Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01294




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von September 2014 bis Februar 2015 als Betreuer (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als er sich am 5. Mai 2015 wegen eines Burnouts sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/21) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/16), zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-34, Urk. 7/41) mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/37 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelrente, eventuell die Anordnung eines gerichtlichen psychiatrischen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde dem Versicherten Gelegenheit eingeräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten ergänzenden Abklärung zu äussern (Urk. 8), worauf sich dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit einer Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung einverstanden erklärte (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben (Urk. 6 S. 1). Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2016 an (Urk. 10).

    Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (Urk. 6, Urk. 10) sowie der Tatsache, dass lediglich einige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/9/1-3, Urk. 7/24/5-6, Urk. 7/24/8-11) sowie drei Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/24/7, Urk. 7/41) des behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Akten liegen, ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig