Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01292 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, bezieht seit April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 22. September 2006, Urk. 7/18), welche mit Mitteilung vom 23. September 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/29). Massgebend für die Rentenzusprache war ein chronisch-depressiver postpsychotischer Zustand (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2006, Urk. 7/12) nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich einer Kontroll- und Festnahmeaktion am 21. April 2002 (vgl. dazu die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2006 [Urk. 7/34/112-199 und Urk. 7/56/31-146]). Im Rahmen der anfangs 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Unterlagen des behandelnden Arztes Y.___, Arzt und Psychoanalytiker, (Urk. 7/37 und 7/40) sowie den Fragebogen zur Rentenrevision ein (nach mehrmaliger Mahnung und Androhung des Rentenentzuges [Urk. 7/50] vom Versicherten eingereicht am 11. März 2015 [Urk. 7/52]). Am 30. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine psychiatrische Abklärung als notwendig, welche bei Dr. med. Z.___ stattfinden solle (Urk. 7/62). X.___ nahm hierzu am 4. November 2015 Stellung und bemängelte, der von der IV-Stelle als Gutachter in Aussicht genommene Dr. Z.___ sei ein Strafrechtsspezialist und als solcher nicht geeignet, seinen Fall zu beurteilen. Er nannte zwei andere Psychiater, welche mit der Begutachtung beauftragt werden könnten (Urk. 7/65).
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hielt die IV-Stelle an Dr. Z.___ als Gutachter fest und machte den Versicherten gleichzeitig auf die gesetzlichen Folgen einer Nichtmitwirkung am Abklärungsverfahren aufmerksam (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, an Stelle von Dr. Z.___ sei ein anderer Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Ferner seien zwei der Zusatzfragen an den Gutachter zu streichen, da sie tendenziös seien (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; dem Beschwerdeführer mit einer Kopie von Urk. 8 zugestellt am 18. Februar 2016, Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.2 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten.
1.3 Wird - wie vorliegend - anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, bei welchen keine zufallsbasierte Zuweisung erfolgt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 die Art der Begutachtung, den vorgesehenen Gutachter und die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit. Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um Zusatzfragen zu stellen, Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person zu machen (Urk. 7/62). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die vorstehend dargelegte Rechtsprechung und folgte dem im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Verfahren für die Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten (Rz 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.3). Das Vorgehen ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.2 Mit seinem Einwand vom 4. November 2015 monierte der Beschwerdeführer, er sehe nicht ein, weshalb ein Strafrechtsspezialist wie Dr. Z.___, der sich mit ganz schweren Fällen in Strafverfahren befasse, seinen Fall beurteilen soll. Es stünden andere Psychiater zur Verfügung, welche auch sonst mit der Invalidenversicherung zusammenarbeiteten (Urk. 7/65). Der Vorbehalt gegenüber Dr. Z.___ ist ein zulässiger materieller Einwand, der grundsätzlich einem Einigungsversuch offen steht (Rz 2084 KSVI). Ob ein solcher stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin entschied indessen mit der angefochtenen Zwischenverfügung, der Einwand sei unbegründet (Urk. 2). Ob ein nicht durchgeführter Einigungsversuch einen Verfahrensmangel darstellen könnte, kann vorliegend offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer war es möglich, die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, weshalb ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten wäre.
2.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, es gebe andere Psychiater in der Region Zürich, die besser als Dr. Z.___ geeignet wären, seinen Fall zu beurteilen und auch regelmässig von der Invalidenversicherung beigezogen würden. Gegen Dr. Z.___ bringt er vor, dieser sei auf forensische Psychiatrie spezialisiert, welche sich vor allem mit Fragen der Unterbringung psychisch kranker Straftäter befasse. In seinem Fall gehe es aber nicht um eine strafrechtliche Fragestellung, sondern um die Arbeitsfähigkeit, was nicht zu den Kernkompetenzen von Dr. Z.___ gehöre (vgl. Urk. 1). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und auch seine Weiterbildung im Bereich Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vermöge in keiner Weise Zweifel an der Fachkompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zu begründen (Urk. 6 S. 2).
2.4 Richtig ist, dass Dr. Z.___, bis 2009 Leiter des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der psychiatrischen Klinik A.___, und heute in eigener Praxis gutachterlich tätig, ein ausgewiesener Experte im Bereich der forensischen Psychiatrie, einem Teilgebiet der Psychiatrie, ist. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt er ohne Weiteres die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) generell für Gutachter geforderten fachlichen Anforderungen (vgl. die Mustervereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch ). Inwiefern Dr. Z.___ fachlich nicht bzw. ungenügend qualifiziert sein sollte, der psychischen Problematik des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Andere Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, liegt die Verfahrensleitung bei der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters, weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hiefür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2.2).
2.5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Fragen 2.1 und 2.5 an den Gutachter seien wegzulassen, da sie tendenziös seien und der Zusammenhang zwischen den Fragen und seiner Erkrankung nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 2 unten; Fragenkatalog Urk. 7/60).
Frage 2.1 lautet: "Wie beurteilen Sie die Konsistenz der Angaben des Exploranden zu dessen geltend gemachten Beeinträchtigungen? Bitte beantworten Sie diese Frage auch hinsichtlich dem auslösenden Ereignis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen sowie den aktenkundigen sozialen/sportlichen Betätigungen (häufiges Fitnesstraining, hohe Medienpräsenz)."
Frage 2.5 lautet: "Nach Lage der Akten befindet sich der Explorand nicht in fachpsychiatrischer Behandlung; der Arzt E. Y.___ verfügt über keinen psychiatrischen Facharzttitel. Reichen die therapeutischen Bemühungen des Exploranden mit Blick auf die geltend gemachten umfassenden Beeinträchtigungen aus? Welche therapeutischen Optionen sind zu empfehlen (fachärztliche bzw. fachpsychiatrische Betreuung, Intervall der Betreuung, Medikation, stationäre Therapie etc.)? Könnte bei optimaler Therapie von einer prognostischen Verbesserung ausgegangen werden? Wenn ja: wie lange müsste die Therapie dauern von welcher Verbesserung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit könnte ausgegangen werden?"
Die beanstandeten Fragen zielen darauf ab, ob und inwiefern sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen als Einschränkungen im Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen auswirken bzw. welche zusätzlichen therapeutischen Optionen allenfalls zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Die Fragen sind weder tendenziös noch unnötig, sondern für eine sachgerechte Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers notwendig und deshalb im Fragenkatalog zu belassen.
2.6 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich in Frage (Urk. 1 S. 3). Der RAD-Arzt begründete die Anordnung einer Begutachtung mit dem aktuell unklaren psychischen Zustandsbild und der aufgrund der Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbaren Chronifizierung (Urk. 8 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine psychiatrische Expertise für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist. Da das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wäre es dem Gericht auch verwehrt, selber ein Gutachten anzuordnen, wie vom Beschwerdeführer angeregt (Urk. 1 S. 3). Denkbar wäre dies erst in einem Beschwerdeverfahren gegen eine das verwaltungsrechtliche Verfahren abschliessende Verfügung über den Leistungsanspruch (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli