Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01285
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 11. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Geschäftsbereich Versicherungen
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, übersiedelte im Jahr 1990 mit ihrem 1978 geborenen Sohn von Serbien in die Schweiz (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 27. November 2007, Urk. 10/4/2-3). Zunächst arbeitete sie hier in der Reinigung, in der Gastronomie und in der Textilpflege (Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Dezember 2007, Urk. 10/10;
Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 25. September 2000, Urk. 10/3/2). Im Jahr 2002 absolvierte X.___ den Kurs für Pflegehelfer/innen des Schweizerischen Roten Kreuzes (Ausweis in Urk. 10/3/1) und
arbeitete anschliessend in diesem Beruf im stadtzürcherischen Krankenheim A.___, zunächst als Praktikantin im Rahmen ihrer Ausbildung, danach als angestellte Pflegehelferin (Arbeitszeugnis vom 30. September 2002, Urk. 10/3/3; Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Januar 2008, Urk. 10/15/1-8; Lebenslauf in Urk. 10/37).
Gegen Ende 2006 begann X.___ im Anschluss an eine Varizenoperation (Berichte in Urk. 10/12/7-9) an zunehmenden Schmerzen im lumbalen Rückenbereich zu leiden, die sich in der Folge über den gesamten Körper
ausweiteten. Sie stand deswegen in der Behandlung von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin (Berichte vom 12./19. März 2008, Urk. 10/23-24; Bericht über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 13. März 2007, Urk. 10/34/3-4), und war zudem im Mai/Juni 2007 in der
Universitätsklinik C.___ hospitalisiert (Bericht vom 29. Juni 2007, Urk. 10/83/3-5). Da X.___ ab Mitte November 2006 zu 50-100% krankgeschrieben war (vgl. Urk. 10/15/8), wurde sie im Jahr 2007 im Auftrag der Pensionskasse Y.___ mehrmals vertrauensärztlich untersucht (Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Urk. 10/13/1-11 und Urk. 10/13/21-31); ausserdem wurde Ende Juli 2007 im Auftrag der Pensionskasse eine Evaluation der beruflichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht vom 4. August 2007, Urk. 10/13/12-20). Aufgrund der vertrauensärztlichen Beurteilung beendete die Stadt Zürich das Arbeitsverhältnis per Ende 2007 (Verfügung vom 6. Dezember 2007, Urk. 10/15/9-10).
1.2 Im November 2007 begab sich X.___ neu in die Behandlung
von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Berichte vom 11. Dezember 2007 und vom 1. Februar/27. Mai 2008, Urk. 10/11 und Urk. 10/28/1-4); dieser liess radiologische Aufnahmen des Beckens, des rechten Knies, des rechten oberen Sprunggelenks und der Lendenwirbelsäule erstellen (Berichte der Klinik F.___ in Urk. 10/11/8-10). Am 27. November 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte
die Berichte der behandelnden Ärzte ein - die Versicherte hatte im April 2008 zusätzlich die Klinik G.___ konsultiert (Bericht vom 2. Juli 2008, Urk. 10/29), und im Mai 2008 war eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule angefertigt worden (Bericht des Instituts H.___vom 21. Mai 2008, Urk. 10/34/1) - und liess das bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Oktober 2008 erstellen (Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 10/35). Nachdem die IVStelle die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung geprüft hatte (Verlaufsprotokoll in Urk. 10/39), teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. März 2009 mit, dass sie ihren Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zu verneinen gedenke (Urk. 10/45; vgl. das Feststellungsblatt und den Einkommensvergleich in Urk. 10/42+43). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen von Dr. B.___ und der Versicherten (Urk. 10/47 und Urk. 10/53 sowie Urk. 10/49) und eines Berichts der Universitätsklinik C.___ vom 3. März 2009 über eine dreiwöchige Hospitalisation vom Februar 2009 (Urk. 10/52) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 10/56).
Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2009.01113). Dabei liess sie
darauf hinweisen, dass zur Zeit psychiatrische Abklärungen im Gange seien (Bericht von Dr. B.___ vom 27. Oktober 2009, Urk. 10/63/15; vgl. auch den Bericht der Klinik G.___ vom 30. Juni 2009, Urk. 10/83/6-7), und liess in der Folge die Berichte von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Therapiezentrum L.___, vom 10. Oktober 2010 und vom 30. Januar 2011 einreichen (Urk. 10/73/4-6 und Urk. 10/75/1-2). Mit Urteil vom 28. Februar 2011 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 10/79).
1.3 Das Urteil blieb unangefochten; die Versicherte meldete sich jedoch am 21. März 2011 neu an (Urk. 10/76).
Die IV-Stelle beschaffte aktuelle Berichte des Hausarztes Dr. med. M.___ vom 13. Juli 2011 (Urk. 10/83), von Dr. B.___ vom 22. Juli 2011 (Urk. 10/86/1-7) und des Psychiaters Dr. med. N.___ des L.___ vom 9. Oktober 2011 (Urk. 10/89). Dabei erfuhr sie von Konsultationen in der Klinik G.___ wegen Knieschmerzen rechts (Bericht vom 6. Januar 2011, Urk. 10/86/8-9) und in der Klinik C.___ wegen des Schmerzsyndroms (Bericht vom 10. Januar 2011, Urk. 10/86/10-12).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die Versicherte unter anderem einen Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts Zürich vom 30. Januar 2012 über eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule (Urk. 10/109) und einen Kurzbericht von Dr. N.___ vom 19. Februar 2012 (Urk. 10/113) einreichen liess (vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 21. Mai 2012, Urk. 10/120/27-28),
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2012 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut, da keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/117; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 10/116).
Die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, erhob wiederum Beschwerde (Prozess Nr. IV.2012.00594). Mit Urteil vom 31. Januar 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 2. Mai 2012 auf. Es stellte fest, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht bestünden, und wies die Sache zur Vornahme fachärztlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/129).
1.4 Aufgrund dieses Urteils liess die IV-Stelle durch die Gutachtenstelle O.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 27. April 2015 erstellen (Dr. med. P.___, Spezialarzt für Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, PD Dr. med. und Dr. phil. R.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie; Urk. 10/159). Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. T.___ vom 30. April 2015 zum Gutachten (Urk. 10/161/3-5) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die erneute Rentenablehnung in Aussicht (Urk. 10/165) und hielt die Versicherte zudem mit separatem Schreiben gleichen Datums dazu an, sich in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht einer intensiven wöchentlichen fachpsychiatrischen Therapie inklusive Compliancekontrolle sowie Benzodiazepin- und Opiatentzug zu unterziehen (Urk. 10/162). Die Versicherte liess mit den Eingaben vom 4. und vom 17. Juni 2015 durch Rechtsanwalt Martin Hablützel Einwendungen erheben (Urk. 10/170 und Urk. 10/176), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2015 im Sinne ihres Vorbescheids einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 2 = Urk. 10/180).
2.
2.1 Die Versicherte liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 durch Rechtsanwalt Martin Hablützel erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr rückwirkend ab dem 1. März 2012 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung ihres Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde dem Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). In der Replik vom 21. April 2016 (Urk. 13) und in der Duplik vom 26. Mai 2016 (Urk. 16) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Die Versicherte machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Duplik (Verfügung vom 30. Mai 2016, Urk. 17) keinen Gebrauch, worauf den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2016 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden (Urk. 19).
2.2 In der Folge gelangte das Gericht zum Schluss, dass zusätzliche Informationen zur gesundheitlichen Entwicklung und namentlich zur psychiatrischen Behandlung von X.___ im Zeitverlauf benötigt würden. Demgemäss setzte das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 18. August 2017 von der Absicht in Kenntnis, bei der Medas U.___ ein polydisziplinäres Gutachten mit den vorgesehenen Disziplinen der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen, und legte ihnen die vorgesehenen Fragen vor (Urk. 22). Während die IV-Stelle mit Eingabe vom 4. September 2017 erklärte, keine Änderungen oder Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen (Urk. 24), stellte die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2017 den Antrag, den Gutachtern verschiedene Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 26). Mit Beschluss vom 22. September 2017 wurde aufgrund dieses Antrags der Begriff der Arbeitsfähigkeit näher umschrieben; im Übrigen wurde von einer Änderung der Fragestellung abgesehen. In diesem Sinne wurden die Fragen definitiv formuliert, und die Medas U.___ wurde als Auftragsnehmerin festgelegt (Urk. 27). Nachdem gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel erhoben worden war, stellte das Gericht den Beschluss und das Gerichtsdossier der Medas U.___ zu (Schreiben vom 8. November 2017, Urk. 30).
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 gab die Medas U.___ dem
Gericht die für die Begutachtung vorgesehenen Ärzte bekannt, nämlich Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als fallführenden Arzt, Dr. med. W.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 31). Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachter zu erheben; gleichzeitig wurde die Fragestellung an die unterdessen geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Falle einer Depression angepasst, und den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich auch dazu zu äussern (Urk. 32). Nachdem die Parteien mit den Eingaben vom 12. und vom 17. Januar 2018 erklärt hatten, weder Einwendungen gegen die Gutachter noch gegen die Änderung der Fragestellung zu haben (Urk. 34 und Urk. 35), wurde der Gutachtensauftrag mit Beschluss vom 30. Januar 2018 erteilt, und die vorgesehenen Gutachter wurden ernannt (Urk. 36). Gleichentags wurde der Beschluss der Medas U.___ zugestellt (Instruktionsschreiben in Urk. 37).
2.3 Am 27. August 2018 erstattete die Medas U.___ ihr Gutachten
(Gesamtgutachten, Urk. 40/1; Radiologiebefunde vom 22. März 2018, Urk. 40/2; rheumatologisches Teilgutachten vom 21. März/30. April 2018, Urk. 40/3; psychiatrisches Teilgutachten vom 4. April 2018, Urk. 40/4). Mit Beschluss vom 25. September 2018 wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 43). Dabei wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass im Gutachten die ursprünglich in den Gutachtensauftrag einbezogene Disziplin der Neurologie fehle, da die Medas U.___ in ihrer Bekanntgabe der vorgesehenen Gutachter vom 14. Dezember 2017 keine Fachperson der Neurologie bezeichnet habe und das Gericht dies bei der Ernennung der Gutachter übersehen habe. Gleichzeitig wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht das Gutachten für umfassend und für ausreichend zur Beurteilung der sich stellenden Fragen halte, dass jedoch im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten die Einholung eines neurologischen Ergänzungsgutachtens beantragt werden könne.
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme und teilte mit, sie halte die Einholung eines neurologischen Ergänzungsgutachtens nicht für erforderlich (Urk. 48). Die Versicherte liess ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erstatten und liess gleichermassen bekanntgeben, dem Verzicht auf eine neurologische Nachbegutachtung zuzustimmen (Urk. 51). Am 27. Dezember 2018 wurden die Stellungnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 52). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen, und der IV-Stelle wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, um zur möglichen weitergehenden Rentenzusprechung aufgrund eines früher abgelaufen gewesenen Wartejahres Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Pensionskasse verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 55); die IV-Stelle teilte mit Eingabe vom 26. März 2019 ebenfalls ihren Verzicht mit (Urk. 57).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2015 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung seit der rentenabweisenden
Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen
Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IVRevision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit die Revision 6a jedoch keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.2
2.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, «Flucht in die Krankheit») sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
2.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr
anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
2.2.3 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und hält nicht länger daran fest, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
2.2.4 Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b),
sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c).
Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor
Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung
eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198
E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Dort ist ebenfalls zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts-
expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der neuen
Anmeldung vom 21. März 2011 (Urk. 10/76) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Erste Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass sich in der Zeit seit der
gerichtlich bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/56) eine Veränderung im Sachverhalt ergeben hat, wobei die Grenze des Beurteilungszeitraums durch die angefochtene Verfügung vom 11. November 2015 gebildet wird (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Bei gegebener Veränderung stellt sich sodann die Frage nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
4.
4.1 Die Verfügung vom 13. Oktober 2009 basierte auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 21. Oktober 2008 (Urk. 10/35).
Der Rheumatologe Dr. I.___ beschrieb anhand der Radiologieberichte und des Radiologiedossiers (Urk. 10/35/8-10) verschiedene Abnutzungserscheinungen an der Lendenwirbelsäule, gelangte jedoch zur Beurteilung, dass diese degenerativen Veränderungen wohl gewisse lumbale Beschwerden, nicht aber die geklagten, sich über den ganzen Körper ausdehnenden Schmerzen erklären könnten. Dementsprechend stellte Dr. I.___ die Diagnose eines Ganzkörperschmerzsyndroms ohne organische Ursache, in dem die organisch erklärbaren Beschwerden eigentlich untergingen (Urk. 10/35/16-17). Dr. J.___ ordnete dem Ganzkörperschmerzsyndrom aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung zu (ICD-10 Code F45.4); daneben diagnostizierte er eine depressive Störung, die er als grundsätzlich leichtgradig mit Momenten einer schwerergradigen Ausgestaltung qualifizierte und unter die Diagnose einer leichten depressiven Episode im Sinne von Code F32.0 subsumierte (Urk. 10/35/23 und Urk. 10/35/25-26).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit formulierte Dr. I.___ aus rheumatologischer Sicht Einschränkungen qualitativer Art, indem er aufgrund der lumbalen Veränderungen und des Schmerzsyndroms das Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg und das Arbeiten in dauernd vornübergebeugter Haltung, in dauernden Zwangshaltungen oder in vor allem gebückter Haltung nicht als
zumutbar erachtete; in quantitativer Hinsicht mutete er der Beschwerdeführerin aber angepasste Tätigkeiten, auch eine an die Einschränkungen angepasste Pflegetätigkeit, vollzeitlich zu (Urk. 10/35/18). Dr. J.___ attestierte der
Beschwerdeführerin psychiatrischerseits eine 30%ige Funktionseinbusse, bestehend aus einer 20%igen depressionsbedingten Einbusse und einer diskreten zusätzlichen Einbusse aufgrund der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/35/27). Bidisziplinär gelangten die Gutachter zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste, die rheumatologischen Limiten berücksichtigende
Tätigkeiten (Urk. 10/35/30-31).
Das Gericht stellte im Urteil vom 28. Februar 2011 grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ ab. Nur der psychiatrisch attestierten Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit folgte es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht und ging dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 10/79 E. 3.2 und E. 3.3). Mit diesen Erwägungen bestätigte es die Verfügung vom 13. Oktober 2009.
4.2 Auf die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. März 2011 hin (Urk. 10/76) kam die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2. Mai 2012 zur Auffassung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2009 nicht verändert (Urk. 10/117).
Demgegenüber ersah das Gericht im Beschwerdeverfahren aus den Akten verschiedene Anhaltspunkte für gesundheitliche Verschlechterungen sowohl somatischer als auch psychischer Art. In somatischer Hinsicht wies es im Urteil vom 31. Januar 2014 auf den Befund einer Diskushernie in der Halswirbelsäule mit radikulärer Symptomatik hin, den Dr. B.___ im Bericht vom 21. Mai 2012 unter Hinweis auf den Bericht des Instituts H.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/109) aufgeführt hatte (Urk. 10/120/27), des Weiteren fielen dem Gericht die Befunde in den Knien mit einer nachgewiesenen rechtsseitigen Meniskusläsion auf, welche die Klinik G.___ im Bericht vom 6. Januar 2011 beschrieben hatte (Urk. 10/86/8-9), und ausserdem nannte es die beidseitigen Schulterschmerzen, die im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 10/86/10-12) und wiederum im Bericht von Dr. B.___ vom 21. Mai 2012 (Urk. 10/120/27-28) zur Sprache gekommen waren, als Gegenstand möglicher Veränderungen (Urk. 10/129 E. 5.3.1). In Bezug auf die psychischen Einschränkungen erwähnte das Gericht die Berichte der behandelnden Psychiater Dr. K.___ und Dr. N.___ des L.___ vom 10. Oktober 2010 und vom 9. Oktober 2011, in denen von einer stetigen Verschlechterung der psychischen Situation die Rede war und die Ausprägung der Depression nunmehr nicht mehr als grundsätzlich leicht, sondern vielmehr als mittelschwer eingestuft worden war (Urk. 10/73/4-6 und Urk. 10/89; Urk. 10/129 E. 5.3.2).
Das Gericht erachtete die vorhandenen Berichte jedoch insgesamt als zu wenig umfassend für eine abschliessende Beurteilung und vermisste auch eine
Gesamtbeurteilung, welche das allfällige Zusammenwirken der verschiedenen Einschränkungen berücksichtigte (Urk. 10/129 E. 5.3.1 und E. 5.3.2). Dementsprechend erfolgte die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (Urk. 10/129 E. 5.4).
4.3 Mit diesen weiteren Abklärungen waren zum einen die gerichtlich vermuteten Veränderungen zu verifizieren, und zum andern waren bei nachgewiesener Veränderung die Einschränkungen im Zeitverlauf zu erheben.
Die Gutachter der Gutachtenstelle O.___, welche die Beschwerdegegnerin mit den Abklärungen betraute, hielten im Gutachten vom 27. April 2015 als Ergebnis ihrer polydisziplinären Beurteilung fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Gutachten des Jahres 2008 in dem Sinne verändert, dass nunmehr eine ausgeprägte psychische Symptomatik in Form einer schweren depressiven Episode bestehe, mit der eine maximal zumutbare Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer körperlich angepassten Tätigkeit einhergehe (Urk. 10/159/27 und Urk. 10/159/39-40).
Die Beschwerdegegnerin sprach dieser Einschätzung jedoch aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. T.___ vom 30. April 2015 (Urk. 10/161/3-5) die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz ab, woraus die abermalige Rentenabweisung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 resultierte (Urk. 2).
4.4 Die Anordnung eines Gerichtsgutachtens erfolgte, weil das Gutachten der Gutachtenstelle O.___ dem Gericht in verschiedener Hinsicht als unzureichend für die Beantwortung der Fragen nach einer gesundheitlichen Veränderung und nach deren Auswirkungen erschien.
So nahm einzig der neurologische Fachgutachter Dr. S.___ die erforderliche Verlaufsbeurteilung vor. Dabei erkannte er in den Befunden an der Halswirbelsäule im Bericht über die Magnetresonanztomographie vom 30. Januar 2012 entgegen der Vermutung im Urteil vom 31. Januar 2014 leichte bis deutliche Verbesserungen im Vergleich zu den Befunden, die im Mai 2008 erhoben worden waren (vgl. Urk. 10/34/1), und ging insbesondere von einem Rückgang der früher beschriebenen Diskushernien oder -protrusionen aus (Urk. 10/159/51-52). Demgegenüber beschränkten sich der Rheumatologe Dr. R.___ und der Psychiater Dr. Q.___ weitgehend auf Momentaufnahmen des Zustandsbildes. Dr. R.___ beschrieb wohl die radiologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und im rechten Knie, ohne jedoch auf die Entwicklung dieser Befunde im Zeitverlauf einzugehen (Urk. 10/159/43). Und Dr. Q.___ legte seiner Diagnose einer schweren depressiven Episode ebenfalls allein das aktuelle Bild zugrunde und erwähnte für die Vergangenheit bei sehr knapp gehaltener Anamnese explizit nur den Kurzbericht des behandelnden Psychiaters Dr. N.___ vom 19. Februar 2012, in dem der psychische Gesundheitszustand als zunehmend verschlechtert bezeichnet wurde (Urk. 10/113); von einer detaillierteren Darstellung des Verlaufs und der durchgeführten Behandlungen - gegebenenfalls aufgrund einer Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater - sah er hingegen ab. Demgemäss erlaubte das Gutachten der Gutachtenstelle O.___ dem Gericht schon keine Beurteilung der Frage, ob seit dem Jahr 2009 überhaupt eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten war.
Des Weiteren fiel dem Gericht auf, dass Dr. Q.___ die von Dr. J.___ und Dr. N.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 10/35/23 und Urk. 10/89/2) nicht stellen konnte und zur Begründung angab, die Schmerzbeschwerden stünden momentan nicht im Vordergrund der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/159/39), obgleich sich dies in den Schilderungen gegenüber Dr. R.___ und Dr. S.___ genau gegenteilig verhalten hatte (Urk. 10/159/41-42 und Urk. 10/159/46-47) und diese Mitgutachter daher beide eine generalisierte, organisch nicht erklärbare Schmerzproblematik festgestellt hatten (Urk. 10/159/43-44 und Urk. 10/159/52).
Als ungünstig erschien dem Gericht schliesslich, dass die Gutachtenstelle O.___ nach der Durchführung der Fachbegutachtungen vom November 2014 zum
einen die Akten der Invalidenversicherung und zum andern das rheumatologische Fachgutachten nicht mehr fand (vgl. die Aktennotizen vom 26. März 2015, Urk. 10/154 und Urk. 10/156) und die Beschwerdeführerin daher nochmals zu einer rheumatologischen Begutachtung aufgeboten werden musste, die im April 2015 stattfand und nicht mehr durch den ursprünglichen Gutachter med. pract. AB.___ (vgl. Urk. 10/152/2), sondern neu durch Dr. R.___ vorgenommen wurde. Denn damit stellte sich die Frage, wieweit die Gesamtbeurteilung auf der allenfalls abweichenden, jedoch nicht mehr einsehbaren Beurteilung von med. pract. AB.___ basierte.
5.
5.1 Mit dem Gerichtsgutachten der Medas U.___ vom 27. August 2018 lassen sich die zu klärenden Fragen nunmehr beantworten.
5.2 Was vorab die ursprünglich vorgesehene nochmalige neurologische Beurteilung betrifft, die in der Folge unterblieb, so wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Neurologe Dr. S.___ der Gutachtenstelle O.___ anders als der Rheumatologe Dr. R.___ und der Psychiater Dr. Q.___ die erforderliche Verlaufsbeurteilung vorgenommen hatte. Seine Feststellung, dass sich die Situation von Seiten seines Fachgebietes seit dem Jahr 2008 entgegen der Vermutung im Urteil vom 31. Januar 2014 nicht verschlechtert, sondern verbessert habe und keine neurologischen Defizite zu erkennen seien (Urk. 10/159/51-52), basiert auf einer Analyse der vorhandenen Berichte und radiologischen Aufnahmen und auf einer eigenen klinischen Untersuchung. Es kann daher darauf abgestellt werden. Und was die Folgezeit anbelangt, so umfasste die Untersuchung durch den rheumatologischen Fachgutachter der Medas U.___ Dr. W.___ auch einen allgemeinen Neurostatus (Urk. 40/3 S. 8), der wiederum keine Anzeichen für eine radikuläre Reiz- und/oder Ausfallsymptomatik auf zervikalem und auch auf lumbalem Niveau ergab (Urk. 40/3 S. 16 f.).
Es erübrigt sich daher, ein neurologisches Ergänzungsgutachten einzuholen, wie dies auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien (Urk. 48 und Urk. 51) entspricht.
5.3
5.3.1 Des Weiteren stellte Dr. W.___ nun den rheumatologischen Verlauf, wie er vorab für die Beurteilung der Frage nach einer potentiell rentenrelevanten Veränderung aus der Sicht seines Fachgebietes interessiert, mit der erforderlichen Ausführlichkeit dar. Neben einer eingehenden klinischen Untersuchung (Urk. 40/3 S. 7-9) und der Anfertigung aktueller radiologischer Aufnahmen der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie des Beckens (Urk. 40/3 S. 11-12; Bericht der Bilddiagnostik AC.___ vom 22. März 2018, Urk. 40/2) nahm Dr. W.___ Einsicht in die Röntgenbilder der Zeit seit dem Jahr 2009 (Urk. 40/3 S. 9-10), und er verfügte zudem über die Radiologieberichte einschliesslich der Berichte über die durchgeführten Magnetresonanztomographien im Zeitverlauf (Urk. 40/1 S. 3 ff.), die er in seine Beurteilung ebenfalls einbezog (Urk. 40/3 S. 14 ff.).
5.3.2 Als aktuelle Befunde und Diagnosen nannte Dr. W.___, übereinstimmend mit Dr. R.___ (vgl. Urk. 10/159/43), namentlich ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom auf dem Boden erheblicher degenerativer Veränderungen der untersten drei Segmente, ein zervikospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen, eine beginnende Valgusgonarthrose beidseits und eine Femoropatellararthrose rechts und ein fibromyalgieformes Ganzkörperschmerzsyndrom, das im Vordergrund stehe (Urk. 40/3 S. 13 f. und S. 16 f.).
Was die spezifischen Fragen zum Verlauf anbelangt, so ging Dr. W.___ bei deren Beantwortung irrtümlich davon aus, es interessiere nur der Zeitraum seit der Erstellung des Gutachtens der Gutachtenstelle O.___ vom April 2015 (vgl. die Wiedergabe der Frage in Urk. 40/3 S. 20 im Vergleich zur gerichtlichen Frage 3 im Beschluss vom 30. Januar 2018, Urk. 36). In dieser Zeit konstatierte er seitens der degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule sowie der beidseitigen Valgusgonarthrose und der rechtsseitigen Femoropatellarthrose
eine leichte Verschlechterung und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit der Aufnahme einer etwa 20%igen Tätigkeit als Raumpflegerin im Oktober 2017 über verstärkte Rücken- und Gelenkschmerzen klage, was auch klinisch und bildgebend erklärt werden könne (Urk. 40/3 S. 16 und S. 21). Dementsprechend hielt er fest, dem von Dr. R.___ ausgestellten Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/159/44) könne wohl für die damalige Zeit gefolgt werden, aufgrund der zwischenzeitlichen Verschlechterung bestehe jedoch für eine Ganztagestätigkeit eine 10%ige Leistungseinschränkung (Urk. 40/3 S. 25).
Diese Aussage bezieht sich indessen explizit nur auf die Zeit seit April 2015. Sie erlaubt jedoch nicht den Umkehrschluss, im massgebenden Zeitraum davor seit der rentenverneinenden Verfügung vom 13. Oktober 2009 sei der rheumatologische Gesundheitszustand unverändert geblieben. Denn zum einen wies Dr. W.___ in genereller Weise auf die radiologisch erkennbare Progression der Veränderungen in der Lendenwirbelsäule hin (Urk. 40/3 S. 21). Und zum andern wurde der von Dr. W.___ bestätigte Befund der rechtsseitigen Femoropatellarthrose in den vorhandenen Unterlagen zum ersten Mal im
Bericht vom 6. Januar 2011 von der Klinik G.___ beschrieben, dies unter Hinweis auf eine mitgebrachte Magnetresonanztomographie (Urk. 10/86/8-9). Bei dieser handelt es sich mutmasslich um eine Aufnahme vom 6. August 2010 (vgl. deren Beschreibung im Gutachten der Gutachtenstelle O.___, Urk. 10/159/11), wogegen die frühere Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom November 2007 noch keine Knorpeldefekte gezeigt hatte (Urk. 10/11/8). Die Beurteilung von Dr. W.___ bestätigt daher implizit die gerichtliche Vermutung im Urteil vom 31. Januar 2014, dass sich bei der neuen Anmeldung vom März 2011 im Vergleich zum Oktober 2009 gewisse organische Veränderungen ergeben hatten.
5.3.3 Diese Veränderungen sind sodann auch als geeignet zu erachten, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zwar stimmte Dr. W.___ für den Zeitraum vor der Erstellung seines Fachgutachtens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu (vgl. Urk. 40/3 S. 17-20 und S. 25), wie sie bereits Dr. I.___ im Gutachten vom Oktober 2008 attestiert hatte (vgl. Urk. 10/35/18). Die qualitativen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit veränderten sich jedoch mit der Zunahme der beschriebenen Befunde in der Lendenwirbelsäule und in den Knien. Während Dr. I.___ Limitierungen im Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg sowie in verschiedenen Körperhaltungen (Zwangshaltungen, vornübergebeugtes und gebücktes Arbeiten) beschrieben hatte (Urk. 10/35/18), formulierte Dr. W.___ zusätzliche Einschränkungen insbesondere aufgrund der - nach dem Gesagten seit etwa Anfang 2011 verstärkten - Kniebeschwerden, nämlich im andauernden Stehen oder Gehen und im häufigen Knien oder Kauern (Urk. 40/3 S. 17 f.). Diese zusätzlichen Einschränkungen schränken auch die Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin ein und verringern auf diese Weise das Spektrum an zumutbaren Arbeiten, was sich auf die Verdienstmöglichkeiten auswirken kann.
5.3.4 Damit ist zur Zeit der neuen Anmeldung vom März 2011 eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung aufgrund der rheumatologischen Situation
ausgewiesen.
Die Frage nach dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der neuen Anmeldung ist somit frei zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die Argumentation im Urteil vom 28. Februar 2011 bestünde oder an die unverändert gebliebenen Sachverhaltselemente, die diesem Urteil und der darin beurteilten Verfügung vom 13. Oktober 2009 zugrunde lagen. Unerheblich ist daher insbesondere auch, dass der Psychiater Dr. AA.___ in seiner umfassenden Analyse der psychiatrischen Krankengeschichte (Urk. 40/4 S. 5 ff.) weder hinsichtlich der Schmerzen noch hinsichtlich der wiederum bestätigten depressiven Störung eine eigentliche Veränderung erkennen konnte, sondern namentlich in Bezug auf die Depressionen von diagnose-inhärenten Schwankungen im
gesamten Zeitverlauf seit der Begutachtung durch Dr. J.___ im Jahr 2008 sprach (Urk. 40/4 S. 7, S. 8 f. und S. 16).
5.4
5.4.1 Für die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist auf die Beurteilung von Dr. W.___ abzustellen, der nach dem bereits Ausgeführten auch die neurologische Situation einbezog.
Dr. W.___ hielt fest, es bestehe aufgrund der Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, namentlich im Lendenwirbelsäulenabschnitt, keine Eignung für körperliche schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten wie auch für
rückenbelastende Arbeitspositionen - wie Tätigkeiten mit gehäuft vorgeneigtem oder abgedrehten Oberkörper -, für längere Arbeiten in einer sitzenden oder stehenden Zwangsposition, für Arbeiten auf Dächern, Gerüsten oder Leitern wie auch für Arbeiten mit feucht-kalter Witterungsexposition; ausserdem bestünden seitens der Knieproblematik zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich andauernder Arbeitspositionen im Stehen oder Gehen, insbesondere in unebenem oder abschüssigem Gelände und für Tätigkeiten, die mit häufigem Knien oder Kauern verbunden seien (Urk. 40/3 S. 17 f., S. 19 und S. 23 f.).
Für Tätigkeiten dieses Anforderungsprofils erachtete Dr. W.___ die Beschwerdeführerin nach dem bereits Dargelegten (E. 5.3.3) in der Zeit bis zur festgestellten gesundheitlichen Verschlechterung im Oktober 2017 beziehungsweise bis zur Erstellung seines Gutachtens als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 40/3 S. 17-20 und S. 25). Dieser Beurteilung kann gefolgt werden, denn Dr. W.___ legte in Auseinandersetzung mit den Vorberichten von Dr. B.___ einleuchtend dar, dass dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen (Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf lediglich 40 % bis maximal 50 %) nicht nur die rein rheumatologische, sondern auch die psychische Seite des Beschwerdebildes umfassten (Urk. 40/3 S. 24 f.).
5.4.2
5.4.2.1 Die psychisch bedingten Einschränkungen wurden von Dr. AA.___ ebenfalls eingehend und differenziert hergeleitet und begründet, sodass auch in dieser Hinsicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann.
5.4.2.2 Was die Diagnosen anbelangt, so leuchtete es Dr. AA.___ ebenfalls nicht ein, weshalb Dr. Q.___ das Schmerzbild als nicht im Vordergrund stehend erachtet und dementsprechend keine Schmerzstörung diagnostiziert habe, obwohl die Schmerzen in den somatischen Teilgutachten der Gutachtenstelle O.___ viel Raum eingenommen hätten (Urk. 40/4 S. 6). Er selber diagnostizierte in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. J.___ und den behandelnden
Psychiatern wiederum eine Schmerzstörung, qualifizierte diese jedoch anders als die damaligen Ärzte nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4; Urk. 10/35/23 und Urk. 10/89/2), sondern ordnete sie in die Unterkategorie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ein (vgl. ICD-10 Code F45.41; Urk. 40/4 S. 5), dies mit der Begründung, dass die Schmerzen in nicht unwesentlichem Mass auch auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden könnten (Urk. 40/4 S. 6 f.). Diese Differenzierung in der Diagnostik - sie wurde in der 10. Auflage der ICD-10 wegen Schwierigkeiten in der Abgrenzung offenbar wieder fallengelassen (vgl. die Ausführungen in Fn 1 zu Code F45.4) - ist indessen unerheblich, da die körperlichen Veränderungen unumstritten sind und ihnen in der rheumatologischen Beurteilung Rechnung getragen worden ist.
Des Weiteren ging Dr. AA.___ auch in Bezug auf die Diagnose einer depressiven Störung mit Dr. J.___ (Urk. 10/35/23) und den behandelnden Psychiatern (Urk. 10/73/4, Urk. 10/75/1, Urk. 10/89/2) einig. Er bezeichnete sie als chronische depressive Störung und stellte anlässlich seiner Untersuchungen eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom fest (ICD-10 F32.10; Urk. 40/4 S. 5); dabei erklärte er die unterschiedlichen Beurteilungen des Schweregrades in der Vergangenheit - leichtgradig anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___, mittelgradig nach der Beurteilung der behandelnden Ärzte, schwergradig nach der Beurteilung von Dr. Q.___ der Gutachtenstelle O.___ - vorwiegend mit den bei chronischen Depressionen typischen Schwankungen (Urk. 40/4 S. 8 f.). Seine Ausführungen dazu (Urk. 40/4 S. 7 ff.) sind eingehend und verständlich, und es kann ihnen daher gefolgt werden.
Schliesslich erwähnte Dr. AA.___ als Diagnosen die unerwünschten
Nebenwirkungen infolge der Medikation mit Benzodiazepinen und eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, mass ihnen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 40/4 S. 5). Auch dies bildet keinen Anlass zu Zweifeln.
5.4.2.3 Ebenfalls einleuchtend ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. AA.___.
Er führte aus, eine leichte bis mittelschwere Depression könne als solche höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken, und die Aufnahme einer Arbeit könne sich im Falle einer
Depression dieses Schweregrades grundsätzlich therapeutisch günstig auswirken. Im Falle der Beschwerdeführerin kämen jedoch die Auswirkungen der Schmerzen hinzu, deren psychische Komponente die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit und die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf beeinflusse. Dadurch würden auch die Auswirkungen der Depression verstärkt, sodass die Beschwerdeführerin im Moment zum einen nur noch zeitlich eingeschränkt, nämlich mit einer Präsenzzeit von sechs Stunden (75 %), arbeiten könne und dabei in ihrer Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um etwa 30 % eingeschränkt sei, woraus aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % für die bisherige und für
eine angepasste Tätigkeit resultiere (Urk. 40/4 S. 14 f.). Für geeignet hielt Dr. AA.___ eine Tätigkeit mit Kontakt zu Menschen, als ungünstig
bezeichnete er Tätigkeiten mit schmerzverstärkenden Auswirkungen, mit hohen Anforderungen an die Konzentration, mit ungünstigem Arbeitsklima und mit konfliktträchtiger Struktur (Urk. 40/4 S. 15 f.). Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf wies er auf die diagnosetypischen Schwankungen hin, die auch Dr. N.___ ihm gegenüber bestätigte (vgl. die Wiedergabe der eingeholten E-Mail-Auskunft in Urk. 40/4 S. 17), und hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. J.___ im Jahr 2008 wohl etwas geschwankt, jedoch immer in einem
Bereich zwischen 40 % und 65 % gelegen habe (Urk. 40/4 S. 16).
Dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt eine vertiefte und schlüssige Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren zugrunde. Insbesondere erkundigte sich Dr. AA.___ bei Dr. N.___ nach der durchgeführten
Behandlung und befand diese - psychotherapeutische Gespräche und Medikation (Urk. 40/4 S. 11 und S. 17) - trotz der niedrigen Therapiefrequenz (vgl. Urk. 40/4 S. 17) als adäquat und als lege artis durchgeführt (Urk. 40/4 S. 11). Die Kooperation der Beschwerdeführerin erachtete er als gut, was er in Bezug auf die Medikamenteneinnahme anhand eines Serumspiegels verifizieren konnte und als Indiz für einen erkennbaren deutlichen Leidensdruck ansah (Urk. 40/4 S. 12). Dabei machte er zwar gewisse weitere Behandlungsvorschläge, wie etwa eine stationäre psychosomatische Rehabilitation, stellte jedoch angesichts der langen Krankheits- und Behandlungsdauer ohne anhaltende, wesentliche
Verbesserung eine zurückhaltende Prognose (Urk. 40/4 S. 11 f.). Sodann wog Dr. AA.___ die Ressourcen und Belastungsfaktoren sorgfältig gegeneinander ab (Urk. 40/4 S. 12 ff.) und erkannte hierbei ein Überwiegen der Belastungen in Form des Kontaktabbruchs zum Sohn als einzigem Kind, des fehlenden Kontakts zum Enkel, der zwei Ehescheidungen und des Todes des
Vaters des Sohnes (vgl. Urk. 40/1 S. 25 f. und Urk. 40/4 S. 2), des Balkankrieges und des erzwungenen Abbruchs einer Ausbildung zur Krankenpflegerin in der ursprünglichen Heimat. Ihnen stellte er die Ressourcen in der Gestalt einer
generellen Dankbarkeit und einer Befähigung zum Engagement gegenüber,
wogegen er in Bezug auf die Intelligenz der Beschwerdeführerin nicht nur die Ressourcenqualität hervorhob, sondern die mangelnde Förderung der Intelligenz gleichzeitig als Risikofaktor bezeichnete und auf diese Weise zum Schluss kam, es seien nur noch wenig schützende Ressourcen vorhanden, auf welche die
Beschwerdeführerin aktuell zurückgreifen könne (Urk. 40/4 S. 14). Schliesslich konnte Dr. AA.___ weder in den Akten noch in den Angaben der
Beschwerdeführerin und in ihrem Verhalten Anhaltspunkte für eine Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation finden und hielt das Begutachtungsresultat daher für konsistent (Urk. 40/4 S. 12).
Damit kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. AA.___
abgestellt werden.
5.4.3 In der Gesamtbeurteilung wurden die Ergebnisse der rheumatologischen und der psychiatrischen Begutachtung übernommen, und der Beschwerdeführerin wurde dementsprechend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit attestiert, die den rheumatologischen Einschränkungen angemessen ist (Urk. 40/1 S. 42 f.). Die Gesamtbeurteilung enthält im Vergleich zu den Einzelbeurteilungen keine zusätzlichen Punkte; es handelt sich um eine Gesamtschau, die vom fallführenden Internisten Dr. V.___ erstellt wurde und der offenbar keine Konsensbesprechung mit dem Rheumatologen und dem Psychiater zugrunde lag (vgl. Urk. 40/1 S. 50). Dennoch erscheint sie als schlüssig, da sie die beiden ebenfalls schlüssigen Fachbeurteilungen vollumfänglich berücksichtigt. Im Besonderen ist es vertretbar, den Schwankungen im psychischen Zustandsbild mit dem Durchschnittswert von 50 % Rechnung zu tragen, da die Phasen höherer Einschränkung gegebenenfalls durch den Krankentaggeldversicherer abgefedert werden können und die Phasen geringerer Einschränkungen der Erholung und damit der Vermeidung einer allfällig drohenden Beschwerdezunahme dienen.
Damit ist für die Zeit ab der neuen Anmeldung vom März 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 von der 50%igen
Arbeitsfähigkeit für rheumatologisch angemessene Tätigkeiten auszugehen. Dies gilt ungeachtet der abweichenden Beurteilung in Bezug auf das nicht grundlegend veränderte psychische Zustandsbild im Urteil vom 28. Februar 2011. Denn dieses Urteil erging noch unter der Herrschaft der früheren Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von Schmerzstörungen und zum Erfordernis der Therapieresistenz im Fall von Depressionen.
5.5
5.5.1 Es stellt sich die weitere Frage nach der Erwerbseinbusse, die aus den dargelegten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit resultiert.
5.5.2 Was zunächst den Lauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG betrifft, so wies der Rheumatologe Dr. W.___ darauf hin, dass die Tätigkeit als Pflegehelferin, wie die Beschwerdeführerin sie bis ins Jahr 2007 ausübte, bereits mit den damaligen, von Dr. I.___ beschriebenen Einschränkungen (vgl. Urk. 10/35/18) nicht vereinbar gewesen sei (Urk. 40/3 S. 18, S. 22 und S. 24). Dies ist ohne Weiteres plausibel, denn die Beschwerdeführerin schilderte, die Arbeit im Pflegeheim sei mit regelmässigem Heben von Lasten bei der Patientenmobilisation verbunden gewesen (Urk. 40/1 S. 28 und Urk. 40/4 S. 2 f.), was den von Dr. I.___ attestierten Limitierungen im Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg zuwiderläuft. Ob es Pflegestellen gibt, die vereinbar mit
diesen Limitierungen sind, ist unerheblich, da es sich bei der Stelle, welche die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens innehatte und auf die allein es bei der Festlegung des Wartejahres ankommt, auf jeden Fall nicht um eine solche Tätigkeit handelte. Auf diese letztlich berufsberaterische Frage, zu der Dr. I.___ und Dr. W.___ unterschiedliche Standpunkte vertraten (Urk. 10/35/18 und Urk. 40/3 S. 22), muss daher nicht näher eingegangen werden.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war demnach schon abgelaufen, als sich die Beschwerdeführerin im März 2011 neu anmeldete, und musste nicht mehr neu bestanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3). Nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechs Monate seit der neuen Anmeldung, also ab September 2011 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), hat sie demnach bei entsprechender Erwerbseinbusse Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.5.3 Gemäss den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Januar 2008 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Monatslohn von Fr. 4'386.50; wie die Stadt Zürich ausführte, handelt sich dabei um den Lohn, den sie auch bei voller Gesundheit erhalten hätte (Urk. 10/15/3). Unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt sich für das Jahr 2007 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'752.--. Die Anpassung dieses Betrages an die jährliche Lohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, Tabelle T 39, mit Nominallohnerhöhungen für Frauen um 1,8 % von 2007 bis 2008, um 2,1 % von 2008 auf 2009, um 1,1 % von 2009 auf 2010 und um 1,0 % von 2010 bis 2011) führt im massgebenden Jahr 2011 zu einem monatlichen Validenlohn von Fr. 5'043.--.
5.5.4 Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010 (S. 26-27 Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von 4'225.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2011
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (für Frauen einer Erhöhung um 1 % von 2010 auf 2011) ergibt sich für das Jahr 2011 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 4’449.--. Aufgrund der nur noch 50%igen Leistungsfähigkeit ist dieser Betrag auf Fr. 2'225.-- zu halbieren.
Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch
erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psychisch eingeschränkt ist, dass diesen Einschränkungen jedoch teilweise bereits durch die zusätzliche Reduktion der Leistungsfähigkeit innerhalb der zumutbaren Präsenzzeit Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, was zu einem monatlichen Invalidenlohn von Fr. 1'891.-- führt.
5.5.5 Wird dieser Betrag von Fr. 1'891.-- dem Validenlohn von Fr. 5'043.-- gegenübergestellt, so resultiert ein Invaliditätsgrad von 62,50 % beziehungsweise
gerundet (vgl. BGE 130 V 121) von 63 %.
5.6 Die Beschwerdeführerin hat somit ab September 2011 - also sieben Monate früher als beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 12 f.) - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Gestützt auf den Grundsatz in Art. 61 lit. d ATSG, wonach das Gericht mehr zusprechen kann, als verlangt wird, ist der Beschwerdeführerin daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab September 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Hingegen kann der Auffassung, die Beschwerdeführerin könne ihre Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten (Urk. 51 S. 3 f.), nicht zugestimmt werden, da sie im Jahr 2011, als die Rente zu laufen begann, erst 54 Jahre alt war.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Angesichts dessen, dass das Gutachten der Gutachtenstelle O.___ nicht alle relevanten Fragen beantwortet hatte und deshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werden musste, sind die Kosten auf den Höchstbetrag des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und damit auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Was die Kosten des Gerichtsgutachtens betrifft, so können die Gutachtenskosten der IV-Stelle rechtsprechungsgemäss dann auferlegt werden, wenn diese den Sachverhalt mangelhaft untersucht hat und die Einholung eines Gutachtens
daher notwendig war (BGE 143 V 269 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 496). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. September 2017 um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rechnung der Medas U.___ ersuchte (Urk. 24), so ist eine Gehörsgewährung dort nicht erforderlich, wo sich die Kosten an den Rahmen eines Tarifs oder einer kantonalen gesetzlichen Regelung halten (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.2). Die Kosten im Betrag von Fr. 14'910.05 gemäss der Rechnung der Medas U.___ vom 27. August 2018 (Urk. 42) liegen innerhalb des Rahmens, der in einem Vertrag zwischen dem Sozialversicherungsgericht und der Medas U.___ festgelegt worden ist, und wurden dementsprechend vom Sozialversicherungsgericht vollumfänglich erstattet. Es besteht daher kein Anlass, gegenüber der Beschwerdegegnerin von diesem Betrag abzuweichen oder vorgängig deren Stellungnahme einzuholen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Depressionen, welcher im Gerichtsgutachten Rechnung zu tragen war, erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015
ergangen ist. Es rechtfertigt sich daher, den Kostenbetrag, welcher der
Beschwerdegegnerin für das Gerichtsgutachten aufzuerlegen ist, ermessenweise auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Rechtsanwalt Martin Hablützel hat gemäss der Aufstellung, die er mit Eingabe vom 26. Juli 2016 eingereicht hat (Urk. 20 und Urk. 21), in der Zeit bis zum Einreichungsdatum zeitliche Aufwendungen von 11,5 Stunden getätigt und Barauslagen in der Höhe von Fr. 103.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. Die Entschädigung, die Rechtsanwalt Martin Hablützel auszurichten ist, beläuft sich daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf den Betrag von Fr. 2'844.20 ([11,5 x Fr. 220.--] + Fr. 103.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
In den Jahren 2017 und 2018 hat Rechtsanwältin Stephanie C. Elms die
Beschwerdeführerin vertreten. Sie ist von Rechtsanwalt Martin Hablützel substituiert worden (Substitutionsvollmacht vom 13. September 2017, Urk. 25) und vom Gericht für diesen Zeitraum implizit zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt worden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien rechtfertigt es sich, die Entschädigung, die Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zuzusprechen ist, auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.
2.1 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
2.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten im Umfang von Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'844.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 55 und Urk. 57
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms unter Beilage je einer Kopie von Urk. 55 und Urk. 57
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, Urk. 42 und Urk. 55
- Pensionskasse Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 57
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel