die frühere Tätigkeit als Chauffeur zu (S. 27 Ziff. 6.2). Aus neurologischer beziehungsweise schlafmedizinischer Sicht könne eine exzessive Tagesschläfrigkeit zur Kenntnis genommen werden, welche zu einer 70%igen Leistungsfähigkeit führe. Diese könnte über sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sodann aus psychiatrischer Sicht. Zusammenfassend bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei aufgrund der Schlafstörung nicht geeignet (S. 28).
3.2 Im Auftrag des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich fand am 11. Dezember 2013 im Institut für Rechtsmedizin der A.___ eine verkehrsmedizinische Begutachtung statt. In ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (Urk. 7/168/4-12) führte Dr. med. B.___, Praktische Ärztin und Verkehrsmedizinerin, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde derzeit im Medizinischen Zentrum C.___ betreut. In den vorliegenden Berichten würden Zustände, Symptome, Erkrankungen und Störungen beschrieben, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeuges nicht vereinbar seien. Beim Beschwerdeführer sei die Diagnose einer Narkolepsie beziehungsweise einer exzessiven Tagesschläfrigkeit mit Schlaflähmungen und Halluzinationen gestellt worden. Dabei handle es sich um eine chronische Schlaf-Wach-Störung, bei welcher es tagsüber wegen einer exzessiven Tagesschläfrigkeit zu einem plötzlichen und unkontrollierten Einschlafen und nachts zu Durchschlafstörungen komme (S. 8). Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden (S. 9).
3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 10. Februar 2015 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2014 in seiner Behandlung. Die Stimmung habe insgesamt verbessert werden können. Es sei deutlich, dass er von Einzelgesprächen und tagesstrukturierenden Massnahmen profitiere. Es komme jedoch immer wieder zu einer Symptomverstärkung, vor allem durch den Kontakt mit Behörden aber auch durch die Einteilung in „fremdbestimmte Arbeiten“ während der Eingliederungsmassnahmen. Dies betreffe die depressive Symptomatik wie auch die Neigung zu Impulsdurchbrüchen. In dieser Zeit sei es neben den fremdaggressiven Impulsen auch zu Suizidgedanken beziehungsweise Suizidphantasien gekommen. Seit der Aufnahme einer antidepressiven Behandlung mit Cipralex habe sich der Zustand weiter verbessert (Urk. 7/200 S. 1 Ziff. 1). Die Einschätzung der Situation sei insgesamt schwierig, da neben der affektiven Störung und der Impulskontrollstörung auch Hinweise auf eine formale Denkstörung sowie die bekannte Hypersomnie/Narkolepsie mit hypnagogen Halluzinationen, Hinweise für eine posttraumatische Störung, eine Angststörung und eine Belastung durch den linksseitigen Tinnitus bestünden (S. 2 oben). Grundsätzlich erscheine eine Teilnahme des Beschwerdeführers an Eingliederungsmassnahmen eher nicht zumutbar. Es erscheine als nicht unwahrscheinlich, dass er bestimmte, nicht sicher vorhersehbare Situationen als so provozierend empfinde, dass er diese Situation zur Vermeidung aggressiver Impulse verlassen müsse (S. 2 Ziff. 2). Die tatsächliche Gefahr, selbst- oder fremdgefährdende Impulse durchzusetzen könne von ihm, Dr. Z.___, nicht eingeschätzt werden. Im Übrigen erfordere die Beantwortung dieser Frage, die ihrer Tragweite gerecht werde, keine ärztliche Stellungnahme, sondern ein Gutachten (S. 2 Ziff. 3).
3.4 Nach einer Kontrolle in der Sprechstunde für Schlafstörungen, Klinik für Neurologie, A.___, diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/206/1-5) im Wesentlichen eine subjektive exzessive Tagesschläfrigkeit seit zirka 1992, die im Schlaflabor aktuell nicht objektivierbar sei (S. 1). Die verkehrsrechtlich relevanten Untersuchungen zeigten prinzipiell die Fähigkeit, in monotonen Situationen wachzubleiben respektive eine normale Dauer-Aufmerksamkeit. Damit sei aus schlafmedizinischer Sicht die Fahrtauglichkeit für das private Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben, nicht jedoch für den Personenbeförderungsverkehr oder LKW. Die weiteren Untersuchungen hätten keine wegweisenden Befunde hinsichtlich der zugrunde liegenden Ätiologie der Tagesschläfrigkeit ergeben. Die gemessenen Werte würden vor dem Hintergrund der unauffälligen laborchemischen und genetischen Testungen in der Vergangenheit allesamt gegen eine Narkolepsie sprechen. Die Aktigraphie zeige eher mässig variable und eher spätere Bettgehzeiten, die einen Einfluss auf die Tagesmüdigkeit haben könnten. Es würden schlafhygienische Massnahmen empfohlen (S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei nur die Frage nach der Selbst- und Fremdgefährdung zu beantworten, was ausschliesslich eine psychiatrische Begutachtung notwendig mache. Im Übrigen gebe es keine Hinweise auf eine Veränderung der somatischen Beschwerden (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ für die Beantwortung der vorliegend zu beurteilenden Fragen zwar auf ein zu erstellendes Gutachten verwies. Er hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die Einschätzung der Situation insgesamt schwierig sei, da neben den bekannten psychiatrischen Diagnosen auch eine Hypersomnie beziehungsweise Narkolepsie sowie eine Belastung durch einen linksseitigen Tinnitus bestehe (E. 3.3). Selbst der behandelnde Psychiater erachtete damit eine monodisziplinäre, psychiatrische Begutachtung als nicht ausreichend.
4.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung erscheint weiter auch aus folgenden Gründen als mindestens vertretbar. Die im Rahmen der letztmaligen Begutachtung im Jahre 2012 durch die Y.___-Ärzte festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % wurde insbesondere durch die exzessive Tagesschläfrigkeit begründet, wobei eine monosymptomatische Narkolepsie als wahrscheinlich angesehen wurde (E. 3.1). Diese schlafmedizinische Problematik führte im Jahre 2013 denn auch zum Entzug des Führerausweises (E. 3.2). Aus dem Bericht der Ärzte des A.___ ergibt sich diesbezüglich nun eine Verbesserung der Situation, nachdem die gemessenen Werte gegen das Vorliegen einer Narkolepsie sprachen und nur noch schlafhygienische Massnahmen empfohlen wurden. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer für das private Führen von Kraftfahrzeugen denn auch wieder als fahrtauglich erklärt (E. 3.4). Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch im nicht-psychiatrischen Bereich verändert beziehungsweise verbessert hat. Die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens ist damit nicht zu beanstanden.
4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Versicherungsträger bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten lässt, der in der Verwaltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unabhängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versicherungsträger Kenntnis von einer allenfalls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 29 zu Art. 17).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. November 2015 war das im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens erstellte Y.___Gutachten vom 30. Oktober 2012 (E. 3.1) gut drei Jahre alt. Der Beschwerdegegnerin steht es daher praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen, und die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens erscheint auch unter diesem Aspekt als grundsätzlich zulässig.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 unter Mitteilung des vorgesehenen Fragekatalogs eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in Aussicht stellte (Urk. 7/125) und - nachdem der Beschwerdeführer keine Vorschläge für Zusatzfragen eingereicht hatte - am 4. September 2012 die Namen der in Aussicht genommenen Gutachter des Y.___ Basel sowie deren fachärztliche Qualifikationen bekannt gab (Urk. 7/131). Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrages liegt zwar nicht bei den Akten, doch war dies im damaligen Zeitpunkt auch noch nicht vorgeschrieben (vgl. vorstehend E. 1.5). Das Verfahren bei der Einholung des Gutachtens im Jahre 2012 wurde demnach von der Beschwerdegegnerin vollständig und korrekt durchgeführt.
Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, das geplante Verlaufsgutachten bei der gleichen Gutachterstelle einzuholen (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.2 Gründe, welche für eine ausnahmsweise erneute Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sprechen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dieser machte zudem weder konkrete formelle noch materielle Einwendungen gegen die Ärzte des Y.___ geltend.
5.3 Zusammenfassend ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 die Ärzte Dr. C.___, Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ des Y.___ mit der Erstattung des Verlaufsgutachtens beauftragte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig