Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01270 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 22. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck, starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug), einen Arbeitgeberfragebogen sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein. Zudem führte sie mit dem Versicherten ein Gespräch bezüglich beruflicher Massnahmen, woraufhin sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Mitteilung vom 18. September 2002 abwies. Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Rehaklinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete. Demzufolge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu. Die hiergegen unter Beilage weiterer medizinischer Berichte erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten (Urk. 5/106/2).
1.2 Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 5/5), einen IK-Auszug einholte (Urk. 5/6) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/7-8) sowie Erwerbs- und Berufsunterlagen (Urk. 5/10, Urk. 5/12, Urk. 5/14) zu den Akten nahm. Am 22. November 2007 teilte sie dem Versicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 5/17).
1.3 Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IV-Stelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 5/29, 5/41-42, 5/51, 5/61), einen Arztbericht (Urk. 5/58) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 5/59) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/63, 5/65, 5/67-68) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf (Urk. 5/72) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Rückforderung von seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 5/73). Gegen die Verfügung vom 11. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 5/83/3-4). Am 23. April 2013 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid vom 12. März 2013 angekündigt die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 5/77). Am 6. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten jedoch mit, diese Rückforderungsverfügung werde sie wegen des pendenten Beschwerdeverfahrens wieder aufheben (Urk. 5/86). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 30. September 2014 wies das hiesige Gericht die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/106). Am 26. März 2015 verfügte die IV-Stelle erneut die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 5/112). Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 ersuchte der Versicherte um Bewilligung von Ratenzahlungen (Urk. 5/114). Am 9. Juli 2015 stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/117). Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Invalidenrenten abzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen (Urk. 5/120). Der Versicherte nahm am 29. Oktober 2015 mündlich Stellung (Urk. 5/126). Am 6. November 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 5/127 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss den Erlass der Rückerstattung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2; 8C_556/2008 vom 10. März 2009, E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlass-gesuches an, der Beschwerdeführer sei in den jeweiligen Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Meldepflicht namentlich bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen hingewiesen worden. Trotzdem habe er die von 2008 bis 2011 erzielten Einkommen nicht gemeldet und dadurch seine Meldepflicht verletzt, was gerichtlich bestätigt worden sei. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Löhne der SVA Zürich immer gemeldet und die AHV-Beiträge bezahlt. Insbesondere habe er nie eine absichtliche Meldepflichtverletzung begangen, sondern es könne ihm höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe weder Tatsachen verschwiegen noch grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Zudem sei der Ertrag seiner Firma schwankend und er habe Reserven der Firma anzapfen müssen, um sich den Monatslohn von Fr. 4‘200.-- auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle sein Valideneinkommen zu tief festgesetzt. Zudem habe er aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Ausgleichskasse mit der IV-Stelle, namentlich in der Fusszeile der Korrespondenz, nicht davon ausgehen müssen, dass eine zusätzliche Meldung an die IV-Stelle erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 3).
3. Die am 26. März 2015 verfügte Rückerstattung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00343 vom 30. September 2014, E. 5.2 festgehalten (Urk. 5/106/10). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass für die Berechnung seines Invaliditätsgrades im Jahr 2002 von einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- ausgegangen worden war (Urk. 5/106/7). Nachdem er bereits in den beiden ersten Monaten des Jahrs 2008 ein Einkommen von total Fr. 86‘472.-- erzielt hatte (Urk. 5/51/1), war sein Einkommen derart massiv höher, dass er bei der Aufwendung einer minimalen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine massgebliche beziehungsweise meldepflichtige Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag. Bei der von ihm zu erwartenden Umsicht hätte er ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Anspruchs auf eine Rente haben müssen, was auf eine Grobfahrlässigkeit bei der Verletzung der Meldepflicht hindeutet.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 10. Dezember 2012 angab, er verdiene circa Fr. 2‘000.-- pro Monat (Urk. 5/59/2). Selbst wenn er von schwankenden Einkommen ausging, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er die über Jahre hinweg wesentlich höheren Einkommen erwähnen würde.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Einkünfte orientiert sei, da sie und die Ausgleichskasse gemeinsam aufträten, beide unter „SVA Zürich“ firmieren würden, ihr Domizil an der selben Adresse hätten und das gleiche Briefpapier verwenden würden (Urk. 1 S. 2-3). Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die Höhe des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers selber hätte feststellen können, vermag letzterer nichts abzuleiten, weil dies ihn nicht von seinen eigenen Pflichten entband (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass man, um als gutgläubig zu gelten, selbst im Falle der Erfüllung der Meldepflicht in gewissen Konstellationen noch nachfragen muss, ob die Meldung eingegangen und der weiterhin unveränderte Rentenbezug tatsächlich rechtens ist (BGE 138 V 218, Regeste b). Der Beschwerdeführer hätte bei der Aufwendung des Mindestmasses der von ihm als vernünftigem und geistig nicht beeinträchtigtem Menschen zu verlangenden Aufmerksamkeit merken müssen, dass es nicht rechtens sein kann, dass trotz seines erheblich höheren Einkommens keine Neuberechnung der Rente erfolgt. Auch dem Einwand, die Bestandesprovisionen seien beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden und beim Valideneinkommen nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist nicht zu folgen. Denn nachdem für die Ermittlung des Valideneinkommens vom AHV-pflichtigen Einkommen ausgegangen worden war (vgl. Urk. 5/106/7), musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass es auch weiterhin auf das abgerechnete Einkommen ankommt. Unter den geschilderten Umständen stellt die unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässigkeit dar. Da der gute Glaube somit zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221 E. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer