Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01305 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab (Urk. 7/6/6, Urk. 7/14/2). Danach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/14/2). Von April 2002 bis Oktober 2004 absolvierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der Y.___ (Urk. 7/6/6). Es folgten Anstellungen als Leiterin Kommunikation bei der Z.___ AG vom 13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie als Marketing Communication Manager bei der A.___ AG vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 (vgl. Urk. 7/6/6-7, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/80-81). Alsdann meldete sich die Versicherte am 9. Juni 2008, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, fehlende Belastbarkeit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. 2004/2005, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Am 13. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009 und ab dem 1. September 2009 (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/101/3). Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Gelegenheit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 7/123/1-7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 13. Mai 2012 zurück (Urk. 7/128/2) und das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2012 als erledigt ab (Urk. 7/128). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neuen Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Einkommens setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. September 2011 mit Wirkung ab 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/114, Urk. 7/116). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juli 2012 per 31. August 2012 auf (Urk. 7/129).
1.2 Am 15. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 7/174/6). Sie meldete sich bei der IV-Stelle am 22. Juli 2013 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 7/134, Urk. 7/137). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie erteilte Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/227, Urk. 7/230-231, Urk. 7/236) und sprach der Versicherten sodann am 22. Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 7/237).
Bei der Prüfung des Gesuchs der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/167) führte die IV-Stelle unter anderem am 31. Mai 2015 einen Hausbesuch durch (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosentschädigung für Erwachsene vom 13. Mai 2015, Urk. 7/257). Hernach kündigte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/258). Dagegen liess die Versicherte am 12. Juni 2015 durch die Pro Infirmis Einwand erheben (Urk. 7/259, mit Einwandbegründung durch die Versicherte vom 15. Juli 2015 [Urk. 7/262]). In der Folge liess die Versicherte ihren Einwand mit Eingabe der Fragile Suisse vom 25. August 2015 ergänzen (Urk. 7/266). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 18. November 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Dezember 2015 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung vom 18. November 2015 aufzuheben.
2.Es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen mindestens leichter Hilflosigkeit zuzusprechen.
3.Eventualiter: Es sei eine neutrale Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-285]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2
1.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, und dass eine lebenspraktische Begleitung nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2-3). Ferner könne ein allfälliger Unterstützungsbedarf im Haushalt nur berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagestrukturierung oder der Bewältigung von Alltagssituationen angewiesen sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe (Urk. 2 S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der sich im Dossier befindlichen Arztberichten sei bewiesen, dass sie ihren rechten Arm überhaupt nicht mehr gebrauchen könne und unter mittelschweren neuropsychologischen Störungen mit kognitiven Einschränkungen im Bereich der Lern- und Gedächtnisfunktionen, der sprachlichen und sprach-assoziierten exekutiven Funktionen, der längerdauernden selektiven Aufmerksamkeitsleistung sowie Verhaltensauffälligkeiten leide (Urk. 1 S. 8, 12). Sie könne mit bloss einem Arm den Haushalt nicht umfassend verrichten (Urk. 1 S. 12). Ein Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ausgewiesen (Urk. 1 S. 9, 12). Sie sei in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen massiv eingeschränkt. Die Dritthilfe betrage sodann weit mehr als zwei Stunden pro Woche (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Bei Austritt aus der Rehaklinik B.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2013 bis 30. Januar 2014 zur stationären Rehabilitation befand, bestand ein Hemisyndrom rechts, armbetont, eine mittelschwere neuropsychologische Störung, eine leichte Aphasie sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell remittiert (Urk. 7/166/2).
3.2 In ihrem Bericht vom 5. Mai 2014 führte PD Dr. med. C.___, Rehaklinik B.___, als ärztlichen Befund eine armbetonte spastische Hemiparese rechts mit ausgeprägter Feinmotorik- und Koordinationsstörung der rechten Hand an. Da seit dem Schlaganfall nunmehr ein Jahr vergangen sei, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Parese des rechten Armes/der rechten Hand signifikant bessere (Urk. 7/180/1).
3.3 Dem Austrittsbericht Ergotherapie, Rehaklinik B.___, vom 5. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstversorgung, ausser für komplexere Handlungen an der linken Hand, zum Beispiel Nägel schneiden oder reinigen, selbständig sei. Diesbezüglich habe sie verschiedene Hilfsmittel bekommen (Nagelknipser auf Brett und Nagelbürste mit Saugnäpfen). Im häuslichen Leben könne die Beschwerdeführerin die rechte obere Extremität bei Alltagsaktivitäten nicht einsetzen. Mit der linken oberen Extremität sei sie bereits deutlich geschickter und könne vieles einhändig erledigen. Auch das Schreiben mit der nicht dominanten Hand gehe mittlerweile viel schneller. Die Beschwerdeführerin habe diverse Hilfsmittel erhalten: Non-Slip Unterlage, Fixierbrett, elektrischer Dosenöffner, Rüstbrett aus Holz mit Stahlstiften und Winkelschäler). Laut Angaben der Beschwerdeführerin tut sie sich schwer, die diversen Hilfsmittel einzusetzen und die neuen Bewegungsabläufe und Handlungen mit Hilfsmitteln zu verinnerlichen. Im und ausser Haus sei sie selbständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel bei verlangsamten Gehtempo. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei selbständig möglich (Urk. 7/196/6).
3.4 Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. Mai 2015 ist zum Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei sich selber an- und auszuziehen. Sie könne die Reissverschlüsse, Knöpfe und Gürtel selber schliessen. Sie habe eine Fussgelenkschiene, trage diese jedoch nicht. Sie trage Turnschuhe und im Winter Schuhe mit Schuhbändel zum Ziehen, die sie selber anziehen könne. Im Bereich „Aufstehen / Absitzen / Abliegen“ sei die Beschwerdeführerin selbständig. Beim „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ könne die Beschwerdeführerin mit der Gabel umgehen und das Essen zum Munde führen. Beim Schneiden habe sie Hilfsmittel. Mit einem Brett könne sie das Brot einspannen und so schneiden und auch das Brot mit Butter bestreichen. Bei harten Fleischstücken benötige sie Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer. Ansonsten gehe es und es komme nicht regelmässig vor, dass sie Hilfe beim Zerkleinern benötige (Urk. 7/257/2). Im Bereich „Körperpflege“ könne die Beschwerdeführerin selber in die Badewanne ein/aussteigen und den Körper und die Haare selbständig waschen. Sie komme mit der rechten Hand überall hin. Sie trage die Haare kurz und könne diese grob föhnen. Ihre Zähne könne sie putzen. Im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei die Beschwerdeführerin selbständig. Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig im und ausser Haus fortbewegen könne. Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und gehe jeden Tag selber spazieren. Autofahren könne sie nicht mehr, sie pflege ihre Kontakte zu Freunden (Urk. 7/257/3).
Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 7/257/3). Bezüglich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei in der Lage eine Kleinigkeit zuzubereiten. Den Ablauf von aufwändigeren Gerichten habe sie vergessen. Zudem sei sie beim Kochen körperlich eingeschränkt. Bei der Wohnungspflege würde aufgrund der körperlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin die Putzfrau die anstrengenden Putzarbeiten übernehmen. Schliesslich ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass keine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten, keine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt, keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Überwachung notwendig sei (Urk. 7/257/4-5).
4.
4.1 Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; vgl. Urk. 7/257/3-4). Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Urk. 37 Abs. 3 lit. e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. So sei sie nicht mehr in der Lage, ihr Essen mit dem Messer zu zerkleinern (Urk. 1 S. 13). Für das Schneiden von Lebensmittel verfügt die Beschwerdeführerin über Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Fixierbrett, auf dem sie das Brot einspannen kann (Urk. 7/257/2, Urk. 7/181/4, Urk. 7/196/6, Urk. 7/262/1). Im Rahmen der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, gab diese an, nur bei harten Fleischstücken Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer zu benötigen (Urk. 7/257). In der Folge machte sie geltend, dass sie zubereitetes Essen wie Kartoffeln, Karotten und Fleischstücke und dergleichen nicht schneiden könne (Urk. 7/262/1). Die ersten Aussagen der Beschwerdeführerin beim Hausbesuch vom 31. März 2015, wonach sie nur beim Schneiden von harten Fleischstücken, zum Beispiel einem Steak, die Hilfe Dritter benötige und dies nicht regelmässig vorkomme (Urk. 7/257/2), sind beweismässig höher zu gewichten als ihre späteren Aussagen. Die Notwendigkeit einer regelmässigen Dritthilfe ist zudem auch deswegen zu verneinen, da auch in anderen Haushalten im Allgemeinen der Menüplan sehr vielfältig ist und sehr abwechslungsreich gestaltet wird, so dass nicht gesagt werden kann, harte Fleischstücke würden regelmässig gegessen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin dank ihrer Hilfsmittel beim Schneiden von Lebensmitteln selbständig (Urk. 7/257/2). Auch wenn dies für sie umständlich sein mag (vgl. Urk. 7/262/1), ist nicht von einem Hilfsbedarf auszugehen, denn die blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen begründet noch keine Hilflosigkeit (ZAK 1986 483 E. 2b). Kein Hilfsbedarf besteht sodann beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft (Urk. 7/257/2-3). Bei der Körperpflege besteht eine Einschränkung, denn die Beschwerdeführerin kann sich Nägel an der linken Hand und am linken Fuss nicht mehr selber schneiden (vgl. Urk. 7/262/1). Doch selbst wenn hierbei von einer Hilsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, bestünde nur ein Hilfsbedarf in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen, was noch keinen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung begründet. Schliesslich ist auch nicht von der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) auszugehen. Die geltend gemachten Arbeiten durch Dritte bestehen gemäss dem „Stundenplan“ der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juli 2015 in direkter Hilfe bei der Administration, dem Einkaufen und Kochen, dem Flicken und Putzen, sowie bei der Bettwäsche (vgl. Urk. 7/265). Geistige oder psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche eine Beeinträchtigung der Lebensführung bewirken würden, sind nicht ersichtlich. Beim Kochen und Einkaufen ist die Beschwerdeführerin selbständig (Urk. 7/257/3-4). Für die Wohnungspflege beschäftigt sie eine Putzfrau (Urk. 7/257/4). Die Dritthilfe von mehreren Stunden für die Administration ist nicht substantiiert. Bei der Abklärung vom 31. März 2015 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie die administrativen Arbeiten selber ausführen könne (Urk. 7/257/4). Sodann kann sie namentlich mit Hilfe des Computers Einzahlungen machen (Urk. 7/266/2). Ihre späteren Vorbringen vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 13. Mai 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde (Urk. 7/257/3-4), zu begründen. Dieser Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderung an einen Abklärungsbericht (E. 1.5 vorstehend). Unklarheiten, welche Rückfragen bei einem Arzt oder einer Ärztin erforderlich gemacht hätten, sind nicht auszumachen und ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Arztbericht vom 30. September 2015 (Urk. 7/272; Urk. 1 S. 9). Es ist mithin auf diesen Abklärungsbericht abzustellen. Das Schneiden der Nägel durch Drittpersonen (vgl. Urk. 7/265/2) kann sodann nicht berücksichtigt werden, da es als Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gilt (E. 1.4 vorstehend).
4.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher