Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01306
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Bafidia Pensionskasse Genossenschaft
c/o Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG
Nansenstrasse 16, 8050 Zürich
Beigeladene
Zustelladresse: Bafidia Pensionskasse Genossenschaft
c/o Assurinvest AG
Frohburgstrasse 20, 8732 Neuhaus SG
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ schloss die kaufmännische Lehre ab und arbeitete ab dem 18. März 2003 als Kundenberaterin bei der Z.___. Berufsbegleitend bildete sie sich zur eidgenössischen Bankfachfrau und Finanzplanerin mit Fachausweis weiter (Urk. 7/1/5, Urk. 7/6/2, Urk. 7/72-73). Am 4. Juli 2008 erlitt sie als Radfahrerin eine Kollision mit einem Auto. Die behandelnden Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten in ihren Berichten vom 11. und 15. Juli 2008 ein Schädelhirntrauma, eine minime Subarachnoidalblutung rechts, eine homonyme Hemianopsie nach rechts, eine Unterkieferfraktur rechts sowie eine Collumfraktur links, Schmelz-Dentin-Frakturen der Zähne 12 und 13, eine Schürfung der Oberlippe und eine Schnittwunde frontal rechts sowie mental rechts. Als weitere Diagnosen erwähnten sie eine laterale undislozierte Klavikulafraktur rechts, eine Kontusion des linken Knies sowie multiple Schürfungen. Die operative Versorgung der Unterkieferfraktur erfolgte am 6. Juli 2008, diejenige der Schmelz-Dentin-Frakturen an den Zähnen am 8. Juli 2008. Die Ärzte bescheinigten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/21-22, Urk. 7/5/31-32). Mit zeitlicher Verzögerung wurde zusätzlich eine Scaphoidfraktur festgestellt, welche am 20. August 2008 operativ mittels einer offenen Reposition und Schraubenfixation behandelt wurde (Urk. 7/5/23). Anschliessend hielt sich die Versicherte vom 10. September bis 16. Oktober 2008 in den B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 7/5/10 ff.).
Unter Hinweis auf die Unfallfolgen und die nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 14. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/18, Urk. 7/21-22) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 7/6). Zudem zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/27; vgl. auch Urk. 7/25) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2010 ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zu. Dabei stellte sie darauf ab, dass die Versicherte ab 1. Juli 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit als Bankangestellte bei ihrem bisherigen Arbeitgeber und im Einklang mit den medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilungen im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums eine Leistung von 30 % eines Vollzeitpensums erbrachte, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/37; vgl. auch Urk. 7/25/6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen einer im Juli 2011 eingeleiteten Revision der Rente (Urk. 7/40) traf die IV-Stelle erneut medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 7/41-46) und ermittelte einen unveränderten Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/47/2). Dies teilte sie der Versicherten am 6. September 2011 mit (Urk. 7/48). Nach Erhalt des vom Unfallversicherer eingeholten interdisziplinären Gutachtens der C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/58), in welchem auch die Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet worden waren (vgl. Urk. 7/51-52, Urk. 7/63), setzte die IV-Stelle im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens den Invaliditätsgrad aufgrund der von den Gutachtern attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne erhöhte kognitive Herausforderungen neu auf 24 % fest (Urk. 7/61-62). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/64, Urk. 7/76; vgl. auch Urk. 7/78-79,
Urk. 7/81-82), in dessen Rahmen die Versicherte zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 24. September 2014 und 6. März 2015 eingereicht hatte (Urk. 7/74-75), hob die
IV-Stelle die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 26. November 2015 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 142'814.-- im Jahr 2015 und eines Invaliditätsgrades von mindestens 75 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Höhe des Valideneinkommens näher abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Eingabe vom 19. April 2017 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin ihren ab 1. März 2017 gültigen Arbeitsvertrag mit der Z.___ (Urk. 10/1) inklusive Stellenbeschreibung (Urk. 10/2) sowie eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein Arbeitspensum von 30 % bewältigen könne (Urk. 10/3), einreichen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 11-12).
Das Gericht holte im parallel hängigen Verfahren der Beschwerdeführerin gegen den Unfallversicherer (Prozess-Nr. UV.2015.00196) einen Arbeitgeberbericht ein. Die entsprechenden Unterlagen wurden beigezogen und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 16/1-11). Die IV-Stelle liess sich am 14. Juni 2018 vernehmen (Urk. 18), die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 16. Juni 2018 ein (Urk. 19).
Mit Beschlüssen vom 6. September (Urk. 22) und 28. November 2018 (Urk. 27) ordnete das Gericht eine interdisziplinäre (internistische, neurologische, neuropsychologische, ophthalmologische, psychiatrische und oto-rhino-laryngologische) Begutachtung der Beschwerdeführerin an und es wurde den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen gegeben (Urk. 24, 26). Die Gerichtsexpertise der Gutachtenstelle E.___ des F.___ vom 31. Dezember 2019 (Urk. 43/1-6) wurde den Parteien sodann zugestellt (Urk. 44); während die IV-Stelle am 10. März 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 46), äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 zum Gutachten und reichte weitere Belege ein (Urk. 50, Urk. 51/1-3), was der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 52). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 53) wurde die Bafidia Pensionskasse Genossenschaft als für die Beschwerdeführerin zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren beigeladen. Innert der ihr angesetzten Frist reichte sie keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 53-55).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden Rente in der angefochtenen Verfügung damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, so dass ihr ab März 2014 eine leidensangepasste Tätigkeit neu zu 100 % zumutbar gewesen sei. Dies habe das im Rahmen der amtlichen Rentenrevision beigezogene Gutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 ergeben. Dieses sei gemäss Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) voll beweiskräftig. Die neurologischen Stellungnahmen von Dr. D.___ enthielten keine neuen medizinischen Befunde, welche geeignet seien, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des zuletzt verdienten Lohnes und der Nominallohnentwicklung in ihrer angestammten Tätigkeit als Bankkundenberaterin im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 120'565.-- verdienen (Valideneinkommen). Eine nachweisbare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass sie nach Abschluss ihrer Weiterbildung im Gesundheitsfall eine Aufgabe in der Geschäftsführung übernommen hätte, fehle. Deshalb seien ein entsprechender beruflicher Aufstieg und das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte höhere hypothetische Valideneinkommen von Fr. 142'814.-- nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Ausgabe 2015, könne die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 als Mitarbeiterin, die in der Finanzbranche komplexe Tätigkeiten versehe, welche Spezialwissen voraussetzten (Kompetenzniveau 3), im zumutbaren Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 91'277.-- verdienen. Gemessen am Valideneinkommen resultiere bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 29'338.-- ein Invaliditätsgrad von 24 %, welcher unter der rentenerheblichen Grenze von 40 % liege (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme zum vom Gericht veranlassten Arbeitgeberbericht vom 13. November 2017 (Urk. 15/2) wies sie darauf hin, der Arbeitgeber habe lediglich bestätigt, dass mit der abgeschlossenen Ausbildung die Ausübung der Funktion «Leiter Kredite» möglich wäre, sofern eine entsprechende Kaderstelle zu besetzten wäre. Dies sei noch kein konkreter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Beförderung in Aussicht gehabt habe oder bei der nächsten Besetzung einer solchen Stelle auch berücksichtigt worden wäre (Urk. 18; vgl. auch Urk. 46).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente. In den Akten sei hinlänglich belegt, dass sie durch den Unfall ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe. Als Folge davon beziehungsweise der erlittenen Hirnverletzungen führe eine grössere Belastung jeweils zu Kopfschmerzen, welche sich dann negativ auf die Arbeitsleistung auswirkten. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei nicht ausgewiesen, dass ihre Beeinträchtigungen (verminderte Belastbarkeit und Konzentration, Schmerzen bei Stress etc.) sich wesentlich gebessert hätten. Zusätzlich schränke die Hemianopsie nach rechts ihre Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 1 S. 24 ff.). Aufgrund der Abklärungen im Rahmen des Case Managements des Unfallversicherers, der Erhebungen beim Arbeitgeber und der Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. med. D.___ stehe fest, dass sie höchstens zu 33 % arbeitsfähig sei. Das Ergebnis der Begutachtung in der C.___ stehe zu diesen Feststellungen und zu ihren Angaben in frappantem Widerspruch (Urk. 1 S. 26 f.). Die Expertise sei in zahlreichen wesentlichen Punkten mangelhaft. Deshalb hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigen müssen (Urk. 1 S. 28-30). Der Arbeitgeber bestätige in seinem Schreiben vom 13. November 2017, dass ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr als 30 % betrage (Urk. 19 S. 2).
Das Valideneinkommen dürfe nicht anhand ihres letzten verdienten Lohnes vor dem Unfall festgesetzt werden. Sie sei ehrgeizig und zielstrebig und habe ihre berufsbegleitende Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Finanzplanerin und Bankfachfrau allein im Hinblick auf ihre Karriere gemacht. Bereits während ihrer Ausbildung habe sie die Prokura erhalten. Zudem habe sie vor dem Unfall ihren beruflichen Aufstieg in die Geschäftsleitung der Bank mit den Vorgesetzten diskutiert; die Durchführung von Gesprächen über die konkrete Umsetzung sei für die Zeit nach den Sommerferien geplant gewesen. Nach dem Unfall vom 4. Juli 2008 hätten die Gespräche indes nicht mehr stattfinden können. Indem die IV-Stelle ihre Vorgesetzten dazu nicht befragt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 31-32). In seinem Schreiben vom 13. November 2017 habe der Arbeitgeber bestätigt, dass sie dank ihrer Ausbildung weiter Karriere gemacht hätte und zur Leiterin Kredite aufgestiegen wäre (Urk. 19 S. 2). Aufgrund dieser Überlegungen sei ab 2011 von einem Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 140'000.-- auszugehen, was indexiert im Jahr 2015 einem Valideneinkommen von Fr. 142'814.-- entspreche. Sollte das Gericht die geltend gemachte Höhe des Valideneinkommens bezweifeln, so sei die IV-Stelle anzuweisen, ihre Vorgesetzten dazu als Zeugen zu befragen (Urk. 1 S. 33).
In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Gerichtsgutachtens fest, die Gutachter des E.___ seien im Gegensatz zu ihr, ihrem Arbeitgeber und dem behandelnden Neurologen Dr. D.___ nicht von einer 30%igen, sondern von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese erhebliche Abweichung bedürfe einer genauen und differenzierten Begründung. Eine solche fehle in der Expertise. Die E.___-Neurologin sei wohl von der Tatsache ausgegangen, dass sie – die Beschwerdeführerin - während der Ferienstellvertretung des Kredit Officer zeitweise vier Vormittage entsprechend einem Pensum von 40 % gearbeitet habe; aus diesem Pensum in einer anspruchsvolleren Arbeit müsse die Gutachterin geschlossen haben, dass sie die üblichen einfachen Tätigkeiten auch zu 50 % ausüben könnte. Dabei habe die Neurologin übersehen, dass sie mit der Stellvertretung überfordert gewesen sei und die Mehrarbeit mit 40%igem Pensum jeweils in der Folgewoche durch Freitage habe kompensieren müssen (Urk. 50 S. 6). Die Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den Ergebnissen des Coachings durch Dr. D.___ und die Case Managerin des Unfallversicherers (Urk. 50 S. 2 und 5) sowie mit den gescheiterten Versuchen einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % auseinandergesetzt. Zudem hätten sie ihre Einschätzung und diejenige ihres Arbeitgebers nicht diskutiert und ausser Acht gelassen, dass sie seit 2011 unabhängig vom geleisteten Arbeitspensum immer den gleichen Lohn erhalten habe (Urk. 50 S. 6). Ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sich seit 2011 nicht verändert und entspreche nach wie vor einem Pensum von 30 % (Urk. 50 S. 7). Im Übrigen sei ihr die bisherige Stelle per 31. Juli 2020 gekündigt worden. Die Begründung der Kündigung, sie könne den Anforderungen der Bank nicht genügen, bestätige ihre Vermutung, dass sie ihren Arbeitsplatz in der Bank nach dem Unfall im Jahr 2008 nur dank der wohlwollenden Unterstützung des früheren Bankdirektors habe behalten können. Es sei unrealistisch, dass sie mit ihren Behinderungen wieder eine Stelle bei einer Bank finden und gleich viel wie bisher verdienen werde. Zu beachten sei auch, dass die E.___-Gutachter davon ausgegangen seien, dass sie bei einem Stellenwechsel in der Eingliederungsphase eine noch tiefere Leistung erbringen werde. Dies wirke sich ebenfalls lohnmindernd aus (Urk. 50 S. 3 f.). Es sei weiterhin von einem 70%igen Invaliditätsgrad auszugehen (Urk. 50 S. 7).
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. November 2010 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. D.___ vom 8. Februar und 8. Mai 2010 sowie die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung des Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Juni 2010 zugrunde (Urk. 7/25/3-6).
Am 8. Februar 2010 berichtete Dr. D.___, welcher seit Anfang Jahr für den Unfallversicherer die berufliche Wiedereingliederung neurologisch überwachte, über seine Standortbestimmung am 27. Januar 2010. Er hielt fest, nach dem Velounfall vom 4. Juli 2008 mit traumatischer Hirnverletzung vorwiegend rechts arbeite die Beschwerdeführerin aktuell jeden Vormittag viereinhalb Stunden. Als Beschwerden bestünden noch ein häufig sturmer Kopf, eine verminderte Belastbarkeit und die Hemianopsie nach rechts (Urk. 7/22/1). Rund 18 Monate nach der schweren traumatischen Hirnverletzung stünden weiterhin kognitive Störungen vorwiegend im Zusammenhang mit der visuellen Informations-Verarbeitung im Vordergrund. Die neuropsychologischen Störungen seien immer noch leicht bis mittelschwer. Die digitale Nachprüfung des Gesichtsfeldes ergebe den Eindruck einer Verbesserung der Hemianopsie nach rechts. Die Arbeitsfähigkeit als Bankprokuristin werde nach Rücksprache mit dem direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bei 30 % belassen. Eine weitere vorsichtige Steigerung des Arbeitspensums und die Wiederaufnahme leichter Kundengespräche seien erst Anfang April zu versuchen. Weitere Verbesserungen seien noch über längere Zeit zu erwarten (Urk. 7/18/2, Urk. 7/22/3; vgl. auch Urk. 7/20).
Am 8. Mai 2010 beantwortete Dr. D.___ die Anfrage der IV-Stelle, ob eine dem Gesundheitsschaden besser angepasste Tätigkeit denkbar sei (Urk. 7/25/5), dahingehend, eine Umschulung oder Zuteilung einer anderen Tätigkeit nach der erlittenen schweren Hirnschädigung wäre wohl wenig erfolgreich (Urk. 7/21). Nach Hirnverletzungen gebe es nämlich Probleme beim Erlernen von Neuem. Die Erfahrung zeige, dass die vorhandenen Schwierigkeiten in denkbaren alternativen Tätigkeitsfeldern gleich wären und somit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Aktuell könne die Beschwerdeführerin wesentliche Teile ihrer Arbeit als Bankprokuristin wieder fehlerfrei ausüben, brauche dafür aber mehr Zeit und könne nur im Rahmen eines Pensums von 50 % arbeiten (Urk. 7/21).
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2010 resümierte Dr. G.___, gestützt auf die medizinischen Vorakten sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten vom 4. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 zu 100 % und ab 1. Juli 2009 zu 70 % (im Rahmen eines Pensums von 50 %) arbeitsunfähig sei respektive gewesen sei. Zumutbar seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wobei höhere Ansprüche an alle kognitiven Tätigkeiten zu vermeiden seien und individuelle Erholungspausen gewährleistet sein müssten. Prognostisch sei eine Besserung zu erwarten, eine medizinische Neubeurteilung sei in einem Jahr vorzunehmen (Urk. 7/25/6).
3.2 Die die laufende ganze Rente bestätigende Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 7/48) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 4. August 2011 und dem beigelegten Abschlussbericht desselben Arztes an den Unfallversicherer vom 14. Juli 2011 über den Verlauf seines neurologisch-rehabilitativen Coachings der Beschwerdeführerin (Urk. 7/47/2).
Im Bericht vom 4. August 2011 hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei unverändert seit September 2010 zu 33 % arbeitsfähig, basierend auf einem zeitlichen Pensum von 50 % mit reduzierter Leistung. Eine weitere wesentliche Verbesserung sei leider sehr unwahrscheinlich. Im Übrigen verweise er auf seinen Abschlussbericht an den Unfallversicherer vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/41/5).
Laut den Angaben von Dr. D.___ in seinem Abschlussbericht vom 14. Juli 2011 über sein neurologisch-rehabilitatives Coaching verblieben als unfallbedingte Funktionsstörungen im Wesentlichen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen, insbesondere in den Bereichen visueller Exploration, Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis mit Verlangsamung und kognitiver Ermüdung. Weiter bestehe der halbseitige Gesichtsfeldausfall beider Augen (homonyme Hemianopsie) nach rechts fort. Zudem bestünden chronische / rezidivierende posttraumatische Kopfschmerzen, leichte residuelle Gleichgewichtsstörungen sowie eine Verlangsamung der Feinmotorik der Hände. Das Führen eines Motorfahrzeuges sei der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich definitiv nicht erlaubt. Sie habe nach ihrem schweren Polytrauma im Juli 2008 mit der traumatischen Hirnverletzung ihre Arbeit bei der Z.___ mit vereinfachtem Pflichtenheft wieder teilzeitlich aufnehmen können. Verschiedene Anläufe mit dem Versuch einer langsamen Erhöhung der Präsenzzeiten hätten zwei klare Grenzen aufgezeigt: Die Arbeitszeit könne nicht über 50 % erhöht werden, ohne dass die Leistung sich verschlechtere - im Sinne einer Verlangsamung und einer teils erhöhten Fehleranfälligkeit – und dass die Beschwerden deutlich zunähmen. Ferner habe sich gezeigt, dass die Leistung pro Zeiteinheit wegen der unfallbedingten, auf die Hirnverletzung zurückzuführenden Beeinträchtigungen um rund einen Drittel reduziert sei. Anlässlich der letzten gemeinsamen Besprechung habe ein interner Wechsel in die Abteilung Finanzplanung aufgegleist werden können, die Beschwerdeführerin arbeite nun halbtags als Assistentin des Verantwortlichen für die Finanzplanung. Unfallbedingt verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 67 % (33%ige Restarbeitsfähigkeit mit einem zeitlichen Pensum von 50 % eines Vollzeitpensums [Urk. 7/41/6-8]).
3.3 Das interdisziplinäre neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 basiert im Wesentlichen auf der neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, der neuropsychologischen Befunderhebung am 17. und 19. März 2014 durch lic. phil. I.___, Psychologe FSP und der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März 2014 (Urk. 7/58/2, Urk. 7/58/40).
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Schädel-Hirn-Trauma, eine minime Subarachnoidalblutung rechts falxnahe, ein Verdacht auf eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) rechts, ein Verdacht auf eine retrochiasmale Läsion, eine homonyme Hemianopsie (Gesichtsfeldausfall) nach rechts sowie eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit rechtsseitiger Hemianopsie, verlangsamter visueller Exploration mit erhöhter Lesezeit sowie leichten Minderleistungen der phasischen Alertness und der verbalen und visuellen episodischen Lernleistungen genannt (Urk. 7/58/31-32). Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem einen Status nach einem (zwischenzeitlich abgeklungenen) posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom mit Minderung der Konzentration und verminderter Stresstoleranz, einen unspezifischen Kopfschmerz vom Spannungstyp mit einer möglicherweise posttraumatischen Komponente sowie eine leichte spezifische Phobie mit agoraphober und klaustrophober Charakteristik (Urk. 7/58/30-31).
Der neurologische Gutachter Dr. H.___ gelangte zur Beurteilung, aufgrund der bildgebenden und der dokumentierten initialen klinischen Befunde sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 4. Juli 2008 eine höhergradige oder ausgedehnte Hirnschädigung erlitten habe. Neurologisch beurteilt sei auf der im Verlauf erhobenen CT- und MRI-Bildgebung kein Schädigungsmuster erkennbar, wie es bei einer diffusen axonalen Schädigung zu erwarten wäre. Die klinischen Symptome nach dem Unfall, mit Beschreibung einer kurzen Bewusstlosigkeit am Unfallort und nachfolgend ansteigendem Wert auf der GCS (Glasgow Coma Scale) von 8 auf 15 mit fehlenden Hinweisen auf signifikant klinisch-neurologische Ausfälle wären auch nicht gut mit einer diffusen axonalen Hirnschädigung vereinbar (Urk. 7/58/21-22). Abgesehen von der angegebenen halbseitigen Gesichtsfeldstörung nach rechts hätten keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle erhoben werden können (Urk. 7/58/23).
Die in der C.___ am 17. und 19. März 2014 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hätten leichte Minderleistungen in der phasischen Alertness und den verbalen und visuellen episodischen Lernleistungen ergeben. In Verbindung mit der verlangsamten visuellen Exploration und der erhöhten Lesezeit wegen der rechtsseitigen Hemianopsie seien Einbussen beim verbalen und visuellen Lernen beschrieben worden, welche jedoch mit einem ansteigenden Lernzuwachs bei Wiederholung der Durchgänge verbunden gewesen seien. Die neurologische Beurteilung der vom Neuropsychologen
lic. phil. I.___ erhobenen Befunde führe zur Einordnung in eine «minimale bis leichte neuropsychologische Störung». Die erhobenen neuropsychologischen Befunde korrelierten gut mit den auf den MRI-Bildern sichtbar gewordenen geringfügigen Residuen früherer kleiner Einblutungen als Folge des Unfalls im Jahr 2008. Bei fehlenden Zeichen für relevante Hirnsubstanzschädigungen seien höhergradige kognitive oder neuropsychologische Einbussen nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der Anamnese sowie der erhobenen klinischen und MRI-Befunde sei die Versicherte bei allen Tätigkeiten, die ein visuelles Explorieren erforderten, in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Zusätzlich sei etwa bei Bürotätigkeiten ein vermehrter Pausenbedarf begründbar (Urk. 7/58/26-27).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ vom 14. Juli 2014 litt die Beschwerdeführerin unter einer leicht ausgeprägten, spezifischen Angststörung vor allem klaustrophober und agoraphober Natur mit Vermeidungstendenzen. Diese sei überwindbar (Urk. 7/57/91). Die Akzentuierung gewisser Ängste nach dem Unfall verweise auf eine gewisse angstbereite und eher Absicherung suchende Komponente in ihrer Persönlichkeitsstruktur hin. Zudem sei sie nach dem Unfall gemäss eigenen Angaben zurückhaltender, unsicherer und dünnhäutiger geworden (Urk. 7/58/92-93). Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/58/91, Urk. 7/58/93).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, in den interdisziplinären Konsensbesprechungen sei festgestellt worden, dass eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektivierbaren Untersuchungsbefunden bestehe (Urk. 7/58/40). Wegen der Hemianopsie sei eine Leistungseinbusse in Höhe von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte/Kundenberaterin begründbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche nur selten das Lesen von längeren Texten und/oder die längerfristige Arbeit an einem PC erfordere, körperlich höchstens leicht bis mittelschwer sei und nicht das Lenken von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr erfordere, wäre sie in leistungsmässiger und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/58/34-35, Urk. 7/58/38).
3.4 Am 24. September 2014 erstellte Dr. D.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin eine «neurologische Replik» zum Gutachten der C.___. Dabei hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Unfalls sicher auch eine schwere traumatische Hirnverletzung erlitten. Die Korrelation der bildgebend gefundenen Veränderungen mit den erfahrungsgemäss sehr variablen Funktionsstörungen sei beschränkt. Nach Meinung aller kritischen Neuroradiologen könnten bei weitem nicht alle Hirnläsionen bildgebend festgehalten werden. Eine Einschätzung der nach Hirnverletzungen verbleibenden Funktionsstörungen sei nur durch eine Kombination von klinischer Evaluation und praktischer Erprobung am Arbeitsplatz möglich (Urk. 7/74/1). Die neuropsychologische Untersuchung allein erlaube nie, eine schadensbedingte Arbeitsunfähigkeit seriös festzulegen. Die unter seiner Federführung mit sehr guter Kooperation sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Arbeitgebers durchgeführten Arbeitsversuche hätten die von ihm bereits früher attestierte maximal zumutbare Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitpensums mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit um einen Drittel ergeben. Die Erfahrungen am Arbeitsplatz seien im Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden. Sodann sei die neuropsychologische Untersuchung durch einen Psychologen FSP und nicht einen diplomierten Neuropsychologen, welcher auf der offiziellen Liste der Neuropsychologen figuriere, durchgeführt worden (Urk. 7/74/2). Die Ergebnisse der anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung seien auch inhaltlich sehr zu bezweifeln. Bei der Beschwerdeführerin sei vor allem die Dauerbelastung problematisch, was zur Folge habe, dass die Leistungen über den Tag mit der Zeit abnähmen. Eine seriöse Untersuchung müsse deshalb bei Vorbelastung erfolgen und sicher nicht wie anlässlich der Begutachtung am frühen Morgen (Urk. 7/74/3).
3.5 Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 15/1) reichte K.___, Direktor der Z.___, am 13. November 2017 eine Übersicht über die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin ein. Danach habe sie die Arbeit nach ihrer unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz am 1. Oktober 2010 mit einem Pensum von 30 % wieder aufgenommen. Dieses Pensum sei in der Folge nie erhöht worden (Urk. 15/2).
Laut dem Arbeitsvertrag vom 1. März 2017 (Urk. 10/1 = Urk. 16/1), dem Stellenbeschrieb (Urk. 10/2) und einer schriftlichen Bestätigung von K.___, die er der Beschwerdeführerin gegenüber am 16. März 2017 abgegeben hatte (Urk. 10/3), arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 in den Abteilungen Anlagen/Vorsorge und Finanzierungen als Assistentin und Unterstützung mit Prokura. Zu ihren Aufgaben gehörte auch die Stellvertretung des Leiters Anlagen und Vorsorge (Urk. 10/2). Laut dessen Beurteilung konnte sie ihre Arbeitsleistung nach dem Unfall im Lauf der Zeit etwas steigern: Sie sei auch heute noch in der Konzentration eingeschränkt. Kopfschmerzen und Schwindel nähmen bei erhöhter Arbeitsbelastung und Arbeitszeit zu und der Leistungsabfall sei sichtbar. Deshalb sei sie oft gezwungen, den Arbeitsplatz früher als gewollt zu verlassen. Sie benötige einen verhältnismässig ruhigen Arbeitsplatz, welcher so ausgerichtet sein müsse, dass sie Personen von der Seite wahrnehmen könne. Heute sei es ihr möglich, ihre Arbeitsleistung von 30 % im Rahmen eines zeitlichen Arbeitspensums von 40 % zu erbringen. Die zu verrichtenden Arbeiten könnten ohne zeitlichen Druck erledigt werden (Urk. 10/3). Im Schreiben an das Gericht vom 13. November 2017 bestätigte K.___ seine Einschätzung, dass die aktuelle Arbeitssituation den gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 15/2).
3.6
3.6.1 Das Gerichtsgutachten der E.___ vom 31. Dezember 2019 basiert auf den fachärztlichen Untersuchungen der Inneren Medizin vom 3. Juni (Dr. med. L.___, Ärztlicher Leiter E.___), der Psychiatrie (Dr. med. M.___) und der Neurologie (Dr. med. N.___) vom 25. Juni, der Oto-Rhino-Laryngologie (Prof. Dr. med. O.___) vom 12. Juni, der Neuropsychologie (M. Sc. P.___ und Dr. phil Q.___) vom 11. und 12. Juni sowie 15. August und der Ophthalmologie (Dr. med. R.___) vom 8. Juli 2019 (Urk. 43/1 S. 6). Zusätzlich erfolgten eine Laboruntersuchung, eine Nachbefundung der MRI-Untersuchungen des Schädels und des Neurocraniums vom 5. September 2008 und vom 3. April 2014, eine elektrophysiologische Zusatzdiagnostik (visuell evozierte Potentiale), eine Perimetrie Messung sowie verschiedene neurootologische Untersuchungen (Urk. 43/1 S. 7). Die Gutachter berücksichtigten überdies die medizinischen Vorakten (Urk. 43/1 S. 37 ff.) und die von der begutachtenden Neurologin eingeholten fremdanamnestischen Angaben von K.___ (Urk. 43/2 S. 10 ff.).
3.6.2 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter gemäss ihrer Konsensbesprechung eine schwere traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 (ICD-10: S06.38; S06.6) mit einer GCS von 8 am Unfallort, einer mehrstündigen retrograden und mehrtägigen anterograden posttraumatischen Amnesie, mit Pupillendifferenzen rechts mehr als links und einer homonymen Hemianopsie nach rechts, mit dem bildgebenden Nachweis einer initialen traumatischen Subarachnoidalblutung falx-nah, einer progredienten posttraumatischen Atrophie des Tractus opticus links sowie multiplen axonalen Scherverletzungen im Zentrum semiovale, kortikal und subkortikal im Gyrus frontalis superior beidseits sowie mit einem Status nach persistierenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3.
Als neurologische Residuen bestünden die homonyme Hemianopsie nach rechts (ICD-10: H53.4), ein Verdacht auf eine zentral-vestibuläre Störung beziehungsweise differentialdiagnostisch auf einee peripher-vestibuläre Störung in Überkompensation. Neuropsychologische Residuen seien eine mittelgradige neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit und eine Fatigue. Als neuropsychiatrische Residuen verblieben ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) mit Veränderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Wahrnehmung von Vitalgefühlen ohne depressiven Affekt, Energielosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine komplexe Anpassungsleistung an den Unfall mit organischem Psychosyndrom (gemäss ICD-10: F43.9 nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung) mit leicht ausgeprägter spezifischer Angststörung, vor allem agoraphober Ausprägung (ICD-10: F40.0) sowie der Entwicklung von Persönlichkeitsakzentuierungen (Urk. 43/1 S. 13 f.).
3.6.3 Zu den funktionellen Auswirkungen der erwähnten Befunde hielten sie fest, die homonyme Hemianopsie habe zur Folge, dass alle Dinge rechts der Mittellinie bei Geradeausblick nicht erkannt würden. Dies könne kompensiert werden, indem der Kopf oder die Augen nach rechts gedreht würden, was nach einer Gewöhnungsphase von in der Regel einigen Monaten oft automatisch erfolge. Trotzdem bestünden Einschränkungen gerade in nicht alltäglichen Situationen; auch würden überraschend im rechten Gesichtsfeld aufgetretene Objekte nur verzögert erkannt. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht sei wegen der Anhaltspunkte für das Bestehen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen vermehrten Erholungsbedarf habe, was sich auf ihre Dauerbelastbarkeit auswirke. Die neuropsychologischen Befunde wirkten sich insbesondere auf folgende Fähigkeitsbereiche gemäss Mini-ICF-APP aus: Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei je nach Anforderung und Dauer der vorangegangenen mentalen Belastung mässig bis erheblich (2-3) eingeschränkt; die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei je nach Grad der Ermüdung leicht (1-2) erschwert; die Kompetenz- und Wissensanwendung sei durch den leicht erschwerten Abruf von Gedächtnisinhalten, das verminderte Lesetempo, das beeinträchtigte Planungs- und Organisationsvermögen, die anforderungsabhängige Verlangsamung, die verminderte Stresstoleranz und die zeitlich limitierte Belastbarkeit erheblich beeinträchtigt (3); die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei wegen eines erhöhten Zeitbedarfs und einer erhöhten Angst vor Fehlentscheidungen mässig (2) eingeschränkt; die Durchhaltefähigkeit sei wegen der verminderten Stresstoleranz und Belastbarkeit erheblich (3) vermindert. Die Gruppenfähigkeit sei mässig eingeschränkt aufgrund einer erhöhten Ablenkbarkeit durch Störreize, Lärmempfindlichkeit und einer Tendenz zum sozialen Rückzug bei erlebter und antizipierter Überforderung; für eine leitende Funktion mit Führungsverantwortung und/oder die Tätigkeit als Finanzplanerin stelle dies eine erhebliche (3) Beeinträchtigung dar; die Verkehrsfähigkeit sei durch die dauerhaft aufgehobene Fahreignung wegen der Hemianopsie schwer (4) eingeschränkt (Urk. 43/1 S. 24 f.). Die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Strukturen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und zu engen dyadischen Beziehungen erachteten sie als nicht eingeschränkt (Urk. 43/1 S. 24 f.).
3.6.4 Unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau und Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis sowie stellvertretende Filialleiterin vollständig arbeitsunfähig. Einschränkend wirkten sich insbesondere die verminderte Belastbarkeit und Stresstoleranz, die beeinträchtigten Gedächtnissuchprozesse, die verminderte Fähigkeit zu problemlösendem und vorausschauendem Denken sowie zum Organisieren mit vertretbarem Zeitaufwand, die eingeschränkte Fähigkeit, Störreize auszublenden und die Angst vor Fehlern aus. In ihrer aktuellen optimal angepassten Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber führe die Beschwerdeführerin die interne Schlusskontrolle bei Kreditabschlüssen durch, erledige einfache Steuererklärungen oder unterstütze Kundenberater vereinzelt bei der Finanzplanung. Kundenkontakt und Zeitdruck bestünden nicht, alle Aufgaben seien in hohem Masse vorstrukturiert, Entscheidungen müsse sie nicht treffen. Aus interdisziplinärer Sicht sollte sie in der Lage sein, das aktuell versehene Pensum von 30 % verteilt auf drei Wochentage mit einem Arbeitspensum von 50 % verteilt auf fünf Wochentage mit einer zusätzlichen Pause von etwa 20 Minuten pro Tag und freier Zeiteinteilung auszuüben. Ihre momentane subjektive Einschätzung, mit einem Pensum von über 30 % überfordert zu sein, gründe auf den während der Ferienvertretung des Kredit Officer der Bank gemachten Erfahrungen. In diesen Phasen, in denen sie jeweils vier Vormittage pro Woche gearbeitet habe, sei sie an ihre Grenzen gekommen und habe mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen reagiert. Grund dafür seien aber die mit der Ferienvertretung des Kredit Officer verbundenen höheren inhaltlichen Anforderungen, das eigenverantwortliche Fällen von Entscheidungen und das Einhalten von Fristen gewesen. Bei einer rein zeitlichen Mehrbelastung ohne Ausweitung des inhaltlichen Anforderungsprofils sei mit einer mittelfristigen Adaptation und dem Nachlassen anfänglicher Stresssymptome zu rechnen. Allenfalls könne eine vorübergehende therapeutische Unterstützung helfen (Urk. 43/1 S. 25-26, Urk. 43/6 S. 13). Die gleiche Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe auch für jegliche vergleichbaren Verweistätigkeiten (Urk. 43/1 S. 27). Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits für das Jahr 2015 (Urk. 43/1 S. 30).
Die Beschwerdeführerin (und ihr Arbeitgeber) unterschätzten ihre effektive Leistungsfähigkeit leicht; ihre Haltung gründe wohl auf der initialen ärztlichen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin nur zu 33 % arbeitsfähig sei, und die darauf basierende Rentenzusprechung. Diese von der gutachterlichen Beurteilung, welche sich an den objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen orientiere, abweichende Einschätzung könne am ehesten mit einer Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wegen einer gewissen Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild erklärt werden. Die (neuro)psychologischen Tests hätten das Bild einer Person ergeben, welcher der Einblick in beziehungsweise das Verständnis für ihr eigenes Verhalten fehle, und die psychischen Probleme, wie eine erhöhte Ängstlichkeit und Versagensängste, abwehre bis verleugne. Unter Belastung entwickle sie spezifische somatische Beschwerden. Diese psychischen Faktoren würden die hirnorganisch bedingten Affektmodulationen und Stressreaktionen allerdings nicht mehr als akzentuieren (Urk. 43/1 S. 27 f.).
3.6.5 Der neurologische Gutachter der C.___ Dr. H.___ habe die auf den MRI-Bildern vom 3. April 2014 sichtbaren kleineren Einblutungen nicht im Sinne von diffusen axonalen Scherverletzungen gewertet. Entgegen der Ansicht von Dr. H.___ seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer solchen, höhergradigen Hirnschädigung jedoch gegeben: Mit der homonymen Hemianopsie und der posttraumatischen Amnesie hätten nach dem Unfall durchaus signifikante klinisch-neurologische Ausfälle vorgelegen. Im Gutachten von Dr. H.___ fehle eine Auseinandersetzung mit der konsistent deklarierten posttraumatischen Amnesie, welche angesichts ihrer Dauer mit antero- und retrograden Amnesieanteilen gut mit einer höhergradigen traumatischen Hirnverletzung korreliere. Der alleinige Umstand, dass keine sonstigen höhergradigen fokal-neurologischen Ausfälle bestanden hätten, führe zu keinem anderen Schluss, zumal das Ausmass diffuser axonaler Scherverletzungen erheblich variiere. Die rasche Besserung des GCS von 8 auf 15 schliesse das Vorliegen axonaler Scherverletzungen ebenfalls nicht aus (Urk. 43/1 S. 31-32 und S. 34). Die Annahme einer insbesondere im Vergleich zur Einschätzung der Spezialisten der C.___ höheren neuropsychologischen Funktionsstörung sei unter anderem einer ausgedehnteren neuropsychologischen Untersuchung mit anspruchsvolleren Verfahren, insbesondere zum Planungs- und Organisationsvermögen, geschuldet. Diese Fähigkeiten stellten in der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kernkompetenzen dar. Die letzte neuropsychologische Untersuchung sei überdies in stationärem Rahmen erfolgt, so dass zusätzliche Belastungen vor der Untersuchung wie die aversiv erlebte Anreise mit dem öffentlichen Verkehr weggefallen seien (Urk. 43/2 S. 21). Die Untersuchung in der C.___ weise weitere Mängel auf (Urk. 43/4
S. 41 ff.), insbesondere seien anhand der gewählten Untersuchungsmethoden kaum Aussagen zur Dauerbelastbarkeit möglich (Urk. 43/4 S. 43). Der von Dr. D.___ in seiner Replik zum Gutachten der C.___ erhobenen Kritik an den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen in der C.___ sei zuzustimmen. Das Ausmass der Störungen müsse insgesamt etwas höher eingeschätzt werden, als dies die Ärzte der C.___ gemacht hätten. Gleiches gelte für die Auswirkungen der homonymen Hemianopsie. In der C.___ seien insbesondere die Auswirkungen dieser Störungen auf die Dauerbelastbarkeit unterschätzt worden (Urk. 43/1
S. 33). Unter Würdigung aller relevanten Aspekte inklusive der eigen- und fremdanamnestischen Angaben und der Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung sei von einer etwas höheren Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen als die von Dr. D.___ veranschlagten 33 % (Urk. 43/1 S. 34).
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Unter einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung in diesem Sinne wird eine Abklärung verstanden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1-2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Im Rahmen der im Juli 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (Urk. 7/40) holte die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Neurologen Dr. D.___ vom 4. August 2011 (Urk. 7/41/5), welchem der Verlaufsbericht desselben Arztes vom 14. Juli 2011 beigelegt war (Urk. 7/41/6-8), den Arbeitgeberfragebogen vom 15. August 2011 (Urk. 7/42), die neuesten Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse vom 2. September 2011 (Urk. 7/45) ein. Alsdann nahm sie anhand der auf das Jahr 2011 hochgerechneten Invaliden- und Valideneinkommen einen Einkommensvergleich vor (Urk. 7/46). Dem RAD unterbreitete sie die neuen medizinischen Unterlagen nicht zur Stellungnahme. Der Sachbearbeiter gelangte gemäss Feststellungsblatt vom 6. September 2011 zum Ergebnis, der Gesundheitszustand und die weiteren erheblichen Umstände hätten sich gemäss den Akten nicht verändert (Urk. 7/47/1-2; vgl. auch Urk. 7/46). Am 6. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin deshalb mitgeteilt, mangels einer Änderung des Invaliditätsgrades habe sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/48).
Dieses Vorgehen ist angesichts der zwischenzeitlichen Erhöhung des vom behandelnden Neurologen Dr. D.___ als zumutbar erachteten Arbeitspensums von 30 % (gemäss seinen Berichten vom 8. Februar und 8. Mai 2010 [Urk. 7/21-22; vgl. auch Urk. 7/25/5-6]) auf 33 % nicht nachvollziehbar, zumal diese auch im Feststellungsblatt festgehalten (Urk. 7/47/1-2) wurde. Auch im Arbeitgeberfragebogen vom 15. August 2011 wurde erwähnt, im Gespräch mit Dr. D.___ sei vereinbart worden, dass der Beschäftigungsgrad (von bisher 30 % bei einer Anwesenheit von 50 %) auf 33 % im Rahmen des bisherigen Anwesenheitspensums von 50 % erhöht werden könne (Urk. 7/42/4-6). Eine rechtsgenügliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts hätte mindestens einer Auseinandersetzung mit der von Dr. D.___ bescheinigten veränderten Arbeitsfähigkeit und einer Stellungnahme hierzu durch den RAD bedurft (vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV). Wegen der attestierten geringfügig höheren Arbeitsfähigkeit stellte sich nämlich die Frage nach einer Rentenherabsetzung: Beim bisherigen Invaliditätsgrad von 70 % reichte bereits eine Reduktion des Invaliditätsgrades um 1 % aus, um die laufende ganze Rente auf eine Dreiviertelrente herabzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 15 mit Hinweisen). Zwar hielt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. August 2011 fest, die 33%ige Arbeitsfähigkeit gelte unverändert seit September 2010 (Urk. 7/41/5), mithin einem Zeitpunkt vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. November 2010. Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung hatte diese Einschätzung der IV-Stelle aber noch nicht vorgelegen, weshalb sie im Revisionsverfahren als neue Tatsache zu berücksichtigen war (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30-31 Rz 42). Aufgrund dieser Überlegungen kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Damit kann die rentenbestätigende Mitteilung vom 6. September 2011 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein; relevanter Vergleichszeitpunkt ist vielmehr die ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. November 2010.
4.3 Wie vorstehend dargelegt, wurde mit dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 4. August 2011 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit belegt, indem der Beschwerdeführerin darin ab September 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 33 % bei einem zeitlichen Pensum von 50 % bescheinigt wurde (Urk. 7/41/5; ebenso im späteren Bericht von Dr. D.___ vom 24. September 2014 [Urk. 7/74/2]). In den früheren Berichten vom 8. Februar und 8. Mai 2010 hatte Dr. D.___ noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert, eine weitere vorsichtige Steigerung in Aussicht gestellt (Urk. 7/21-22) und mit weiteren Verbesserungen über längere Zeit gerechnet (Urk. 7/22/3). Dem ausführlicheren Bericht von Dr. D.___ vom 14. Juli 2011 ist ferner zu entnehmen, dass der behandelnde Neurologe die Präsenzzeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz seit Beginn ihrer Betreuung im Januar 2010 langsam erhöht hatte, wobei die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 33 % bei einer Arbeitszeit von 50 % die Belastungsgrenze bilde (Urk. 7/41/7-8). Gleiches ergibt sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 15. August 2011, wonach im Gespräch mit Dr. D.___ vereinbart worden sei, dass der Beschäftigungsgrad (von bisher 30 % bei einer Anwesenheit von 50 %) auf 33 % im Rahmen
des bisherigen Anwesenheitspensums von 50 % erhöht werden könne (Urk. 7/42/3-6).
Da die Beschwerdeführerin laut Dr. D.___ vor September 2010 zu 30 % arbeitsfähig war, kam sie – bei seit April 2008 gleich gebliebenem Lohn nach Massgabe des Beschäftigungsgrades (vgl. Urk. 16/2-3) - auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/25/7, Urk. 7/37). Deshalb vermag bereits diese relativ geringfügige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit den Rentenanspruch (auf lediglich noch eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60-69 %) zu beeinflussen, weshalb sie revisionsrechtlich erheblich ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30-31 Rz 15 f.). Aus den Akten ergeben sich zudem zahlreiche Hinweise für eine weitere Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung: Im Gutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 wurde auf die stabilisierende Wirkung der im Jahr 2011 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen (Urk. 7/58/3). Der psychiatrische E.___-Gutachter bemerkte einen weiteren deutlichen Rückgang der klaustrophobischen Symptome (Urk. 43/6 S. 12). Die Gutachter der C.___ und des E.___ konnten - im Gegensatz zu Dr. D.___ gemäss dessen Angaben im Bericht vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/41/7) - während ihrer Explorationen keinen posttraumatischen Kopfschmerz mehr feststellen (Urk. 7/58/39, Urk. 43/1 S. 23 und 33). Für eine weitere Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit spricht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der C.___ im Jahr 2014 ihre Arbeitslast bei der Bank, entsprechend einem Pensum von 30 %, zwischenzeitlich im Rahmen eines zeitlichen Aufwands von 40 % eines Vollzeitpensums (und nicht mehr wie früher 50 %) erledigen konnte (Urk. 7/58/16, Urk. 7/58/30, Urk. 7/58/65, Urk. 10/3, Urk. 42/2 S. 32). Anlässlich der Begutachtung in der E.___ gab sie an, ihr 30%-Pensum mit einer Präsenzzeit von 30 %, verteilt auf drei Vormittage pro Woche, bewältigen zu können (Urk. 43/4 S. 4). Weiter erklärte sie der neurologischen E.___-Gutachterin, ihr Gesundheitszustand sei seit 2010 stabiler und seit zwei Jahren so wie aktuell (Urk. 43/2 S. 3 und 6). Zu keinem anderen Schluss vermag der Umstand zu führen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Oktober 2010 unverändert mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % arbeitet (Urk. 15/2): Entscheidend ist letztlich, welches Pensum ihr zumutbar wäre.
Nach dem Gesagten ist eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts und mithin ein Revisionsgrund ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt ist frei anhand sämtlicher verfügbaren medizinischer Stellungnahmen zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.4 Zum gleichen Ergebnis würde im Übrigen die substituierte Begründung führen, die Mitteilung vom 6. September 2011, welche die ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. November 2010 bestätige, sei aufgrund der vorerwähnten Gründe offensichtlich unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen. In solchen Konstellationen kann der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu beurteilt werden. Grund dafür ist die Überlegung, dass die Mitteilung vom 6. September 2011 an Stelle der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. November 2010 getreten ist und diese im Fall des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die Mitteilung vom 6. September 2011 nicht wieder auflebt (BGE 140 V 514
E. 5.2; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 4-5 sowie 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 4.4).
5.
5.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab. Die Richtlinien messen den Gerichtsgutachten, unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung, höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Das vom Gericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 31. Dezember 2019 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die fremdanamnestischen Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen (Urk. 43/1 S. 5-35; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Demnach kann zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2015 (zur vorherigen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit wird in der Expertise nicht Stellung genommen; vgl. Urk. 43/1 S. 30) grundsätzlich auf das Gerichtsgutachten der E.___ abgestellt werden. Dieses hat höheren Beweiswert als das vom Unfallversicherer eingeholte Administrativgutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/58/2), welches verschiedene Mängel aufweist (vgl. nachfolgend E. 7.2.1), und als die Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. D.___.
5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 50 S. 2 und 5) haben sich die Gutachter mit den Ergebnissen des Coachings durch Dr. D.___ und die Case Managerin des Unfallversicherers und mit den gescheiterten Versuchen einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % auseinandergesetzt. Ebenso haben sie ihre subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit und die fremdanamnestisch erhobenen Angaben ihres Arbeitgebers im Gutachten eingehend dargelegt und gewürdigt (Urk. 43/1 S. 19 und 33 in fine und 34 in fine, Urk. 43/2 S. 10-13 und S. 19, Urk. 43/4 S. 39-40).
Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass der Arbeitgeber zur Beurteilung der (quantitativen) beruflichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angesichts ihrer besonderen Beeinträchtigungen praktisch einzig auf ihre subjektiven Angaben abstellen konnte. Die E.___-Gutachter hatten ihre Arbeitsfähigkeit indessen aus objektiver Sicht zu beurteilen (vorstehend E. 1.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie (und ihr Arbeitgeber) ihre effektive Leistungsfähigkeit leicht unterschätzte. Dies liegt nach überzeugender Begründung der Sachverständigen zum einen wohl an der initialen (tieferen) Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___, zum anderen an einer Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild. Die ausführliche (neuro)psychologische Testung ergab das Bild einer Person, welcher der Einblick in beziehungsweise das Verständnis für ihr eigenes Verhalten fehlt, die psychische Probleme wie eine erhöhte Ängstlichkeit und Versagensängste abwehrt bis verleugnet und die unter Belastung spezifische somatische Beschwerden entwickelt (Urk. 43/1 S. 27 f.). Während der Ferienvertretung des Kredit Officer der Bank arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils etwas mehr, nämlich vier Vormittage pro Woche. Dabei kam sie an ihre Grenzen und reagierte mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Grund dafür war laut den Gutachtern aber nicht die Erhöhung des Arbeitspensums; vielmehr führten die mit der Vertretung des Kredit Officer verbundenen höheren inhaltlichen Arbeitsanforderungen, das eigenverantwortliche Fällen von Entscheidungen und das Einhalten von Fristen zur Dekompensation (Urk. 43/1 S. 26). Dass die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen mit solchen Tätigkeiten überfordert ist, ergibt sich aus den in der Expertise detailliert aufgelisteten funktionellen Einschränkungen mit Bezugnahme auf das konkrete berufliche Umfeld (Urk. 43/1 S. 24 f.). Bei einer rein zeitlichen Mehrbelastung ohne Ausweitung des inhaltlichen Anforderungsprofils ist demgegenüber laut den Gutachtern mit einer mittelfristigen Adaptation und dem Nachlassen anfänglicher Stresssymptome zu rechnen (Urk. 43/1 S. 26). Die medizinische Folgenabschätzung beziehungsweise die Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit in Prozenten eines Vollpensums trägt sodann notwendigerweise Ermessenszüge. Die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit liegt zwischen den Einschätzungen des beratenden Rheumatologen Dr. D.___ und der Gutachter der C.___, wobei die letzteren eine etwas weniger ausgeprägte unfallkausale Anfangsverletzung annahmen, welche nun jedoch seitens der E.___-Gutachter gut untersucht und überzeugend als etwas schlimmer befundet wurde. Mithin ist die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im konkreten Fall gut und überzeugend begründet. Sie liegt – am Rande erwähnt - auch im Rahmen der vom Bundesgericht beurteilten Fälle mit homonymer Hemianopsie (und zusätzlichen Beeinträchtigungen), wo jeweils ebenfalls von einer rund 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urteile des Bundesgerichts I 6/07 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 sowie 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 7).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die neurologische Gutachterin habe einfach aus ihrer sporadischen Ferienstellvertretung des Kredit Officer im Rahmen eines 40%igen Pensums darauf geschlossen, dass sie ihre üblichen einfacheren Tätigkeiten auch zu 50 % ausüben könnte (Urk. 50 S. 6), findet im Gutachten keine Stütze. Wie bereits weiter oben dargelegt, kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie seit Jahren unverändert mit einem Pensum von 30 % angestellt ist und einen entsprechenden Lohn erhält (Urk. 50 S. 6-7), nichts zu ihren Gunsten ableiten; entscheidend ist, welches Arbeitspensum ihr bei objektiver Betrachtung zumutbar wäre.
Die Kündigung der Stelle bei der Bank per 31. Juli 2020 (Urk. 50 S. 3 f.) ist erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 erfolgt, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis markiert. Deshalb ist sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unbeachtlich. Soweit daraus Rückschlüsse auf die Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung getroffen werden können, ist Folgendes zu beachten: Die Stelle wurde der Beschwerdeführerin gekündigt, nachdem sie ihrem neuen Chef im April 2020 mitgeteilt hatte, dass sie die Stellvertretung des Kredit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen könne (Urk. 51/1). Dass ihr dieser Teilbereich ihrer bisherigen Funktion bei der Bank nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich auch aus dem E.___-Gutachten (Urk. 43/1 S. 26). Aus der Kündigung (Urk. 51/3) und dem Begründungsschreiben des Arbeitgebers vom 6. Mai 2020 (Urk. 51/2) lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren einfacheren, von den Gerichtsgutachtern als im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar erachteten Tätigkeiten (Urk. 43/1 S. 26) überfordert war. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass das Anforderungsprofil der Funktion des Kredit Officer (und damit auch der Stellvertretung) in den letzten Jahren wegen des starken Wachstums des Kreditgeschäfts anspruchsvoller wurde und die Organisationsstruktur der Bank angepasst werden musste (Urk. 51/2).
5.3 Somit ergibt sich aus dem E.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2015 in der optimal leidensangepassten Tätigkeit bei der Bank mit in hohem Masse vorstrukturierten Aufgaben (interne Schlusskontrolle bei Kreditabschlüssen, Erledigung einfacher Steuererklärungen, vereinzelte Unterstützung der Kundenberater bei der Finanzplanung, kein Kundenkontakt und Zeitdruck sowie keine Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen) und ohne die Stellvertretung des Kredit-Officer zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit gilt auch für vergleichbare Verweisungstätigkeiten (Urk. 43/1 S. 26 f.). Da aufgrund der übrigen Akten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 7/37) ausgewiesen ist (vorstehend E. 4), stellt die Beurteilung der E.___-Gutachter nicht einfach eine andere Einschätzung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes dar.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen, wie sich die Verbesserung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (vorstehend E. 1.3). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Anpassung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4), hier also im Jahr 2015.
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Zur Erwerbslaufbahn ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Lehre abschloss und ab August 2003 bei der Z.___ als Kreditsachbearbeiterin arbeitete (Urk. 15/2, Urk. 43/1
S. 38). Per 1. Juli 2004 erhielt sie die Handlungsvollmacht (Urk. 16/7), ab dem 25. Januar 2006 wurden ihr weitere Kompetenzen in der Kreditabteilung erteilt (Urk. 16/5). Ab 2005 absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Bankfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis, welche sie 2007 abschloss (Urk. 7/73, Urk. 15/2). Per 1. Juli 2007 wurde sie zur Prokuristin befördert (Urk. 16/4). Im August 2008 erlangte sie zudem aufgrund der erfolgreich zu Ende geführten berufsbegleitenden Ausbildung den eidgenössischen Fachausweis Finanzplanung (Urk. 7/72). Bereits ab April 2008 wurde mit ihr aufgrund der erfolgreichen Ausbildungen ein neuer Vertrag abgeschlossen als Kundenberaterin für sämtliche in der Kreditabteilung anfallenden Arbeiten mit Kollektivprokura und sie wurde – gemäss Darlegung von K.___ - mit der Stellvertretung des Leiters Kredite betraut (Urk. 15/2, Urk. 43/1 S. 38). Am 4. Juli 2008 erlitt sie ihren Unfall.
6.2.3 Da die Beschwerdeführerin eine berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall im Sinne eines Aufstiegs in die Geschäftsleitung der Z.___ geltend macht (Urk. 1 S. 31 ff.), ist zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für einen solchen beruflichen Aufstieg bestehen.
Aus der Zeit vor dem Unfall sind keine schriftlich dokumentierten Absprachen mit dem Arbeitgeber über den weiteren beruflichen Karriereweg vorhanden. Den E.___-Gutachtern gab der Direktor der Z.___ an, die Bank mache mit ihren Mitarbeitern grundsätzlich keine Zielvereinbarungen (Urk. 43/2 S. 13). Auch im Falle der Beschwerdeführerin war das offenbar nicht anders, reichte der Direktor K.___ solche doch nicht nach (Urk. 43/2 S. 13). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten, noch wenig konkreten (mündlichen) Diskussionen mit den Vorgesetzen (Urk. 1 S. 32) über ihre weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten bilden noch keinen genügenden Anhaltspunkt für die behauptete Karriere im Gesundheitsfall. Zudem ist zu beachten, dass sie den Ärzten der B.___, welche sie nach dem Unfall vom 10. September bis 16. Oktober 2008 behandelten, angab, geplant sei ein beruflicher Aufstieg als Finanzplanerin (Urk. 7/5/14), also in erster Linie eine Fachkarriere. Auch die Tatsache, dass sie die Prokura bekommen hatte, stellt noch keinen Hinweis auf eine weitere, naheliegende Beförderung dar, gemäss ihren eigenen Angaben verfügten sodann mehrere Mitarbeiter gleichzeitig mit ihr über eine Prokura (Urk. 7/5/14). Von einer hypothetischen Beförderung in die Geschäftsleitung sprach sie erstmals im Einwand vom 4. September 2015 gegen die ihr am 24. Juni 2015 von der IV-Stelle vorbeschiedene Aufhebung der Rente (Urk. 7/64, Urk. 7/76/3-4).
Am 13. November 2017 gab K.___ auf Anfrage des Gerichts (Urk. 15/1) die schriftliche Auskunft, jemand mit den Berufsabschlüssen und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin arbeite in seiner Bank üblicherweise in der Funktion als stellvertretender Leiter Kredite. Später sei auch die Ausübung der Funktion Leiter Kredite möglich, sofern eine solche Kaderstelle zu besetzen sei (Urk. 15/2 S. 2). Diese Erklärungen des Direktors sind ebenfalls kein genügend konkreter Anhaltspunkt für einen beruflichen Aufstieg, da sie konditional formuliert sind und den Aufstieg insbesondere vom Bestehen einer vakanten Kaderstelle abhängig machen (Urk. 15/2 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin offerierte Befragung von K.___ (Urk. 1 S. 32) kann unterbleiben, da davon auszugehen ist, dass er die bereits schriftlich (nach dem gerichtlichen Hinweis, dass er später als Zeuge einvernommen werden könne [Urk. 15/1]) gemachten Aussagen im Rahmen einer Befragung als Zeuge bestätigen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).
K.___, der als Direktor dieser eher kleinen regionalen Bank nach eigenen Angaben die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren kannte, beschrieb diese als vor dem Unfall «hochintelligente, analytische Person, die stark im Kopf gewesen sei». Deshalb habe sie vor dem Unfall die beschriebenen Beförderungen erhalten (Urk. 43/2 S. 10). Dabei hatte es sich um mit ihrem Fachwissen verbundene Beförderungen gehandelt, jedoch noch nicht um eine eigentliche Führungsposition. Bei den während der Tätigkeit abgeschlossenen Zusatzausbildungen zur Bankfachfrau und Finanzplanerin werden primär Fachkenntnisse
zwecks Übernahme fachlicher Verantwortung vermittelt (vgl. etwa https://www.ausbildung-weiterbildung.ch/bankfachfrau-bankfachmann-info.html). Die Weiterbildungen und die bisherige erfolgreiche Fachkarriere allein qualifizierten die Beschwerdeführerin somit noch nicht für eine Führungsfunktion, welche die Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied einer Bank oder diejenige einer Leiterin der Kreditabteilung fraglos beinhaltet.
Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor ihrem Unfall den letzten Karriereschritt gemacht hatte. Es ist deshalb – nicht zuletzt auch dem Arbeitgeber – unbekannt, wie sie sich in der neuen Funktion als Gesunde längerfristig bewährt hätte. Der nach dem Unfall tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang beim bisherigen Arbeitgeber, in dessen Rahmen sie mit der Ferienstellvertretung des Kredit-Officer Mühe bekundete (Urk. 43/1 S. 26), hilft diesbezüglich nicht weiter.
Abschliessend ist festzustellen, dass es höchstens im Bereich des Möglichen ist, dass die Beschwerdeführerin in die behauptete Position aufgestiegen wäre. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten aber zu viele Faktoren, welche den geltend gemachten beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall als nicht hinreichend gesichert erscheinen lassen, als dass ein solcher als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden könnte. Damit bleibt es gemäss der Rechtsprechung dabei, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung im Jahr 2015 als Gesunde weiterhin in ihrer letzten Position als Kundenberaterin für sämtliche in der Kreditabteilung anfallenden Arbeiten gemäss dem Dienstvertrag vom 2. April 2008 und als Stellvertreterin des Leiters Kredite tätig gewesen wäre. Auf weitere Beweisabnahmen kann mangels geltend gemachter klarer und konkreter Zusagen verzichtet werden (Urk. 1 S. 32).
6.2.4 Die IV-Stelle hat zur Festsetzung des Valideneinkommens den letzten vor dem Unfall erzielten Lohn in der Position als Kundenberaterin Kredite und Stellvertreterin des Leiters Kredite im Jahr 2008 von Fr. 111'475.-- (Urk. 7/6/3, Urk. 16/3) der Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst und so ein Einkommen von Fr. 120'565.-- ermittelt (Urk. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/61). Der Arbeitgeber gab auf Anfrage des Gerichts in seiner schriftlichen Auskunft vom 13. November 2017 an, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2015 in der gleichen Position rund Fr. 125'000.-- verdient (Urk. 15/2; vgl. auch Urk. 15/1). Dieser vom Arbeitgeber angegebene und deshalb der konkreten Lohnpolitik im Betrieb Rechnung tragende Lohn ist als Valideneinkommen einzusetzen. Dieser Lohn weicht zwar um rund Fr. 5'000.— vom bis 2015 der Nominallohnentwicklung angepassten Ausgangslohn von 2008 von Fr. 111'475.— ab (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.93 Nominallohnindex 1993-2019, Index 1993=100, Total Frauen, 2008: 123.5, 2015: 132.7; [im Internet abrufbar] und damit angepasst bis 2015: Fr. 119'779.--). Doch ist zu beachten, dass eine solche betriebliche Abweichung vom statistisch angepassten Lohn im Verlauf von sieben Jahren zum einen nicht aussergewöhnlich ist. Zum anderen wurden bei der Neufestsetzung des Lohnes im Jahr 2008 gemäss dem Vertrag vom 2. April 2008 zwar die erfolgreiche Ausbildung zur Bankfachfrau und bereits der Lehrgang Finanzplanung berücksichtigt; die Tatsache jedoch, dass die Beschwerdeführerin damals auch die Stellvertretung des Leiters Kredit übernahm, wurde nicht in der Vereinbarung erwähnt, weshalb auch darin ein gewisser finanzieller Nachholbedarf während der Folgejahre gesehen werden kann, so dass der - verglichen mit der Nominallohnentwicklung – überproportionale Lohnanstieg plausibel erscheint.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin schöpfte die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % Anfang 2015 mit ihrer Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber im 30 %-Pensum (Urk. 15/2) nicht voll aus. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr 30%iges Beschäftigungspensum bei der Z.___ Anfang 2015 auf ein 50 %-Pensum, beschränkt auf die von den E.___-Gutachtern definierten leidensangepassten Tätigkeiten, hätte erhöhen können, wenn sie dies gewollt hätte. Aus dem Umstand, dass ihr die Stelle per 31. Juli 2020 gekündigt wurde, nachdem sie ihrem Chef mitgeteilt hatte, die Stellvertretung des Kredit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen zu können (Urk. 51/1), kann nämlich geschlossen werden, dass die Übernahme der Stellvertretung für den Arbeitgeber unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses war. Dieser Teilbereich ihrer bisherigen Funktion in der Bank ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aber gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Deshalb sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Lehre in der Bank- und Finanzbranche tätig. Sie hat zwei Weiterbildungen zur Bankfachfrau und zur Finanzplanerin abgeschlossen (Urk. 43/1 S. 38). Nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. D.___ und der Gerichtsgutachter der E.___ kann sie die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch leidensbedingt am besten in der angestammten Finanzbranche verwerten (Urk. 7/21, Urk. 43/1 S. 26 f.). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei unrealistisch, dass sie mit ihren Behinderungen wieder eine Stelle bei einer Bank finden werde (Urk. 50 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, erhielt sie von der Z.___ erst per Juli 2020 die Kündigung und dies nur, weil sie die Stellvertretung des Kredit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen kann und die interne Organisation der Bank veränderten Anforderungen angepasst wird (vorstehend E. 5.2). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer langjährigen Berufserfahrung, den durch Weiterbildungen vertieften Fachkenntnissen und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1) für Mitarbeiter in der Finanzbranche im Jahr 2015 als Arbeitnehmerin gefragt war, und zwar auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen (in hohem Masse vorstrukturierte Aufgaben ohne Kundenkontakt, Zeitdruck sowie ohne die Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen). Es kann deshalb auf das statistische Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 sowie 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die Daten der LSE 2012 (und zwar die nach dem Kompetenzniveau differenzierte Tabelle TA 1 [Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1]) und nicht diejenigen der LSE 2014 heranzuziehen; die einschlägige Tabelle TA1 der LSE 2014 wurde nämlich erst am 15. April 2016 veröffentlicht, mithin nach dem Verfügungszeitpunkt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 sowie die Angaben auf www.bfs.admin.ch).
Gemäss der LSE belief sich das durchschnittliche Einkommen der Frauen im Sektor Finanzdienstleistungen für Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) im Jahr 2012 auf Fr. 7’170.-- im Monat (LSE 2012, Privater Sektor, TA1, Ziff. 64, 66). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) und angepasst an die Nominallohnerhöhung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 2011 – 2018, T1.2.10, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; 2012: 102,8; 2015: 106,1) resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 92'132.10 (Fr. 7'170.-- : 40 x 41,5 x 12 : 102,8 x 106,1). Der Vergleich mit dem im Jahr 2015 bei der Z.___ erzielten Bruttolohn von (umgerechnet auf ein Vollzeitpensum) Fr. 118'240.50 (Fr. 35'472.15 : 30 x 100 [Urk. 16/10/3]) zeigt, dass die Erzielung eines solchen Lohns realistisch ist (vgl. dazu auch den im Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5 beurteilten Fall). Das Abstellen auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 6'536.-- für Tätigkeiten mit dem niedrigeren Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) würde demgegenüber den Fachkenntnissen der Beschwerdeführerin nur ungenügend Rechnung tragen. Zwar erscheint das Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- verglichen mit dem gestützt auf die LSE ermittelten statistischen Branchenlohn überdurchschnittlich. Dafür mögen verschiedene Gründe – wie das in den Akten durchscheinende Wohlwollen der Vorgesetzten, das lange Arbeitsverhältnis und gute Arbeitsleistungen während längerer Zeit - verantwortlich sein. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Invalide auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erneut solche Arbeitsbedingungen vorfindet und überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen vermag. Deshalb besteht kein Grund, das statistische Invalideneinkommen zu erhöhen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 130/06 vom 9. Mai 2007 E. 9.3). Wird der statistische Lohn von Fr. 92'132.10 im Vollzeitpensum auf das zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein Einkommen von Fr. 46'066.05.
Da die Beschwerdeführerin leidensbedingt nur noch in hohem Masse vorstrukturierte Aufgaben ohne Kundenkontakt, Zeitdruck sowie ohne die Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen, versehen kann, muss sie mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen; deshalb rechtfertigt sich ein Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in Höhe von 10 %. Mitberücksichtigt ist dabei der (nicht wesentlich ins Gewicht fallende) Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut den E.___-Gutachtern bei einem Stellenwechsel mit Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf 50 % behinderungsbedingt eine etwas längere Einarbeitungsphase benötigt (Urk. 43/1 S. 26 f., Urk. 50 S. 4). Dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich zu 50 % arbeiten kann, rechtfertigt demgegenüber keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum ganzen Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 100 ff.). Demnach beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 41'459.45.
6.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'459.45 verglichen, resultiert bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 83'540.55 ein Invaliditätsgrad von 67 %. Dieser Berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente (vorstehend E. 1.3).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
7.
7.1
7.1.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt. Lagert er diese Aufgabe - zulässigerweise - an externe Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er von den beauftragten Stellen alle entscheiderheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.2). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2).
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle.
7.1.2 Für die revisionsweise Rentenaufhebung stützte sich die IV-Stelle auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/58), eigene eingehendere Abklärungen tätigte sie keine. Diese Administrativexpertise beruht zwar auf vielseitigen, aufwändigen Abklärungen. Sie weist aber auch erhebliche Mängel auf. Nebst den von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 28-30) und Dr. D.___ im Bericht vom 24. September 2014 (Urk. 7/74) genannten, nicht einfach von der Hand zu weisenden Unzulänglichkeiten (Unterschätzung der Schwere des erlittenen Hirnschadens, ungenügende Prüfung der Dauerbelastbarkeit) fällt insbesondere Folgendes ins Gewicht: Die Gutachter der C.___ hätten angesichts der erheblichen Diskrepanz ihrer Einschätzung zu derjenigen der behandelnden Ärzte und des Arbeitgebers eine aktuelle Stellungnahme beim Arbeitgeber und allenfalls Dr. D.___ einholen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor und nach dem Unfall beim gleichen Arbeitgeber tätig war und ihre Wiedereingliederung nach dem Unfall durch ein Coaching von Dr. D.___ und der Case Managerin des Unfallversicherers begleitet wurde. Deshalb konnte die nach dem Unfall am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum gezeigte Leistungsfähigkeit speziell bei geistigen Tätigkeiten (Daueraufmerksamkeit/-belastung) wertvolle Hinweise zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liefern (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2). Mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsleistungen beruht das Gutachten nicht auf allseitigen Abklärungen, und es fehlt eine überzeugende Begründung der stark abweichenden gutachterlichen Beurteilung. Zudem erwähnte Dr. H.___ in seinem Teil des Gutachtens nebst der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % in allen Tätigkeiten, welche ein visuelles Explorieren erfordern (also praktisch in sämtlichen Tätigkeiten), einen zusätzlichen vermehrten Pausenbedarf bei Bürotätigkeiten (also ebenfalls praktisch bei sämtlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin) wegen der homonymen Hemianopsie (Urk. 7/58/27). Dieser führt grundsätzlich zu einer Verringerung der effektiv zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführerin bei der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung wegen der Hemianopsie eine Leistungseinbusse von 30 % ohne zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/58/34). Die von Dr. D.___ benannten Mängel des Gutachtens der C.___ wurden im Übrigen nachträglich von den E.___-Gutachtern grösstenteils bestätigt (Urk. 43/1 S. 31-34, Urk. 43/2 S. 21, Urk. 43/4 S. 41-43).
Die IV-Stelle hätte deshalb nicht ohne eigene, weitere Abklärungen über den Rentenanspruch entscheiden dürfen. Da sie ihre Abklärungspflicht verletzt hat, dürfen ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens der E.___ vom 31. Dezember 2019 (Urk. 43/1-6) im Grundsatz auferlegt werden. Weil das Gerichtsgutachten für das parallel laufende Beschwerdeverfahren UV.2015.00196 der Beschwerdeführerin gegen den Unfallversicherer zusätzliche, hier nicht interessierende Fragen zur Unfallkausalität der Beeinträchtigungen und zum Integritätsschaden klärt, rechtfertigt es sich, der Invalidenversicherung grundsätzlich einen Drittel der Kosten aufzuerlegen.
7.1.3 Im Rahmen der in BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze haben die IV-Stellen gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen. Die kantonalen Gerichte sind in ihren Vereinbarungen mit den Gutachterstellen grundsätzlich nicht an den zwischen dem BSV und den MEDAS vereinbarten Tarif für Administrativgutachten gebunden, zumal Gerichtsgutachten oft mit einem grösseren Arbeitsaufwand verbunden sind und regelmässig die Funktion von Obergutachten erfüllen. Abzulehnen ist insbesondere eine Lösung, die die Kantone im Umfang der den Tarif überschiessenden Kosten in die Pflicht nähme. Denn damit würde die mit BGE 137 V 210 aus Gründen der Verfahrensfairness angestrebte Zielsetzung, in vermehrtem Masse Gerichtsgutachten zu veranlassen, unterlaufen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2-3 und 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Das bedeutet, dass die Gründe darzulegen sind, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügen (BGE 143 V 269 E. 7.3).
Mit den Gutachtern wurde – nachdem diese die Akten eingehend studiert und die Begutachtung als besonders aufwändig eingeschätzt hatten – ein ausserordentliches Kostendach von Fr. 35'000.-- zuzüglich Diagnostik vereinbart (Urk. 29, Urk. 30-31). Die in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 37'249.70 (Fr. 35'000.-- zuzüglich Diagnostik; Urk. 45) für ein Gutachten der Kategorie E mit sechs Disziplinen sind zwar eher hoch. Das Gerichtsgutachten hatte sich jedoch mit einer umfangreichen medizinischen Aktenlage auseinanderzusetzen, insbesondere auch mit dem rund 90 Seiten umfassenden Administrativgutachten der C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/58) und diversen, im Unfallversicherungsverfahren produzierten ausführlichen fachärztlichen Ansichten. Es handelt sich folglich um ein eigentliches Obergutachten. Das E.___-Gutachten beruht auf Abklärungen in sechs Disziplinen und umfangreichen Zusatzuntersuchungen (Laboruntersuchung, Nachbefundung der früheren MRI-Untersuchungen des Schädels und des Neurocraniums, elektrophysiologische Zusatzdiagnostik, Perimetrie Messung sowie verschiedene neurootologische Untersuchungen [Urk. 43/1 S. 7]). Des Weiteren nahm die neurologische Gutachterin eine eingehende Befragung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vor (Urk. 43/2 S. 10 ff.) und das Gutachten wurde sehr sorgfältig und überzeugend erstellt und begründet. Dementsprechend weist es einen Umfang von rund 220 Seiten (inkl. Teilgutachten) auf (Urk. 43/1-6). Angesichts der eher ungewöhnlichen Unfallverletzungen der Beschwerdeführerin und der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit in einer anspruchsvollen Bürotätigkeit mit hohen Anforderungen an die geistige (Dauer-)Leistungsfähigkeit in spezifischen Funktionsbereichen war die Fragestellung zudem ausserordentlich schwierig. Nicht zuletzt deshalb war die Suche einer geeigneten Gutachtenstelle auch für das Gericht nicht einfach und es bestand bei Ablehnung des von der E.___ angebotenen Kostendachs die reale Gefahr, dass keine andere Gutachtensstelle gefunden würde, welche bereit und in der Lage ist, ein Gutachten mit der geforderten Qualität zu einem tieferen oder ähnlich hohen Preis zu erstellen. Aufgrund dieser Überlegungen ist es gerechtfertigt, der IV-Stelle einen Drittel der gesamten Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 37'249.70, also Fr. 12'416.55, aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sowie unter Berücksichtigung der grossen Bedeutung der Streitsache und des besonders aufwändigen Prozesses ist ihre Prozessentschädigung in einem ersten Schritt ermessensweise auf Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin obsiegt zu drei Vierteln. Die Kritik an der von den E.___-Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit, welcher nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann, sowie die unzutreffenden Ausführungen zum beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall haben den Prozessaufwand beeinflusst (vgl. Urk. 1, Urk. 50). Die Überklagung hat den Prozessaufwand somit teilweise beeinflusst. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt sich deshalb eine Kürzung der Prozessentschädigung um 10 % auf Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aufgrund des nur teilweisen Obsiegens.
7.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden, besonders aufwändigen Fall rechtfertigt sich die Auferlegung einer Kostenpauschale von Fr. 1’000.--.
Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem sie weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat; mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie damit teilweise. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu drei Vierteln (Fr. 750.--) der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 250.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdegegnerin werden Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 12'416.55 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bafidia Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt