Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01290




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat;


unter Hinweis auf

die Rentenzusprache (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2013) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 30. Januar 2014, die mit Einspracheentscheid vom 15. April 2014 und heutigem Urteil bestätigt wurde (Prozess-Nr. UV.2014.00126);


nach Einsicht in

die Beschwerde von X.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 10. November 2015 aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Ziff. 2), es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen (Ziff. 3), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholens eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (Ziff. 4),

die Beschwerdeantwort vom 11Januar 2016 (Urk. 7), in der die IV-Stelle beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen, und hierzu präzisierend hinzufügte, es bedürfe weiterer medizinischer Abklärungen und es sei beim Arbeitgeber ein Arbeitgeberbericht einzuholen, damit das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen bestimmt werden könne,

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11Februar 2016 (Urk. 11), wonach die angefochtene Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei,

in Erwägung, dass

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (nachdem sich letzterer dem Antrag der Gegenpartei, der seinem Eventualantrag entspricht, angeschlossen hat, vgl. Urk. 11) Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss bzw. sich als nicht spruchreif erweist,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen,

anzumerken bleibt, dass soweit die IV-Stelle Abklärungen zum effektiv erzielten Invalideneinkommen in Betracht zieht, vor Abstellen auf die aktuell erzielten Einkünfte die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen sein werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2),

die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 (Urk. 1) deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;

bei diesem Ausgang des Verfahrens von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist (BGE 122 V 47 E. 3/b/ee);


in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),

dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht (BGE 137 V 57 E. 2.2),

die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und auf Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli