Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01279 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. W.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, reiste im Juli 1998 aus dem Y.___ in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine massive Diskushernie L4/5 rechts, operiert am 17. Februar 2015 in der Universitätsklinik Z.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die
IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 21. Juli 2015 (Urk. 8/14), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 30. Juli 2015 (Urk. 8/15) und den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 11. August 2015 (Urk. 8/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2015, Urk. 8/20, und Einwand vom 4. November 2015, Urk. 8/29) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2015 einen Anspruch des Ver-sicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Letzteres be-gründete sie damit, dass ab August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % vorliege, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung vom 10. November 2015 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen.
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei in erster Linie in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ hielten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 27. Mai 2015 fest, dass die heutige sonographische Untersuchung (betreffend die zystische Echinokokkose der Leber Segment V) erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Krankheitsrezidiv gezeigt habe. Die Echinokokkenserologie sei weiterhin positiv gewesen, was bei einem durchgemachten Echinococcus cysticus oft der Fall sei und nicht auf ein Rezidiv hinweisen müsse. Die übrigen Laborwerte seien leider aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden. Sie würden Dr. B.___ deshalb gerne bitten, bei der nächsten Gelegenheit die Leberparameter, die Hematologie sowie die Immunglobuline E (IgE) zu kontrollieren und ihnen die Resultate zukommen zu lassen (Urk. 8/14/7-8).
2.2 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 21. Juli 2015, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handle. Die Benützung eines Rings gegen die Coccygodynie habe leider nicht viel genützt. Die Schmerzen seien geblieben, allerdings mit verminderter Belastung im Moment. Der Beschwerdeführer könne auf dem Stuhl normal sitzen, die Schmerzen seien weniger. Er meide längere Reisen mit Sitzen, zum Beispiel im Zug. Die Hauptbeschwerden seien die Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes und der Fusssohle, welche schmerzhaft und eingeschlafen sei. Den Fuss könne er nicht belasten. Beim Wasser lösen in der Endportion spüre er immer noch ein leichtes Brennen, sonst sei die Miktion normal. Die Sexualfunktion sei vorhanden, und es liege keine Libido-Störung vor. Die neurologischen Funktionen seien diesbezüglich intakt (Urk. 8/14/2).
2.3 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 30. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1):
(1) ein Lumbovertebralsyndrom/lumboradikuläres Syndrom rechts mit Dekompres-sion L4/5 (17. Februar 2015)
- bei Fussheberschwäche rechts
- bei inkomplettem Cauda-Equina-Syndrom
(2) abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und s/p mehreren Eingriffen seit 1990
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Mycosis fungoides (seit 2008). Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Journalist von 2005 bis heute ca. 50 % arbeitsunfähig sei. Sobald er länger als 20 Minuten sitze, gehe oder stehe, müsse er schmerzbedingt die Position wechseln. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während acht bis zehn Stunden pro Tag mit schmerzbedingten Pausen möglich. Die effektive Arbeitszeit betrage um vier Stunden pro Tag (Urk. 8/15/2-3).
2.4 Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ erklärten im Bericht vom 11. August 2015, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 wegen einer akut eingetretenen, rechtsbetonten radikulären Schädigung auf Höhe L5 und S1 mit entsprechender Fussheber- und Fusssenkerschwäche notfallmässig vorgestellt habe. Ausserdem habe er über Probleme beim Wasser lassen mit Harnverhalt und das Gefühl eines inkompletten Sphinkterverschlusses berichtet. Nach gestellter Diagnose am 17. Februar 2015 sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer die Indikation zur notfallmässigen Dekompression gestellt worden. Es sei eine Dekompression auf L4/5 (Midline) mit caudaler Hemilaminotomie L4, Flavektomie, cranialer Hemilaminotomie L5 und mikrochirurgischer Sequesterektomie L4/5 von rechts gefolgt. Der peri- sowie postoperative Verlauf habe sich erfreulicherweise komplikationslos gestaltet. Aufgrund der Nervenschädigung und der Cauda-equina werde der Beschwerdeführer zeitlebens an einer Fussheber- und Fusssenkerschwäche rechts sowie neuropathischen Schmerzen leiden. Während des gesamten stationären Aufenthalts vom 24. Februar bis zum 6. März 2015 sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als unabhängiger Journalist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Geistige sowie psychische Einschränkungen bestünden keine. Aufgrund der neuropathischen Schmerzen und der Fussheber- und Fusssenkerschwäche könne die bisherige Tätigkeit nur noch teilweise durchgeführt werden, in einem zeitlichen Umfang von 80 %. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs evaluiert werden. Es sei jedoch von einem hohen Arbeitsumfang auszugehen. Ein Arbeitsversuch sollte mit einem Pensum von 40 % beginnen (Urk. 8/18/7-9).
2.5 RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 9. September 2015 fest, dass sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen folgendes Belastungsprofil ergebe: leichte sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund kumulierender Beschwerden im Tagesverlauf (vgl. hierzu den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 11. August 2015). Dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 22. Juni 2015 seien keine wesentlich anderen funktionellen Einschränkungen zu entnehmen. Das fachärztliche Belastungsprofil der Universitätsklinik Z.___ decke sich im Wesentlichen mit der hausärztlichen Einschätzung (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juli 2015). In der bisherigen Tätigkeit als Journalist bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/19/4):
100 % Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis zum 6. März 2015 (stationärer Aufenthalt)
50 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. März 2015 (abgestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ im Bericht vom 30. Juli 2015)
80 % Arbeitsfähigkeit spätestens ab August 2015 (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 11. August 2015)
Weiter gab RAD-Arzt D.___ an, dass bei einer beruflichen Eingliederung eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs sinnvoll sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/19/4).
2.6 Dr. B.___ hielt im Schreiben vom 21. November 2015 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich fest, dass er eine Falschbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit vermute. Seit Sommer 2015 leide der Beschwerdeführer an einer relevanten Verschlechterung der Rückenkrankheit (Verlaufskontrolle Universitätsklinik Z.___ vom 6. Juli 2015). Die damit assoziierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 17. Juli 2015 80 %. Die Beschwerdegegnerin nehme ab August 2015 aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % an. Er sei seit gut zehn Jahren der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 3/4/1). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2013 bis 16. Juli 2015 zu 50 %, vom 17. Juli bis 30. September 2015 zu 80 % und vom 1. Oktober bis 30. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen [Urk. 3/4/2]).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab dem 11. August 2015 (Datum der Berichterstattung der Universitätsklinik Z.___) wieder im Umfang von 80 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme von RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 (vgl. E. 2.5).
3.2 Diese Stellungnahme von RAD-Arzt D.___, der keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 11. August 2015 erklärt hatten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als unabhängiger Journalist aufgrund der neuropathischen Schmerzen und der Fusssenker- und Fussheberschwäche noch in einem zeitlichen Umfang von 80 % zumutbar sei. Gleichzeitig hatten sie allerdings auch angegeben, dass zunächst ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 % beginnen sollte (vgl. E. 2.4) resp. dass der Arbeitsumfang im Rahmen eines Arbeitsversuches beurteilt werden sollte (Urk. 8/18/9). Dies blieb im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt D.___ aber schliesslich unberücksichtigt (vgl. E. 2.5). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Folge denn auch keine weiteren ärztlichen Auskünfte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem 11. August 2015 eingeholt.
3.3 Im Weiteren nannte Dr. B.___ im Bericht vom 30. Juli 2015 nebst dem Lumbovertebralsyndrom/lumboradikulären Syndrom rechts mit Dekompression L4/5 als zweite Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abdominale Schmerzen bei zystischer Echinokokkose der Leber und mehreren Eingriffen seit 1990 (vgl. E. 2.3). Hinsichtlich dieser abdominalen Beschwerden findet sich in den Akten der an Dr. B.___ gerichtete Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des C.___ vom 27. Mai 2015, worin die zuständigen Ärzte im Wesentlichen erklärten, dass sich in der heutigen sonographischen Untersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Krankheitsrezidiv gezeigt hätten (vgl. E. 2.1). Sie wiesen aber auch darauf hin, dass die übrigen Leberwerte aufgrund eines Fehlers ihrerseits nicht abgenommen worden seien, und ersuchten Dr. B.___ darum, dies nachzuholen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sie sich nicht (Urk. 8/14/7-8). Eine fundierte fachärztlich-internistische oder allenfalls fachärztlich-gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt demnach nicht vor, und RAD-Arzt D.___ ist auf diese Beschwerden im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. Urk. 8/19/3-4) gar nicht eingegangen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal Dr. B.___ dem Beschwerdeführer – zumindest auch deswegen - bereits seit dem 17. März 2012 eine – ununterbrochene - Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert hatte (vgl. E. 2.3; Urk. 8/15/8-9 und Urk. 3/4/2).
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Stellungnahme von
RAD-Arzt D.___ vom 9. September 2015 nicht abgestellt werden kann. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD können nicht als gegeben erachtet werden. Ein lückenloser Befund bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt - abgesehen von der Diagnosestellung - nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an detaillierten fachärztlichen Angaben zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem 11. August 2015 im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers sowie an einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der gemäss Aktenlage seit Jahren bestehenden abdominalen Beschwerden. Zudem stellt sich auch die Frage, ob es etwaige Wechselwirkungen zwischen den abdominalen Beschwerden und den Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gibt (vgl. dazu die Berichte von Dr. A.___ vom 21. Juli 2015 und des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 11. August 2015, E. 2.2 und E. 2.4). Bei dieser Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht.
4. Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, welche objektivierbaren Befunde sich seit Januar 2015 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) in welchem Umfang auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2015 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11), weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl