Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01301




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 7. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, ist gelernter Dachdecker (Urk. 8/42/4) und arbeitete seit dem Jahr 2000 als selbständiger Taxifahrer (Urk. 8/26 S. 2). Unter Hinweis auf einen Diabetes, eine Alkohol- und Benzodiazepin-Sucht, eine Depression und Gedächtnisprobleme meldete sich der Versicherte am 27. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 6.2).

    Mit Verfügung vom 17. November 2010 (Urk. 8/16) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/20) verneinte sie auch einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.

1.2    Unter Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Probleme an der rechten Schulter meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23 Ziff. 6.2-6.3). Die IVStelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/28, Urk. 8/39/6-8, Urk. 8/49, Urk. 8/51) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/26) ein und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 8/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 8/74 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte reichte der IV-Stelle am 23. November 2015 (Urk. 1) ein Schreiben ein. Am 30. November 2015 (Urk. 5/2) ersuchte er die IV-Stelle, sie solle das Schreiben vom 23. November 2015 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) an das hiesige Gericht weiterleiten, was die IVStelle am 17. Dezember 2015 tat (Urk. 4). Der Versicherte machte in der Eingabe vom 23. November 2015 geltend, dass er mit der Verfügung vom 2. November 2015 nicht einverstanden sei. Sinngemäss beantragte er die Ausrichtung einer Rente.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17. November 2010 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. Januar bis 28. Mai 2010 für einen stationären Alkoholentzug in der Y.___ (Urk. 8/8 Ziff. 1.3).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/8) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 2. Januar bis zirka August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Hausarzt gab an, bei weiterer Enthaltsamkeit könne der Patient den Beruf als Taxifahrer wieder aufnehmen. Zurzeit sei er noch in Rehabilitation. Seines Erachtens sei ab August 2010 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.6-1.7). Ab diesem Zeitpunkt könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 80  100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.2    Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Y.___, nannte im Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 8/12/7-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert. Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Alkoholabhängigkeit

- Nikotinabhängigkeit

- Verdacht auf Störung durch Hypnotika, schädlicher Gebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeit

- insulinabhängiger Diabetes mellitus

- Status nach akuter Pankreatitis vor 20 Jahren

- arterielle Hypertonie

- Hyperlipidämie

- Schmerzen im Hüftgelenk beidseits

    Med. pract. A.___ führte zur Anamnese aus, 2009 seien zwei stationäre Entzugsbehandlungen im B.___ erfolgt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).

    Bei Austritt aus der Y.___ am 28. Mai 2010 sei der Patient bezüglich der depressiven Erkrankung gesund und auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Depressive Erkrankungen seien jedoch Rückfallerkrankungen, die belastungsabhängig auch leicht zu deutlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Prognostisch sei daher zum Zeitpunkt des Austrittes mit einer geminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, sobald der Patient wieder depressiv werde. Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit dann zu 50 % eingeschränkt sein und bei einer vollen Depression auch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % anwachsen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei zum Entlassungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Schwankungen seien aber möglich (S. 3 Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, E.___, attestierten dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 8/13) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Da der Patient wieder als Taxichauffeur arbeite, sei diese Tätigkeit zumutbar, solange er abstinent bleibe (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 17. November 2010 (Urk. 8/15 S. 3) aus, gemäss Aktenlage habe in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Im August 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. September 2010 sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen, solange die Alkohol- und Hypnotikaabstinenz eingehalten werde. Ab September 2010 sei somit kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Die Prognose werde vorsichtig gestellt, da es sich um eine langjährige chronische Störung handle, die trotz langjährigen abstinenten Phasen wieder zu Rezidiven führen könne.

3.5    Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2010 einen Rentenanspruch, da seit September 2010 kein relevanter Gesundheitszustand mehr ausgewiesen sei (Urk. 8/16).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. März 2014 in der G.___ in Behandlung (Urk. 8/27/5 Ziff. 1.2). Dr. med. H.___, Assistenzärztin Orthopädie, G.___, stellte im Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/27/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

1. Schulterschmerzen rechts mit Kapsulitiskomponente und begleitend Verdacht auf Bursitis subacromial

- Verdacht auf partielle Rotatorenmanschettenruptur (SSP)

2. Status nach Frozen shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisation in Vollnarkose

3. Diabetes mellitus

4. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

    Dr. H.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei ihnen überwiesen worden bei seit Jahren therapieresistenter Kapsulitis mit begleitender Bursitis subakromialis, welche auf konservative Therapiemassnahmen bislang nicht adäquat angesprochen habe. Der Patient sei Diabetiker und habe deswegen seine berufliche Tätigkeit als Taxifahrer verloren (S. 1 f. Ziff. 1.4).

    Der Patient sei aufgrund der Kapsulitis bis mindestens 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ihnen sei erklärt worden, dass der Arbeitsplatzverlust des Beschwerdeführers aufgrund des Diabetes mellitus erfolgt sei. Der Patient spreche aktuell auf die konservativen Therapiemassnahmen seiner Kapsulitis gut an. Nach deren Abklingen könne evaluiert werden, ob die Supraspinatussehnen-Ruptur klinisch relevant sei und operativ angegangen werden müsse (S. 2 f. Ziff. 1.11).

4.2    Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Prof. Dr. med. J.___, Teamleiter Schulterchirurgie, G.___, führten im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/39/9-10) aus, der Patient berichte, dass eine Infiltration eine deutliche Linderung der Schmerzen gebracht habe. In der Funktion sei er weiterhin bei Überkopfarbeiten und schwerer Belastung eingeschränkt. Der Patient sei derzeit ohne Arbeit. Die Arbeit als Dachdecker habe er nicht mehr aufnehmen können. Gemäss dem Patienten fänden derzeit eine IV-Abklärung für eine leichtere körperliche Tätigkeit und Wiedereingliederungsmassnahmen statt (S. 1). Von einer chirurgischen Intervention werde derzeit bei Schmerzregredienz abgesehen. Auf lange Sicht gehe man davon aus, dass der Patient einer Arbeit als Dachdecker aufgrund der Funktionseinschränkung der rechten Schulter nicht mehr nachgehen könne. Als angepasste Tätigkeit nannten die Ärzte eine administrative Arbeit (S. 2).

4.3    Dr. med. K.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in einem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/39/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Frozen shoulder rechts sowie Impingement rechte Schulter

- MRI vom 17. Juli 2013: Bursitis subacromialis, Capsulitis adhäsiva, Partialruptur Supraspinatussehne articularseits, AC-Gelenksarthrose

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ einen Status nach frozen shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisation in Narkose, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (Ziff. 1.1).

    Dr. K.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka Anfang 2013 Schmerzen in der rechten Schulter. Vor zirka 15 Jahren habe eine Frozen shoulder-Problematik der linken Schulter bestanden mit damaliger Mobilisation in Narkose. In der Untersuchung habe sich einerseits eine Impingementproblematik rechts und andererseits der Verdacht auf eine Capsulitis adhäsiva ergeben. Unter NSAR und Physiotherapie sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten. Eine Arthro-MRI-Abklärung habe Hinweise für eine Frozen shoulder bestätigt. Des Weiteren seien eine AC-Gelenksarthrose, eine articularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine leichte Bursitis subacromialis festgestellt worden. Eine Steroidinfiltration habe kaum eine Besserung gebracht, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie erhalten habe (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Prognose einer Frozen shoulder-Problematik sei langfristig meistens gut. Inwiefern die Rotatorenmanschetten-Teilruptur und das Impingement den Patienten noch einschränken würden, werde erst der Verlauf zeigen. Der Patient stehe im Moment in der G.___ in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.4 unten).

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur habe vom 12. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Hinsichtlich der Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden körperliche Einschränkungen. Der Patient könne zurzeit nicht als Taxichauffeur arbeiten (S. 3 Ziff. 1.7). Unter der weiteren Therapie sollte die Beweglichkeit weiter gesteigert und die Belastbarkeit dann wieder aufgebaut werden können (S. 3 Ziff. 1.8).

4.4    Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem 3. Mai 2013 in der L.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 8/51 Ziff. 1.2).

    Ein Therapeut der L.___ stellte in einem Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, seit zirka Mitte der 1990er Jahre

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, spätestens seit 2003

    Der Therapeut nannte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unreife Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Pädophilie das Risiko eines Rückfalls, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr taxifahren sollte. Die Ausübung dieses Berufes sei deliktrelevant (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer könne einen Beruf ausüben, in welchem er keinen Kontakt zu Kindern habe (Ziff. 1.8).

4.5    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 3. März 2015 (Urk. 8/67 S. 3) aus, beim Beschwerdeführer seien eine Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter, ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Pädophilie diagnostiziert worden, wobei sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine remittierte depressive Störung und ein Diabetes. Einschränkend seien im Wesentlichen schmerzhafte Bewegungen in der rechten Schulter. Die angestammte Tätigkeit sei seit 2012 aus somatischen und auch aus psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In Frage komme eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben von Lasten von über 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten. Zudem solle kein Kontakt mit Kindern bestehen.

    Nach Erstellung eines MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/64) hielt RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, am 28. Juli 2015 fest, der vollständig unauffällige MRI-Befund bewirke keine Änderung der RAD-Stellungnahme vom März 2015 (Urk. 8/67 S. 5).

4.6    Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, stellte im Bericht vom 18. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 8/75) folgende Diagnosen (S. 1):

1. belastungsabhängige Beinbeschwerden, wahrscheinlich multifaktorieller Genese

- Claudicatio spinalis bei engem Spinalkanal

- periphere arterielle Verschlusskrankheit

2. periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I rechts, Stadium IIa links

- langstreckiger Abgangsverschluss A. femoralis superficialis links

- gering- bis mässiggradige Stenosen A. femoralis communis und A. femoralis superficialis rechts

- RF: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus

3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1994

- insulinpflichtig seit 1994

- keine diabetische Retinopathie (Februar 2015)

4. Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom

    Dr. O.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass kein Myokardinfarkt aufgetreten sei. Eine kardiologische Beurteilung habe keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit ergeben (S. 1).

    Als Hauptbefund finde sich beim Patienten ein langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis superficialis links. Die Beckenarterien und die A. femoralis superficialis rechts seien ansonsten durchgängig mit gering- bis mässiggradigen, zirka 50%-igen artherosklerotischen Stenosen speziell im Bereich der A. femoralis communis und der A. femoralis superficialis.

    Die vom Patienten geklagten Beinbeschwerden beidseits würden nur unbefriedigend erklärt. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage einer multifaktoriellen Genese bei einer zusätzlich vorliegenden Claudicatio spinalis (S. 2).

    Dr. O.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

4.7    Die Beschwerdegegnerin führte zudem eine Abklärung für Selbständigerwerbende (vgl. den Bericht vom 15. Juli 2015, Urk. 8/62) durch.


5.    

5.1    Von somatischer Seite leidet der Beschwerdeführer an einer Frozen shoulder und einem Impingement der rechten Schulter. Im Weitern bestehen ein Status nach Frozen shoulder links, ein Diabetes mellitus und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Gemäss Dr. K.___ wirken sich diese Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht besteht zudem eine remittierte depressive Störung und es wurde eine Pädophilie diagnostiziert.

5.2    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist. Insofern hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert. Gestützt auf die medizinischen Akten und die Einschätzung des RAD ist aber davon auszugehen, dass er in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu vermeiden ist zudem ein Kontakt mit Kindern. Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. O.___ vom 18. Mai 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. O.___ schliesst darin eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht aus.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).

6.3    Gemäss IK-Auszug und Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015 erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 - 2008 und 2011 als Taxifahrer ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 38‘575.-- (vgl. Urk. 8/62 S. 6 Ziff. 4). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als Taxifahrer arbeiten würde, sind als Valideneinkommen Fr. 38‘575.-- zu veranschlagen.

    Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Nach den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 könnte der Beschwerdeführer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein Einkommen von monatlich Fr. 5‘210.-- erzielen (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35). Nachdem dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr möglich sind, ist der Tabellenlohn zusätzlich um 10 % zu kürzen. Anpasst an die Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 20112015) und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘070.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Einkommen liegt, das der Beschwerdeführer als Taxifahrer erzielte, scheidet ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % von vorneherein aus.

6.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 17. November 2010 nicht massgeblich verändert hat, da weiterhin kein Rentenanspruch besteht.

    Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger