Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01293
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 1. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1987 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Zytomegalie mit Mikrocephalie, schwerem Entwicklungsrückstand und cerebraler Bewegungsstörung (Tetraspastizität) und bezog in diesem Zusammenhang die ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/156). Insbesondere wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 erteilt (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Wirkung ab 1. Juli 2005 wurde dem mittlerweile volljährigen Versicherten weiter – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/138). Eine erneute Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen erfolgte mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 (Urk. 7/194). Am 5. Juni 2015 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Kostenvoranschlag über einen Betrag von Fr. 5‘291.55 für eine Unterschenkelorthesenerneuerung ein (Urk. 7/337 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 2. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/353) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid gleichen Datums die Ablehnung der Kostengutsprache in Aussicht (Urk. 7/351). An dieser Einschätzung hielt sie – nach erfolgter Einsprache der Eltern des Versicherten (Urk. 7/357) – mit Verfügung vom 25. November 2015 fest (Urk. 7/369 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragten die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthesen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die fraglichen Orthesen nicht dem vom Gesetz genannten Zweck der Fortbewegung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder der Selbstsorge dienen würden, so dass eine Kostenübernahme entfalle. Entsprechend dem massgebenden Kreisschreiben habe eine steh- und gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesen das Gehen oder Stehen nicht möglich sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machten die Eltern des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn mit den Unterschenkel-Orthesen sein Gewicht abnehmen und bei Führung auch gehen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 21. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Orthesen nur zum Transfer in den Rollstuhl und zum Stehen am Stehbrett benötigt, das Gehen sei ihm nicht möglich (Urk. 7/344). Hauptziel der Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken (Beurteilung der A.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/359/5).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer zur Stehfähigkeit beidseitige Unterschenkel-Orthesen benötige. Nur dank diesen könne er beim Stehen sein Gewicht halten. Diese Stehfähigkeit sei für den Transfer sowie für Hygienemassnahmen und Körperpflege sowohl für den Patienten als auch für die betreuenden Personen wichtig (Urk. 7/356).
4.
4.1 Zum Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/353) die leistungszusprechende Mitteilung vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/194) wiedererwägungsweise aufhob und gleichzeitig auf einen diesbezüglichen künftigen Vorbescheid verwies. Ein solcher erging am selben Tag (Urk. 7/351). Am 25. November 2015 (Urk. 2) folgte die formelle Verfügung betreffend Verneinung der Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen.
Bei dieser Ausgangslage ist vorweg zu konstatieren, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2015 betreffend Wiedererwägung der Leistungszusprache vom 2. Juli 2007 (Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017) nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern eine Einheit mit der Verneinung des konkreten Leistungsgesuches bildet. So findet sich in den Akten vor dem 12. Oktober 2015 kein Vorbescheid betreffend wiedererwägungsweiser Aufhebung der Leistungszusprache, was indes unabdingbare Voraussetzung bildet (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sodann wurde ein entsprechender Vorbescheid in Aussicht gestellt und gleichentags erlassen.
Anfechtungsgegenstand bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen, wobei die Thematik der Wiedererwägung der ursprünglichen (generellen) Leistungszusprache - obwohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt - im Raum steht.
4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Juli 2007 Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2017 gewährt hat, müssen für die Aufhebung der Leistungen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe gegeben sein. Die ursprüngliche Leistungszusprache stützte sich auf eine unbegründete ärztliche Verordnung vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/189). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 2. Juli 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu durchgeführten Abklärungen beim A.___ ergeben hätten, dass die ursprüngliche Leistungszusprache unkorrekt gewesen sei beziehungsweise keine Gültigkeit mehr habe und somit wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/353).
4.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein eine unkorrekte Beurteilung einer Leistungszusprache eine wiedererwägungsweise Aufhebung nicht zu rechtfertigen vermag. Zweifellos ist die Unrichtigkeit vielmehr nur dann, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Aus den Akten ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit den Orthesen beschränkt stehfähig ist und mit Hilfe einer Drittperson auch ein wenig gehen kann. Dass dies im Rahmen der Pflege zu einer wesentlichen Erleichterung führt, ist nachvollziehbar. Mit den fraglichen Orthesen kann der Beschwerdeführer somit bei der Fortbewegung zumindest mithelfen und die Pflege erleichtern. Auch wenn dies nach neuerer Rechtsprechung im Rahmen einer Erstbeurteilung für eine Leistungszusprache allenfalls nicht mehr genügen würde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013), kann vorliegend nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostengutsprache gesprochen werden kann. Vielmehr erscheint die erfolgte Leistungszusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens als zulässig und vertretbar.
4.4 Darüber hinaus ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine revisionsrechtlich begründete Leistungseinstellung ausser Betracht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen gemäss der Mitteilung vom 2. Juli 2007 hat. In Gutheissung der Beschwerde führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2015.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty