Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01310 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 27. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux
Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG
Eichwaldstrasse 5, Postfach 4449, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2008; Urk. 12/47/5), war vom 1. Januar 2012 bis 21. Januar 2013 in der Kindertagesstätte Y.___, vom 1. November 2011 bis 30. September 2013 für „Z.___", vom 24. April 2011 bis 20. Dezember 2013 in der Kinderkrippe A.___ und vom 1. April bis 31. Dezember 2013 als Raumpflegerin teilzeitlich tätig (Urk. 12/38-41). Am 13. Juli 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 12/66) und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 12/56/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/69; Urk. 12/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 12/76 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 23. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3)
1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.3 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne mechanische Belastung aus. Zur Qualifikation hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 68 % als Raumpflegerin und zu 32 % im Haushaltbereich tätig wäre. Weiter ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, TA 17 Ziff. 91, Hilfsarbeiten Reinigungspersonal, ein Valideneinkommen von Fr. 35‘620.35 im Jahr 2014 und gestützt auf die LSE 2012, TA 1, Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, Zentralwert Hilfsarbeiten, ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘556.80. Davon ausgehend berechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11,58 % im Erwerbsbereich und von 5,47 % im Haushaltbereich beziehungsweise einen Gesamtinvaliditätsgrad von 17 %. In der Beschwerdeantwort setzte die Beschwerdegegnerin ausgehend von der LSE 2012 TA1, Kompetenzniveau 1, das Invalideneinkommen neu auf Fr. 26‘160.-- fest, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (Urk. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das B.___-Gutachten in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge und dass auf die Einschätzung des C.___ und der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. O.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Danach sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten auszugehen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4). Weiter entbehre die Haushaltabklärung jeder Sachlichkeit, da sie sich nicht auf eigene Befunde stütze (Urk. 1 S. 11). Was den Einkommensvergleich angehe, so sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss TA17 Ziff. 9 oder TA17 Ziff. 94, Total, Frauen, abzustellen, und es sei vom Kompetenzniveau 4 auszugehen. Zudem sei mit Blick auf Behinderung, Nationalität und Beschäftigungsgrad ein Leidensabzug von bis zu 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit sowie der für die Berechnung des Invalideneinkommens anwendbare Tabellenlohn umstritten sind. Unbestritten sind die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltbereich (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1 Im Konsiliarbericht vom 16. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Psoriasisarthropathie sowie eine depressive Symptomatik (Urk. 12/7).
3.2 Mit Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 12/18/5-10) nannten die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Psoriasisarthritis mit peripherem Befall
- depressive Symptomatik, unter Cipralex seit 9 Jahren
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass aus körperlicher Sicht eine stark verminderte Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule und ausserdem eine deutliche verminderte Belastbarkeit der Hand- und Fingergelenke beidseits durch die Psoriasisarthritis bestehe. Aus psychischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Symptomatik. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei die Beschwerdeführerin zu 25 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht ab sofort mindestens halbtags zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.7). In der gelernten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, da sie dort sowohl auf eine gute Handfunktion als auch auf ein vorgeneigtes Stehen und Gehen für mehrere Stunden pro Tag angewiesen sei. Dieses Belastungsprofil sei für die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Hände beidseits denkbar ungünstig. Ausserdem sei aufgrund der Psoriasis mit grosser Wahrscheinlichkeit auch aus dermatologischer Sicht die Tätigkeit mit sehr häufigem Wasser- und Chemikalienkontakt ungünstig (S. 3 f. Ziff. 1.11).
3.3 Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 12/45) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Haltungsinsuffizienz, Myogelosen lumbal sowie am Beckenkamm beidseits
- MRI Lendenwirbelsäule/Becken Mai 2013: aktivierte Osteochondrose L5/S1
- Psoriasisarthritis mit peripherem Befall
- Psoriasis vulgaris
- klinisch Polyarthritis mit Handgelenksarthritis und Daktylitis, Sprunggelenksarthritis sowie Arthritis der Zehengelenke (Röntgen der Hände/Füsse beidseits Oktober 2011 und Mai 2013: keine postentzündlichen Veränderungen
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts
- BV-gesteuerte epidurale Infiltration sakral am 4. November 2013 mit anhaltendem Erfolg
- Asthma bronchiale
- depressive Symptomatik
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung sowie für die angestammte und bis 2010 ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse momentan eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Reevaluation müsse im Verlauf unter der neueingeleiteten Therapie in etwa drei Monaten gemacht werden. Aus rheumatologischer Sicht sei aktuell eine wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten maximal halbtags zumutbar (S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinderpsychiatrie, nannte in ihrem Bericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 12/47) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Psoriasisarthritis mit peripherem Befall, eine Polyarthritis der Hände und eine Handgelenks-, Sprunggelenks- und Zehenarthritis, eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige, depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie ein Asthma bronchiale (Ziff. 1.1). Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich massiv eingeschränkt (Urk. 12/47/7).
3.5 Am 12. und 17. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des (B.___) allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und dermatologisch untersucht. Gestützt darauf erstellten sie am 29. Dezember 2014 ihr Gutachten (Urk. 12/56/2-28) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1):
- Psoriasis vulgaris partim guttata et inversa (ICD-10: L40.0)
- chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5)
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- aktivierte Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 (MRI Mai 2013)
- Weiter hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Fibromyalgie (ICD-10: M79.70): Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik; klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomografisch keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1)
- klinisch unauffälliger Befund
- anamnestisch Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mit peripherem Befall (ED Rheumatologie C.___ Oktober 2011; ICD-10: M07.3)
- Basistherapie mit Methotrexat August 2013
- Basistherapie mit Humira April bis Juni 2014
- Basistherapie mit Salazopyrin Juli 2014
- Basistherapie mit Arava seit August 2014
- klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Psoriasis-Arthropathie
- Adipositas, BMI 32 kg/m2 (ICD-10: E66.0)
- anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.8)
- Inhalationstherapie bei Bedarf
- chronischer Nikotinkonsum, zirka 5 py (ICD-10: F17.1)
In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die leichte depressive Episode durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schuldgefühle dem Ehemann gegenüber, leichte Konzentrationsstörungen, auffallend vor allem bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor allem bei der beruflichen Karriere, und Schlafstörungen gekennzeichnet sei. Die chronische Schmerzstörung sei zu diagnostizieren, weil die Psoriasis-Arthritis rheumatologisch nicht habe bestätigt werden können und die Schmerzen deutlich ausgeprägt seien und nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es bestehe ein chronischer Verlauf; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf sei nicht erweisen. Deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten, bestünden nicht. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug. Sie reise nicht mehr zusammen mit dem Ehemann und den Kindern in die Heimat J.___ mit dem Auto und habe nicht mehr viele Kontakte. Sie gehe auch nicht mehr baden, sie schäme sich und habe Schuldgefühle. Sie sei durch ihre Krankheit mit Hautbefall gekennzeichnet. Durch die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis sei sie in ihrer Krankheitsrolle noch verstärkt worden. Es bestehe eine psychiatrische Komorbidität. Eine Schwere psychische Störung, die theoretisch-therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, bestehe nicht. Auch eine intensivere Psychotherapie werde die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern. Die bestehenden etwas auffälligen Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht; vor allem spreche gegen diese Diagnose auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.1.4).
In der rheumatologischen Beurteilung führte die untersuchende Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, aus, dass die in sämtlichen Ebenen demonstrierte deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und im Schultergürtelbereich sich bei unbewussten Bewegungen nicht zeige. Die festgestellte Osteochondrose L5/S1 könne für die Beschwerdesymptomatik mit verantwortlich sein; klinische Hinweise für radikuläre oder Wurzelkompressions-Symptomatik oder entzündliche Veränderungen im Wirbelsäulenbereich fänden sich nicht. Die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis könne nicht bestätigt werden; Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen bestünden nicht, Synovitiden seien nicht feststellbar, und im Übrigen hätten die bis anhin im Zusammenhang mit dieser Diagnose durchgeführten Basistherapien zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt (S. 17 Ziff. 4.2.4). Die Diagnose lasse sich auch anhand der damals erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Synovitiden der Hand- und Fingergrundgelenke beidseits gefunden und es seien Druckdolenzen angegeben worden, ansonsten sei die klinische Untersuchung unauffällig gewesen. Die dennoch angegebene Diagnose einer Daktylitis im Bereich der Hände sowie eine Sprunggelenksarthritis und Arthritis der Zehen sei in Anbetracht dieses klinischen Befundes nicht korrekt, und auch laborchemisch und radiologisch hätten sich keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Gegen den Befund spreche sodann auch, dass bei den damals zeitgleich durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hände und Füsse keine Weichteilschwellungen sichtbar seien (S. 18 Ziff. 4.7). Die als stark behindernd angegebenen Schmerzen seien am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis vulgaris zu erklären. Zusammengefasst fänden sich für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 17 Ziff. 4.2.4).
In der dermatologischen Beurteilung hielt die untersuchende Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Dermatologie, fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aktuell eine sehr ausgeprägte Psoriasis am gesamten Integument mit Beteiligung der inversa Areale und einem massiven Nagelbefall im Bereich der Hände und Füsse zeige (S. 19 Ziff. 4.3.4).
In ihrer auf einem interdisziplinären Konsens beruhenden Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht durch die Psoriasis vulgaris eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus dermatologischer Sicht eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei leichten Tätigkeiten ohne mechanische Belastung sei aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das chronische thorako-lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der kernspintomografisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich seien der Explorandin schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die Tätigkeiten als Coiffeuse und als Reinigungsfrau, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Coiffeuse festgestellt werden. Auch für andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten liege hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % vor (S. 21 Ziff. 6.2).
An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus dermatologischer Sicht dringend die Einleitung einer erneuten systemischen Therapie zu empfehlen. Aus rheumatologischer Sicht sei ein moderates Programm zur Kräftigung der rumpf- und gelenkstabilisierenden Muskulatur zu empfehlen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei weiterzuführen, wobei die Schlafhygiene zu beachten sei und allenfalls ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht hilfreich sei. Aus allgemeininternistischer Sicht sei eine deutliche Gewichtsreduktion und ein Nikotinstopp anzustreben (S. 22 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar (S. 22 Ziff. 6.7).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 12/68 S. 6) aus, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten des B.___ seit Mai 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne mechanische Belastung auszugehen sei.
3.7 Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015 (Urk. 12/77/24-25 = Urk. 3/2) aus, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ nicht nachvollziehbar sei. Infolge der depressiven Symptomatik und des unbestrittenen Schmerzsyndroms sei ihrer Meinung nach die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eher unter einer agitierten Form der Depression leide, die einen normalen Antrieb vortäuschen könne, dass das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung der Gutachter massiv beeinträchtigt sei und dass die von der Beschwerdeführerin erlebten traumatisierenden Kriegsereignisse während des J.___krieges und auf der Flucht nicht berücksichtigt worden seien. Besonders im Kontakt mit unvertrauten Menschen erwähne die Beschwerdeführerin seelische Nöte aus Scham eher nicht oder bagatellisiere diese. Objektiv nicht nachvollziehbar sei auch die allgemeine Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach keine schweren Belastungsfaktoren vorlägen. Die psychischen und somatischen Symptome stellten in ihrer Gesamtheit eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dar.
3.8 Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, hielten mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 (Urk. 12/77/26-28 = Urk. 3/3) an ihrer Diagnose einer Psoriasisarthritis mit peripherem Befall mit Erstdiagnose im Oktober 2011 fest und führten aus, dass klinisch mehrmals Polyarthriden verschiedener Gelenke mit auch Daktylitiden der Fingergelenke dokumentiert worden seien. Auch sei eine einmalige sonographische Verlaufskontrolle mehrerer Gelenke im Juni 2015 erfolgt, in der auch mehrere Gelenke mit Arthritis gefunden worden seien. Die fehlende humorale Entzündungsaktivität sowie die fehlenden pathologisch-entzündlichen Veränderungen in der Bildgebung der Hände und Füsse sprächen nicht gegen die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis. Weiter habe bisher keine gute Basistherapie installiert werden können, weil die Beschwerdeführerin darunter starke Nebenwirkungen entwickelt habe. Seit März 2015 sei sie unter Stelara, welches sie relativ gut vertrage, und diesbezüglich schienen die Gelenksbeschwerden langsam regredient. Eine sonographische Verlaufskontrolle sei bisher nicht durchgeführt worden. Ein deutliches Ansprechen auf Stelara habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Hautveränderungen, welche über die ganze Zeit stark ausgeprägt gewesen seien und die Diagnose ebenfalls stützten. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei an der Einschätzung von Mai 2014 festzuhalten. Demnach könne eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte aktuell nicht durchgeführt werden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maximal halbtags, sei zumutbar unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten. Eine Reevaluation habe im Verlauf unter Stelara zu erfolgen (S. 3).
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ im Wesentlichen mit der Einschätzung der Ärzte des C.___ deckt. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und in anderen, körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gehen die Ärzte des B.___ und des C.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei die Ärzte des C.___ das Belastungsprofil unter Hinweis auf den Ausschluss von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten präzisierten (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8).
Unterschiedliche Diagnosen liegen hingegen in Bezug auf die Psoriasisarthritis vor, deren Vorliegen das B.___ verneinte und das C.___ bejahte. Das B.___ begründet seine Einschätzung damit, dass im Zeitpunkt der eigenen Untersuchung keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen bestanden hätten, keine Synovitiden feststellbar gewesen seien und die durchgeführten Basistherapien zu keiner Besserung geführt hätten, und dass auch die damaligen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunde unauffällig gewesen seien. Diese Begründung erscheint schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Anzumerken ist dabei, dass sich die unterschiedliche Diagnose in der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht auswirkt.
Was sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angeht, so ging das B.___ von einer gegenwärtig leichten Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. D.___ in Abweichung davon von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und aufgrund des Schmerzsyndroms von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 3.4 und E. 3.7). Ob die von ihr beschriebenen Befunde in diagnostischer Hinsicht bereits den Kriterien einer Depression mittleren Grades zu genügen vermögen, kann vorliegend offen bleiben, zumal es am rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriterium der Therapieresistenz fehlt (vorstehend E. 1.2, nachstehend E. 4.2). Im Übrigen wäre - selbst wenn aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen würde - überwiegend wahrscheinlich, dass diese in der bestehenden Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aufgehen würde.
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des B.___ erstellte polydisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 12/56/2-28) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen allgemeininternistischen (S. 6 ff. Ziff. 3) und spezialärztlichen (S. 8 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 6 Ziff. 3.1.1, S. 8 Ziff. 4.1.1.2, S. 14 Ziff. 4.2.1.1, S. 19 Ziff. 4.3.1). Das Gutachten ist in Kenntnis der (S. 3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 8 Ziff. 3.6, S. 12 f. Ziff. 4.1.8, S. 20 Ziff. 4.3.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des C.___ in Bezug auf die Psoriasisarthritis ein (S. 18 Ziff. 4.2.7). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. So legten die Ärzte überzeugend dar, dass mangels Hinweisen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen und aufgrund der unauffälligen laborchemischen und radiologischen Befunde die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis zu verneinen sei. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Zwar bilden die gutachterlichen Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen. Letztlich obliegt es jedoch der rechtsanwendenden Behörde – im vorliegenden Fall dem Gericht – zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive - gemäss Gutachten des B.___ gegenwärtig leichte - Störung ist zu prüfen, ob sie als invalidisierende Krankheit in Betracht fällt.
Zur Frage der Behandlung ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ambulante delegierte Psychotherapie bei I.___ durchführte, wobei sich keine Angaben zur Häufigkeit der Therapie finden (Urk. 12/47/6 Ziff. 1.6). Eine stationäre Therapie wurde, soweit ersichtlich, nie durchgeführt. Zwar erhält die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum, doch ist dieses ohne Indikation bei Schmerzen, und der Medikamentenspiegel lag im Untersuchungszeitpunkt im unteren therapeutischen Bereich (S. 12 Ziff. 4.1.7). Zudem empfehlen die Gutachter zusätzlich ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht (S. 13 Ziff. 4.1.9).
Unter diesen Umständen lässt sich eine optimale Behandlung und Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten nicht bejahen, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden der depressiven Episode - unabhängig davon, ob diese diagnostisch als leicht oder mittelgradig zu qualifizieren ist - zu verneinen ist (vorstehend E. 1.2).
Was die von Dr. D.___ erwähnten schweren traumatisierenden Kriegsereignisse angeht, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Kriegsereignisse in J.___ erlebte, das Haus während fünf Monaten nicht habe verlassen dürfen, während ein oder zwei Tagen hinter Gittern gewesen und dann mit dem Zug fortgefahren worden sei, im Wald geschlafen habe ohne Essen und Trinken, und dann in einer Schule einquartiert worden sei. Schliesslich sei sie nach K.___ geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr geblieben und danach in die Schweiz eingereist sei, wo schon ihr Vater sich aufgehalten habe (S. 9 Ziff. 4.1.1.2). Auch in Anbetracht dieser zweifellos eindrücklichen Ereignisse stellten weder Dr. D.___ noch andere Ärzte in der Folge jedoch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es fehlen auch substantiierte Begründungen, welche eine solche Diagnose namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Damit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 1 S. 6) auch in dieser Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Störung vor.
4.4 Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend auswirkt.
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten unter anderem eine ausgeprägte Psoriasis und ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose. Zu den angegebenen Schmerzen in den Händen hielten sie fest, dass diese am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis bedingt seien. Die daraus resultierenden Einschränkungen berücksichtigten sie mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein morphologisches Korrelat finden lasse (Urk. 12/56/2-28 S. 17 Ziff. 4.2.4). Der Psychiater Dr. E.___ verneinte in der Folge zwar eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, diagnostizierte jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Rheumatologin Dr. F.___ diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Fibromyalgie. Damit liegen der somatoformen Schmerzstörung vergleichbare psychosomatische Leiden vor, die nach dem strukturierten normativen Prüfungsraster von BGE 141 V 281 zu beurteilen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Diagnosen aus medizinischer Sicht als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden, zumal diese Frage auch eine juristische Frage ist (vorstehend E. 4.2).
Die Feststellungen im rheumatologischen Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin sich bei unbewussten Bewegungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule völlig frei zeigte (Urk. 12/56/2-28 S. 17 Ziff. 4.2.4), wurden nicht als Aggravation gewertet, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt (vorstehend E. 1.1).
4.5 Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Was den Komplex der Gesundheitsschädigung angeht, so weist die Psoriasis eine gewisse Intensität auf. Dies zeigt sich auch in der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Gutachter zum Behandlungserfolg festhalten, dass eine geeignete Therapie noch nicht hat etabliert werden können. Darüber hinaus besteht keine Komorbidität. Insbesondere kommt der leichten Depression keine invalidisierende Wirkung zu, und auch die erlebten Kriegsereignisse und Flucht aus J.___ begründen kein PTBS (vorstehend E. 4.3). Damit reduziert sich die Ausprägung auf die Psoriasis und auf die Schmerzklagen.
Zum persönlichen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Anschluss an die Sekundarschule absolvierte Lehre als Damencoiffeuse mit der Durchschnittsnote 5.1 abschloss (S. 9 Ziff. 4.1.1.2), was auf gute intellektuelle Ressourcen hinweist. Im psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor, dass Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt waren und die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt (S. 10 f. Ziff. 4.1.2).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt über ein funktionierendes Familienleben, mit einer guten Beziehung zu ihrer 12-jährigen Tochter und ihrem 7-jährigen Sohn und mit einem unterstützenden Ehemann. Sie pflegt Kontakte zur Familie, zur Familie ihres Ehemannes und einer guten Nachbarin, zu der sie auch zum Reden und Malen eingeladen wird. Reisen nach J.___ und andere lange Autofahrten macht sie wegen des langen Sitzens nicht mehr (S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2). Der Ehemann übernimmt den gesamten Haushalt. Die Beschwerdeführerin betreut ihre Kinder, hilft ihnen auch bei den Hausaufgaben und nimmt die Elternbesuche in der Regel wahr (Urk. 12/66 S. 9 f. Ziff. 6.6). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich in Scheidung befindet und inzwischen getrennt lebt (Urk. 7, Urk. 13-14).
Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufsbildung auszugehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat (S. 10 Ziff. 4.1.1.2). Mangels weiterer Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus beziehungsweise dessen Einschränkung aufgrund der Beschwerden und angesichts der zur Familie und zur Nachbarin gepflegten Kontakte ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass die Häufigkeit der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Psychotherapie nicht ersichtlich ist. Angesichts dessen, dass sich der Medikamentenspiegel im unteren therapeutischen Bereich befand (S. 12 Ziff. 4.1.7) und sich die Beschwerdeführerin offenbar noch nie einer konsequenten Schmerztherapie unterzogen hat, erscheint das über die Problematik der Psoriasis hinausgehende Schmerzleiden nicht sehr ausgeprägt und es kann diesbezüglich nicht von einem tatsächlichen Behandlungsbedürfnis ausgegangen werden.
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausgeprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausgewiesener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu verneinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerzgeschehen zweifelte, sondern zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt.
5.
5.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
5.2 Am 26. August 2015 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über ihre Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 10. März 2015 (Urk. 12/66). In Kenntnis sämtlicher Diagnosen gemäss Gutachten des B.___ (S. 1 Ziff. 1) ermittelte sie eine Einschränkung von insgesamt 17.10 % im Haushaltbereich und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt tätig, woraus für den Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 5.47 % resultierte (S. 10 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Abklärungsperson nicht auf eigene Beobachtungen, sondern lediglich auf die medizinischen Angaben im Gutachten gestützt habe und dass überdies eine Haushaltsabklärung nur für die Ermittlung der Einschränkung bei physischen Beschwerden geeignet sei (Urk. 1 S. 11).
5.3 Der vorliegende Abklärungsbericht wurde sowohl in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse wie auch der gemäss Gutachten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verfasst. Diese Beeinträchtigungen gibt der Bericht wieder, und er nimmt bei den einzelnen Tätigkeiten im Aufgabenbereich darauf Bezug. Weiter zeigt der Bericht auch die divergierenden Meinungen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin in sämtlichen Aufgabenbereichen auf und hält durchaus auch die eigenen Beobachtungen der Abklärungsperson und deren Empfehlungen an die Beschwerdeführerin fest (S. 6 ff. Ziff. 6). Der 10-seitige Berichtstext ist angemessen detailliert und die Einschätzungen sind plausibel begründet, weshalb er den Anforderungen an die Beweiskraft vollumfänglich genügt (vorstehend E. 5.1). Vorliegend stehen physische Beschwerden bei den Einschränkungen im Vordergrund, und die Invalidität ist auch nicht teilweise psychisch bedingt (vorstehend E. 4), weshalb sich die Frage eines allfälligen Vorrangs fachmedizinischer Feststellungen nicht stellt. Im Übrigen sind diesbezüglich auch keine Abweichungen erkennbar. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin mehr zu leisten vermag, als sie sich zutraut; dass dies auch im Abklärungsbericht Niederschlag findet, ist nicht zu beanstanden. Die Qualifikation von 68 % Erwerb und 32 % Aufgabenbereich erscheint angesichts der festgestellten familiären und erwerblichen Verhältnisse (S. 2 ff. Ziff. 2) ebenfalls plausibel.
5.4 Zusammenfassend erweist sich der Abklärungsbericht vom 26. August 2015 als voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Qualifikation von 68 % Erwerbsbereich und 32 % Aufgabenbereich und einer Einschränkung von 17.10 % im Haushalt auszugehen, woraus für den Aufgabenbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 5.47 % resultiert.
6.
6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 31. Oktober 2016 ist in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn - kumulativ - folgende Merkmale erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit.
6.2 Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der gemischten Methode (vorstehend E. 6.1) sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb an der - vorliegend im Übrigen auch nicht gerügten (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) - Anwendung der gemischten Methode festzuhalten ist.
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.4 Angesichts des stark schwankenden Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des teilweisen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche auf Tabellenlöhne statt auf das effektiv erzielte Einkommen abstellte (vorstehend E. 6.3). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin viele verschiedene und kurzfristige Anstellungen in Teilzeitpensen ausübte, ist der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Lohn (Urk. 12/67 S. 1) für Reinigungspersonal und Hilfskräfte im privaten und öffentlichen Sektor zusammen, LSE 2012, T17 gemäss Ziff. 91, Total, Frauen von monatlich Fr. 4‘117.-- nicht zu beanstanden und erscheint im Übrigen angesichts der gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/20) tatsächlich erzielten Einkünfte als eher grosszügig. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie die Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) ergibt dies einen Nominallohn für das Jahr 2014 von gerundet Fr. 52‘382.85 beziehungsweise von Fr. 35‘620.35 nach Berücksichtigung des Erwerbsanteils von 68 % (vorstehend E. 5.4; Fr. 4‘117.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.68).
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6. September 2016 E. 2.1). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7).
6.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % (vorstehend E. 4.1) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist deshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“), wobei auch das Abstellen auf den Zentralwert - statt wie von der Beschwerdeführerin gefordert auf eine bestimmte Berufsgruppe (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) - zu schützen ist (vorstehend E. 6.5). Aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) berichtigte die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 2 mit Beschwerdeantwort (Urk. 11). In Anbetracht der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin erweist sich das nunmehr gewählte Kompetenzniveau 1 als zutreffend.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7% im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 52‘319.-- (Fr. 4‘112.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01). Auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘112.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.5).
6.7 Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
6.8 Gemäss dem in den vorliegenden medizinischen Berichten formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) ist der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fallen nach dem Gesagten (vorstehend E. 6.4) entgegen der Auffassung der gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin auch deren Nationalität und Beschäftigungsgrad nicht ins Gewicht, und es sind gemäss den medizinischen Angaben keine Einschränkungen ersichtlich, welche die Einsatzmöglichkeiten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht über das zumutbare Pensum hinaus zusätzlich begrenzen würden. Unter diesen Umständen erscheint kein Leidensabzug angebracht und es besteht keine Veranlassung, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korrigieren. Damit bleibt es beim hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (vorstehend E. 6.7; Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x1.007 x 1.01 x 0.5).
6.9 Der Vergleich des Valideneinkommens bei einem Erwerbsanteil von 68 % von rund Fr. 35‘620.30 (Fr. 4‘117.-- : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.01 x 12 x 0.68) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von rund Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.01 x 12 x 0.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von gerundet Fr. 9‘460.70 und damit eine Einschränkung von gerundet 26,55 %. Damit ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18.05 %.
Unter Berücksichtigung der Einschränkung von 17.10 % beziehungsweise des Teilinvaliditätsgrades von 5.47 % im Aufgabenbereich ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 24 %.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 20. Juni 2016 einen Aufwand von 18 h 10 min bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 92.40 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, sowie Auslagen für einen Arztbericht von Fr. 263.80 (Urk. 18 - 20). Vom geltend gemachten Aufwand betreffen 7 h 35 min sowie Porto von Fr. 20.-- und Kopierkosten von Fr. 21.60 Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Sodann sind auch die Auslagen für den eingeholten Arztbericht des C.___ nicht zu entschädigen, zumal dieser für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Zu prüfen bleibt der verbleibende geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 h 35 min, Fr. 37.-- Portokosten und Fr. 13.80 Kopierkosten.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand als angemessen, weshalb er in Anwendung des praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Béboux, Luzern, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Claude Béboux
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens