Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01273 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 2. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___ erlitt noch während ihrer Ausbildung an einer Kunstschule zur Restauratorin am 4. September 2004 einen Autounfall mit multiplen Verletzungen auf der rechten Körperseite, insbesondere an der rechten Hüfte (Urk. 6/13-14, Urk. 6/259/3). Sie meldete sich deshalb im Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese nahm unter Beizug der Unfallversicherungsakten diverse medizinische und berufliche Abklärungen vor (unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas Y.___, Gutachten vom 5. Oktober 2006, Urk. 6/44) und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kosmetikerin einschliesslich Taggelder (Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/73). Die Versicherte übte diesen Beruf zuletzt von November 2008 bis April 2012 in einem 60%-Pensum (Urk. 6/78) und im Anschluss bis Ende Oktober 2013 im 40%-Pensum bei der Z.___ AG aus.
Hinsichtlich der Beurteilung des anbegehrten Rentenanspruchs zog die IV-Stelle das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 11. Juni 2010 zu Händen der Unfallversicherung sowie einen Untersuchungsbericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),
Dr. A. Stamm, vom 31. August 2010 (Urk. 6/127) bei und ordnete mit Verfügung vom 19. Januar 2012 die Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, an (Urk. 6/165). Das beim Versicherungsgericht des Kantons X.___ gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel (Urk. 6/168) wurde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle des Kantons X.___ zurück-gewiesen. Die Rechtsmittelinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinandergesetzt habe und eine Begründung, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen sei, missen lasse, weshalb sie den Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt habe; dies allein rechtfertige bereits eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 6/188/1-14). Die IV-Stelle des Kantons X.___ holte in der Folge weitere medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 6/195, Urk. 6/204-208, Urk. 6/214, Urk. 6/217, Urk. 6/219) und sah in der Folge von der Einholung des rheumatologischen Gutachtens ab (Urk. 6/221). Am 2. Mai 2013 wurde die Versicherte Mutter einer Tochter, worüber sie die
IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis setzte (Urk. 6/228). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2005 bis am 31. August 2006 und vom 1. Oktober 2009 bis am 30. April 2010 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % eine unbefristete Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2010 zu (Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2]).
X.___ verlegte ihren Wohnsitz im Jahr 2014 in den Kanton Zürich, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich örtlich zuständig wurde (Urk. 6/243). Im Oktober 2014 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet (Fragebogen vom 28. Oktober 2014; Urk. 6/245). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der behandelnden Hausärztin (Urk. 6/248) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/256) ein und zog das zu Händen der Unfallversicherung ergangene Gutachten von Prof. Dr. med. et h.c. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, spinale Chirurgie, vom 18. August 2014 (Urk. 6/259) bei. Per 16. Mai 2015 zog die Versicherte in den Kanton C.___ (Urk. 6/250), worauf die IV-Stelle des Kantons C.___ auf Ersuchen der zürcherischen IV-Stelle am 1. Juli 2015 eine Abklärung im Haushalt durchführte (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015, Urk. 6/255). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. September 2015 [Urk. 6/261], Einwand vom 16. Oktober 2015 [Urk. 6/265]) hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige Dreiviertelsrente – unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliege – wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 6/268 [= Urk. 2]) auf Ende des der angefochtenen Verfügung folgenden Monats auf.
2. Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons C.___ Beschwerde (Urk. 2/1) ein, welches mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 (Urk. 1) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat und in der Folge die Beschwerde zur Beurteilung an das hiesige Gericht überwies. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015 aufzuheben.
2. Es sei der ?eschwerdeführerin weiterhin die ihr zustehende Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei der Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 1. Juli 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen.
4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung unter Wahrung der massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG sowie des IVG.
5. Es sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ein medizinisches Gutachten einzuholen.
6. Eventualiter sei betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines medizinischen Administrativgutachtens
7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.
8. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
9. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt wurde. In derselben Verfügung wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als notwendig erachte (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X.___ überhaupt in Wiedererwägung ziehen könne (Urk. 1 S. 10).
Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
1.2 Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die örtlich für das Revisionsverfahren zuständige Beschwerdegegnerin zum Erlass der Wiedererwägungsverfügung zuständig war. Es verhält sich hier nicht anders, als wenn eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung oder die sachlich neu zuständige IV-Stelle eine Verfügung der Ausgleichskasse in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 169 E. 4b). Systembedingte Gründe machen die Änderung von Zuständigkeiten unumgänglich, im IV-Bereich je nachdem, ob die versicherte Person ihren Wohnsitz ändert, und im AHV-Bereich abhängig davon, ob die beitragspflichtige Person als Selbständig- oder Unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist (vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 46 = Urteil des Bundesgerichts I 143/06 vom 23. Januar 2007; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 330/02 E. 6 vom 19. Dezember 2003).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin am 5. November 2015 verfügte Renteneinstellung zu Recht erfolgt ist.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 Mutter einer Tochter geworden sei, hätte zwingend die Qualifikation im Erwerbs-/Aufgabenbereich neu ermittelt werden müssen. Da die Sachverhaltsabklärung aufgrund dieses Verfehlens somit nicht rechtskonform erfolgt sei, sei die Verfügung vom 27. Februar 2014 zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen. Die aktuellen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihrer Tochter in einem 50%-Pensum im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre und dass 50 % auf den Aufgabenbereich entfallen wären. Gemäss dem Abklärungsbericht liege im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12 % vor. Zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt bedürfe es vorliegend keines Beizugs einer ärztlichen Fachperson. Auf den Haushaltsabklärungsbericht könne abgestellt werden. Die Abklärungen hätten keine Einschränkung im Erwerbsbereich ergeben, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin zu 50 % arbeitsfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit sei es ihr zumutbar, während mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 2/2).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die damals zuständige IV-Stelle des Kantons X.___ keine Abklärungen getroffen habe, nachdem sie von der Beschwerdeführerin über die Geburt ihrer Tochter informiert worden sei, lasse die Verfügung vom 27. Februar 2014 nicht unrechtmässig erscheinen. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung sich dahingehend geäussert haben soll, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeitstätig wäre und ihre Tochter für den Rest der Zeit in den Kinderhort geben würde. Aufgrund ihres intakten Familienumfeldes und da sie mit einem Arzt verheiratet sei, hätte sie im Gesundheitsfall problemlos auch ein 80%-Pensum ausüben können. Die Einschränkungen im Haushalt seien mit 12 % viel zu tief bemessen, weshalb zu dieser Frage eine Begutachtung durchzuführen sei. Auf den Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 dürfe nicht abgestellt werden. Die Anwendung der gemischten Methode verstosse sodann gegen Art. 8 EMRK (Urk. 2/1).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Verfügung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2]), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % ab 1. Mai 2010 eine unbefristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 6/231), von der Beschwerdegegnerin zu Recht ex nunc ez pro futuro in Wiedererwägung gezogen wurde.
4.2 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts.
4.3 Die IV-Stelle des Kantons X.___ nahm bei der Rentenzusprache vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/238, Urk. 6/235 [Verfügungsteil 2]) einen Einkommensvergleich vor und errechnete so den IV-Grad der Beschwerdeführerin. Am 2. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin allerdings Mutter einer Tochter. Hierüber setzte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis und teilte ihr zudem mit, sie habe aufgrund der Niederkunft ihrer Tochter ihre Anstellung als Kosmetikerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 gekündigt (Urk. 6/228, vgl. auch Urk. 6/230). Diese nach der damaligen Rechtslage revisionsrechtlich relevanten Umstände blieben bei der Wahl der Bemessungsmethode unberücksichtigt. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Prüfung fand nicht statt. Weder führte die damals zuständige IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, noch betätigte sie sonst wie Abklärungen zur familiären Situation und dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Damit klärte die IV-Stelle den Sachverhalt in Missachtung ihr im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannter Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen ungenügend ab und wandte die rechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Invaliditätsbemessungsmethoden nicht an. Jedenfalls lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, dass die damals zuständige IV-Stelle für die Zeitperiode nach Mai 2013 einen bewussten Entscheid zugunsten der Einkommensvergleichsmethode fällte, was angesichts der fehlenden Sachverhaltsgrundlagen auch rechtswidrig gewesen wäre.
Somit steht fest, dass die Rentenzusprache nach Eintritt des Revisionsgrundes aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung und unvollständiger Sachverhaltsabklärung erfolgt ist. Nach Lage der Akten ist somit die Verfügung vom 27. Februar 2014 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Zusprache der unbefristeten Dreiviertelrente ab 1. Mai 2010 zu qualifizieren.
Da die Berichtigung der Verfügung vom 27. Februar 2013, mit der eine Rente bzw. eine periodische Leistung zugesprochen wurde, auch von erheblicher Bedeutung ist, war die Beschwerdegegnerin demnach befugt, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.
Die Verfügung vom 27. Februar 2013 wurde von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben.
5. Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ex nunc et pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
6. Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gestaltete sich wie folgt:
6.1 Dem orthopädischen Gutachten vom 18. August 2014 von Prof. Dr. med. B.___ zu Händen des Unfallversicherers sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/259/13):
- Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Acetabulum-Luxationsfraktur rechts mit posttraumatischer Coxarthrose rechte Hüfte
- Status nach Fusion und Dekompression einer posttraumatisch symptomatischen Spondylolisthese L5/S1 Grad I bei Spondylolyse L5
- Status nach Bursektomie Knie rechts nach offener Verletzung
Sodann wurde ausgeführt von einer Hüftprothese bei Coxarthrose könne im Grunde genommen jetzt, aber auch in Zukunft, eine Besserung erwartet werden, wobei festzuhalten sei, dass je länger die schmerzhafte Hüfte mit den entsprechenden Einschränkungen und zusätzlichem ungünstigem Effekt auf die Rückenproblematik bestehe, desto wahrscheinlicher sei es, dass Restbeschwerden nach der Operation zurückblieben. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Kosmetikerin gearbeitet, wo eine gute Arbeitsplatzadaptation erreicht werden könne. Das sei eine sitzende Tätigkeit mit einem Spezialstuhl. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit drei bis vier Monate postoperativ in gleichem Umfang wie präoperativ wieder aufgenommen werden könne. Ob das Pensum darüber hinaus gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 6/259/16). Aufgrund der Kombination einer posttraumatischen Coxarthrose auf der rechten Seite, die mit den Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunehmen werde und welche eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 Prozent ausmache, mit einem Zustand nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthese Grad I-II, welche eine Einschränkung von etwa 20 Prozent ausmache, insbesondere für einen dauernd stehenden oder dauernd sitzenden Beruf, könne von einer zurzeit dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 Prozent ausgegangen werden (Urk. 6/259/18).
Auf die Frage nach den körperlichen Belastungen, Verrichtungen und Arbeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbar seien, führte der Gutachter aus, eine Tätigkeit als Malerin komme kaum in Frage. Als Kosmetikerin dürfte sie in der sitzenden Position im angepassten Arbeitsstuhl eine mindestens vier- bis sechsstündige Arbeitsleistung pro Tag erreichen. In einer optimal angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % geschätzt (Urk. 6/259/18).
6.2 Dem am 27. Februar 2015 im D.___ erfassten Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Medizinische Onkologie, zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/248/1-5), kann entnommen werden, als Kosmetikerin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2010 und bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 6/248/2). Auf die Frage unter Ziffer 1.7, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, notierte die Hausärztin, „60 %“. Auf die Frage, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und wenn ja, in welchem Ausmass, notierte sie sodann „40 % [4 giorni - 4 ore di lavoro]“ (Urk. 6/248/3).
6.3 Am 1. Juli 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/255) notierte die Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie vor der Geburt der Tochter an vier Tagen für vier Stunden im Modehaus Z.___ in der Kosmetikabteilung gearbeitet habe. Seit der Niederkunft des Kindes sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und ihre Tochter in den Kinderhort geben würde. Die Tochter gehe bereits jetzt zweimal wöchentlich in die Kinderspielgruppe (Urk. 6/255/3). Die Abklärungsperson kam sodann zum Schluss, dass es „im Lichte der Erwägungen“ nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund ihrer Ausbildung und ihrem Lebensstil einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gemäss der “Statistik BFS 2014“ würden Mütter mit Kleinkindern im Alter von 0-6 Jahren mehrheitlich in Teilzeit arbeiten. Sie werde daher als zu 50 % im Erwerb- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert (Urk. 6/255/4). Zudem notierte die Abklärungsperson die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 12 % eingeschränkt (Urk. 6/255/11).
7. Strittig sind vorliegend sowohl der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Statusfrage) als auch die Einschränkung im Aufgabenbereich.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, der Haushaltsabklärungsbericht sei aus dem Recht zu weisen, da die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich über die vorgesehene Haushaltsabklärung zu informieren, und sich vielmehr direkt an sie gewandt habe, weshalb sie sich nicht über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung habe informieren können. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass ihr Rechtsvertreter nicht über den Abklärungstermin zu informieren sei (Urk. 1 S. 7 f.).
7.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht bei einer Abklärung an Ort und Stelle kein Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsvertreter (Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 29. September 2014 E. 5.2.2, 9C_144/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] vom 1. Januar 2010 Rz. 2115, 1, 1/16; vgl. auch BGE 140 V 260 E. 3.2.3, 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 E. 4.5, wo in Bezug auf gutachterliche Abklärungen der Ausschluss der Teilnahme einer Drittperson als zulässig erachtet wurde). Auch bezüglich der Vorlage zur Durchsicht oder Unterzeichnung der an Ort und Stelle erfassten Angaben an die versicherte Person (oder deren Rechtsvertreter) besteht keine strikte Verpflichtung. Eine solche lässt sich weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren ableiten. Auch muss die Anordnung der Durchführung einer Haushaltsuntersuchung nicht in Verfügungsform erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 485/06 vom 27. September 2006 E. 5.2). Das Bundesgericht erachtet als genügend, wenn der versicherten Person nachträglich – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens – in den Bericht Einblick gegeben wird und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung genommen werden kann (BGE 128 V 93 E. 4, 119 Ia 262 E. 6c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 202/03 vom 7. April 2004 E. 2.2). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den Ergebnissen der Haushaltsabklärung vom 1. Juli 2015 Stellung nehmen. Es liegt demnach keine Veranlassung vor, den Haushaltsabklärungsbericht aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin legte letztlich auch keine Gründe dar, die es rechtfertigen würden, zu einem anderen Schluss zu kommen. Da kein Anspruch auf Teilnahme des Rechtsvertreters an der Haushaltsabklärung besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin auf die Information ihres Rechtsvertreters über die anstehende Haushaltsabklärung verzichtet habe (vgl. Urk. 6/267).
7.2
7.2.1 Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 1. Juli 2015 (Urk. 6/255/1-11) wurde in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (Status nach Verkehrsunfall, Status nach Dash board injury, Status nach Spondylodese L5/S1, Status nach Kniekontusion recht, Status nach Bursektomie rechts, aktuell sekundäre Coxarthrose rechts) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sieben Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von gerundet 12 % resultierte, wobei in den Bereichen Haushaltsführung, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes keine Einschränkung angenommen wurde. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 2.7).
7.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushalt von 12 % wurde von der Beschwerdeführerin bestritten und als zu tief bemessen bezeichnet. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen über- oder unterschritten haben soll und in welchem Bereich aus welchen Gründen von einer höheren Einschränkung auszugehen gewesen wäre, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Da es einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur dann bedarf, wenn die versicherte Person unglaubwürdige Angaben macht, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (E. 2.7), besteht vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit, eine medizinische Stellungnahme zu diesen Schilderungen einzuholen.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, gegenüber der Abklärungsperson geäussert zu haben, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde. Vielmehr könnte sie auch ein 80%-Pensum ausüben (Urk. 2/1/11-12). Der Bericht sei von ihr auch nicht unterschrieben.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Mai 2013 Betreuungspflichten gegenüber dieser zu wahren hat und nach gelebter Aufgabenaufteilung der Eheleute die Betreuung und Besorgung bzw. Organisation des Haushalts der Beschwerdeführerin obliegen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei Arzt (Urk. 1 S. 12), bekräftigt diese Aufgabenaufteilung und spricht keinesfalls für ein höheres Erwerbspensum. Ihren Vorbringen (intaktes Familienumfeld und Betreuungsmöglichkeiten) ist ferner entgegenzuhalten, dass nicht der theoretisch (maximal) mögliche Umfang, sondern der im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich effektiv ausgeübte Umfang der Erwerbstätigkeit massgeblich ist. Vorliegend sprechen sämtliche Indizien (finanzielle Verhältnisse, Aufgabenaufteilung der Eheleute, Aufgabe ihrer erwerblichen Tätigkeit mit Geburt des Kindes) gegen ein höhergradiges Pensum. Hinzu kommen die im Bericht wiedergegebenen Aussagen zur hypothetisch ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht nicht unterzeichnet hat. Es ist indes für die Beweiskraft nicht erforderlich, die vor Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person ihr zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen (vgl. BGE 128 V 94 E. 4 mit Hinweisen; vgl. E. 7.1.2). Die pauschale Bestreitung ihrer Äusserung zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ohne Angabe dessen, was sie ihrer Ansicht nach zu dieser Frage gesagt haben soll, ist weder glaubhaft noch lässt dies die Schlussfolgerung als unzutreffend erscheinen, weil bereits gewichtige Indizien einen Umfang von 50 % nahe legen. Dem Bericht lassen sich keinerlei Hinweise daraufhin finden, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin die mit Sicherheit gestellte Frage nicht verstanden oder in ihrem Sinne nicht einwandfrei erfasst hätte.
7.3 Nach dem Gesagten erscheint die vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig als überwiegend wahrscheinlich, weshalb für den Zeitraum seit der Geburt der Tochter im Mai 2013 davon auszugehen ist.
Nicht auszuschliessen ist indes, dass im Zuge aktueller medizinischer Abklärungen (vgl. nachstehend E. 8) und in Kenntnis neuerer medizinischer Erkenntnisse über die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine aktuelle Beurteilung der Einschränkung im Haushalt notwendig wird.
8.
8.1 Aus dem im Recht liegenden Arztbericht der Hausärztin Dr. E.___ sowie dem orthopädischen Gutachten zu Händen des Unfallversicherers (vgl. E. 6.1-6.2) geht keine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hervor. Der aktuelle Bericht der Hausärztin (E. 6.2) ist dürftig und widersprüchlich, geht Dr. E.___ doch unter Ziff. 1.6 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus, notiert unter Ziff. 1.7 dann jedoch, sie erachte die bisherige Tätigkeit als zu 60 % zumutbar. Sodann sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insofern vermindert, als ihr die bisherige Tätigkeit zu 40 % in der Form von vier Stunden Arbeit an vier Tagen pro Woche zumutbar sei (vgl. Urk. 6/248/2-3). Auch die Ausführungen des orthopädischen Gutachters erweisen sich als ungenügend und widersprüchlich. Insbesondere wurde ausgeführt, dass nach der Operation der Beschwerdeführerin die vormals ausgeübte Tätigkeit im bisherigen Umfang wieder aufgenommen werden könne, er lässt aber offen, ob das Pensum auch darüber hinaus gesteigert werden könnte (vgl. E. 6.1). Der orthopädische Konsiliarius führte diesbezüglich ausserdem aus, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin im sitzenden Rendement, bei vier bis sechs Stunden pro Tag, sei zumutbar. Dies entspricht indes einem höheren Pensum, als es die Beschwerdeführerin vormals ausgeübt hatte. Gleichzeitig bezeichnet es der Gutachter als offen, ob eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich wäre. Sechs Stunden Arbeit ergäben bei einer Normalarbeitszeit von 8,4 Stunden eine Einschränkung von lediglich 30 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde lediglich ausgeführt, im jetzigen Zustand liege eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Begründung der Einschätzung oder weitere Angaben zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit hätten sich aufgedrängt, sind dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen (E. 6.1).
8.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Februar 2014 zu Recht als erfüllt betrachtet hat. Eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht möglich.
Mit dem Eventualantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vorliegend kein Raum, ist es im Rahmen der der Beschwerdegegnerin obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin (Art. 57 Abs. 1 IVG), die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Eine solche besteht nach dem Gesagten noch nicht. Es drängt sich somit eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Damit steht der Beschwerdeführerin nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stelle wiederum der ganze Instanzenzug offen.
8.3 Die angefochtene Verfügung ist deshalb insofern aufzuheben, als die Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende 2015, aufgehoben wurde. Im Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin (örtliche Zuständigkeit in Anwendung von Art. 35 ATSG, Art. 55 IVG sowie Art. 40 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 IVV) zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abklärt oder abklären lässt. Gegebenenfalls wird sie daran eine Haushaltsabklärung anzuschliessen haben. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9. Somit entfällt die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung.
10. Letztlich bleibt anzufügen, dass während des Abklärungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin bestehen bleibt. Wie bereits mit Verfügung vom 23. Februar 2016 (Urk. 7, Ziff. 4) ausgeführt wurde, bestehen vorliegend keine Gründe zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ohne jegliche Grundlage eine Einstellung verfügt. Vielmehr erfolgte die Wiedererwägung der Rentenverfügung zu Recht.
11.
11.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
11.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann