Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01308


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf

Verfügung vom 4. Februar 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






1.    Am 24. November 2015 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Nachzahlung von zur Rente von Y.___ gehörenden Kinderrenten für Z.___ in der Höhe von Fr. 6‘320.-- und ordnete gleichzeitig deren Drittauszahlung an die CSS Versicherung AG an (Urk. 2). Dagegen erhob die Kindsmutter, X.___, am 23. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, die Kinderrenten seien Z.___ auszuzahlen (Urk. 1).

    Am 27. Januar 2016 zog X.___ die Beschwerde zurück mit der Begründung, dass die IV am 25. Januar 2016 eine neue Verfügung erlassen habe und das Geld heute auf ihrem Konto eingetroffen sei (Urk. 4).

    Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden oder durch Rückzug erledigt abzuschreiben.


2.

2.1    In der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) wird sowohl im Briefkopf als auch in der Grussformel die IV-Stelle des Kantons Zürich angeführt. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) erklärte die IV-Stelle Zürich allerdings, die Verfügung vom 24. November 2015 sei versehentlich in ihrem Namen anstatt im Namen der IV-Stelle Luzern ergangen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Ausgleichskasse habe diese am 25. Januar 2016 eine neue Verfügung im Namen der IV-Stelle Luzern erlassen und die Kinderrenten direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt (vgl. Urk. 8).

2.2    Aus den mit der Vernehmlassung eingereichten Akten geht hervor, dass sich der im Anmeldungszeitpunkt im Kanton Luzern wohnhaft gewesene Kindsvater, Y.___, im Mai 2014 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug angemeldet und dass die IV-Stelle Luzern in der Folge die notwendigen Abklärungen getätigt und das Verfahren geleitet hat (vgl. Urk. 6/9 ff.). Damit liegt die örtliche Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen den Versicherten Y.___ betreffend bei der IV-Stelle Luzern (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Durch Erlass der - nun mit dem richtigen Briefkopf und der richtigen Grussformel versehenen - Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 8) hat die IV-Stelle Luzern die von ihr fälschlicherweise im Namen der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) ersetzt. Das gegen die Verfügung vom 24. November 2015 angestrengte Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2015 am 27. Januar 2016 zurückgezogen (Urk. 4).

    Das vorliegende Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- IV-Stelle Luzern, Postfach 4766, 6002 Luzern

- CSS Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Ryf