Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01295




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 27. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, meldete sich am 28. November 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression und ein lumbovertebrales Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 eine vom 1. Juli bis 30. November 2012 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/45). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 10. Juni 2013, Urk. 7/47; ergänzende Einwandbegründung vom 31. August 2013, Urk. 7/61) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und erliess am 9. Oktober 2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/108). Nachdem die Versicherte hiergegen am 8. November 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. November 2015 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Wartejahres eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorbehalte-Belastungen und Überkopfarbeiten wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei. Dieses Belastbarkeitsprofil entspreche den bisherigen Tätigkeiten. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich unter Therapie verbessert und aus objektiver Sicht sei ihr eine Arbeitsfähigkeit zumutbar, bzw. bestünden ausreichend Ressourcen, um eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit mindestens Sommer 2011 an einer rezidivierenden mittelgradigen Episode (richtig wohl: depressiven Episode) mit somatischem Syndrom sowie diversen somatischen Beschwerden leide. Die psychische Erkrankung sei in den letzten Jahren mehrfach beurteilt und es sei jeweils eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von einer psychischen Verbesserung und ausreichenden Ressourcen für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ausgehe. Ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten sei nie erstellt worden und das Gutachten der Krankentaggeldversicherung vom 7. Mai 2012 sei alt und wenig solide. Von einer wesentlichen Besserung des psychischen Befindens, welche eine normale Arbeitstätigkeit erlaubte, könne nicht die Rede sein (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

3.1    Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___, dipl. Psychologin FH, hielten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leide. Seit dem 1. August 2011 könne sie vor allem wegen ihres Rückenleidens nicht mehr arbeiten (100%ig arbeitsunfähig). Der Zusammenbruch sei jedoch von einem Tag auf den anderen erfolgt. Es hätten im Vorfeld insbesondere anhaltende Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann bestanden, wobei es im Juni zur Trennung gekommen sei. Zusätzlich ergebe sich heute eine Belastung durch die Aufhebung ihres gegenwärtigen Arbeitsplatzes (Kündigung, Urk. 7/12/12).

3.2    Dr. med. A.___, Radio-Onkologie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 20. Dezember 2011 1) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 2) eine depressive Verstimmung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/12). Sie befinde sich seit Oktober 2011 in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung in der Rheumaklinik des B.___. Eine psychiatrische Behandlung finde seit dem 23. September 2011 statt. Sie sei seit dem 31. Juli 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig, da aufgrund der Befunde eine körperliche Tätigkeit nicht möglich sei.

3.3    Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/15/4 ff.; Urk. 7/15/17 ff.).

    Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, konstatierte, dass die durchgeführte Begutachtung keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben habe. Das von der Beschwerdeführerin beklagte Kopfschmerzsyndrom sei differentialdiagnostisch am ehesten im Kontext einer Analgetika-Intoxikation sowie auch im Rahmen des bestehenden depressiven Syndroms zu diskutieren, möglich bleibe auch eine migränöse Genese. Angesichts der hier zu erhebenden Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke und dem nicht erheblich beeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck sowie der fehlenden Dokumentation (es werde kein Schmerzkalender geführt) könne diesbezüglich keine somatisch begründete behindernde Gesundheitsstörung mit minderndem Effekt auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Hier sei zunächst der Effekt einer optimierten antidepressiven Behandlung und einer Analgetika-Entgiftung abzuwarten. Die rechtsseitige Hörminderung (mögliche Schallempfindungsstörung) rechtfertige eine weitere Diagnostik (Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Untersuchung, ggf. Kernspintomographie des Kopfes), die ausserhalb der aktuellen Begutachtung erfolgen könne, da die rechtsseitige Hörminderung gering ausgeprägt sei und keinen wesentlichen mindernden Effekt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in vergleichbaren Tätigkeiten entfalten könne (Urk. 7/15/14).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin anamnestisch und anhand des gut korrelierenden Befundes eine depressive Störung mit mittelgradiger Ausprägung bestehe. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien zweifelsfrei erfüllt, es handle sich um eine Erstmanifestation mit einem assoziierten somatischen Syndrom. Offenbar bestehe die Depressivität seit etwa einem halben bis einem Jahr, die eingeleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bis jetzt nicht zu einer durchgreifenden Besserung des Zustandes beitragen können, sei aber vor allen Dingen hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als deutlich insuffizient anzusehen. Hier sei eine leitlinien-gerechte Optimierung der Behandlung dringend geboten, auch weil die Symptomatik bereits seit bis zu einem Jahr bestehe und hier eine Chronifizierung dringlich zu verhindern sei. Zusammenfassend rechtfertige das aktuelle Störungsbild qua Ausprägung die Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Unter einer leitlinien-gerechten Therapie sei ab 1. Juli 2012 eine schrittweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit in monatlichen 25%-lnkrementen zu erwarten und auch aus therapeutischen Gründen anzustreben (Tagesstruktur, Sozialkontakte). Die Mitarbeit in der Behandlung sei gut zumutbar und stehe im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin, bei einer ausbleibenden Besserung sei spätestens in vier Wochen auch eine stationäre Behandlung zu erwägen (Urk. 7/15/23).

3.4    Vom 10. Juli bis zum 3. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der E.___ AG. Im Austrittsbericht vom 13. September 2012 notierten die behandelnden Ärzte 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und 2) Probleme mit Bezug auf Trennung vom Ehemann (ICD-10 Z73). Klinische Befunde und Anamnese sprächen für eine mittelgradige depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung, die sich symptomatisch neben einer gedrückten Stimmung, einer Antriebsarmut, Interesselosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen vor allem durch eine ausgeprägte Somatisierungstendenz präsentiere. Ein akuter Auslöser habe nicht eruiert werden können. Eigenanamnestisch sei zu erfahren, dass es seit Sommer 2011 zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, insbesondere hätten sich die schon vorbestehenden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule verstärkt. Die beschriebenen cervical betonten Schmerzen seien im Vorfeld schon von unseren auswärtigen Kollegen mittels Bildgebung hinreichend abgeklärt worden, eine somatische Ursache habe nicht gefunden werden können. Der Krankheitsverlauf sei ihres Erachtens durch die begleitende soziale Isolation vorangetrieben worden. Depressiogen wirke zudem die bestehende psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann im Juni 2011 die Scheidung gefordert habe. Positiv auf den Krankheitsverlauf sollte sich die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte ambulante psychiatrische Weiterbehandlung auswirken, zudem habe durch das stationäre Setting eine psychosoziale Entlastung geschaffen werden können (Urk. 7/64/7).

3.5    Am 13. September 2012 untersuchte med. pract. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Beschwerdeführerin (Urk. 7/28). Sie notierte 1) eine Cervicocephalgie und Brachialgie und 2) eine Lumbalgie bei Wirbelsäulendegeneration mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine MRT-gesicherte Läsion des Aussenmeniskusvorderhornes rechts (Urk. 7/28/8).

    Bei der 58-jährigen Sitzwache/Küchenhilfe sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 13. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Dem Arbeitgeberfragebogen der Uniklinik G.___ (28.12.11) zufolge handle es sich bei der Tätigkeit als Sitzwache um eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten ausgeführt werde. Für die andere bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe liege kein Belastungsprofil vor. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sitzwache bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 (Begutachtung durch Prof. C.___). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag-und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Somit sei eine körperlich mittelschwere Tätigkeit in einer Grossküche nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Welche Belastungen tatsächlich abverlangt worden seien, sei allerdings nicht dokumentiert. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten wären der Beschwerdeführerin medizinisch theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei dem Vorschlag des Gutachters Dr. D.___ gefolgt worden. Die Medikation sei angepasst worden. Aus den anamnestischen Angaben sei zu ersehen, dass ein entsprechender Behandlungserfolg eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin berichte jetzt über guten Appetit, gehe jeden Tag spazieren und pflege Bekanntschaften (Urk. 7/28/9).

3.6    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. April 2013 notierte dieser 1) eine schwerste depressive Störung mit somatischem Syndrom und 2) ein rezidivierendes schweres chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronische Gastritis und die Kniearthrose würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Aus rein psychologischer/psychiatrischer Sicht sei bei der vorhandenen psychischen Störung aus Sicht der Beschwerdeführerin und, soweit er dies als Nichtpsychiater beurteilen könne, keine Arbeit möglich. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. März 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/41).

3.7    Dr. Y.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer medikamentösen Behandlung und stützenden Gesprächen einmal monatlich. Als Allrounderin/Küchenhilfe im Selbstbedienungsrestaurant im 50%-Pensum sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig. Ob und wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgenommen werden könne, sei ungewiss. Eine sehr leichte und einfache Arbeit müsste in einem begleiteten Rahmen versucht werden (Urk. 7/64/3).

3.8    Die Beschwerdeführerin befand sich vom 27. November bis zum 12. Dezember 2013 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik H.___. Im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/73/5):

- Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite

- Rechtsseitige Thorax- und BWS-Kontusion, Kopfanschlag

- 15.07.2013 Röntgen Thorax: Kein Pneu

- 15.07.2013 Röntgen Brustwirbelsäule (BWS) ap./lat: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion

- 13.08.2013 CT Schädel nativ und mit KM Gabe: Unauffälliges Schädel-CT

- 03.12.2013 Röntgen Schulter rechts: Humeruskopftiefstand, differentialdiagnostisch Gelenkerguss. Osteophytäre Anbauten am Akromionunterrand. Geringe Degeneration am Ansatz der Supraspinatussehne. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen

- Psychiatrische Diagnosen

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- Verdacht auf eine Psychose aus schizophrenem Formenkreis (psychotisch anmutende Überzeugungen, religiöser und Vergiftungswahn)

- Status nach Selbstmordversuch durch Erhängen, 2011 (ICD-10 X70)

- Psychosoziale Belastungssituation (geschieden, allein lebend, arbeitslos; ICD-10 Z63, Z56, Z60.2)

- 28.11.2013 Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik H.___: Separater Bericht

- Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont

- Neurotische Exkoriatonen

- 27.08.2013 Dermatologisches Ambulatorium, Stadtspital I.___

    Aus somatischer Sicht liesse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bisherigen bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch lic. phil. J.___ mit folgendem Resultat erfolgt: Nach dem Unfall am 24. Juni 2013 (Sturz aus dem Tram) verbleibe eine anhaltende Schmerzproblematik im Kopf-, Schulter-, Rücken- sowie Armbereich rechtsseitig. Dazu persistiere seit 2011 eine depressive Störung, welche einer ambulanten und stationären Behandlung wegen Suizidversuchs in der psychiatrischen Klinik E.___ bedurft habe. Gegenwärtig weise die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit Auffälligkeiten im kognitiven, affektiven sowie emotionalen Bereich auf. Es bestehe kontinuierlich eine latente Suizidalität. Zudem hätten während der Behandlung gewisse psychotisch anmutende Merkmale (Vergiftungs- und religiöse Überzeugungen/Wahn) beobachtet werden können. Die derzeitige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin wirke sich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung aus.

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine mindestens schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe. Die rein somatische Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht und gelte vorbehaltlich der empfohlenen MRI-Untersuchung der rechten Schulter, so dass ihr die Tätigkeit als Köchin und Kassiererin sowie jede andere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Aufgrund der unfallfremden psychischen Problematik bestehe aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/73/6 f.).

3.9    Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 6. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73):

- Schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis

- Status nach Unfall am 24. Juni 2013

- Diffuse wechselnde Beschwerden seitens des Knochenapparates und verschiedener Organe inklusive Gehirn, vermutlich alles psychisch induziert im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen

- Panvertebrales Syndrom mässigen Grades

- Diskushernie L4/L5

    Durch die sich überlagernden Beschwerden sei eine Arbeit nicht möglich und sie sei vorläufig bis zur definitiven Abklärung und Behandlung vollumfänglich arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit.

3.10    Die Beschwerdeführerin wurde vom 15. Oktober bis zum 6. November 2014 erneut in der Rehaklinik H.___ stationär behandelt. Die Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. November 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/88):

- Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite

- Kontusion Schädel

- Kontusion Thorax rechts

- Kontusion BWS

- Kontusion Schulter rechts mit SLAP-Läsion Grad III

- Psychiatrische Diagnosen

- Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungs-, Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen (ICD-10 F20.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- Schwierige soziale Situation durch Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

- Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont

- Leichte Refluxösophagitis (Los Angeles B)

- Arterielle Hypertonie

- Kleines Angiomyolipom Niere rechts

- Leberbefunde vereinbar mit Steatose

- Neurotische Exkoriation

    Die Beschwerdeführerin sei ein Jahr und drei Monate nach oben genanntem Unfall bzw. knapp vier Monate nach Bizepstenotomie, subakromialer Bursektomie und Co-Planing des Akromions für eine erneute stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation zugewiesen worden. Sie beklage in erster Linie Ruhe-, belastungs- und bewegungsverstärkte Schulterschmerzen rechts. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit für Abduktion und Flexion mit ausgeprägter Druckdolenz der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Des Weiteren klage sie über belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Körperseite sowie Schmerzen im Rücken und Magenschmerzen.

    Bei ausreichender auswärtiger Diagnostik im prästationären Umfeld hätten sie auf die Durchführung weiterer diagnostisch-bildgebenden Massnahmen verzichtet. Klinisch bestünden aktuell keine verdichtenden Hinweise für eine Capsulitis adhaesiva. Kernspintomographisch sei vier Monate postoperativ eine Capsulitis adhaesiva noch nicht darstellbar. Zusammengefasst lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch J.___ erfolgt: Die Beschwerdeführerin befinde sich nach einem Jahr wieder in der Rehabilitation aufgrund einer Schulterproblematik (Sturz aus dem Tram 24.06.2013) und einer erneuten Operation (13.06.2014). Sie habe schwere Verluste in ihrem Leben erlitten, was sie wahrscheinlich durch die Leistung am Arbeitsplatz kompensiert habe, und habe ihre Familie finanziell unterstützen müssen, so dass sie mehr als ein volles Pensum gearbeitet habe. Wahrscheinlich durch den Stress bedingt habe die Beschwerdeführerin mit der Zeit eine depressive sowie psychotische Symptomatik mit anschliessendem Suizidversuch entwickelt. Danach sei der oben genannte Unfall erfolgt, was wiederum diese Symptomatik verschlechtert habe. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zeige sich aktuell kaum eine Veränderung. Weiterhin bestehe eine schwere depressive Symptomatik mit Interessenverlust, Insuffizienzgefühlen, Affektlabilität, Antriebsminderung, Schlafstörungen, Suizidgedanken, pessimistischer Zukunftsperspektive. Dazu kämen noch psychotische Überzeugungen (Vergiftungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen): Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Klinik durch Kameras beobachtet, was sie ihrer Zimmernachbarin mitgeteilt habe; sie habe das Gefühl, ihre Getränke und ihr Essen würden vergiftet (sie bemerke, dass das RK-Personal eine separate Küche habe); sie habe Angst, z.B. in den Zügen, von jemandem verfolgt und umgebracht zu werden. Sie habe zu Anfang des RK-Aufenthaltes eine psychopharmakologische Therapie aufgrund ihres Misstrauens sowie angeblicher Magenproblematik (Vergiftungswahn?) verweigert, was die Psychotherapie deutlich erschwert bzw. eine Besserung der Symptome unmöglich gemacht habe. Inzwischen habe sie die Therapie mit Seroquel 25 mg zur Schlafverbesserung begonnen (Urk. 7/88/3 f.).

    Durch die schwere depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutende Überzeugungen sei sie voll arbeitsunfähig. Aus somatischer, unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Köchin und Kassiererin aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen in der mittelschweren Arbeit zu hoch seien. Eine leichte Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar ohne Tätigkeiten rechts über Kopfhöhe und ohne Ersteigen von Leitern (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion mit dem rechten Arm).

3.11    Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 2. Juni 2015 und hielt anlässlich dieser Untersuchung fest, dass sich die Befunde im Vergleich zum zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik H.___ bezüglich der Flexion nicht verändert hätten. Die Abduktion betrage reduzierte 65° und habe sich etwa um 30° verbessert. Vergleiche man die Funktionsausmasse wie sie anlässlich des Eintritts beim ersten Reha-Aufenthalt hätten erhoben werden können, so sei leider bezüglich der aktiven Flexion eine Verschlechterung festzustellen. Somit habe der durchgeführte Eingriff nicht den erhofften Erfolg gebracht. Er werde ein Verlauf-Arthro-MRT der rechten Schulter veranlassen und wäre Dr. A.___ dankbar, wenn er über die übrigen betroffenen Körperregionen einen Zwischenbericht erstellen könnte (Urk. 7/96/34).

3.12    Dr. A.___ hielt in seinem zuhanden des Kreisarztes erstellten Bericht vom 25. Juni 2015 über die beiden Sturzereignisse vom 7. und 31. Mai 2015 fest, dass es sich dabei mehr oder weniger um Bagatellunfälle gehandelt habe und die Beschwerden jetzt mässig ausgeprägt seien und ohne Folgen ausheilen würden. Ins Gewicht fielen nach wie vor die Schulterbeschwerden. Wenn die Beschwerdeführerin gelegentlich zu ihm komme alle 10 bis 14 Tage machten sie auch aus psychologischen Gründen Novodyn, sonst erfolge die Behandlung lokal mit Salben. Die beiden letzten Unfälle fielen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht (Urk. 7/96/21 f.).

3.13    Im Nachtrag vom 28. Juli 2015 führte Dr. K.___ aus, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 über die Unfälle vom 7. und 31. Mai 2015 orientiert habe. Gemäss seiner Meinung seien die Beschwerden dieser beiden Unfälle mässig ausgeprägt und würden ohne Folgen ausheilen. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 12. Juni 2015 dokumentiere einen Zustand der Tenotomie der langen Bizepssehne mit anschliessender Tenodese. Ein Knorpeldefekt sei nicht abgrenzbar. Die Supraspinatussehne beschreibe der Operateur als durchgängig intakt mit allenfalls oberflächlichen Abrasionen. Ebenso beschreibe er Veränderungen an der Infraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Januar 2014 ergäben sich jedoch keine richtungsweisenden Befundänderungen. Hinweise für eine Kapsulitis adhäsiva lägen nicht vor. Somit lasse sich die erhebliche Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk aufgrund der objektivierbaren Befunde in diesem Ausmass nicht erklären. Medizinisch-theoretisch müsste aufgrund seiner Erfahrung mindestens die Horizontale (90°) bezüglich der Flexion und Abduktion erreicht werden. Aufgrund dieser medizinisch-theoretischen Betrachtungsweise sei mindestens eine leichte Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 10 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Tätigkeiten über Kopf, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet. Somit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschreibung der individuellen Tätigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die ca. eine halbe Stunde dauernden Überkopfarbeiten, welche im Schreiben der Compass Group vom 11. Mai 2015 erwähnt seien, seien nicht mehr möglich (Urk. 7/96/15).

3.14    Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 18. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102):

- Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Verdacht auf leicht wahnhafte Ängste und Überzeugungen

- Schlafstörungen, Schmerzen

    - Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest:

- Psychotisch anmutende Überzeugungen im Sinne von Beeinflussbarkeit des Lebens durch Gebete und Glaube an Gott sowie Ängste in Bezug auf Medikamente und Beobachtet-werden durch Kameras und Personen (Klinik, Nachbarn).

    - Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ca. monatlicher Gesprächstherapie und Stabilisierung mittels Pharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich arbeitsunfähig.


4.    Vorliegend ist aus somatischer Sicht aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar wäre (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.13; vgl. auch Urk. 7/73/4). Allerdings kann gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht rechtsgenüglich beurteilt werden:

4.1    Dr. Y.___ und dipl. psych. Z.___ berücksichtigten in ihren Berichten und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung jeweils auch weitere psychosoziale Faktoren. So führten sie in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 aus, dass es im Vorfeld des Zusammenbruchs zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei und sich eine zusätzliche Belastung durch die Kündigung ergebe (Urk. 7/12/12). In den Berichten vom 12. Mai und 18. September 2015 notierte Dr. Y.___ als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhielten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe (Urk. 7/93/2).

    Da entsprechend die psychosozialen Faktoren mit in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einflossen und eine diesbezügliche Abgrenzung (vgl. E. 2.2.2) nicht erfolgte, kann nicht auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit ihre Einschätzungen ohnehin nicht ohne weiteres übernommen werden können.

4.2    Dr. D.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 (E. 3.3), so dass sein Gutachten keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand mehr zulässt. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss daran noch eine stationäre psychiatrische Therapie erfolgte.

4.3    Die behandelnden Ärzte der E.___ nahmen ihrerseits keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Entlassung, sondern hielten lediglich fest, dass sie bei der Zuweisung als vollumfänglich arbeitsunfähig eingestuft worden sei (Urk. 7/64/8; vgl. auch Urk. 3/2).

4.4    Die Beschwerdeführerin wurde während ihren stationären Aufenthalten in der Rehaklinik H.___ auch psychosomatisch abgeklärt. Im ersten psychosomatischen Konsilium vom 28. November 2013 (und Folgeterminen) hielten lic. phil. J.___ und Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, auch eine psychosoziale Belastungssituation (geschieden, allein lebend, arbeitslos) als psychopathologische Diagnose fest. In Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konstatierten sie allerdings nur äusserst kurz, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe - womit unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die psychosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen (Urk. 7/96/200).

    Im zweiten psychosomatischen Konsilium vom 17. Oktober 2014 (und Folgetermine) konstatierten sie, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe und die Beschwerdeführerin durch die depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutenden Überzeugungen voll arbeitsunfähig sei. Bei den Diagnosen notierten sie allerdings wiederum eine schwierige soziale Situation durch das Alleinleben, womit auch in diesem Bericht unklar bleibt, in wie weit die psychosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 7/96/98 f.).

    Zusammengefasst kann nicht auf die psychosomatischen Konsilien abgestellt werden, da unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die attestierte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf die psychischen Störungen von Krankheitswert oder auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2.2).

    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Rehaklinik H.___ von der zuständigen Unfallversicherung beauftragt wurde und - da die psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert wurden (vgl. Verfügung vom 28. August 2015, Urk. 7/100) - eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch den Unfallversicherer nicht angezeigt war.

4.5    Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass insbesondere aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht, ist dies nicht nachvollziehbar: Dipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin rückblickend seit Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107/6). Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge die Ressourcen der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die psychiatrischen Diagnosen psychosozial ausgelöst worden seien und ausreichend Ressourcen bestünden, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/107/9). Dem ist entgegenzuhalten, dass von den psychiatrischen Behandlern zwar jeweils auch psychosoziale Faktoren aufgelistet worden sind, diese allerdings nicht ausschliessen, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist (vgl. E. 2.2.2) - worauf in casu auch zahlreiche Hinweise bestehen (vgl. E. 3). Auch die Feststellung, dass in der Gesamtschau ausreichend Ressourcen bestünden, um eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, ist - ohne weitere Darlegung der entsprechenden Ressourcen (Urk. 2; vgl. Urk. 7/107/8 f.) - nicht nachvollziehbar.

4.6    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit - auch im zeitlichen Verlauf durch ein Gutachten abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler