Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01275




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 17. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/54 sowie 7/56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 7/68) bestätigt wurde.

    Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versicherte am 28. Februar 2013 (Urk. 7/63) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und beantragte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 7/78), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) bestätigt wurde.

1.2    Wiederum während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte die behandelnde Psychiaterin des Versicherten am 26. März 2014 (Urk. 7/84) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Mit Schreiben vom 2. April 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf (Urk. 7/85), woraufhin er einen Arztbericht einreichte (Urk. 7/87). Nach Eingang des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) führte die IV-Stelle das Verfahren weiter (Urk. 7/92). Der Versicherte reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/97, Urk. 6/100-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2015 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/105 = Urk.2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch um Rentenerhöhung einzutreten. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er unter anderem einen weiteren Arztbericht (Urk. 3/4) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Im mit dem Verschlechterungsgesuch eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufgeführt, welcher eine richtungsweisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehalten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden, dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass angesichts der Tatsache, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 16. September 2013 von einem Invaliditätsgrad von 46 % ausgegangen sei, feststehe, dass bereits eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem Anspruch auf mindestens eine halbe Rente führen könne. An die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei deshalb grundsätzlich kein hoher Massstab anzusetzen. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 gehe eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Hinzu komme, dass sich die Arbeitgeberin veranlasst gesehen habe, die Arbeitszeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen von sechs auf vier Stunden pro Tag zu reduzieren. Zudem gehe auch die Krankenkasse seit Kurzem von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (S. 6 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Dezember 2013 ergangenen Verfügung (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.


3.    Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/54, Urk. 7/56) stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 16. September 2013, Urk. 7/68) auf das A.___-Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 7/30).

    Dr. med. B.___, Dr. med. C.___, beide Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende, hier gekürzt angeführten, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5.1):

- HIV-1-Infektion

- chronische Hepatitis C

    Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit.

    Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkrankungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in einer guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kontrollen der Infektiologie im E.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepatitis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion bestehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %.

    Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeitpunkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

    Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, für die keine erheblichen Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Multitaskingfähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).


4.

4.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. März 2015 (IV.2014.00101, Urk. 7/90) bestätigt wurde.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre damalige Beurteilung auf folgende medizinische Unterlagen:

4.2    Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. F.___, Neuropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 7/62/12). Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernder visueller Prüfung sehe er Doppelbilder (S. 1). Dr. Z.___ und Prof. F.___ führten aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem allseits orientierten Rechtshänder eine anterograd-amnestische Störung, eine psychomotorische Verlangsamung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Flexibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rechtschreiben, Lesen und Zeichnen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde liessen sich lokalisatorisch überwiegend fronto-subkortikalen Funktionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2).

4.3    Am 30. Januar 2013 erfolgte am E.___ ein MRI des Schädels (Urk. 7/62/3). In der Beurteilung wurde festgehalten: „Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxoplasmose. Keine floride Läsion. Zeichen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci.“

4.4    Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 7/70/2-3) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, in der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. F.___ fehle die Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig schreiben, lesen und rechnen gelernt habe. Zudem seien die dargestellten einschränkenden Befunde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. Z.___ und Prof. F.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinweise auf ein aktuelles Geschehen.

4.5    Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/81/1) hielten Dr. Z.___ und Prof. F.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der A.___-Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder quantitative noch qualitative neuropsychologische Befunde erhoben worden seien. Gemäss ihrer Anamnese hätten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschweren neuropsychologischen Ausfälle würden zur Beurteilung einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen.

4.6    In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 7/82/25; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und 4. Dezember 2013 sowie vom 3. Januar 2014, Urk. 7/81/2-5).


5.

5.1    Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:

5.2    Dr. Y.___ führte mit Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) aus, den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2012 zu behandeln. Im November 2013 habe sie ihn wegen zunehmender Angstsymptome und einer Depression für drei Wochen zu 100 % krank erklären müssen. Seit dem 9. Dezember 2013 arbeite er nun regelmässig drei Stunden pro Tag (15 Stunden pro Woche). Es habe sich nun eine einigermassen stabile Situation ergeben. Ihrer Beurteilung nach werde der Beschwerdeführer sein Pensum nicht erhöhen können, weshalb die Rente zu überprüfen sei.

5.3    Dr. Y.___ nannte mit Bericht vom 12. April 2014 (Urk. 7/87) die folgenden Diagnosen:

- mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 / ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6

    Nach einer Therapie mit Interferon weise der Beschwerdeführer trotz Medikation mit Cipralex 10mg pro Tag phasenweise starke depressive Symptome auf. Wegen zunehmender innerer Anspannung und Antriebsmangel sei im Sommer 2013 die Medikation durch 50mg Solian morgens ergänzt worden, was kurzfristig eine recht gute Besserung des psychischen Zustandes gebracht habe. Im September 2013 seien ausgeprägte Symptome einer generalisierten Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag festgestellt worden (S. 1). Da weiterhin ausgeprägte Symptome einer generellen Angststörung mit deutlicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag vorliegen, könne das Pensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werden (S. 2).

5.4    Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/95) aus, anlässlich der aktuellen verhaltensneurologischen Verlaufsuntersuchung hätten sich phänomenologisch weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2012 gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich insbesondere die Fehlerkontrolle deutlich verschlechtert. Diese zeige sich in einer Häufung an Perseverationen, Auslassungs- und Durchstreichfehlern bei der Prüfung der Aufmerksamkeitsbelastbarkeit und bei der Interferenzkontrolle. Die Belastbarkeit sei glaubhaft reduziert. Von den neurokognitiven Befunden her sei von einer maximal 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 2 Mitte).

5.5    Mit Verlaufsbericht vom 17. September 2015 (Urk. 3/4) nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, E.___, die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen (S. 1):

- HIV-1-Infektion, CDC Stadium C3, Erstdiagnose Februar 2005

- chronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Erstdiagnose Februar 2005

- arterielle Hypertonie

- neurokognitive Störung, Erstdiagnose November 2012

- Polydipsie

- Status nach Polytoxikomanie

- Phimose

- Mikrohämaturie unklarer Genese

- zwei Cholesterinpolypen der Gallenblase

    Bezüglich der Hepatits C sei im Februar 2015 erneut eine Abdomensonographie mit Fibroscan durchgeführt worden, welche ein hyperechogenes Leberparenchym mit einer Stiffness von 9.6 kPa (Vorwert April 2014: 6.2 kPa) gezeigt habe. Die hohe Stiffness sei im August 2015 bestätigt worden (12.1 kPa). Bei Zeichen einer progredienten Fibrose beziehungsweise einer beginnenden Zirrhose sei eine medikamentöse Hepatitis C-Therapie über 12 Wochen beabsichtigt. Senographisch seien zwei Cholesterinpolypen in der Gallenblase beschrieben worden - diese würden im Verlauf nachkontrolliert werden (S. 3 oben).

5.6    Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 7/100) führte der Arbeitgeber H.___ AG aus, aufgrund der Arztzeugnisse sei der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2014 nur vier Stunden pro Tag (zirka 50 %) arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer erbringe in seinem 50 %-Pensum eine Leistung von zirka 40 %. Seine Flexibilität sei stark eingeschränkt. Veränderungen bei Abläufen oder Tätigkeiten würden ihn überfordern (S. 1).

5.7    Dr. G.___, RAD-Arzt, führte mit Stellungnahme vom 4. September 2015 (Urk. 7/102/2) aus, im Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 und den ergänzenden Angaben vom 12. April 2014 werde kein Psychostatus aufgeführt, welcher eine richtungsweisende und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibilisieren und glaubhaft darstellen könnte. Im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2015 würden weitgehend identische Befunde wie in jenem zur Voruntersuchung vom November 2012 festgehalten werden. Jener Bericht sei im Rechtsmittelverfahren durch das hiesige Gericht gewürdigt worden. Es sei rechtskräftig festgehalten worden (res iudicata), dass damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen sei.


6.

6.1     Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Fraglich ist daher, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.

6.2    Vorab ist zu bemerken, dass vorliegend die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/78) nur wenige Monate vor dem Verschlechterungsgesuch vom 26. März 2014 (Urk. 7/84) eingegangen ist. Deshalb sind an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2).

6.3    In Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte ist generell zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

6.4    Dr. Y.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 5.2 und 5.3). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass das Arbeitspensum von fünf Mal drei Stunden gerade knapp erfüllt werde. Ein Vergleich der durch sie attestierten Arbeitsfähigkeit mit dem Referenzzeitpunkt zeigt, dass Dr. Y.___ auch damals von einer täglichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden ausging (vorstehend E. 4.6). Angesichts dessen, dass für die Bemessung der Invalidität die Auswirkung eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend ist und Dr. Y.___ vorliegend von einer gleich bleibenden Arbeitsfähigkeit ausging, kann von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Rede sein. Der erhobene Befund fiel im Übrigen äusserst knapp aus. Zudem stellte Dr. Y.___, wie bereits im Bericht vom Januar 2014 (Urk. 7/82/25) eine stabile gesundheitliche Situation fest. Auch aus diesen Gründen kann nicht von einer glaubhaft gemachten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden.

6.5    Dr. Z.___ stellte weitgehend identische Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung von November 2012 fest und kam wiederum zum Schluss, dass von einer maximal 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.4). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom März 2015 wurde bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ festgehalten, dass gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde keine Verschlechterung ausgewiesen sei (Urk. 7/90 E. 5.1 f.). Demnach kann auch gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ nicht von einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.

6.6    Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. November 2015 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde dem Beschwerdeführer doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen; und er wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 2. April 2014, 20. Mai und 23. Juni 2015; Urk. 7/85, Urk. 7/92, Urk. 7/94). Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klink für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, E.___ (vgl. vorstehend E. 5.5) ist für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.

    Selbst wenn er vorliegend Berücksichtigung finden würde, ginge daraus keine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades hervor. So belegt der Bericht zwar höhere Leberwerte, und wird darin eine progrediente Fibrose beziehungsweise eine beginnende Zirrhose festgehalten. Das E.___ hielt jedoch schon im April 2011 eine „gegenwärtig fortgeschrittene Leberfibroisierung“ fest (vgl. Urk. 7/30/6 oben). Vor allem aber gehen aus dem Bericht allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht hervor. Aus dem eingereichten Schreiben der Krankenkasse betreffend Kostenübernahme (Urk. 3/3) lässt sich ebenfalls kein veränderter Invaliditätsgrad glaubhaft herleiten.

6.7    Wie erwähnt (vorstehend E. 1.5), ist das Gericht zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Bericht des Arbeitgebers (vorstehend E. 5.6) genügt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes demnach nicht.

6.8    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen (Urk. 1 S. 1), besteht dafür unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (E. 6.6) kein Anlass. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


8.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller