Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.01298


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ war vom 30. Januar 1995 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 30. September 2006 als Einkäufer/Beschaffer bei der Y.___ angestellt.

    Am 26. August 2004 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen Heckauffahrunfall und war in der Folge in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 stellte die Suva die Versicherungsleistungen mangels Adäquanz per 31. März 2007 ein und wies die Einsprache des Versicherten ab, was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2008.0023 vom 31. Dezember 2009 bestätigt wurde.

    Bereits am 15. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte aufgrund eines zervikozephalen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsion zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung in Form beruflicher Massnahmen oder einer Rente bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Z.___,welches am 26. Januar 2009 erstattet wurde.

    Am 25. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Dagegen liess X.___ am 23. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Die beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde wurde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, welches die Sache im Verfahren IV.2011.00227 anhand nahm.

    Am 26. April 2011 verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. August 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit dem 1. September 2008 sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % resultiere kein weiterer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Weiter wurde verfügt, im Rahmen der Rentennachzahlung werde der Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherer ein Betrag von Fr. 30'415.80 unter dem Titel der Verrechnung ausbezahlt.

    Auch gegen diesen Entscheid liess der Versicherte Beschwerde erheben (Verfahren IV.2011.00536) und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Darüber hinaus sei das Verfahren mit dem Verfahren IV.2011.00227 bezüglich der beruflichen Massnahmen zu vereinigen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30'415.80 samt Zins seit der unzulässigen Drittauszahlung zu bezahlen.

    Mit Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfahren IV.2011.00227 und IV.2011.00536 und führte das Verfahren unter der Nr. IV.2011.00227 weiter. Das Verfahren IV.2011.00536 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. In der Sache wurde unter vorheriger Androhung einer reformatio in peius entschieden, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 29. April 2004 (recte: 2011) die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und festgestellt werde, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2005 bis 29. Februar 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, anschliessend bis 31. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August 2006 bis 30. Juni 2007 wiederum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2010 wurde die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung im Sinne von Erwägung 9.4 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die Drittauszahlung an die beigeladene Helsana Versicherungen AG zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerde vom 23. Februar 2011 betreffend berufliche Massnahmen wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne von Erwägung 9.5 zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012).

1.2    In Nachachtung dieses Entscheids holte die IV-Stelle die Akten der Suva sowie weitere Berichte behandelnder Ärzte ein (Urk. 7/132, 7/136/1-601, 7/137, 7/141, 7/142, 7/144-145). Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches über die SuisseMED@p unter der Auftrags-Nr. A.___ der MEDAS B.___ zugeteilt (Urk. 7/158-159) und am 27. Dezember 2013 erstellt wurde (Urk. 7/164). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur Anspruch, wenn eine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, was nicht gegeben sei (Urk. 7/167).

    

    Mit dem Einwand vom 4. März 2014 liess der Versicherte eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 1. März 2014 (Urk. 7/186) einreichen und unter anderem geltend machen, dass die wichtigsten medizinischen Akten aus dem hier relevanten Zeitraum von Ende 2009 bis 2013 in der Aktenanalyse des MEDAS-Gutachtens fehlten (Urk. 7/187/2 f.). Die IV-Stelle holte hierauf bei der MEDAS B.___ eine ergänzende Stellungnahme vom 1. Mai 2014 (Urk. 7/189) ein. Darauf reagierte der Versicherte mit einer weiteren Eingabe mit neuerlicher Stellungnahme von Dr. C.___ vom 15. April 2014 (Urk. 7/191-192). Auf die folgende Erläuterung der MEDAS B.___ vom 30. September 2014 (Urk. 7/208) ging eine solche des Versicherten vom 3. November 2014 mit Stellungnahme von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2014 ein (Urk. 7/212 und 7/214). Auch hierzu holte die IV-Stelle eine Erklärung der MEDAS B.___ ein (Urk. 7/218), welche diejenige des Versicherten vom 27. April 2015 (mit beigelegtem Schreiben von Dr. C.___ vom 17. April 2015, Urk. 7/220) nach sich zog (Urk. 7/221). Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 liess der Versicherte sodann den zwischenzeitlich unter BGE 141 V 281 publizierten Leitentscheid zur neuen Rechtsprechung betreffend anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden einreichen und neuerlich geltend machen, dass dem Gutachten der MEDAS B.___ jeglicher Beweiswert abzusprechen sei (Urk. 7/222 und 7/223).

    Mit Verfügung vom 18. November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten, sei doch gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ von einen unveränderten Gesundheitszustand und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    „l.    Die Verfügung vom 18. November 2015 sei aufzuheben, und dem     Versicherten/Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen der     Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente und berufliche     Massnahmen im Sinne einer „Wiedereingliederung aus Rente",     zuzusprechen und auszurichten.

    2.     Eventuell (falls Antrag l nicht schon aufgrund der Akten gutgeheissen     werden kann) sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und durchzuführen,     zur Überprüfung der formalen und inhaltlichen Qualität des MEDAS-    Gutachtens der MEDAS B.___ vom 27.12.2013, und/oder der     Beschwerde-
    führer sei im Rahmen des Gerichtsgutachtens neu zu begutachten.
    Der psychiatrische Teil des Gerichtsgutachtens sei durch einen auf    Psychotraumatologie spezialisierten Experten durchzuführen.

    3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde    gegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012 wurden die rechtlichen Grundlagen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), des Anspruchs für Berufsberatung (Art. 15 IVG), desjenigen für Umschulung gemäss Art. 17 IVG, des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG) bereits dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbeurteilung (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen) und derjenigen zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231
E 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

1.2    Zu ergänzen ist, dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst.

    Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

    Steht nach der Aufhebung einer befristeten Rente ein neuerlicher Rentenanspruch im Rahmen derselben Leistungsprüfung zur Diskussion, so hat die Verwaltung in Analogie zum Neuanmeldeverfahren materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach wiederum in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2012 zu prüfen gewesen sei, ob ab 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die neuen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, dass diese aber die Arbeitsfähigkeit nicht beziehungsweise nicht langdauernd einschränken würden. Was das von ihr eingeholte Gutachten der MEDAS B.___ anbelange, treffe es zwar zu, dass derselben bei der Aktenanalyse gewisse Berichte von 2009 bis 2013 nicht vorgelegen hätten, doch seien diese Berichte bei der fachspezifischen Akten-diskussion einbezogen worden, weshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden könne. Entsprechend sei von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund dessen bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Rente und auch kein solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringen, das Gutachten der MEDAS B.___ leide an gravierenden Qualitätsmängeln. So fehlten die wesentlichen medizinischen Akten aus dem zu begutachtenden Zeitraum oder aber die Gutachter hätten diese nicht beachtet. Das fachpsychiatrische Gutachten erfülle zudem die Vorgaben der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht. Auch sei die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 mehrfach fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Sie genüge bereits den Anforderungen an die Begründung einer Verfügung nicht (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Vorweg zu behandeln sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel, führt doch die Verletzung insbesondere des rechtlichen Gehörs, zu welchen auch eine Verletzung der Begründungspflicht gehört (BGE 126 I 102 E 2b mit Hinweisen), ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG).

    Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

3.3    Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Entscheid als durchaus nachvollziehbar und genügend begründete Verfügung. Die Beschwerdegegnerin setzte sich darin mit mehreren der überaus zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren explizit auseinander, so auch mit dem Hauptvorwurf betreffend unvollständige Aktenkenntnis der MEDAS B.___. Auch legte die Beschwerdegegnerin ihre rechtlichen Überlegungen zur Abweisung eines Leistungsanspruchs dar, indem sie auf einen unveränderten Gesundheitszustand bei anhaltender 100%iger Arbeitsfähigkeit schloss und damit eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ausschloss. Damit aber kam sie ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nach, muss sie sich doch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen.

    Was die übrigen, „formellen“ Einwände anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 14), so betreffen diese von ihrem materiellen Gehalt her allesamt die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin und sind entsprechend – sofern für die Entscheidfindung von Belang – nachfolgend zu prüfen.


4.

4.1    Materiell in erster Linie im Streite steht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, stellt er sich doch auf den Standpunkt, zur Zeit nicht arbeitsfähig und damit nicht beruflich eingliederungsfähig zu sein, weshalb er eine „Wiedereingliederung aus Rente“ beantrage (Urk. 1 S. 48).

    Gemäss Dispositiv des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheids IV.2011.00227 vom 30. November 2012 wurde die Sache zur ergänzenden Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2010 im Sinne von Erwägung 9.4 des Urteils an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gemäss Erwägung 9.4, welche durch den Verweis im Dispositiv an der Rechtskraft des Entscheids teilnimmt (Mosimann, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, Rz 13 zu § 27), zeigte sich aufgrund der vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren neu aufgelegten Arztberichte, dass möglicherweise im Verlauf des Jahres 2010 erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche jedoch aufgrund der damaligen Aktenlage als nicht abschliessend beurteilbar erachtet wurde.

    In zeitlicher Hinsicht ist dementsprechend mit dem zitierten Urteil über den Rentenanspruch bis Ende 2009 rechtskräftig entschieden; zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither, mithin ab 2010 in anspruchsbegründender Weise verschlechtert hat, wobei zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012 bildet (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

4.2

4.2.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich das Gericht bei der Einstellung der befristeten Invalidenrente per 30. Juni 2007 und die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis Ende 2009 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistisch/rheumatologisch/ neuropsychologisch und psychiatrisch) Gutachten des Z.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 7/45). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt, wobei denselben kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 7/45 S. 51):

1.Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- Fehlhaltung und Fehlstatik

- myostatischer Insuffizienz

- kleiner, flachbogiger mediolateral linksseitiger Diskushernie HWK5/6 (MRI vom Dezember 2004) aktuell ohne radikuläre Symptomatik

- ohne Hinweise für unfallbedingte Pathologien insbesondere im Bereich des kraniozervikalen Übergangs

2.Chronisches, aktuell nur diskret ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Fehlhaltung und Fehlstatik

- myostatischer Insuffizienz

- diskret progredienter Anterolisthesis LWK5/SWK1 Meyerding Grad II

- Chondrose und Spondylarthrose LWK 4/5 und LWK5/SWK1

- Status nach radikulärer Symptomatik bei Einengung der foraminalen Abgänge LWK5/SWK1 beidseits

3.Praecoxarthrose rechts mit/bei:

- Status nach Epiphysiolysis capitis femoris beidseits

- Status nach Aufrichtungsosteotomie rechts

- Status nach Epiphysennagelung links

4.Verdacht auf Tendinosis calcarea des Ansatzes des Musculus supraspinatus rechts

5.Psoriasis vulgaris ohne Gelenk- und Augenbeteiligung.

    In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass von Seiten des Bewegungsapparates bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter in einer Sanitätsinstallationsfirma keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Der Beschwerdeführer wurde für alle körperlich leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten, ohne ein mehr als gelegentliches Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne ein mehr als gelegentliches Bewältigen von Treppen und Leitern zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/45/56).

    Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein deutliches Aggravationsverhalten gezeigt (Urk. 8/45/56 f.). Aufgrund dieses Befundes kam der psychiatrische Gutachter im Nachgang zu seiner Untersuchung zum Schluss, dass die Präsentation einer komplexen Psychopathologie mit verschiedenen Schmerzen, die aus somatischer Sicht durchwegs nicht erklärbar seien, und die auffälligen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die sich bei der neuropsychologischen Testung nicht hätten verifizieren lassen, durch eine bewusste Aggravation zu erklären seien (Urk. 8/45/50). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung konnte nicht diagnostiziert werden und eine Persönlichkeitsstörung, ein hirnorganischer Prozess oder ein depressives Krankheitsgeschehen wurden aufgrund des Untersuchungsgesprächs ebenfalls ausgeschlossen. Eine Psychopathologie von Krankheitswert wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und der Beschwerdeführer wurde auch aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsfähig erklärt (Urk. 7/45/57).

4.2.2    Das Gericht erachtete das Gutachten des Z.___ unter Würdigung der medizinischen Aktenlage als beweiskräftig und folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit März 2007 sowohl in seiner angestammten als auch für eine sonstige behinderungsangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit aufweise. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangte, vermochte die Einschätzung des seit 21. Mai 2008 behandelnden Psychiaters Dr. C.___, welcher von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausging (Urk. 7/56), ebenso wenig wie diejenige des RAD-Arztes Dr. D.___ (Urk. 7/69) die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens zu erschüttern (vgl. E. 7.4.2 im Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012). Aufgrund der im damaligen Verfahren neu eingereichten, echtzeitlichen ärztlichen Berichte der Spitäler E.___, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es im Verlauf des Jahres 2010 bis zum Verfügungserlass vom 26. April 2011 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen war. Für eine abschliessende Beurteilung erwiesen sich die neu aufgelegten Berichte jedoch als nicht beweiskräftig, weshalb die Sache zur Abklärung einer allfälligen Verschlechterung ab 2010 zurückgewiesen wurde (vgl. insbesondere E. 7.4.4 und 9.4 im Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012).

4.3    Anlass zur Rückweisung bildete dabei unter anderem ein Verlaufsbericht des Psychiatrischen Dienstes der Spitäler E.___ vom 25. März 2011, in welchem bei der Diagnose einer komplexen PTBS mit ausgeprägter depressiver Komponente, kognitiven Beeinträchtigungen und Panikattacken sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt geschlossen wurde.

    Der Beschwerdeführer sei nach Beendigung des achtwöchigen F.___ bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden. Bei Behandlungsbeginn sei eine beachtliche psychopathologische Symptomatik vorgelegen mit posttraumatischen, depressiven und somatoformen Anteilen. Die psychische Belastbarkeit sei äusserst gering gewesen. Zur Steigerung der psychischen Belastbarkeit und baldmöglichster Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in der Tagesklinik angemeldet worden, wo er an fünf Tagen pro Woche in ein strukturiertes Tagesprogramm eingebunden worden sei. Als Folge eines Konfliktes mit einem Therapeuten sei es zu einer zweimaligen psychovegetativen Dekompensation mit Vorstellung auf dem Notfall des Spitals G.___ gekommen, was letztlich mit zum Austritt aus der Tagesklinik geführt habe. Der Beschwerdeführer sei überfordert mit den Aufgaben des täglichen Lebens, gerate dabei immer wieder in Krisen mit völliger Hilflosigkeit und Schmerzattacken sowie andern körperlichen Symptomen. Posttraumatische, depressive und somatoforme Komponenten sprächen für eine Behandlung in einer Spezialklinik wie zum Beispiel H.___. Die praktische Realisierbarkeit sei aber bei niedriger Belastbarkeit, hoher Ambivalenz und hohem Kontrollbedürfnis des Beschwerdeführers fraglich (Urk. 7/144/13 ff.).

4.4

4.4.1    Im Rahmen des nach der Rückweisung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ab 2010 zu prüfenden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für allgemeine Medizin, vom 16. März 2013, welcher den Beschwerdeführer bereits 2005 und nach dessen vorübergehendem Aufenthalt im Kanton Bern ab 2010 wieder ab Juni 2012 behandelte, ein. Dr. I.___ erklärte, es lägen genau die gleichen Diagnosen vor wie 2005. Der Fall sei vorwiegend psychiatrisch geworden; es liege eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zirka ½ bis 1 Stunde bei 50%iger Leistung vor (Urk. 7/137).

4.4.2    Die Beschwerdegegnerin holte des Weitern einen Bericht des J.___, E.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. März bis 23. April 2010 das multimodale Schmerzprogramm absolviert und anschliessend bis 4. Dezember 2012 in psychiatrischer ambulanter Behandlung gestanden hatte (vgl. auch Urk. 7/144/13 ff.), ein. Der Leiter des J.___, med. prakt. K.___, Facharzt FMH für Anästhesie, Int. Schmerz-Therapie SSIPM/FMH, Speziell Schmerz-Therapie DGSS, stellte in seinem Bericht vom 30. März 2013 (Urk. 7/141) gestützt auf die bis 4. April 2012 erfolgten Abklärungen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/141/2):

- Lumbospondylogenes Syndrom L5/S1 rechts bei

- Spondylose L5 (ICD-10 M47/86)

- Spondylarthrose L4/L5 (ICD-10 M47/96) mit

- Foramenstenose rechts (ICD-10 M47/26) und

- Diskopathie mit medialer Diskushernie L3/L4 L4/L5 (ICD-10 M51.2)

- HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) aufgrund Auffahrkollisionen 2004 und 2008

- Cervicocephalgien (ICD-10 M53.0) bei

- PTBS (ICD-10 F43.9)

- Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4).


    Die Arbeitsfähigkeit sei in dem von ihm beurteilbaren Zeitraum von 2010 bis jetzt (Stand der Beurteilung: 4. April 2012) wohl gänzlich eingeschränkt gewesen, wobei insbesondere die psychischen Einschränkungen die Arbeit als Einkäufer behindern würden. Aufgrund des PTBS und der rezidivierenden Depressionen liege eine maximale Einschränkung für jede Erwerbstätigkeit vor. Auf der körperlichen Ebene lägen Einschränkungen bei Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft, bei Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten, dem Besteigen von Leitern und Gerüsten, bei vorwiegendem Stehen, Sitzen oder Gehen, Heben und Tragen vor (Urk. 7/141/11 f.).

4.4.3    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013 die psychiatrische Diagnose einer seit 2004 bestehenden komplexen PTBS (ICD-10 F43.9, entsprechend DSM IV DESNOS). Gemäss seinem Befund handle es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr kooperativen, gepflegten, bewusstseinsklaren, und allseits orientierten Patienten. Das formale Denken sei in allen Qualitäten strukturiert und geordnet, inhaltlich situationsentsprechend. Anzeichen für ein psychotisches Erleben oder Denken oder eine andere schwere Ich-Störung wurden verneint.

    Seine Stimmung sei meist depressiv gefärbt, allerdings verunsichert und etwas steif, eher schüchtern, verlegen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien oft reduziert, insbesondere zeige er sich im Laufe der Sitzung bei belastenden Themen wie innerlich blockiert und absorbiert, mit zum Teil stockendem Gesprächsfluss. Psychomotorisch sei er dann auch gehemmt und zunehmend verspannt, berichte über Schmerzen, vor allem im Kopf-Schulter-Nackenbereich und erhöhte Spannung sowie einen Druck in den Extremitäten bei eingeschränkter nur oberflächlicher Atembeweglichkeit. Der Beschwerdeführer berichte immer wieder neu über Belastungsreaktionen im Alltag mit Blockaden und Übererregung, extremem Schwitzen (brennend) nachts (muss mindestens 5 x Pijama wechseln, 3x die Hosen), im Stress auch tagsüber, dann prassle der Schweiss wie Regentropfen vom Gesicht herunter. Verspannungen und Durchfall sowie Erbrechen und noch über Tage massiv unangenehmer Druck, jedoch ohne Stuhlentleerung, seien die Folge.

    Diese Symptome und das Befundbild bestünden seit Jahren konsistent und seien schon in früheren Berichten, so auch im Gutachten des Z.___ erwähnt worden, hätten dann aber keinen Eingang in die Diagnostik gefunden. Dank der Therapie seien die Symptome langsam abnehmend. Der Beschwerdeführer werde noch Jahre deutlich behindert sein, doch glaube er, Dr. C.___, dass eine gewisse Erholung mit dem Erlernen von Selbstregulation möglich sei. Unter Verweis auf die in seinen Berichten vom 6. März 2011 und 27. Mai 2009 beschriebenen diagnostischen Aspekte ergänzte Dr. C.___, dass in der Therapie zunehmend die Rolle des abwesenden und wiederholt betrügerischen Vaters sichtbar geworden sei und damit einhergehend auch die Reaktivierung der ganzen emotionalen Kaskade wie sie typisch sei für DESNOS (Disorder of extreme stress) als Folge einer chronischen Traumatisierung/Vernachlässigung in früher und/oder später Kindheit. Der Beschwerdeführer möchte unbedingt arbeiten, benötige dafür aber aufgrund seiner Vulnerabilität einen speziellen, begleiteten Rahmen und auch eine Berufsabklärung, weil eine Arbeit im früheren Rahmen aufgrund des Stresses eben gerade die Symptomatik auslöse (Urk. 7/145).

4.4.4    Im Rahmen der Interdisziplinären Beurteilung der MEDAS B.___ vom 27. Dezember 2013 wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden dahingehend zusammengefasst, dass er gegenwärtig diverse körperliche und psychische Probleme geltend mache. So berichte er über seine Schuppenflechte; seit dem Unfall 2004 leide er an Nackenschmerzen, Schmerzen im Schulterbereich, in den Schläfen und im Kiefer, einem Gesichtsstechen und Zähneknirschen, welche im Vordergrund stünden. Ferner berichte der Beschwerdeführer über Magenbeschwerden, Bauchkrämpfe, Obstipation, teilweises Erbrechen sowie starkes Schwitzen und stärkere LWS-Beschwerden. In psychischer Hinsicht berichte der Beschwerdeführer über unzureichenden Schlaf mit nächtlichem Erwachen, er sei lärmempfindlich, schreckhaft, geistig und körperlich schnell erschöpft. Weiter beklage er sich über eine Blockierung der Atmung, Lichtempfindlichkeit, teilweises Augenflimmern, einen trockenen Mund, Magen-Darm- und Schluckprobleme, Angstgefühle bei bevorstehenden Unternehmungen. Er klage auch über eine situativ abhängige traurige Stimmung, ein gemindertes Selbstvertrauen und Schuldgefühle, Zukunftsängste, sei unkonzentriert und vergesslich (Urk. 7/164/35).

    Aus internistischer Sicht wurde eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ebenso ausgeschlossen wie aus neurologischer. Die im Vordergrund stehende kraftlos, neurasthenieforme Beschwerdesymptomatik könne neurologisch nicht erklärt werden; eine zerebrale Schädigung infolge des Auffahrunfalls 2004 sei nicht dokumentiert. Eine radikuläre Störung sei gegenwärtig zumindest nicht mehr in relevanter Form feststellbar. Im Wesentlichen seien psychologische Faktoren zu prüfen (vgl. Urk. 7/164/36 f. und 7/164/61 ff.). Die dermatologische Abklärung führte zum Schluss, dass keine Hinweise vorlägen, welche darauf schliessen liessen, dass die Gelenkbeschwerden ganz oder teilweise durch die Psoriasis verursacht würden (Urk. 7/164/44 f.). Die orthopädische Beurteilung erging gestützt auf die klinische Untersuchung und die neusten Röntgenaufnahmen des L.___ vom 17. April 2013 des Beckens, beider Hände, der HWS und der LWS. Die vorgetragenen Beschwerden nuchal und lumbal fänden teilweise ein radiologisches Korrelat in degenerativen Veränderungen in den untersten Etagen der HWS und der LWS. Hinweise auf eine entzündliche Gelenkbeteiligung fehlten aber ebenso wie ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Als äusserst negativ auf die Entwicklung wurden die langjährige Dekonditionierung, die muskulären Dysbalancen und das erhebliche Übergewicht erachtet. Für überwiegend sitzende Tätigkeiten wie der zuletzt ausgeübten liege aber aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit vor.

    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erkannte anlässlich seiner am 23. Oktober 2013 durchgeführten Untersuchung keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Störung oder einer psychotischen Erkrankung, auch eine hirnorganische Veränderung scheide aus. Hierfür spreche der im Jahr 2005 erhobene neuropsychologische Status mit durchschnittlichen bis teilweise leicht unterdurchschnittlichen Leistungen. Die anlässlich des Z.___-Gutachtens vom 26. Januar 2009 erhobenen Befunde hätten weder dem Alter noch dem Zustand des Beschwerdeführers entsprochen und seien somit als Aggravationszeichen gedeutet worden. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Art etwas bedächtig, er zögere manchmal mit Antworten, wirke leicht irritierbar und empfindsam und neige zu hypochondrischer Selbstbeobachtung. Seine Realitätsorientierung im Bereich Selbst- und Fremdwahrnehmung erscheine wegen der langen Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt reduziert. Dies hindere ihn gegenwärtig an einer wirtschaftlich unabhängigen Lebensführung und an der Erprobung seiner realen Belastbarkeit. Dadurch werde auch Einfluss auf seine Motivation, Flexibilität und Strukturierung des Tagesablaufs ausgeübt. Für den vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf mit ausgeprägter Schonhaltung finde sich in seinem Zustand kein Korrelat. Um dieses Verhalten nachhaltig zu ändern, bedürfe es eines realitätsorientierten Trainings. Das Verhalten des Versicherten sei jedoch nicht krankheitsbedingt und rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich vielmehr um Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit. Durch einen handlungsorientierten Behandlungsansatz, beispielsweise ein Coaching, wäre dieses Verhalten korrigierbar und der Beschwerdeführer in der Lage, ein unabhängiges Alltags- und Berufsleben zu führen (Urk. 7/164/31 f.).

    Im Rahmen der fachspezifischen Aktendiskussion setzte sich Dr. M.___ unter anderem mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. Mai 2009 und der darin gestellten Diagnose einer komplexen PTBS auseinander. Dabei erklärte er die Interpretation des behandelnden Arztes als sehr eigenwillig, scheine er doch widrige Alltagsereignisse zu einem Trauma stilisiert zu haben. Der Beschwerdeführer selber habe zu keinem Zeitpunkt eine Traumatisierung geltend gemacht. Ein verwertbarer psychopathologischer Befund hierzu sei in den Akten nicht dokumentiert. Die von ihm geschilderten Beschwerden entsprächen unspezifischen Befindlichkeitsstörungen und Empfindlichkeiten, auch einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn.

    Entsprechend schloss Dr. M.___ eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Persönlichkeitsakzentuierung (ohne Krankheitswertigkeit) gemäss ICD-10 Z73.1 und schwierige Lebensumstände mit vorübergehender reaktiver depressiver Komponente gemäss ICD-10 Z73.0.

    In Übereinstimmung mit den Teilgutachten wurde denn auch im Rahmen des interdisziplinären Konsens‘ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/164/39).

    Spätestens seit September 2009 sei von keiner die Arbeitsfähigkeit reduzierenden psychischen beziehungswiese interdisziplinär definierten Störung auszugehen. Bereits bei der Z.___-Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergeben. Aus den oben beschriebenen Auffälligkeiten der Primärpersönlichkeit beziehungsweise der leichten somatischen Störungen ergäben sich allenfalls geringfügige qualitative Einschränkungen. Die subjektiven Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht basierten auf persönlichen Einstellungen und dem Wertesystem des Versicherten (Selbstwerteinschätzung, inadäquate Krankheitsverarbeitung, mangelnde Resilienz gegenüber alltäglichen Belastungen und Spannungen), seien jedoch objektiv-medizinisch nicht vorhanden respektive wirkten sich versicherungsmedizinisch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/164/42).

4.4.5    Nach Zustellung der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. März 2014 zum Gutachten der MEDAS B.___, in welcher dieser unter anderem bemängelte, dass insbesondere die psychiatrische Exploration der MEDAS B.___ auf einer inkompletten Aktensichtung beruhe (Urk. 7/186), bedauerte Dr. M.___ in seinem Schreiben hierzu vom 1. Mai 2014, dass im Rahmen der Gutachtenerstellung offensichtlich nicht alle Berichte berücksichtigt worden seien, da diese bei Erarbeitung des Gutachtens teilweise nicht vorgelegen seien. Sämtliche wichtigen Themen seien aber erwähnt und mit dem Beschwerdeführer detailliert aufgearbeitet worden. Auch aufgrund der aktuellen Berichtlage werde zudem offensichtlich, dass keines der Schreiben neue Argumente liefere, um eine schwere PTBS mit sekundärer somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung nach HWS-Distorsion zu stellen. Ohne die grundlegenden definitionsgemässen Voraussetzungen könne weder eine PTBS noch eine komplexe PTBS in der ICD-11-Version diagnostiziert werden. Die Bandbreite geeigneter Ereignisse zur Entstehung einer Traumatisierung sei in den letzten Jahren sukzessive auch auf alltäglich anmutende Vorkommnisse, beispielsweise leichtere Verkehrsunfälle erweitert worden, womit die subjektiven diagnostischen Ermessenspielräume fast unzulässig erweitert würden. Zusammenfassend sei bei der kritischen Überprüfung des erweiterten Dossiers festzustellen, dass eine andere Beurteilung der Diagnosen, der aktuellen Arbeitsfähigkeit und der Funktionen auch gegenwärtig nicht möglich sei (Urk. 7/189). Im Rahmen seiner Erläuterung hierzu führte Dr. C.___ am 15. April 2014 bezüglich Traumatisierung aus, dass das, was in der MEDAS B.___ und im Z.___ passiert sei, für Patienten wie den Beschwerdeführer, dessen Haupttraumatisierungsgrund in der Kindheit liege (Verrat, keine Verlässlichkeit und Sicherheit, fehlende Unterstützung, Diskreditierung), extrem demütigend, aufwühlend und traumatisierend sei. Später nach dem Unfall sei er trotz vollem Einsatz auf das Unverständnis und die Launen seines Chefs gestossen. Es folgten die Kündigung der Arbeitsstelle, der Verlust der Unterstützung, die Infragestellung durch die Suva und die IV (katastrophale Gutachter), der Verlust des sozialen Umfelds und des Lebensstandards etc. Das alles könne als bedrohlich und entsetzlich im Sinne einer komplexen PTBS beurteilt werden (Urk. 7/192). Auch hierzu liess die Beschwerdegegnerin die MEDAS B.___ erneut Stellung nehmen. Im Schreiben vom 30. September 2014 nahm letztere unter anderem konkret zu diversen ärztlichen Berichten Stellung, verneinte aber neue Aspekte, welche ein Abweichen von der Beurteilung im Gutachten vom 27. Dezember 2013 nach sich zögen (Urk. 7/208). Dr. C.___ hielt sodann mit Stellungnahmen vom 31. Oktober 2014 und 17. April 2015 in neuerlicher Auseinandersetzung mit den letzten Stellungnahmen der MEDAS B.___ vehement an der Diagnose einer komplexen PTBS fest (Urk. 7/212; vgl. Stellungnahme der MEDAS B.___ dazu vom 1. April 2015, Urk. 7/218, Urk. 7/220).

    

5.

5.1    Vorweg zur Würdigung der zitierten medizinischen Aktenlage ist daran zu erinnern, dass in diesem Verfahren einzig zu prüfen ist und geprüft werden kann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 2010 im Vergleich zum Zustand, welcher der Renteneinstellung per 30. Juni 2007 zugrunde lag und welcher von Seiten des Gerichts bis 2009 als gegeben erachtet wurde, in (revisionsrechtlich) anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Dabei gilt, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung (zum Beispiel des Gesundheitsschadens durch den Arzt) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (BGE 135 V 201). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass in den neu aufliegenden ärztlichen Berichten ein bereits bekannter, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebener Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren.

    Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung, respektive im hier zu beurteilenden Fall ab 2010 eingetreten und zu dem bis dahin gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

5.2    Der Vergleich der nach der gerichtlichen Rückweisung eingeholten, respektive ab 2010 datierten medizinischen Unterlagen mit den unter E. 3.3 Dargelegten, der Renteneinstellung per 30. Juni 2007 zugrunde Gelegenen lässt darauf schliessen, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in wesentlicher Weise verändert hat.

    

    So sprach sich Dr. I.___ in seinem Bericht vom 16. März 2013 für eine seit Dezember 2005 im Wesentlichen unveränderte Situation aus; der Fall sei überwiegend psychiatrisch geworden (Urk. 7/137/1-3). Der Vergleich der von Dr. I.___ in seinen Berichten vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/11) und vom 20. November 2006 erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit dem Bericht des J.___ vom 30. März 2013 (Urk. 7/141/2) ergibt denn auch nur unwesentliche Abweichungen. In Kongruenz dazu sowie zu den Schlussfolgerungen im Urteil IV.2011.00227 vom 30. November 2012 sprach sich Dr. K.___ am 30. März 2013 gestützt auf die ab März 2010 bis 4. Dezember 2012 in den Spitälern E.___ erfolgten Abklärungen denn auch dafür aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der somatischen Befunde zwar bezüglich Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft, sowie bei Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten, dem Besteigen von Leitern und Gerüsten und beim im Sitzen und Gehen ausgeübten Tätigkeiten eingeschränkt sei. Von einer zeitlichen Einschränkung ist aber nur in Bezug auf die psychischen Probleme die Rede (Urk. 7/141/11). In Übereinstimmung damit hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin Anästhesie des interdisziplinären Schmerzzentrums E.___, am 1. März 2011 fest, dass aktuell keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Schmerzzentrums ausgestellt werde, stünden doch psychische Komorbiditäten im Vordergrund (Urk. 7/180/3). Zwei Klinikaufenthalte vom 25. bis 26. Oktober 2010 und vom 28. Oktober bis 1. November 2010 aufgrund anamnestisch rezidivierenden Erbrechens und Abdominalbeschwerden wurden von der medizinischen Klinik E.___ letztlich am ehesten auf NSAID-induzierte Colon-Ulcera zurückgeführt. Die Beschwerden regredierten im Rahmen des zweiten Klinikaufenthalts vollständig (Urk. 7/179/2) und führten im Bericht vom 30. März 2013 nicht einmal mehr zu einer Diagnose (Urk. 7/141/2), waren damit lediglich von kurzer vorübergehender, die Arbeitsfähigkeit nicht dauernd einschränkender Natur.

    In Übereinstimmung mit dieser Aktenlage schlossen denn auch die zuständigen Gutachterpersonen der MEDAS B.___ am 27. Dezember 2013 in grundsätzlich überzeugender Weise nicht auf eine massgebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Renteneinstellung zugrunde gelegen hatte. Aus neurologischer Sicht wurde ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit wie schon im Gutachten des Z.___ vom 26. Januar 2009 (vgl. Urk. 7/45/56) weiterhin ausgeschlossen. Hinweise auf eine entzündliche Beteiligung des Bewegungsapparates im Sinne einer
Psoriasisarthritis/-spondylarthritis wurden keine erkannt. Die Beschwerden lumbal und nuchal wurden zwar als teilweise durch die degenerativen Veränderungen in der untersten Etage der HWS und der LWS nachvollziehbar erklärt, jedoch stünden diese der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit weiterhin nicht entgegen (Urk. 7/164/36 ff.).

    Auch wenn der Umstand, dass der MEDAS B.___ nicht sämtliche medizinischen Akten bei der Gutachtenserstellung zur Verfügung standen, die Beweiskraft des Gutachtens gerade hinsichtlich der Verlaufsbeurteilung schwächt, so bestätigt die für den Gutachtenszeitpunkt grundsätzlich überzeugende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch die MEDAS B.___ dennoch die übrige medizinische Aktenlage.

    Aufgrund derselben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2010 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 18. November 2015 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht wird.

5.3    Was den psychischen Zustand anbelangt, bildet das Prozessthema in diesem Verfahren einzig, ob seit Anfang 2010 eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zustand, welchen das Gericht im rechtskräftigen Urteil IV.2011.00227 bis Ende 2009 gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 26. Januar 2009 festgestellt hatte (vgl. obige E. 3.3), eingetreten ist. Dies verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, wenn er sich in seiner Beschwerde ganz wesentlich darauf beschränkt, die Beweiskraft des Gutachtens der MEDAS B.___ in Frage stellen zu lassen.

    Auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2010 lassen nämlich insbesondere die Berichte des seit 21. Mai 2008 behandelnden Psychiaters Dr. C.___ nicht schliessen. Dr. C.___, welcher sich bereits in seinem Bericht vom 27. Mai 2009 für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgesprochen hatte (Urk. 7/56), stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013 die Diagnose einer seit August 2004 vorliegenden komplexen PTBS (ICD F43.9), entsprechend DSM IV DESNOS. Er erachtete den Beschwerdeführer spätestens seit Behandlungsbeginn am 21. Mai 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig. Die von ihm, Dr. C.___, beschriebenen Befunde und Symptome seien seit Jahren konsistent und schon in früheren Berichten erwähnt worden, so auch im Gutachten des Z.___ vom 26. Januar 2009, dort aber falsch interpretiert worden. Dr. C.___ erachtete den Zustand demgemäss nicht nur als seit Jahren unverändert; er sprach sich gar dafür aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers dank der Therapie langsam bessere (Urk. 7/145). Bereits in seinem Bericht vom 6. Mai 2011 hatte er erklärt, die Resilienz des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit, die Konzentrationsspanne während der ganzen Sitzung aufrecht zu erhalten und nicht mehr zu dissoziieren, nehme immer mehr zu (Urk. 7/182/1). Die Angaben des behandelnden Psychiaters sprechen damit eher für eine Verbesserung denn für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2010. 

    Auch den Berichten der Tagesklinik und des Psychiatrischen Dienstes der Spitäler E.___ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/144/3-5), 11. Oktober 2010 (Urk. 7/144/1-2) und 25. März 2011 (Urk. 7/144/13-15) sind letztlich keine klaren Hinweise auf eine seit 2010 eingetretene Verschlechterung zu entnehmen. Gemäss Anamnese im Bericht vom 8. Dezember 2009 profitiere der Beschwerdeführer von der im Mai 2008 aufgenommenen Therapie bei Dr. C.___ sehr, was wiederum eher für eine Verbesserung als für eine Verschlechterung spricht. Auch deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende 2009, anders als zuvor, offensichtlich nicht mehr psychopharmakologisch behandelt wurde (vgl. Urk. 7/144/4), nicht auf eine Ende 2009/Anfang 2010 eingetretene Verschlechterungstendenz. Eine solche lässt sich denn auch den Berichten vom 11. Oktober 2010 und 25. März 2011 nicht entnehmen. Auch wenn die beteiligten psychiatrischen und psychologischen Fachpersonen der Spitäler E.___ von einer schweren psychopathologischen Beeinträchtigung und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im freien Arbeitsmarkt ausgingen (Urk. 7/144/1-2, 7/144/13-15), fehlt es den Berichten doch an Hinweisen auf eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Zustandes seit 2010. 

    So zeigt die Würdigung der medizinischen Aktenlage und insbesondere die Ausführungen von Dr. C.___ in den oben zitierten Berichten und seine diversen späteren Stellungnahmen zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS B.___ (vgl. Urk. 7/186, 7/192, 7/212, 7/220), dass von Seiten der behandelnden Ärzte nicht eine Verschlechterung seit 2010 postuliert wird. Vielmehr spricht sich insbesondere Dr. C.___ dafür aus, dass das Vorliegen einer seit Jahren – konkret seit 2004 - bestehenden Störung im Sinne einer komplexen PTBS, welche voraussichtlich als eigenständige Diagnose in die neue Auflage der Internationalen Klassifikation der Störungen (ICD-11) aufgenommen wird (Hecker/Maercker, Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-11, veröffentlicht in: Psychotherapeut, 60(6): 547-562), und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit anerkannt wird.

    Bis Ende 2009 ist aber gestützt auf das Urteil IV.2011.00227 und die darin als beweiskräftig erachtete Beurteilung des Z.___ vom 26. Januar 2009 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Ende März 2007 bis Ende 2009 über eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der als angepasst erachteten angestammten wie auch jeder andern angepassten Tätigkeit verfügte, wobei das Gericht gestützt auf die Beurteilung des Z.___ spätestens ab Ende März 2007 von keiner Psychopathologie mit Krankheitswert ausging. Die von Dr. C.___ vertretene Diagnose einer komplexen PTBS wurde unter anderem mangels Nachvollziehbarkeit der Befunde und wegen fehlender Auseinandersetzung mit den relevanten Diagnosekriterien sowie wegen der Geringfügigkeit des Unfallgeschehens verworfen. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde zudem ebenso verneint wie eine Persönlichkeitsstörung, ein krankhafter hirnorganischer Prozess oder ein aktuelles depressives Geschehen (vgl. E. 5.2, 7.4.2 und 7.4.4 des Urteils IV.2011.00227 vom 30. November 2012).

    Der Beschwerdeführer liess dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen, obwohl Dr. C.___ auch die psychiatrische Diagnose des Z.___ als krasse Fehldiagnose interpretierte (vgl. Urk. 7/56/4). Mit der nunmehrigen neuerlichen Berufung auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes durch Dr. C.___ unter Bestreitung der Beweiskraft des Gutachtens der MEDAS B.___ lässt der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung geltend machen, sondern beharrt auf einer Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts.

    Eine solche aber kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, bildet doch eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG.

    Im Lichte dessen kann auf weiterführende Erwägungen zur Beweiskraft des Gutachtens der MEDAS B.___ vom 27. Dezember 2013 verzichtet werden. Lediglich anzufügen bleibt, dass sich die Beurteilung der MEDAS B.___ und dabei insbesondere auch die teilpsychiatrische Abklärung durch Dr. M.___ insofern in die medizinische Aktenlage einreihen, als auch ihnen keine wesentliche Verschlechterungstendenz zu entnehmen ist. Ob die psychiatrische Diagnosestellung im Gutachten der MEDAS B.___, welche nicht mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte korrespondiert, sondern im Ergebnis mit der Beurteilung des Z.___ aus dem Jahr 2009 übereinstimmt, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trägt, kann nach dem oben Gesagten nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geklärt werden. Auf weiterführende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist angesichts dessen zu verzichten.

5.4    Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes ist vielmehr Gegenstand der Wiedererwägung. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die Verfügung nicht bereits – wie im hier zu beurteilenden Fall – Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung bildete (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Angesichts des rechtskräftigen Urteils IV.2011.00227 vom 30. November 2012 war es der Beschwerdegegnerin, welche zu einer Wiedererwägung ohnehin nicht hätte verpflichtet werden können (SVR 2011 EL Nr. 8), benommen, auf die im Verfahren IV.2011.00227 angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 zurückzukommen.

5.5    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs ab 2010 als zutreffend, konnte doch eine seit 2010 eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.


6.    

6.1    Was die vom Beschwerdeführer beantragte berufliche Massnahme im Sinne einer „Wiedereingliederung aus Rente“ anbelangt, gilt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit (lit. a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit (lit. b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Berufliche Eingliederungsleistungen der Verwaltung bedingen in jedem Fall das Vorliegen einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit, denn ohne diese machen Eingliederungsleistungen keinen Sinn (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 15 Rz 5 und Art. 18 Rz 8 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mithin auf seinem Standpunkt, er sei zur Zeit nicht arbeits- und dementsprechend auch nicht eingliederungsfähig, bestehen bleibt, steht dies einem Eingliederungsanspruch entgegen.

6.2    Mangels einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 139 V 399 E. 5.3; SVR 2010 IV Nr. 52) steht dem Beschwerdeführer zudem ohnehin kein Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG zu. Einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung bei der Stellensuche habe (Urk. 2 S. 2). Da nach dem unter E. 5 Festgestellten seit der Einstellung der Rente per 30. Juni 2007 vom Vorliegen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Einkäufer und Beschaffer bei einer Sanitätsinstallationsfirma auszugehen ist und keine seither eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte, gebricht ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG bereits an der Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG.

    Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bettina Umhang

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer