Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01307




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch

Badenerstrasse 1, Postfach 24, 8953 Dietikon 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1960 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Sie reiste 1982 in die Schweiz ein und ist mittlerweile Mutter dreier Kinder (geboren 1980, 1983 und 1989; Urk. 8/4, Urk. 8/40 S. 9). Ab 1987 war sie vorwiegend in den Bereichen Gastronomie und Reinigung erwerbstätig, an einer Stelle meist nur für kurze Zeit (Urk. 8/11, Urk. 8/40 S. 9 unten). Zuletzt nahm sie vom 1. Februar bis 30. April 2011 eine befristete Anstellung als Reinigungsaushilfe in einem Quartieraltersheim zu 80 % wahr, wobei sie in der Zeit vom 17. März bis 25. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 8/27, Urk. 8/40 S. 10). Infolge seit 2010 bestehender Rücken- und Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 6 f.). Diese klärte in der Folge den beruflichen und medizinischen Sachverhalt ab, insbesondere veranlasste sie die polydisziplinäre Abklärung der Versicherten (Z.___-Gutachten vom 3. September 2015, Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/44) und hielt daran mit Verfügung vom 16. November 2015 fest (Urk. 8/45 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 23. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde; weiter wurde ihr mit genannter Verfügung die unentgeltliche Prozessführung bewilligt sowie in der Person von Rechtsanwalt Thomas Rüesch, Dietikon, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Im erwerblichen Bereich sei ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 15 % eine Einschränkung von 6 % ausgewiesen, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 5 % führe. Eine Abklärung vor Ort zur Ermittlung der Einschränkung im Haushalt sei nicht durchgeführt worden, da diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen rententangierenden Einfluss habe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das in sich widersprüchliche Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, zumal dieses den bisherigen Abklärungen der letzten fünf Jahre widerspreche. So gehe die behandelnde Rheumatologin in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, ab dem 8. Dezember 2015 sei gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 4 ff.).


3.

3.1    Die für das Z.___-Gutachten vom 3. September 2015 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:

- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose (Sicca Symptomatik, positive antinukleäre Antikörper, nächtliche Raynaud-Symptomatik, Basistherapie mit Methotrexat s.c.)

- Unspezifische Kreuzschmerzen (ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine)

- Impingementsymptomatik an der linken Schulter, anamnestisch seit 2014.

    Aus psychiatrischer Sicht könne weder für die bisherige noch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Leistungsminderung attestiert werden. Aus rheumatologischer Sicht sei für eine körperlich belastende Tätigkeit von einer Einschränkung von 50 % auszugehen, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen angenommen werden müssten. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische Belastung des nicht dominanten linken Armes und ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Diese Einschränkung bestehe aufgrund der Akten seit jeher, abgesehen von kurzfristigen höheren Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/40 S. 33 ff.).

3.2    Die für das Z.___-Gutachten vom 3. September 2015 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vorakten in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere erfolgte die Einschätzung der Situation in Kenntnis des Berichts der behandelnden Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 17. Juli 2014 (50%ige Arbeitsfähigkeit; Urk. 8/40 S. 6, Urk. 8/14 S. 1-7).

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist dabei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende  Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Weiter vermögen auch die zuletzt vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen das Ergebnis der Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Zum einen sind die Berichte derart veraltet (Urk. 3/1-5), dass sie für den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens massgeblichen Zeitraum (Anmeldung am 3. Juni 2014) nur geringen Beweiswert haben. Zum andern ist das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres) vom 8. Dezember 2015 (Urk. 3/7) völlig unbegründet und damit nicht geeignet, das Ergebnis einer Begutachtung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, C.___, vom 8. Dezember 2015 (Urk. 3/8), welches lediglich die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin bestätigt. Schliesslich kann auch gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 29. April 2014 nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, konnte doch lediglich eine geringe Degeneration C4-6 ohne Nachweis einer Nervenwurzelirritation und ohne Nachweis einer entzündlichen Veränderung der HWS festgestellt werden (Urk. 3/6).

    Insgesamt ist demnach gestützt auf das Ergebnis der Z.___-Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


4.

4.1    Bezüglich der Statusfrage ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Pensum von 80 %, Urk. 8/27) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im erwerblichen Bereich tätig wäre (Urk. 8/43 S. 4). Zu bemerken ist dabei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeit bereits an gesundheitlichen Beschwerden litt, die in der Folge auch zur vorzeitigen Beendigung des ohnehin auf drei Monate befristeten Anstellungsverhältnisses führten, so dass gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis nicht direkt darauf geschlossen werden kann, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre. Zudem haftet dem Pensum einer solch kurzen Anstellung etwas Zufälliges an.

    Aufgrund des Auszuges aus dem Individuellen Konto kann generell gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1987 - neben der Kinderbetreuung - nahezu durchgehend einer erwerblichen Tätigkeit nachgegangen ist, wobei aufgrund der erzielten Einkommen zumindest teilweise auf eine vollzeitliche Beschäftigung geschlossen werden kann (Urk. 8/11). Nach einem Rückgang der Einkommen in den Jahren 2004 bis 2006 erzielte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2007 wieder höhere Einkommen, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess per April 2011 (Urk. 8/11 S. 6 f.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wohl auch aus finanzieller Sicht den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess forciert hätte, wird sie doch aktuell vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/40 S. 9); zudem erfolgte die Trennung vom zweiten Ehemann per 30. August 2010 (Urk. 8/40 S. 23) und auch bezüglich der Kinderbetreuung ist altersbedingt kein wesentlicher Aufwand mehr nötig.

    Insgesamt erscheint es - auch aufgrund der Verdienstmöglichkeiten - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. dazu auch die interne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/43 S. 3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der letzten Anstellung der Beschwerdeführerin beim Quartieraltersheim D.___. Massgebend bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Auch wenn vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin die genannte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist dennoch anzumerken, dass es sich um eine befristete Anstellung gehandelt hatte, welche die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall wieder hätte aufgeben müssen. Überdies liesse auch die äusserst kurze Anstellungsdauer keine verlässliche Beurteilung zu. Gleiches gilt für die Vielzahl von kurzen Anstellungen in den Jahren 2007 bis 2010, wobei diesbezüglich zudem unklar ist, ob die Stellenverluste auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen waren.

    Zusammenfassend erscheint es vorliegend angezeigt, neben dem Invalideneinkommen (Urk. 8/42) auch das Valideneinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

4.3    Auszugehen ist wie erwähnt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische Belastung des nicht dominanten linken Armes und ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 15 % (Urk. 8/42 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weitgehend auf eine leichte Tätigkeit angewiesen und auch im Bereich des linken Armes in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt ist, erscheint die Einschätzung des Abzugs durch die Beschwerdegegnerin nicht als unangemessen.

    Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (1 - [0.8 x 0.85] x 100 %), was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Honorarnote vom 1. Dezember 2016 machte Rechtsanwalt Thomas Rüesch einen Aufwand von 16.7 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 84.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 11).

    Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgericht-lichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht zu ersetzen. In Anbetracht dessen kann nicht der gesamte vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand als entschädigungsberechtigt anerkannt werden. Der für das Aktenstudium sowie die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 14.45 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Die vorliegenden Akten umfassen für die Zeit vor der Beschwerde 48 Aktenstücke und sind als übersichtlich zu bezeichnen; zudem beschränkt sich die massgebende Begründung in der Beschwerdeschrift auf sieben Seiten (Urk. 1). Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Aufwand für diese zwei Bereiche als überhöht. Sowohl für das Aktenstudium als auch für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint vielmehr ein Aufwand von je drei Stunden als angemessen, was insgesamt zu einer Kürzung des geltend gemachten Aufwandes um 8.45 Stunden führt.

    Somit sind anstatt der geltend gemachten 16.7 Stunden insgesamt 8.25 Stunden zu entschädigen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 84.30 sowie der massgebenden Mehrwertsteuer zu einer Entschädigung von Fr. 2‘051.25 führt. Ausgangsgemäss ist diese dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Rüesch, Dietikon, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Rüesch, Dietikon, wird mit Fr. 2‘051.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Rüesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty