Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01291




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die Versicherte X.___, geboren 1985, lebt seit August 2006 in der Schweiz. Sie hat zwei 2003 und 2008 geborene Töchter. Im Jahr 2009 verheiratete sie sich. Ab 2006 war sie in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/19-20 Urk. 7/35, Urk. 7/36).

    Im September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine nicht näher genannte, seit 2006 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den erwerblichen (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/19-20) und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/22).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/26 ff.) wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch der inzwischen geschiedenen Versicherten (vgl. Urk. 7/35) wie im Vorbescheid angekündigt mit Verfügung vom 10. November 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/43).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. November 2015 erhob die Versicherte am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c;
vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, womit es an einer dauerhaften respektive länger dauernden Erwerbsunfähigkeit mangle. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien in erster Linie auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen. Diese Faktoren seien invaliditätsfremder Natur, weswegen ein Leistungsanspruch zu verneinen sei. Daran änderten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte med. pract. Y.___ und Z.___, beide Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nichts (Urk. 2 S. 1-3).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschränkungen Folge invaliditätsfremder Faktoren seien. Die behandelnden Ärzte hätten eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert und zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (med. pract. Y.___) respektive eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus (Z.___). Die zweitgenannte Diagnose habe sich inzwischen erhärtet. Hinzu komme, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit oder finanzielle Probleme Folge der psychischen Probleme seien. Zur Frage des Vorliegens einer depressiven Störung habe sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) nicht geäussert und betreffend emotional instabile Persönlichkeitsstörung habe er zu Unrecht festgestellt, die hierfür nötigen Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, selbst wenn von einer depressiven Störung auszugehen wäre, sei zu beachten, dass die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Voraussetzungen für die Bejahung einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht erfüllt seien. Zudem sei die depressive Störung Folge der psychosozialen Belastungssituation. Es handle sich mithin nicht um ein davon losgelöstes Krankheitsgeschehen. Betreffend Persönlichkeitsstörung sodann liege keine gesicherte, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3 f.).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, behandelte die Beschwerdeführerin ab 2008 bis 2012. Im Bericht vom 19. Dezember 2013 erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe rezidivierend an psychotischen Zuständen gelitten. Sie sei bereits 2006 in Portugal und 2012 im Sanatorium B.___ stationär behandelt worden. Bei ihm erscheine die Beschwerdeführerin nur sporadisch und unangemeldet, namentlich wegen Rezepten für Psychopharmaka (Urk. 7/15/1-3).

3.2    Vom 14. bis zum 17. April 2012 war die Beschwerdeführerin ein erstes und vom 23. August bis zum 4. September 2013 ein weiteres Mal stationär im Sanatorium B.___ hospitalisiert (Berichte des Sanatoriums B.___ vom 17. April 2012 und vom 4. Oktober 2013; Urk. 7/18). Der erste stationäre Aufenthalt erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin. Anlass für den zweiten stationären Aufenthalt gab eine ärztliche Überweisung (Urk. 7/18/1, Urk.7/18/5; vgl. auch Urk. 3/8).

    Im Jahr 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/18/5) und 2013 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/18/1).

    Zum Behandlungsverlauf im April 2012 hielten die Ärzte des Sanatoriums B.___ fest, in erster Linie sei die depressive Symptomatik Folge einer psychosozialen Belastungssituation (finanzielle Sorgen, Entwurzelung, soziale Isolierung, Arbeitslosigkeit). Bereits bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin vor akuter handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren können. Bei starker Grübelneigung sei eine neuroleptische Behandlung mit Seroquel eingeleitet worden. Bei weiterhin fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin sodann auf eigenen Wunsch am 17. April 2012 aus der stationären Behandlung entlassen worden. Auf eine längere stationäre Behandlung habe sie sich nicht einlassen wollen (Urk. 7/18/6).

    Den Eintritt im August 2013 begleitete eine depressive Episode mit stuporös-mutistischem Zustandsbild. Bei Eintritt habe sie sich weinerlich und hilfebedürftig gezeigt. Aufgefallen sei der Verlust der affektiven Schwingungsfähigkeit und es habe eine psychomotorische Hemmung und ein Appetitverlust bestanden. Die Behandlung mit Seroquel, das die Beschwerdeführerin gut vertragen habe, habe diese nach dem ersten Aufenthalt im Sanatorium B.___ wegen Beschwerdelosigkeit eingestellt. Im weiteren Verlauf des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin weniger angespannt und wieder schwingungsfähiger geworden. Die Wichtigkeit der therapeutischen Weiterbehandlung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin erklärt worden und diese habe selbständig nach einem ambulanten Nachbetreuer gesucht (Urk. 7/18/3 f.).

3.3    Med. pract. Y.___ erwähnte im Bericht vom 21. April 2014, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 2013. Als Diagnose nannte er eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und als Verdachtsdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen. Depressive Störungen seien in der Familie vermehrt (Mutter, Schwestern) aufgetreten. Im Heimatland Portugal sei die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz Opfer einer Vergewaltigung geworden, deren Folge die Geburt der ersten Tochter gewesen sei. Nach der Übersiedlung in die Schweiz und ihrer Verheiratung habe sie eine zweite Tochter geboren. Gearbeitet habe sie zunächst im Gastro- und später im Reinigungsbereich. Als Folge der Erkrankung seien der Antrieb und die Konzentration reduziert. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt erschöpft und müde und es bestünden erhöhte Spannungszustände und Affektdurchbrüche. Derzeit sei keine Beschäftigung möglich. Mittelfristig sei kaum oder höchstens langsam mit einer Zustandsverbesserung zu rechnen (Urk. 7/16/4-7).

3.4    Am 26. Januar 2015 hielt med. pract. Y.___ an den im Vorbericht gestellten Diagnosen fest, wobei er betreffend posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose ausging. Zunächst sei es zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Dies habe sich durch eine Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kontaktnahme und der Kommunikation gezeigt. Durch den zunehmenden Antrieb sei jedoch eine erhöhte Grundanspannung deutlich geworden, was sich durch Wutausbrüche bemerkbar gemacht habe. Bereits Kleinigkeiten hätten die Beschwerdeführerin in einen Erregungszustand versetzen können. Die Beschwerdeführerin selber sei nicht in der Lage gewesen, die Spannungszustände und deren Kulmination in Aggressionsausbrüche zu beeinflussen. Mehrmals seien die kombiniert eingesetzten Psychopharmaka gewechselt worden, was jedoch nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe. Die Wutausbrüche hätten zu einer zunehmenden Irritation des Ehemannes und schliesslich zu einer von der Beschwerdeführerin initiierten Trennung des Ehepaares geführt. Dies habe ein zusätzliches Strukturdefizit zur Folge gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch langfristig keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/31).

3.5    Z.___ nannte in seinen Berichten vom 7. April und 10. Dezember 2015 als Diagnose eine seit Jahren bestehende depressive Störung. Im ersten Bericht stufte er diese als mittelgradig bis schwer ein (Urk. 7/32/1) und im zweiten Bericht kam er zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt (Urk. 3/9 S. 1).

    Des Weiteren führte Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 aus, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus leide. Die Persönlichkeitsmerkmale entsprächen weitgehend den Forschungskriterien und könnten durch eine traumatische Erfahrung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem 16. Lebensjahr erlebt habe, entstanden respektive begünstigt worden sein. Die psychische Störung habe zu den heute vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme geführt. Für eine Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/32/1 f.).

    Im Bericht vom 10. Dezember 2015 ergänzte Z.___, bei der Beschwerdeführerin zeige sich das Bild einer unausgeglichenen Persönlichkeit mit emotionaler Labilität, Reizbarkeit, erhöhter interpersoneller Sensitivität und Verletzbarkeit. Zudem klage sie über anhaltende Gefühle der Leere. Die Störungen beeinflussten die Wahrnehmung, das Denken und die Beziehungen zu anderen. Ein auffälliges Verhaltensmuster zeige sich bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend. Es sei tiefgreifend verwurzelt. Die Kriterien einer Borderline-Persönlichkeitsstörung seien nahezu erfüllt. Aufgrund der anhaltenden depressiven Symptomatik und der psychopathologisch wirksamen psychosozialen Belastungssituation sei jedoch keine abschliessende Beurteilung möglich (Urk. 3/9 S. 1 f. Ziff. 2).


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

4.2    Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierender depressiven Störung. Zum Schwergrad führten die Ärzte des Sanatoriums B.___ im Bericht vom 4. Oktober 2013 aus, anlässlich der zweiten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin habe eine mittelgradig ausgeprägte Episode bestanden. Bei der ersten stationären Behandlung war eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohne Anmerkungen zum Schwergrad diagnostiziert worden (E. 3.2 vorstehend). Med. pract. Y.___ erwähnte im Bericht vom 21. Januar 2014 mittel- bis schwergradige Episoden (E. 3.3 vorstehend), ebenso sprach Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 von einer depressiven Störung mit mittelgradig bis schweren Episoden (Urk. 7/32/1). Im Bericht vom 10. Dezember 2015 kam er dann zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt (E. 3.5 vorstehend). Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass im Rahmen der depressiven Störung unterschiedlich schwer eingestufte Episoden auftraten. Die Störung als solche jedoch wurde zuletzt von Z.___ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störung der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) als mittelschwer bewertet. Von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. Urk. 1 S. 3 oben).

4.3    Die Prognose im Hinblick auf eine Besserung beurteilte Z.___ als behandelnder Psychiater - wie bereits zuvor med. pract. Y.___ - als ungünstig (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/2, Urk. 3/9 S. 2). Von einer Ausschöpfung aller Therapieoptionen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die stationäre Behandlung im Sanatorium B.___ in den Jahren 2012 und 2013 führte jeweils rasch zu einer Stabilisierung des Zustandes (Urk. 7/18/4, Urk. 7/18/6). Es bestehen Anhaltspunkte, dass der erneute Klinikeintritt im August 2013 im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Einstellen der verordneten und gut ansprechenden medikamentösen Therapie stand (vgl. Urk. 7/18/3).

    Die ambulante Nachbehandlung erfolgte zunächst bei med. pract. Y.___, der die Beschwerdeführerin bis Oktober 2014 betreute. Er verzeichnete eine kontinuierliche Besserung (Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kontaktaufnahme und der Kommunikation). Gleichzeitig trat als neues Problem eine erhöhte Erregbarkeit auf, die verschiedentlich zu Wutausbrüchen führte. Eine erfolgreiche Behandlung der Spannungszustände gelang med. pract. Y.___ weder auf therapeutischem noch auf medikamentösem Weg. Die depressive Symptomatik hatte sich jedoch anhaltend verbessert (Urk. 7/31/1 f.).

    Ausgeprägte Spannungszustände verbunden mit Wutausbrüchen sind in den Berichten von Z.___ keine erwähnt. Er wies auf unflexible und unangepasste Verhaltensweisen in verschiedenen Lebensbereichen und daraus resultierende Probleme im Kontakt mit der Umwelt hin. Auf dieser Problematik lag in der Folge der Behandlungsfokus und weniger auf der depressiven Symptomatik. Anders als med. pract. Y.___ brachte Z.___ die Verhaltensauffälligkeiten nicht in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern zog als Ursache eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus in Betracht. Allerdings konnte er bislang diese Diagnosen nicht sichern. Auch über den Schwergrad der Verhaltensauffälligkeiten liegen keine näheren Angaben vor. Diagnostisch und auch therapeutisch stellte sich die Situation für Z.___ einerseits aufgrund der depressiven Problematik, andererseits auch aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren als ungünstig dar. Eine erneute Zustandsverschlechterung erwähnte er bezüglich depressiver Problematik indessen nicht (Urk. 3/9 S. 2).

4.4    Zusammenfassend steht fest, dass sich das depressive Zustandsbild durch die Behandlung kontinuierlich stabilisierte. Von einer Therapieresistenz kann nicht gesprochen werden. Keiner der ärztlichen Berichte lässt einen derartigen Schluss zu. Da bezüglich depressiver Symptomatik nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann und diese auch nicht in einem schweren Grad ausgeprägt ist, vermag sie keine Invalidität zu bergründen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stand zudem nicht mehr die Behandlung der depressiven Problematik im Vordergrund, sondern eine Verhaltensauffälligkeit der Beschwerdeführerin. Med. pract. Y.___ hatte von Spannungszuständen und Wutausbrüchen berichtet. Der nachbehandelnde Z.___ berichtete von unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ohne diese näher zu erläutern. Auch diagnostisch konnte er sich im April 2015 - und somit nach Verfügungserlass - noch nicht festlegen. Deutlich wird aus seinen Darlegungen indessen, dass sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung durch die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse erschwert sind.

4.5    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin liegen psychosoziale Belastungsfaktoren in Form von Stellenlosigkeit, ungewisser Zukunftsperspektiven und problematischen familiären Verhältnissen vor. Trotz dieser Faktoren war die Behandlung der depressiven Störung aber erfolgreich. Die psychosozial ungünstige Situation wirkte sich somit nicht therapiehindernd aus. Wie die Situation in Bezug auf die von Z.___ beschriebene Verhaltensauffälligkeit zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses hatte Z.___, dessen Berichte der Beschwerdeführer im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, weder die Verhaltensauffälligkeiten näher beschrieben noch hatte er eine gesicherte Diagnose gestellt.

    Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen des vorbehandelnden Psychiaters med. pract. Y.___. Typische Merkmale einer posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, worauf sich med. pract. Y.___ bezog, sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, von Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, von Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Selten kommt es zu dramatischen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression, ausgelöst durch ein plötzliches Erinnern oder intensives Wiedererleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207).

    In den Schilderungen von med. pract. Y.___ fehlen Angaben zum erlittenen Trauma. Auch das zentrale Element der Störung, das Wiedererleben, das sich auf verschiedene Weise äussern kann, wurde von med. pract. Y.___ nicht beschrieben. Das von ihm beschriebene Hauptsymptom sind wiederkehrende Wutausbrüche. Gemäss den Diagnoserichtlinien kommt solches im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch nur selten vor. Schlüssige Darlegungen zur Diagnostik fehlen.

4.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der als mittelgradig zu bewertenden depressiven Störung, die therapeutisch erfolgreich angegangen werden konnte, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Zum anderen wurden von den behandelnden Ärzten med. pract. Y.___ und Z.___ zwar Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, jedoch bleibt unklar, welcher Art diese sind. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer gesicherten Diagnose. Somit ist auch im Zusammenhang mit den Verhaltensauffälligkeiten ein invalidisierendes Leiden nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen. Damit erweist sich die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm