Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01286 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteilvom 22. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war seit 1998 als Verkäuferin und zeitweise als Geschäftsführerin in einer Parfümeriekette zu unterschiedlichen Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % tätig (Zwischenzeugnis vom 11. Juli 2013, Urk. 8/25/3-4).
Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf einen Diabetes mellitus Typ II um Abgabe von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 4. April 2012 erteilte die IV-Stelle entsprechende Kostengutsprache (Urk. 8/7).
Nach Verlust der Anstellung als Parfümerieverkäuferin per Ende November 2013 (vgl. Urk. 8/16 S. 2) meldete sie sich am 16. Dezember 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diesmal ersuchte sie aufgrund von diversen offenen Wunden an beiden Füssen und Zehen sowie einer Wundinfektion mit Knochenhautentzündungen um Zusprechung von beruflichen Integrationsmassnahmen beziehungsweise einer Invalidenrente (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 13. März 2014 sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Laufbahnberatung und Standortbestimmung zu (Urk. 8/28). Nachdem die Versicherte per 1. August 2014 eine neue Stelle zu einem Pensum von 50 % hatte antreten können (Urk. 8/36), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 3. September 2014 ab (Urk. 8/34). Sodann führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/40) und verneinte mit Verfügung vom 18. November 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/41).
Am 31. Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle: 3. Juni 2015) meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/42). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/52 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch vom 3. Juni 2015 um Leistungen aus dem IVG (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und dieses materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin entschieden hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2015 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Sie geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr erstes Leistungsbegehren im November 2014 aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit abgewiesen worden sei. Seither sei mit der Amputation einer Zehe an jedem Fuss eine gesundheitliche Veränderung offensichtlich eingetreten. Eine stehende oder gehende Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, weshalb sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Eintreten auf das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat.
3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 8/41) mit der Begründung abgewiesen, dass diese vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 in unterschiedlichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass ab 1. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr ausgewiesen seien. Per 1. August 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit in einem Pensum von 50 % aufnehmen können. Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sowie eine weiterhin andauernde, rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit lägen somit nicht vor.
3.4 Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz. 24), hat die Beschwerdegegnerin am 18. November 2014 keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und ohne Prüfung des Invaliditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entgegengehalten werden. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben.
3.5 Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entgegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die am 18. November 2014 verfügte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer umfassenden sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten materiellen Abklärung des Sachverhalts.
Darüber hinaus beruhte die rentenablehnende Verfügung vom 18. November 2014 lediglich auf einer telefonischen Auskunft des Krankentaggeldversicherers vom 18. September 2014 über die geleisteten Taggeldzahlungen (Telefonnotiz vom 18. September 2014, Urk. 8/37, sowie Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Oktober 2014, Urk. 8/39 S. 3). Eine ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsleistung lag im damaligen Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere finden sich keine Angaben dazu in den bei den Akten liegenden Berichten des Z.___ vom 15. August 2013 (Urk. 8/20) und der Augenärztin Dr. med. A.___ vom 2. April 2014 (Urk. 8/30). Weitergehende Abklärungen zum Beispiel durch gezielte Einholung von Auskünften bei den behandelnden Ärzten in Bezug auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und insbesondere nach Antritt der neuen Stelle im reduzierten Pensum von 50 % am 1. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin nicht getroffen. Dieses Vorgehen stellt keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung dar, wie sie von der Rechtsprechung für die zeitliche Vergleichsbasis bei Rentenrevision beziehungsweise Neuanmeldung gefordert wird (E. 1.4).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 31. Mai 2015 (Urk. 8/42) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie das Leistungsgesuch vom 31. Mai 2015 materiell prüfe und anschliessend eine neue Verfügung erlasse.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner