Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01284 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 14. März 2016
in Sachen
X.____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel
Trachsel Advokatur
Mühlibachstrasse 21, Postfach 505, 8805 Richterswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.____, geboren 1962, arbeitete zu 100 % als Landwirtin und Hausfrau, und meldete sich am 5. Oktober 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 23. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/10).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-24) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/25).
1.2 Die am 26. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/28/3-6) gegen die Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/25) hiess das hiesige Gericht mir Urteil vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/30) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
1.3 Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und holte beim Zentrum Y.____ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/50).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53-56) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. November 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/57 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei eine neue Abklärung vor Ort vorzunehmen, gestützt darauf das Verhältnis Erwerbsbereich/Haushaltsbereich festzustellen und alsdann der Invaliditätsgrad gesamthaft aktuell auf mindestens 40 % festzusetzen. Zu diesem Zweck sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Bäuerin zu einem Pensum von 45 % nachginge und die restlichen 55 % in den Aufgabenbereich entfielen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten ihrer bäuerlichen Aufgaben nicht mehr zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten könne sie weiterhin ausführen. Dabei könnte sie in einem selbst gewählten Pensum von 45 % noch Fr. 23‘311.-- pro Jahr verdienen (LSE TA 1 skill level, Kompetenzniveau 1, Total Frauen). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie als Bäuerin ein höheres Einkommen erzielt habe, weshalb keine Einschränkung im Erwerbsbereich resultiere.
Im Haushalt sei sie gemäss Abklärungen zu 27 % eingeschränkt. Die Einschränkung im Haushalt müsste über 90 % betragen, dass eine Viertelsrente resultieren würde. Davon sei bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht auszugehen. Es sei deshalb auf eine neue Abklärung vor Ort verzichtet worden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Y.____-Gutachten habe bestätigt, dass ihr Arbeiten im Landwirtschaftsbereich – abgesehen von etwelchen Kontrollfunktionen – nicht mehr möglich seien. Folglich sei die Qualifikation (45 % Erwerb / 55 % Haushalt) nicht zutreffend (S. 3). Es sei offensichtlich, dass es für die Feststellung des aktuellen Anspruchs auf eine Invalidenrente einer erneuten Abklärung vor Ort bedürfe. Die medizinischen Abklärungen allein würden nicht ausreichen (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Die Ärzte des Zentrums Y.____ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 10. August 2015 (Urk. 7/50) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 8. bis 12. Juni 2015. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 7):
- chronisch rezidivierendes, rechtsseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- aktuell ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne eines radikulären Ausfallsyndroms
- anamnestisch motorisches radikuläres Ausfallsyndrom L5 rechts geringen Grades 2012
- klinisch Hinweise für Facettengelenkssyndrom rechts
- verspannter und verkürzter Glutealmuskulatur rechts, insuffizienter Rumpfstabilisation, Chondrosen der gesamten Lendenwirbelsäule, breitbasige Diskushernie mediolateral rechts LWK4/5 mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 im rechten Rezessus. Deutliche breitbasige Diskusprotrusion mit intraforaminaler Komponente beidseits, leichter osteodicärer Foraminalstenose L5 sowie dynamischer Rezessus-Stenose LWK4/5 rechtsbetont und Foraminalstenose L5/S1 linksbetont
- Status nach CT-gesteuerter Infiltration Facettengelenk L4/5 rechts am 6. Juni 2012, Status nach periradikulärer Steroid-Infiltration foraminal L5/S1 rechts am 5. Oktober 2012 und in der Folge gemäss Unterlagen Normalisierung einer L5-Parese rechts
- Coxarthrose beidseits sowie degenerative Veränderungen und Fehlform zervikal (Kyphose, ventrale Spondylose, HWK5-7, Spondylarthrosen HWK5-BWK1, leichte Pseudolithesis HWK 3/4, 4/5 und HWK 6/7) beide bis anhin asymptomatisch
Der internistische Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2013 eine Magenbypassoperation wegen einer Adipositas durchgeführt worden sei, wobei sie postoperativ zirka 25 kg abgenommen habe. Von Seiten der Magenbypassoperation gehe es der Beschwerdeführerin gut. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe dadurch nicht (S. 14 unten).
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass erstmals in den 90er Jahren rezidivierende lumbale Schmerzen aufgetreten seien, welche infolge ihrer Schmerzintensität immer wieder zu einer vorübergehenden Immobilisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten. Seit 2010 bestünden Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein. Die radiologischen Abklärungen hätten das Vorliegen von degenerativen Veränderungen und eine Fehlform der lumbalen Wirbelsäule ergeben, wobei aufgrund der radiomorphologischen Befunde durchaus eine Irritation der Wurzel L5 rechts möglich gewesen sei, die klinischen Untersuchungen diesbezüglich seien variabel gewesen. In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich fragliche Hinweise für eine radikuläre Reizung L5 rechts, diesbezüglich sei aber auf das neurologische Teilgutachten verwiesen. Ansonsten spreche die aktuelle klinische Untersuchung für eine Reizung der Intervertebralgelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 rechts. Des Weiteren fänden sich eine Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken mit lumbal rechtskonvexer Skoliose) und ein ausgeprägter muskulärer Hartspann paravertebral-lumbal sowie des Musculus quadratus lumborum rechts und der Glutealmuskulatur rechts. Insbesondere die muskulären Pathologien, wie auch die klinisch vermutete Überlastung der Intervertebralgelenke könnten die lumbalen, in das rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen erklären (S. 20). Aufgrund der klinischen Untersuchungen bestehe zudem der Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose links und auch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), wobei diese vermuteten Veränderungen bis anhin asymptomatisch seien. Radiologisch habe der Verdacht bestätigt werden können. Es lägen sogar eine beidseitige Coxarthrose vor sowie rechts ausgeprägte degenerative Veränderungen betont der unteren HWS und zugleich auch eine Fehlform (Kyphose; S. 21). Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiver Rotationsbelastungen mit dem Oberkörper, repetitiver Dreh-Hebebewegungen sowie Exposition zu Vibration und Kälte und aller Arbeiten in der Höhe oder verbunden mit häufigem Steigen auf Leitern oder Gehen auf unebenem Grund vollschichtig zumutbar (S. 22 unten). Diese Einschränkungen betreffend Belastung des Achsenskeletts gälten sicher seit April 2013, diejenigen betreffend die Hüftgelenke ab der aktuellen Begutachtung (S. 23). Insbesondere die aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeiten (Kontrollarbeiten) könnten ihr vollumfänglich zugemutet werden, da sie die genannten Kriterien berücksichtigen würden und die Beschwerdeführerin die Arbeiten zudem frei einteilen könne.
Der neurologische Gutachter führte aus, dass die untersuchte Beinmuskulatur rechts wechselhaft, teils schmerzbedingt vermindert innerviert werde. Dagegen finde sich in keinem der Muskeln pathologische Spontanaktivität. Die Potentiale motorischer Einheiten seien unauffällig konfiguriert, von normaler durchschnittlicher Dauer. Insgesamt ergäben sich elektromyografisch in den Myotomen L4-S1 rechts Hinweise weder auf einen aktuellen Denervationsprozess noch auf eine ältere neurogene Läsion von Relevanz, womit aktuell ein motorisches radikuläres Ausfallsyndrom nicht nachweisbar sei (S. 27). Klinisch ergäben sich unauffällige neurologische Befunde an beiden oberen Extremitäten. Bei intakter Trophik der Beinmuskulatur, symmetrisch mittellebhaften PSR und ASR sei der TPR beidseits nicht auslösbar. Hüftbeuger und Kniestrecker würden schmerzbedingt, wie die Hebemuskulatur rechts wechselhaft innerviert, während bei negativem Trendelenburg auch der Fersengang symmetrisch gut möglich sei. Ataxiezeichen seien nicht nachweisbar (S. 28 f.). Dennoch seien die geklagten Beschwerden durchaus glaubwürdig und auf der Grundlage der durch die Bildgebung dokumentierten erheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu verstehen (S. 29).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass auf die Erkundigung nach dem affektiven Befinden bei der Beschwerdeführerin eine merkwürdig gemischte Reaktion erfolgt sei. Sie lache und bekomme gleichzeitig Tränen in den Augen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie unter Stress stehe, weil sie nicht alles machen könne, was sie machen sollte. Es gebe sehr viel Arbeit auf dem Bauernhof und trotz aller Reduktion der Aufgaben bleibe immer noch viel zu tun, was sie selbst nicht mehr tun könne. Sie müsse immer alles kontrollieren, ob ihre Anweisungen auch richtig ausgeführt worden seien und dies erzeuge einen äusseren Druck (S. 33). Objektiv sei die Beschwerdeführerin auch, abgesehen davon, dass sie bei Ansprechen des Themas der Affektivitätseinschränkungen die oben genannten Tränen in den Augen bekomme, in ihrer Affektivität adäquat, das heisse sie berichte normal-psychologisch nachvollziehbare Belastungsmomente, die auch auf ihrer Persönlichkeitsstruktur basieren würden, die neben ihrer positiven Seite mit ihrer Leistungsbereitschaft und –fähigkeit auch eine negative Komponente im Sinne eines gewissen Anankasmus habe, der die Beschwerdeführerin in einen entsprechenden Stress bringe (S. 33 f.). Im klinisch-psychiatrischen Status fänden sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer organisch-bedingten kognitiven Leistungseinbusse. Die Beschwerdeführerin sei vigilant, erfragte Daten würden ohne Probleme erfasst und ekphoriert (S. 34). Es finde sich also eine anankastisch-strukturierte Persönlichkeit, ohne dass eine eigentliche, bezüglich der Arbeitsfähigkeit relevante psychiatrische Pathologie zu konstatieren wäre (S. 38).
Die Gutachter hielten anlässlich der interdisziplinären Konsenskonferenz fest, dass aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde im Achsenorgan der Beschwerdeführerin schwere und insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sollte repetitive Rotationsbewegungen mit dem Oberkörper, repetitive Dreh- und Hebebewegungen sowie Exposition gegenüber Vibrationen und Kälte vermeiden können, des Weiteren auch Arbeiten die mit wiederholtem Steigen auf Leitern oder Arbeiten in der Höhe sowie Gehen auf unebenem Grund verbunden seien. Solche Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Hingegen seien alle Aufsichtstätigkeiten und alle Arbeiten sowohl im Haushalt wie auf dem Landwirtschaftsbetrieb, die diese Bedingungen einhalten würden, uneingeschränkt zumutbar. Eine durchschnittliche Tätigkeit als Landwirtin mit Vollbelastung sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 39). Für alle Tätigkeiten, in der alle oben genannten Einschränkungen eingehalten werden könnten, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne rein administrative Tätigkeiten sowie Aufsichtstätigkeiten uneingeschränkt ausüben (S. 40). Die Prognose müsse als durchschnittlich bezeichnet werden. Die degenerativen Veränderungen würden bei der aktuell 53 Jahre alten Beschwerdeführerin naturgemäss progressiv sein (S. 41).
3.2 Med. pract. Z.____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 17. August 2015 Stellung (Urk. 7/51/2-3) und führte aus, dass auf das Y.____-Gutachten abgestellt werden könne.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage (Y.____-Gutachten) ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden multiplen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Landwirtin - abgesehen von Kontrollfunktionen - nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Y.____-Gutachten (vorstehend E. 3.1) sowie auf die Stellungnahme des RAD (vorstehend E. 3.2) von August 2015 ab und ging von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % aus.
4.2 Die Y.____-Gutachter kamen gestützt auf die medizinische Aktenlage und insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass für eine angepasste Tätigkeit seit April 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkungen bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiver Rotationsbelastungen mit dem Oberkörper, repetitiver Dreh-Hebebewegungen sowie Exposition zu Vibration und Kälte und aller Arbeiten in der Höhe oder verbunden mit häufigem Steigen auf Leitern oder Gehen auf unebenem Grund wurden von den Y.____-Gutachtern als vollschichtig möglich und zumutbar erachtet. Diesbezüglich erwähnten die Y.____-Gutachter in ihrer Beurteilung zudem weder Einschränkungen in Bezug auf den zeitlichen Rahmen noch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Das Y.____-Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, basiert auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) und weist keine Mängel auf, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Da die Diagnosen grundsätzlich unbestritten sind und keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen, welche eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit attestieren, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Y.____-Gutachter sowie ihres RAD abgestellt und ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
4.3 Weiter wandte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein, die Annahme der Beschwerdegegnerin, ihr sei eine angepasste Tätigkeit zuzumuten, erweise sich auch deshalb als willkürlich, weil auf dem freien Arbeitsmarkt eine derartige Stelle für sie nicht existiere (Urk. 1 S. 4).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. vorstehend E. 1.1). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es existierten keine Arbeitsplätze für ihr Profil, vermag demnach nicht zu überzeugen.
4.4 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Zumutbar ist insbesondere bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Bauernhof und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten (unselbständigen) Arbeit. Aufgrund der Akten geben sie zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Darlegungen erübrigen. Die festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergibt vorliegend einen Invaliditätsgrad von 0 % im erwerblichen Bereich. Damit erübrigt es sich auch, die aufgeworfene Statusfrage erneut näher abzuklären. So müsste im mit 55 % angegebenen Aufgabenbereich eine Einschränkung von über 70 % bestehen, damit ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Haushaltsbereich lediglich eine nicht ausschlaggebende Einschränkung anzunehmen. Ausserdem ist anzumerken, dass es dem Ehemann sowie den Kindern der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar ist, bei schwereren Arbeiten im Haushalt mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den Kindern erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Belastung. Dabei ist auch die bundegerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3). Die Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei der Führung des eigenen Haushaltes die Möglichkeit besteht, sich die Zeit frei einzuteilen und nach Bedarf Pausen einzuschalten. Somit ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Haushaltsarbeiten etappenweise zu erledigen respektive die schwereren Tätigkeiten an Tagen auszuführen, an welchen sie weniger Schmerzen hat.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als hinreichend klar erweist und weitere Abklärungen nicht notwendig sind. Die Beschwerdeführerin ist in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Trachsel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach