Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01277




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, arbeitete ab Oktober 2008 in einem Restaurant, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden, und war mit allgemeinen Reinigungsarbeiten und Vorbereitungsarbeiten in der Küche betraut (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 7/14). Wegen intermittierender Schulterschmerzen begab sich X.___ im November 2011 in die Behandlung der Klinik Y.___. Dort wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der Klinik Y.___ von November 2011 bis Januar 2012, Urk. 7/16/5-10), und im Januar 2013 wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchgeführt (Berichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 7/22/5-7).

    Am 25. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1), nachdem ihr die Stelle im Restaurant per Ende März 2013 gekündigt worden war (vgl. Urk. 7/14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 7/22/1-3) und zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 7/5, insbesondere mit dem Bericht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 7/5/7-8, und dem Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 7/5/3).

    Im Vorbescheidverfahren (Schreiben von Dr. Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 7/29) holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 7/35 und die Zusatzangabe von Dr. Z.___ vom 6. März 2014, Urk. 7/38) und erfuhr, dass die Versicherte am 14. November 2013 gestürzt war und im Januar 2014 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden war (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik Y.___ vom 13. Dezember 2013, Urk. 7/36/4-5; Bericht der Klinik Y.___ vom 21. Januar 2014, Urk. 7/37/6-7). Mit Verfügung vom 8. April 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40). Die Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/41) und reichte im Nachgang zur Anmeldung den Austrittsbericht des B.___ vom 14. Februar 2014 nach, der einen Treppensturz und eine dabei erlittene Fraktur im linken oberen Sprunggelenk vom 30. Januar 2014 sowie die Operationen vom 30. Januar und vom 7. Februar 2014 (Reposition und Plattenosteosynthese) dokumentierte (Urk. 7/43). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 auf die neue Anmeldung nicht ein (Urk. 7/54).

    Mit Urteil vom 24. Februar 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die IV-Stelle dazu, auf die
neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten (Urk. 7/63; Prozess Nr. IV.2014.01179). Zur Begründung führte das Gericht aus, die massgebliche Veränderung seit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 8. April 2014 sei nicht der Unfall vom 30. Januar 2014, der sich vor dem Verfügungserlass ereignet habe, und auch nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibe. Eine solche Veränderung in Form der Fortdauer der bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei mit dem beigebrachten Unfallschein der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar; Urk. 7/50) glaubhaft gemacht im Sinne der entsprechenden Eintretensvoraussetzung (Urk. 7/63 E. 2.4).

1.3    Gestützt auf das Urteil vom 24. Februar 2015, das unangefochten blieb, holte die IV-Stelle den hausärztlichen Bericht von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2015 mit verschiedenen Berichten des B.___ des Zeitraums November 2014 bis Mai 2015 ein (Urk. 7/71/1-14) und liess durch das B.___ die Berichte von Juni und Juli 2015 erstellen, ebenfalls mit vorangegangenen weiteren Berichten (Urk. 7/80 und Urk. 7/87). Ausserdem zog sie die medizinischen Unterlagen der Mobiliar bei (Urk. 7/74) und erhielt die Verfügung vom 10. Juni 2015, mit welcher die Mobiliar die Taggeldleistungen per 1. Juli 2015 eingestellt hatte (Urk. 7/75). Nachdem die IV-Stelle eine Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 30. Juni 2015 eingeholt hatte (Urk. 7/89/23), teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2015 mit, dass sie ihr von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente zuzusprechen und für die Zeit danach den Rentenanspruch zu verneinen gedenke (Urk. 7/91; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/89). Die Versicherte liess der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/103) einen Bericht des B.___ vom 21. September 2015 über die letzte Untersuchung vom 24. August 2015 sowie vorangegangene Radiologieberichte zukommen (Urk. 7/102), welche die IV-Stelle indessen als verspätet eingereicht erachtete (Schreiben an die Versicherte vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/109). Mit Verfügung vom 13. November 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, verneinte demgegenüber den Rentenanspruch für die nachfolgende Zeit (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. November 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab Juli 2015 keine Invalidenrente mehr gewährt werde, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ab Juli 2015 weiterhin eine Rente auszurichten beziehungsweise allenfalls Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess sie unter anderem Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. C.___ und des B.___ vom 3. September und vom 4. November 2015 einreichen (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Die IV-Stelle erstattete am 21. Januar 2016 die Beschwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). In der Replik vom 11. Mai 2016 (Urk. 12) liess die Versicherte ihr Einverständnis mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen bekunden. Dabei liess sie beantragen, die IV-Stelle sei im Rückweisungsentscheid anzuweisen, die Abklärungen durch einen ausgewiesenen Spezialisten für Fussproblematiken zu treffen, nämlich entweder durch Dr. med. E.___ oder durch Prof. Dr. med. F.___ (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 24. Mai 2016 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14), was der Versicherten am 25. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.


2.

2.1    Das Gericht hatte die Beschwerdegegnerin mit dem Urteil vom 24. Februar 2015 dazu verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten, da seit dem Ergehen der Verfügung vom 8. April 2014 eine Veränderung in Form der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 30. Januar 2014 glaubhaft sei (Urk. 7/63). Im Zuge der nachfolgenden materiellen Beurteilung gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ab dem 30. Januar 2014 habe tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestanden und sich bis Mitte März 2015 erstreckt, ab dann sei die Beschwerdeführerin aber für eine angepasste sitzende Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Auf dieser Folgerung basiert die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG von Januar bis Juni 2015 eine ganze Rente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % zugesprochen hat und diese Rente unter Annahme einer Erwerbseinbusse von nur noch 13 % ab Mitte März 2015 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2015 aufgehoben hat (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 30. Juni 2015 (Urk. 7/87/2-3). Dieser analysierte vorab die Berichte des B.___ über die Behandlung des linken oberen Sprunggelenks und erachtete es als plausibel, dass das Spital der Beschwerdeführerin ab dem Unfall vom 30. Januar 2014 bis zur Kontrolle vom 15. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Gleichzeitig hielt er relativierend fest, es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe. Ebenfalls einleuchtend schien Dr. D.___ die Angabe des B.___ im Bericht vom 22. Juni 2015, wonach ab Mitte Juni beziehungsweise Anfang Juli 2015 mit der Wiedereingliederung zu einem Pensum von zunächst 50 % während zwei bis vier Wochen begonnen werden könne (vgl. Urk. 7/87/6). Als zumutbare Arbeiten nannte Dr. D.___ körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; diese Umschreibung entnahm er offenbar den Notizen des beratenden Arztes der Mobiliar, Dr. med. G.___, vom 18. März 2015 (Urk. 7/74/26) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. G.___, die in der taggeldeinstellenden Verfügung der Mobiliar vom 10. Juni 2015 wiedergegeben ist und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Sitzen wie auch für wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegend sitzender/stehender Position attestiert (vgl. Urk. 7/75/3). Schliesslich wies Dr. D.___ darauf hin, dass eine Koordination mit der Unfallversicherung zu erfolgen habe, da ein rein unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege.

2.3

2.3.1    Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6), dass die vorhandenen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ausreichen.

2.3.2    So lässt die Annahme von Dr. D.___, es stünden ausschliesslich unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Diskussion, die Schulterproblematik ausser Acht, die vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 7/40) Gegenstand von Behandlungen gewesen war. Es gilt indessen zu beachten, dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 19. Juli 2013 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/22/2-3) und im Bericht vom 14. Januar 2014 festgehalten hatte, die 25%ige Arbeitsunfähigkeit daure an und sie gelte auch für die neue Stelle (Urk. 7/35/2 mit der Bestätigung vom 6. März 2014 in Urk. 7/38), nämlich eine Tätigkeit im Umfang von zwei Tagen in der Woche als Haushälterin in einem Privathaushalt (vgl. das Schreiben von Dr. Z.___ vom 24. September 2013, Urk. 7/29, und die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013, Urk. 7/34). Dementsprechend hatte Dr. Z.___ schulterbedingte Einschränkungen beim Heben von Gegenständen und für Arbeiten über Kopf formuliert (Urk. 7/35/3). Es ist daher erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin - auch ohne entsprechende Hinweise der Beschwerdeführerin in der neuen Anmeldung (vgl. Urk7/41/5) - die medizinischen Angaben zum Zustand der rechten Schulter aktualisieren lässt.

2.3.3    Stehen neben der Fussverletzung unfallfremde Schulterprobleme zur Diskussion, so fällt schon deswegen ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Mobiliar in der taggeldeinstellenden Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/75) einfach übernimmt. Darüber hinaus besteht die Koordinationspflicht zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung ohnehin nicht in einer Bindung des einen Versicherers an den Entscheid des anderen, sondern die beiden Versicherer haben die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme der Einschätzung des jeweils anderen Versicherers begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6).

    Unter diesen Umständen hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht auch in Bezug auf die Fussverletzung weitere medizinische Abklärungen für nötig. Denn zur Zeit der Stellungnahme von Dr. G.___ zuhanden der Mobiliar vom 18. März 2015 (Urk. 7/74/26) war vor rund vier Wochen im B.___ das Osteosynthesematerial entfernt worden (Austrittsbericht vom 24. Februar 2015 und Operationsbericht vom 26. Februar 2015, Urk. 7/74/35-37). Die Einschätzung von Dr. G.___ hatte dementsprechend erst prognostischen Charakter und bezog sich auf die Zeit nach etwa zwei Monaten. Für diese spätere Zeit liegen jedoch weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste des B.___ vor; das Spital nahm in einem Bericht vom 4. Mai 2015 noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Juni 2015 an (Urk. 7/80/6) und hielt in einem Bericht an Dr. C.___ vom 22. Juni 2015 dann fest, am 1. Juli 2015 könne mit der Wiedereingliederung begonnen werden, zunächst mit einem 50%-Pensum für zwei bis vier Wochen und nachher für weitere zwei bis vier Wochen mit einem 70%-Pensum (Urk. 7/87). Auch diese Atteste des B.___ erlauben indessen keine zuverlässige, abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zum einen handelt es sich nämlich hier wiederum um erst prognostische Angaben - gemäss dem späteren Bericht des B.___ vom 21. September 2015 klagte die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation von Ende August 2015 nach wie vor über Schmerzen und teilte mit, sie habe keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen können (Urk. 7/102/1), und in einem Attest vom 4. November 2015 schrieb das B.___ die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7) -, und zum andern ist nicht ausreichend bekannt, von welchem Anforderungsprofil das B.___ ausging, denn im Bericht vom Juli 2015 ist zur bisherigen Tätigkeit, deren stufenweise Wiederaufnahme anzustreben sei, lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach ihren eigenen Angaben Kinder betreut (Urk. 7/87/1).

2.4    Damit ist die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung, wie sie im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien beantragt wird, gerechtfertigt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 12 S. 2) ist es indessen nicht Sache des Gerichts, die Person oder die Stelle zu bestimmen, die mit den zusätzlichen Abklärungen zu betrauen ist. Vielmehr wird es der Beschwerdegegnerin obliegen, im dafür vorgeschriebenen Verfahren (vgl. BGE 139 V 349, 137 V 210) die Auswahl der geeigneten Fachleute zu treffen.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.


4.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der Aufstellung in der Replik zeitliche Aufwendungen von 6 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 54.-- gehabt (Urk. 12 S. 3). Diese Aufwendungen erscheinen
als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- beläuft sich damit die Prozessentschädigung, die der Beschwerde-führerin zuzusprechen ist, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf den Betrag von Fr. 1‘483.90.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘483.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel