Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01281 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert
Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ (ehemals Y.___), welche in ihrem Heimatland keine Berufsausbildung absolviert hatte, reiste 2002 in die Schweiz ein, wurde 2004 Mutter eines Sohnes und war von Juni 2008 bis Mai 2011 als Buffetmitarbeiterin bei der Z.___ (im Rahmen einer Arbeitsintegrationsmassnahme) in einem Teilzeitpensum angestellt. Am 26. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine unklare komplexe Epilepsie, ein depressives Leiden sowie körperliche Beschwerden (v.a. Rückenbeschwerden) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5 und Urk. 8/14). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste am 3. März 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/26, vgl. auch Urk. 8/32). Das Gutachten der A.___ wurde am 3. August 2015 erstattet (Urk. 8/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. August 2015 [Urk. 8/40]; Einwand vom 11. September 2015 [Urk. 8/47] bzw. 24. Oktober 2015 [Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/50]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/52]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie eventuell eine neue psychiatrische und neurologische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 4. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 9. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 13). Mit Eingaben vom 11. April 2016 (Urk. 14) und 17. November 2016 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (provisorischer Austrittsbericht des B.___, Klinik für Neurologie, vom 6. April 2016 [Urk. 15/1]; ärztliches Zeugnis des B.___ vom 8. April 2016 [Urk. 15/2]; Bericht des B.___, Klinik für Neurologie, vom 11. September 2016 [Urk. 17/1]; ambulante Verlaufsberichte der Klinik C.___ vom 12. Mai 2016 [Urk. 17/2] und 14. September 2016 [Urk. 17/3]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, seit November 2012 bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte. Ein Rentenanspruch entstehe jedoch erst ab März 2015, da sich die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 angemeldet habe. Seit Dezember 2014 sei es der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich tätig zu sein mit einer 20%igen Leistungseinbusse. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei derzeit nicht in der Lage zu arbeiten. Sie eile von einem Arzt-/Spitaltermin zum nächsten, nicht zuletzt zwecks Behandlung der Verletzungen, die sie sich bei Stürzen aufgrund der mittlerweile immer häufiger auftretenden epileptischen Anfälle zuziehe (Urk. 1 S. 4). Das polydisziplinäre Gutachten überzeuge nicht. Der begutachtende Psychiater gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Psychotherapie beim Diplompsychologen D.___ zusätzlich zur antiepileptischen Medikation erst nach dem 26. September 2013 (erster Anfall) eingesetzt habe. Tatsache sei jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer diagnostizierten depressiven Störung Monate vor dem ersten epileptischen Anfall in die psychotherapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 1 S. 5). Die Prognose der Epilepsie werde im Gutachten offen gelassen, während festgestellt werde, dass bei der Beschwerdeführerin die Anfallsfreiheit noch nicht habe erreicht werden können und auch zukünftig unsicher sei. Es bleibe ein Rätsel, wie trotz der noch immer nicht erreichten Anfallsfreiheit eine Epilepsie unklarer Ätiologie keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufweisen solle. In Bezug auf die andauernden epileptischen Anfälle werde im Gutachten differentialdiagnostisch eine dissoziative Störung bzw. Konversionsstörung in den Raum gestellt, obgleich sich der begutachtende Psychiater in seinem Teilgutachten klar dagegen ausspreche. Nicht überzeugend sei sodann die Begründung, weshalb die Diagnose einer mittleren Depression seitens des E.___ nicht gelten solle, obwohl die Diagnose anlässlich einer 45-tägigen stationären psychiatrischen Behandlung erfolgt sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden ärztlichen Feststellungen; insbesondere fehle eine schlüssige Erklärung dafür, weshalb die Einschätzungen derart unterschiedlich ausgefallen seien (Urk. 1 S. 5 f.). Für die initiale Abklärungsphase der Epilepsie mit wiederholten Anfällen und Verletzungen (September 2013 - ca. Mitte Dezember 2014) sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Mit derselben Begründung müsste auch die derzeitige Arbeitsfähigkeit 0 % betragen, schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nach Dezember 2014 mehrere epileptische Anfälle mit erheblichen Verletzungen erlitten. Es stelle einen unlösbaren Widerspruch dar, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der häufiger auftretenden epileptischen Anfälle nachweislich schlechter und schlechter werde, während die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur initialen Abklärungsphase der Epilepsie von 0 % bis auf 80 % steige (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 (Urk. 7) im Wesentlichen aus, das Gutachten diene als beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der Invalidität. Selbst eine leichte bis höchstens mittelschwere Störung aus dem depressiven Formenkreis begründe grundsätzlich keine Invalidität. Die Gutachter hätten sodann die epileptische Anfallserkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt. Im Weiteren böten die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen ärztlichen Berichte keinen Grund, an den gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln.
2.4 In der Replik vom 4. März 2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, angesichts der Stürze und der Verletzungsgefahr, wenn nicht Lebensgefahr, müsse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 12).
3. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3. August 2015 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie (Urk. 8/37/1).
In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/37/13):
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- rumpfmuskulärem Globaldefizit in der Folge einer Langzeitdekonditionierung und fehl- und überbelastendem Übergewicht (BMI 29.8 kg/m2)
- MRI-gesicherten Mehretagendiscopathien einbezüglich Diskushernien L4/5 und L5/S1
- 2006 radiologisch beschriebener lumbaler Scheuermann-Folgen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 8/37/14):
- Epilepsie unklarer Ätiologie
- Angst und depressive Reaktion gemischt im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- Migräne ohne Aura
- Pollenallergie
- Allergische Bronchusreizung nicht auszuschliessen
- Deutliches Übergewicht (BMI 29.8 kg/m2)
In der Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Konsens vom 27. Juli 2015 wurde festgehalten (Urk. 8/37/14 f.), bei der heute 35-jährigen Beschwerdeführerin habe sich im September 2013 erstmals eine Epilepsie manifestiert, deren Ätiologie bis heute unklar sei. Im Standard-EEG fänden sich keine Normabweichungen, das MRI des Gehirns sei normal. Erst bei einem Langzeit-EEG über 90 Stunden hätten sekundenlang auftretende Spike-Wave-Komplexe als epilespiespezifische Potentiale registriert werden können. In den parallel laufenden Videoaufnahmen seien an den Extremitäten Myoklonien sichtbar geworden. Daneben sei es aber auch zu klinischen Ausnahmesituationen ohne entsprechendes Korrelat im laufenden EEG gekommen, so dass dissoziative Phänomene im Krankheitsgeschehen diskutiert worden seien. Der Psychiater habe allerdings im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante dissoziative Erkrankung gefunden, er erkläre die nicht epilepsiebedingten „Anfälle" als psychogen. Die antiepileptische Therapie mit Levetiracetam und Lamotrigin sei aktuell offensichtlich ungenügend, da weiterhin Anfälle aufträten. Der Serumspiegel des Lamicals liege gemäss Laborreferenzwerten noch im Normbereich, sei aber gemäss heutigen Erfahrungen mit diesem Medikament eher zu tief. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Epilepsie nicht gegeben, eine qualitative hingegen schon. Wenn bei Anfallspatienten das Belastungsprofil eingehalten werde, dann sei die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert. Seit mindestens zehn Jahren bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, welches bisher erfolglos behandelt worden sei, aber offenbar in letzter Zeit weniger Beschwerden verursacht habe. Neurologische Ausfälle (Radikulopathien, spinale Symptome) hätten in diesem Zusammenhang nie festgestellt werden können. Der Orthopäde stelle hingegen fest, dass die Beschwerdeführerin nur für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten geeignet sei. Die komplexen Befunde im Bereich der LWS und des Rumpfes verhinderten eine Arbeitsfähigkeit in einem Gastronomie-Betrieb. Tätigkeiten, welche aber mit dem Belastungsprofil auf orthopädischer Ebene korrelierten, seien auf einem 80%-Niveau zumutbar (gemäss Orthopäde sind angepasste Tätigkeiten bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar [Urk. 8/37/51]). Der Psychiater habe keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen können. Ohne Relevanz liege eine Angst- und depressive Reaktion gemischt vor (F43.2). Eine klare dissoziative Störung im Sinne eines ungelösten, intrapsychischen Konfliktes habe nicht festgestellt werden können. Die Versicherte zeige in der Biographie keinerlei Zeichen einer multiplen bzw. konversionsgeprägten Persönlichkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch auf der internistischen Ebene seien keine Faktoren vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer Verweistätigkeit tangierten.
Das Belastungs-/Ressourcenprofil beschrieben die Gutachter wie folgt (Urk. 8/37/15): Zu meiden seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen (betreffe auch die Küche), Besteigen von Leitern und Gerüsten, Autofahren und die Einteilung in eine Nachtschicht. Auch auf der orthopädischen Ebene sei das Belastungsprofil eingeschränkt. Es kämen nur leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten in Frage. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit max. 10 kg limitiert. Somit müssten schwere und statisch belastende Arbeiten wie z.B. Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und für den Rumpf sowie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die LWS aussen vor bleiben.
Die Gutachter hielten schliesslich fest, die Prognose der Epilepsie sei vorderhand offen. Es hänge davon ab, ob man die richtige medikamentöse Einstellung finde, welche wenn immer möglich zur Anfallsfreiheit führe. Was die Rückenbeschwerden betreffe, werde sich auch in Zukunft nichts ändern (Urk. 8/37/16). Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/37/18).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3. August 2015 (Urk. 8/37) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.2
4.2.1 Im Besonderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der begutachtende Psychiater in seinem Teilgutachten vom 23. Juni 2015 irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe beim Diplompsychologen D.___ erst nach Auftreten des ersten epileptischen Anfalls (26. September 2013) eine Psychotherapie begonnen (vgl. Urk. 8/37/34 f.), an der Verwertbarkeit des Gutachtens etwas ändern sollte (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 12 S. 3 f.). Dem Gutachter war durchaus bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Auftreten des ersten epileptischen Anfalls beratende Gespräche bei einem Diplompsychologen geführt hatte (Urk. 8/37/34); ihm war lediglich die Identität des betreffenden Diplompsychologen nicht bekannt, worauf es indessen nicht ankommen kann. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf eine Widersprüchlichkeit in den Angaben von lic. phil. D.___ hinzuweisen. Im Bericht vom 8. September 2014 zuhanden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gab er (zusammen mit Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin) an, die Beschwerdeführerin werde seit dem 15. Januar 2014 behandelt (Urk. 8/3/1). Im Bericht vom 2. November 2015, welcher von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, gaben lic. phil. D.___ und Dr. F.___ hingegen an, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit dem 15. Januar 2013 in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 3/3).
4.2.2 Der begutachtende Psychiater setzte sich sodann mit den Vorakten bzw. den bereits gestellten Diagnosen eingehend auseinander (vgl. Urk. 8/37/35). Er begründete nachvollziehbar, weshalb er die Diagnose einer dissoziativen Störung bzw. einer Konversionsstörung nicht stelle. Eine klare dissoziative Störung im Sinne eines ungelösten, intrapsychischen Konflikts sei hier nicht ersichtlich. Psychiatrisch handle es sich hier am ehesten um eine Reaktivierung von alten Verlustängsten unter der Diagnose Epilepsie im Sinne einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Zügen. Dissoziative Zustände würden weder fremdanamnestisch noch von der Beschwerdeführerin selbst beschrieben. Diese zeige ausserdem deutlich starke Persönlichkeitsmerkmale, und in der Biographie bestünden keinerlei Zeichen einer multiplen bzw. konversionsgeprägten Persönlichkeit. Ferner sei die – anlässlich der stationären psychiatrischen Behandlung im E.___ vom 7. April bis 22. Mai 2015 gestellte – Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in die Diagnose einer Anpassungsstörung (als Angst und Depression) zu integrieren. Die von der Beschwerdeführerin thematisierte Angst und ihre im Austrittsbericht beschriebene Unfähigkeit, mit der Situation umzugehen, fänden diagnostisch keinen Platz. Insofern sei die abweichende Diagnose Angst und Depression im Sinne einer Anpassungsstörung und nicht im Sinne einer selbständigen mittelschweren depressiven Episode zu sehen.
Angesichts dieser schlüssigen gutachterlichen Feststellungen erschliesst sich nicht, worauf die Beschwerdeführerin hinauswill, wenn sie vorbringt, in Bezug auf die andauernden epileptischen Anfälle werde im Gutachten differentialdiagnostisch die dissoziative Störung bzw. Konversionsstörung in den Raum gestellt, obgleich sich der begutachtende Psychiater in seinem Teilgutachten klar dagegen ausspreche (Urk. 1 S. 6). Wie gesagt setzte sich der Gutachter lediglich mit den Vorakten auseinander und führte aus, weshalb er die Diagnose einer dissoziativen Störung bzw. Konversionsstörung eben gerade nicht stelle. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich sodann in Anbetracht des soeben genannten Vorbringens ausserdem selbst, wenn sie an anderer Stelle gleichzeitig behauptet, die Gutachter hätten sich nicht mit den sich widersprechenden ärztlichen Feststellungen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6).
4.2.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. die Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 [Urk. 7]), würde auch die von den Ärzten des E.___ oder von Dr. F.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 8/35/1 und Urk. 3/3) rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründen. Es kann daher auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Zu ergänzen ist sodann, dass im Austrittsbericht des E.___ vom 20. Mai 2015 einige psychosoziale Faktoren aufgezählt wurden (Urk. 8/35/4 [Angst vor dem Alleinsein, mangelnde Integration im sozialen und beruflichen Leben in der Schweiz, unklare berufliche Perspektive]), welche versicherungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls unbeachtlich wären.
4.3
4.3.1 Das pauschale Argument der Beschwerdeführerin, eine epileptische Erkrankung mit möglichen Stürzen und Verletzungen müsse ausgehend vom gesunden Menschenverstand zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 12 S. 3), sticht im Übrigen nicht. Der begutachtende Neurologe, welcher sowohl über das notwendige Fachwissen über Epilepsie als auch über Erfahrung mit Epilepsiepatienten verfügt, hielt in Übereinstimmung mit den behandelnden Epilepsie-Fachärzten (vgl. den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 20. Januar 2015 [Urk. 8/23/11] sowie den Bericht des G.___ vom 2. Februar 2015 [Urk. 8/234]) fest, es bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dafür aber eine qualitative: zu meiden seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen (betreffe auch die Küche), Besteigen von Leitern und Gerüsten, Autofahren und die Einteilung in eine Nachtschicht (Urk. 8/37/26). Dies erscheint nachvollziehbar, da eine Verletzungsgefahr grundsätzlich überall (auch zu Hause) besteht, diese aber in Beachtung der gebotenen Vorsichtsmassnahmen bzw. mit der notwendigen Einrichtung reduziert werden kann. Inwiefern von den Gutachtern eine ausführlichere Stellungnahme hätte erwartet werden müssen (Urk. 12 S. 3), lässt sich somit nicht nachvollziehen. Dass die Gutachter festhielten, die Prognose der Epilepsie sei vorderhand offen (E. 3), vermag die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht anfallsfrei ist, veranlasste die Gutachter dazu, die Arbeitsfähigkeit dementsprechend mit Einschränkungen in qualitativer Hinsicht zu beurteilen. Bei Anfallsfreiheit wäre die Beurteilung anders ausgefallen (vgl. den Hinweis der Schweizerischen Epilepsie-Liga auf der Homepage [http://www.epi.ch/page.php?pages_id=59&language=de], welcher wie folgt lautet: „Grundsätzlich gibt es für die Berufswahl keine Einschränkung, wenn unter medikamentöser Behandlung zwei Jahre Anfallsfreiheit besteht, wenn nach operativer Behandlung ein Jahr Anfallsfreiheit besteht, wenn seit mehr als drei Jahren Anfälle nur im Schlaf auftreten und wenn ausschliesslich Anfälle mit arbeitsmedizinisch nicht bedeutsamen Symptomen bestehen (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung der Körpermotorik“). Als aufschlussreich erweist sich im Übrigen der Hinweis des behandelnden Arztes am G.___ im Bericht vom 2. Februar 2015, wonach bislang unklar sei, ob die Beschwerdeführerin mit Antiepileptika anfallsfrei bezüglich epileptischer Anfälle werden könne. Es bestehe eine erhebliche Adhärenzproblematik bezüglich antiepileptischer Medikation, die eine Anfallsfreiheit bezüglich epileptischer Anfälle verunmögliche. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zur Epilepsie der Beschwerdeführerin sei es aber sehr wahrscheinlich, dass sie mit einem der heute zur Verfügung stehenden Antiepileptikum bei regelmässiger Einnahme anfallsfrei werden könne – dies ohne intolerable Nebenwirkungen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür betrage 70 %.
4.3.2 Dass sich die Anfallsfrequenz bis zum Verfügungserlass am 9. November 2015 erhöht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Bericht des G.___ vom 27. Juni 2014 wurde festgehalten, gemäss Anfallskalender der Beschwerdeführerin hätten am 14. März 2014, am 11. und 17. April 2014, am 3., 25. und 30. Mai 2014 sowie am Vortag der Konsultation vom 19. Juni 2014 Anfälle stattgefunden (Urk. 8/3/11). Im Austrittsbericht des E.___ vom 20. Mai 2015 gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, sie leide ein- bis zweimal pro Monat unter Anfällen, wobei sowohl epileptisch als auch psychisch bedingte Anfälle aufträten (Urk. 8/35/1). Während des Aufenthaltes im E.___ vom 7. April bis 22. Mai 2015 kam es zu drei Anfällen mit Sturz und kurzer Bewusstlosigkeit (Urk. 8/35/4). Auch gegenüber dem begutachtenden Neurologen berichtete die Beschwerdeführerin von etwa drei Anfällen pro Monat (Urk. 8/37/22). Lic. phil. D.___ hielt im Bericht vom 2. November 2015 fest, die Epilepsieattacken würden sich alle zwei bis drei Wochen wiederholen (Urk. 3/3). Den übrigen, im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten mit Bezug zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann ebenfalls nicht entnehmen, dass die Anfallsfrequenz gestiegen wäre (vgl. Urk. 3/6 [Anfall am 7. Juni 2015]; Urk. 3/7 [Anfall am 26. Oktober 2015]).
Die nach dem 9. November 2015 (Verfügungserlass) aufgetretenen Anfälle (vgl. Urk. 3/4 [Anfall am 26. November 2015]; Urk. 15/1-2 [Anfall am 5. April 2016 mit Arbeitsunfähigkeit bis 10. April 2016]; Urk. 17/1 [Anfall am 11. September 2016 und anamnestisch 4 Tage davor]) und damit einhergehenden Verletzungen sind vorliegend nicht von Relevanz, betreffen sie doch den – nicht Anfechtungsgegenstand bildenden (vgl. E. 1.6) – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass. Sie belegen aber ohnehin bloss, dass die Beschwerdeführerin noch immer nicht anfallsfrei ist, was keine Veränderung darstellt. Immerhin scheint sich die Anfallsfrequenz mittlerweile aber auf circa 1 Anfallsereignis pro Monat reduziert zu haben (vgl. Verlaufsberichte der Klinik C.___ vom 12. Mai 2016 [Urk. 17/2 S. 2] und vom 14. September 2016 [Urk. 17/3 S. 2]).
4.4 Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten des A.___ vom 3. August 2015 volle Beweiskraft zu, weshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) angepasste Tätigkeiten (vgl. das Belastungsprofil in E. 3) bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar sind. Eine neue Begutachtung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu veranlassen.
5.
5.1 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens, in den Jahren 2008 bis 2010/2011, ging die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Buffetmitarbeiterin in einem 80 %-Pensum nach (Urk. 8/5/4 und Urk. 1 S. 3). Zu ihren Gunsten ist darauf abzustellen; die Beschwerdegegnerin hat keinen Arbeitgeberfragebogen eingeholt und keine Haushaltabklärung veranlasst. Die Beschwerdeführerin ist daher als Teilzeiterwerbstätige mit einer Aufteilung im Erwerbs- und Haushaltbereich von 80% bzw. 20% zu qualifizieren. Demgemäss kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode (E. 1.2.2) zur Anwendung. Diese wurde mit Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.1 f.), sondern bloss im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon ausgegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein.
5.2
5.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin im Rahmen einer Arbeitsintegration durch die Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Z.___ ausgeübt hatte, kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die – im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8/14) ersichtlichen – unterdurchschnittlichen Einkommen für die fraglichen Jahre 2008 bis 2011 abgestellt werden. Es sind vielmehr die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, von monatlich Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2015 (frühester Rentenbeginn, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Frauen) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Valideneinkommen von Fr. 42‘029.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.8 : 2630 x 2686).
5.2.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf dieselben Parameter abzustellen, weshalb von einem Jahreseinkommen von Fr. 42‘029.-- bei 80%iger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Gemäss Einschätzung des begutachtenden Orthopäden sind angepasste Tätigkeiten bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar (E. 3). Die Leistungsminderung ist nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden geschuldet, welche das Arbeitstempo verlangsamen können (Urk. 8/37/51), und muss daher auch bei einem 80%igen Arbeitspensum berücksichtigt werden. Das Jahreseinkommen ist somit um 20 % auf Fr. 33‘623.20 zu reduzieren (Fr. 42‘029.-- x 0.8). Aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils rechtfertigt sich sodann zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von maximal 20 %; die Beschwerdeführerin ist schliesslich noch jung. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘899.-- (Fr. 33‘623.20 x 0.8).
5.2.3 Wird das Valideneinkommen von Fr. 42‘029.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 26‘899.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘130. beziehungsweise von gerundet 36 %.
5.3
5.3.1 Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 80% bzw. 20% und einer 36%igen Einschränkung im Tätigkeitsbereich Erwerb ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 28.8 % (80 % x 36 %).
5.3.2 Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/37/18). Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 80% bzw. 20% und einer 20%igen Einschränkung im Tätigkeitsbereich Haushalt ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 4 % (20 % x 20 %).
5.3.3 Die Summe der Teilinvaliditätsgrade im Tätigkeitsbereich Haushalt von 4 % und im Tätigkeitsbereich Erwerb von 28.8 % beträgt gerundet 33 %, was dem Gesamt-Invaliditätsgrad entspricht. Da dieser die massgebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht, besteht kein Rentenanspruch.
5.3.4 Dasselbe gilt auch, wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausginge. Bei einem direkten Prozentvergleich würde ein Invaliditätsgrad von 36 % (100% - 64 %) resultieren (20%ige Einschränkung von 100 % ergibt 80 %; 20%iger Abzug von 80 % ergibt 64 %).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 29. Januar 2016 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Rechtsanwalt Sert machte mit seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2016 einen Aufwand von 20.48 Stunden und Barauslagen von Fr. 55.-- exkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 19).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Sert geltend gemachte Aufwand von 20.48 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorakten vorhanden sind (52 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 9. November 2015 [Urk. 8/52]) und die Beschwerdeschrift 7 Seiten umfasst (ohne Deckblatt, Anträge und Formelles), sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 3 Stunden zu entschädigen (insgesamt 6 Stunden anstelle der geltend gemachten 14.08 Stunden; vgl. Urk. 19 bzw. die Positionen „Aktenstudium“ 2.67 h vom 20. November 2015, „Aktenstudium“ 3.83 h vom 24. November 2015, „Verfassen der Beschwerde“ 3.83 h vom 8. Dezember 2015 und „Finalisierung der Beschwerde“ 3.75 h vom 9. Dezember 2015). Für die Replik vom 4. März 2016 (Urk. 12), welche lediglich 3 Seiten umfasste (ohne Deckblatt), sind sodann 1.5 Stunden zu entschädigen (anstelle der geltend gemachten 2.83 h [vgl. Urk. 19, Position „Verfassen der Stellungnahme [Replik]“ vom 4. März 2016]). Weiter sind für die Positionen „Eingabe ans Soz.Vers. Ger. ZH mit neuem Spital- und Arztbericht“ 0.83 h vom 11. April 2016 und „Schreiben ans Sozialversicherungsgericht mitsamt neuen Spitalberichten“ 0.33 h vom 17. November 2016 keine Entschädigungen auszurichten, da diese Eingaben nicht notwendig waren, insbesondere da sie Sachverhalte betrafen, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.3.2). Zur Durchsicht des heute ergangenen Urteils ist jedoch eine Stunde aufzurechnen.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.91 Stunden (20.48 h 8.08 h 1.33 h 1.16 h + 1 h), was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 2‘400.20 ergibt. Rechtsanwalt Suat Sert ist deshalb mit Fr. 2‘651.60 (= Honorar von Fr. 2‘400.20 plus Barauslagen von Fr. 55.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 196.40]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘651.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Suat Sert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14, Urk. 15/1-2 und Urk. 16 sowie je einer Kopie von Urk. 17/1-3 an Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro