Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01303




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. August 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Paralegal Services

Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene und als Bauarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 8. Februar 2001 (Urk. 8/1) unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Gefühlsstörung in den linken Unterschenkel ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Dabei ersuchte er insbesondere um eine Umschulung (Urk. 8/1). In der Folge führte die IV-Stelle bis Juli 2002 berufliche Massnahmen in Form von beruflicher Abklärung und Arbeitstraining als Lagerist durch, das er erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/34).

1.2    Am 28. März 2007 meldete sich der seit Juli 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesene X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Als Grund gab er wiederum starke Rückenschmerzen sowie ein chronisches Schmerzsyndrom in Wirbelsäule und linkem Bein an (Urk. 8/42). Nach Durchführung von Abklärungen im medizinischer und erwerblicher Hinsicht kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausüben könne, und bemass den Invaliditätsgrad auf 15 %. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verneinte sie dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/93). Am 10. Juni 2011 hob sie diese Verfügung unter Hinweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/102) und erliess am 25. Juli 2011 wiederum eine rentenablehnende Verfügung mit der gleichen Begründung wie in der Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 8/104).

1.3    Am 1. November 2014 wurde X.___ von seiner Rechtsvertreterin, Y.___, Paralegal Services, von Neuem zum Leistungsbezug angemeldet. Diese machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/110). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen und Innere Medizin, und Prof. Dr. med. habil. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, mit einer bidisziplinären Begutachtung (Expertise vom 31. März 2015, Urk. 8/125). Daraufhin stellte sie der Rechtsvertreterin des Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2015 die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/129). Nachdem die Rechtsvertreterin am 6. Juli 2015 „vorsorglich Einsprache“ erhoben und um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist für die Begründung des Einwandes ersucht hatte (Urk. 8/130), stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2015 die Akten zu und setzte eine einmalige, nicht erstreckbare dreissigtägige Frist ab Erhalt des Schreibens zur ergänzenden Begründung des Einwandes (Urk. 8/132). Am 21. September 2015 übergab die Rechtsvertreterin des Versicherten der Post ihre Stellungnahme vom 18. September 2015 (Urk. 8/136, Urk. 8/138). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren ab, ohne auf die erhobenen Einwendungen einzugehen (Urk. 8/137). Mit Mail-Schreiben vom 28. September 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Versicherten unter Hinweis auf eine telefonisch bestätigte Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 21. September 2015 um Rückzug der erlassenen Verfügung (Urk. 8/139). Am 12. November 2015 erliess die IV-Stelle eine neue leistungsablehnende Verfügung (Urk. 2), welche die frühere Verfügung vom 23. September 2015 ersetzt.


2.    Dagegen erhob X.___ vertreten durch Y.___ am 16. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2015 und Zusprechung einer Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges, eventualiter um Einholung eines medizinischen Obergutachtens. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 5. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte nunmehr, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 13). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte mit Eingabe vom 14. Juli 2016 verschiedene Dokumente ins Recht (Urk. 14-/1-7, Urk. 15). Am 18. Juli 2016 wurden die Parteien über die eingegangenen Stellungnahmen orientiert (Urk. 16).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2016 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 angesetzte Frist zur ergänzenden Begründung auch unter Berücksichtigung der Abholfrist und der Gerichtsferien spätestens am 15. September 2015 abgelaufen sei. Um allfälligen Verzögerungen auf dem Postweg Rechnung zu tragen, werde der Verfügungserlass in der Regel auf frühestens eine Woche nach Fristablauf terminiert. Im vorliegenden Fall sei dies auf den 21. September 2015 geschehen, so dass alle Eingänge bis zu diesem Datum noch hätten berücksichtigt werden können, was der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers telefonisch so mitgeteilt worden sei. Damit sei jedoch keine weitere Fristerstreckung erfolgt. Eine solche wäre sonst auch schriftlich vermerkt und bestätigt worden. Der Verfügungserlass vom 23. September 2015 sei somit rechtskonform erfolgt und es habe kein Anlass bestanden, wegen Verfahrensmängeln darauf zurückzukommen. Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, trotz seines Mailschreibens vom 28. September 2015 innert laufender Rechtsmittelfrist weitere Schritte einzuleiten beziehungsweise Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2015 zu erheben, nachdem innert ebendieser Frist die Verfügung nicht aufgehoben worden sei. Die Verfügung vom 23. September 2015 sei somit in Rechtskraft getreten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 13).

1.2    Demgegenüber äusserte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht. Sie beschränkte sich mit Eingabe vom 14. Juli 2016 auf die Einreichung verschiedener Dokumente zur Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/1-7 und Urk. 15).


2.    Zunächst ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 verspätet eingereicht wurde. Denn seine Rechtsvertreterin nahm die am 14. Juni 2016 versandte Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2016 am Samstag, 18. Juni 2016, in Empfang (Urk. 12). Die zwanzigtägige Frist begann am darauffolgenden Tag zu laufen und lief am Freitag, 8Juli 2016, ab. Indem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Eingabe erst am Freitag, 15. Juli 2016, der Post übergab (vgl. Umschlag zu Urk. 14/1-7 und Urk. 15), wahrte sie die vom Gericht angesetzte Frist nicht (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ein Fristerstreckungsgesuch stellte sie nicht. Auch machte sie keine Wiederherstellungsgründe geltend und es sind keine solchen ersichtlich. Androhungsgemäss (Urk. 11) ist nach Lage der Akten zu entscheiden und die mit Eingabe vom 14. Juli 2016 verspätet eingereichten Dokumente aus dem Recht zu weisen.


3.

3.1    Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 8/137) am 12. November 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und nach Berücksichtigung der am 18. September 2015 erhobenen Einwendungen (Urk. 8/136) erneut im gleichen Sinne zu verfügen und den Rechtsweg nochmals zu eröffnen.

3.2    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

3.3    Die Wiedererwägung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung kann nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 57 zu Art. 53 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Mit Verfügung vom 12. November 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2). Dies tat sie bereits mit Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 8/137). Obwohl in der Begründung der jüngeren Verfügung die Begründung betreffend die mit BGE 141 V 281 eingeführte Rechtsprechungsänderung aufgenommen wurde  was in der Verfügung vom 23. September 2015 unterlassen worden war , ändert sie an der Leistungsverweigerung nichts, weshalb eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung der mangelhaften Verfügung zu verneinen ist.

3.4    Mangels erheblicher Bedeutung der Berichtigung hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. September 2015 somit nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen.

3.5    Es kann auch nicht gesagt werden, die Verfügung 23. September 2015 sei offensichtlich unrichtig gewesen. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; BGE 117 V 8 E. 2c).

    Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen wäre, was letztlich selbst die Beschwerdegegnerin in Abrede stellte (Urk. 13), könnte darin keine offensichtlich unrichtige Beurteilung des materiellen Leistungsanspruchs erblickt werden. Dies gilt umso mehr, als Gehörsverletzungen auch geheilt werden können (BGE 127 V 431 E. 3d/aa) beziehungsweise von Weiterungen abzusehen ist, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.

    Damit sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht befugt war, mittels der angefochtenen Verfügung auf den fraglos in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 23. September 2015 zurückzukommen.

3.6    Die Überprüfung eines Wiedererwägungsentscheids hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Dagegen fällt eine uneingeschränkte materielle Prüfung des strittigen Rechtsverhältnisses von vornherein ausser Betracht (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479; 117 V 8 E. 2a S. 13; 116 V 62).

    Auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist daher nicht weiter einzugehen.


4.    Im Weiteren ist es der Verwaltung verwehrt, nach der rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsverhältnisses durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27-28 E. 2.2; BGE 116 V 62 E.  3a mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der dieser Streitigkeit zu Grunde liegenden Verfügung vom 12. November 2015 (Urk. 2) übersehen.


5.

5.1    Mit Mail-Schreiben vom 28. September 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Versicherten um Rückzug der am 23. September 2015 erlassenen Verfügung (Urk. 8/139). Damit ist erstellt, dass ihr diese Verfügung spätestens am 28. September 2015 eröffnet wurde. Allerdings hat sie innert der spätestens am 28. Oktober 2015 abgelaufenen Frist keine Beschwerde erhoben. Ihre Vorkehrungen innert der Rechtsmittelfrist erschöpften sich im Mailschreiben vom 28. September 2015, mit dem sie die Beschwerdegegnerin um das Zurückkommen auf ihren Entscheid ersuchte.

5.2    Das unbenutzte Verstreichen der Beschwerdefrist kann auch nicht einem berechtigten Vertrauen erweckenden Verhalten der Beschwerdegegnerin zugeschrieben werden (Grundsatz von Treu und Glauben, Art. 9 der Bundesverfassung), da diese während der Rechtsmittelfrist nach Lage der Akten untätig blieb. Erst nach deren Ablauf erliess sie die neue Verfügung vom 12. November 2015 (Urk. 2).

    Inwieweit das Antwortmail der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2015 (Urk. 14/5) ein berechtigtes, die rechtzeitige Anfechtung der Verfügung vom 23. September 2015 hinderndes Vertrauen zu begründen vermochte, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da dieses Schreiben von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verspätet ins Recht gelegt wurde und damit aus dem Recht zu weisen ist (E. 2).

Immerhin ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Verfügung vom 23. September 2015 eine korrekte Rechtsmittelfrist enthielt. Der gewerbsmässig tätigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. dazu www.paralegal-ser vices.ch ; abgerufen am 2. August 2016) musste damit klar sein, dass sie nur mit der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels verhindern konnte, dass der fragliche Entscheid in Rechtskraft erwächst. Dagegen ist das von ihr gestellte Wiedererwägungsgesuch kein Rechtsmittel im Sinne einer förmlich geregelten Rechtsschutzeinrichtung, sondern nur ein Rechtsbehelf. Die Beschwerdegegnerin war demnach auch nicht verpflichtet, dem Gesuch vom 28. September 2015 stattzugeben, was der Rechtsvertreterin bewusst sein musste. Selbst wenn ihr die Beschwerdegegnerin den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt hat (Urk. 14/5), hätte die gewerbsmässig tätige Rechtsvertreterin - um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen - zur Fristwahrung rechtzeitig Beschwerde erheben müssen. Das Mail der Beschwerdegegnerin stellt keine derart falsche Auskunft dar und schaffte mithin keine hinreichende Vertrauensgrundlage, um im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Fristenlauf abzurücken. Dies gilt umso mehr, als selbst die Rechtsvertreterin über die Zuständigkeit der schreibenden Sachbearbeiterin nicht im Klaren war (Urk. 14/5).

5.3    Weiter war die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet, das Mailschreiben vom 28. September 2015 (Urk. 8/139) als Beschwerde an das hiesige Gericht weiterzuleiten. Von einer Rechtsvertreterin, die beruflich Mandate übernimmt, kann erwartet werden, dass sie mit einem informellen, per Mail gestellten Wiedererwägungsgesuch an die verfügende Behörde gerade keine förmliche Beschwerde erheben will. Vor diesem Hintergrund kann dem Mailschreiben vom 28. September 2015 keine Beschwerdequalität zukommen, zumal darin kein Beschwerdewille manifestiert wird.

5.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert der laufenden Beschwerdefrist kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. September 2015 eingelegt hat. Daher muss es in Bezug auf die Neuanmeldung vom 1. November 2014 (Urk. 8/110) mit der unbeanstandet gebliebenen Verfügung vom 23. September 2015 sein Bewenden haben. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 ist als unbegründet abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600. anzusetzen. Selbst wenn vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren in erster Linie aufgrund der Verfügung vom 12. Novem- ber 2015 angestrengt worden und damit von der Beschwerdegegnerin verursacht worden ist. In Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sind die Gerichtskosten demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner