Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00002 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 16. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1999 bis 2007 als Labelmanager bei der Y.___ AG bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/7 und Urk. 7/10). Am 23. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die Z.___ am Universitätsspital A.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (bidisziplinäres Z.___-Gutachten vom 15. Oktober 2009, Urk. 7/40). Nachdem der Versicherte ab August 2008 verschiedene Lehrgänge im Informatikbereich in Angriff genommen hatte, erteilte ihm die
IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung (Quereinstieg Informatik) und richtete ihm Taggelder aus (Urk. 7/52-53). Im Juni 2010 schloss der Versicherte die verschiedenen Lehrgänge ab. Die IV-Stelle erteilte sodann am 4. Oktober 2010 Kosten-gutsprache für ein halbjähriges Praktikum, um dem Versicherten Gelegenheit zu geben, Berufserfahrungen zu sammeln; ebenso richtete sie wiederum ein Taggeld aus (Urk. 7/84-85). Die berufliche Massnahme wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 aufgehoben, nachdem X.___ das Praktikum am 17. Januar 2011 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 7/103). Vom 3. Januar bis 28. April 2011 befand sich der Versicherte - in Befolgung einer auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 7/82) - in der B.___ in teilstationärer Behandlung (Urk. 7/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116 und Urk. 7/121) wurde X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/127 in Verbindung mit Urk. 7/131) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen am 15. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/133) wurde mit Verfügung IV.2012.00319 vom 4. Dezember 2013 als erledigt abgeschrieben, nachdem der Versicherte die Beschwerde im Nachgang zur angedrohten reformatio in peius zurückgezogen hatte (Urk. 7/139-140), womit die Verfügung vom 8. Februar 2012 rechtskräftig wurde.
1.2 Im Rahmen der im Februar 2014 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/142) klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab und liess X.___ durch das C.___ polydisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/161). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 7/169), wogegen er am 7. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/177, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2015, Urk. 7/178). Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die
IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige halbe Invalidenrente auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache - unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung - an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-187). Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, erachtete die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 zu (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern , wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 18. November 2015 (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012 damit, dass die damalige Leistungszusprache auf ungenügenden Abklärungen im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG beruht habe und verweist diesbezüglich hauptsächlich auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Beschluss IV.2012.00319 vom 17. Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/139). Die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Februar 2012 ergebe sich zudem aus der verletzten Pflicht zur Prüfung der Überwindbarkeit bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (S. 2).
Neben einem solchen Wiedererwägungsgrund liege - gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/161) - auch ein Revisionsgrund vor, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verbessert habe. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden nach Art. 8 ATSG vor (S. 3).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die ursprüngliche Verfügung sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. So habe das C.___-Gutachten festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung im Jahre 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei damals noch mittelgradiger depressiver Episode bestanden habe und ihr Untersuchungsbefund erst ab Dezember 2014 gelte (S. 9). Deshalb und aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die damalige Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen absolut vertretbar gewesen.
Auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und der B.___ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern auch unter psychiatrischen Beschwerdebildern (Depression und kombinierte Persönlichkeitsstörung) leide, welche zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten (S. 9 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war.
3.
3.1 Der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/127 in Verbindung mit Urk. 7/131) lagen das bidisziplinäre Z.___-Gutachen vom 28. Dezember 2009 (Urk. 7/40) sowie der Bericht der B.___ vom 9. September 2011 zugrunde (Urk. 7/109).
3.2 Im bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Z.___-Gutachen vom 28. Dezember 2009 (Urk. 7/40) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.1)
- Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M 54.5)
- Status nach mikrotechnischer Fenestration und Foraminotomie L5/S1 links mit Entfernung des Luxates (April 2007) bei intraforaminaler Diskushernie L5/S1 mit Radikulärsyndrom L5 links
- Chondrose L5/S1, leichte Spondylarthrosen L4 bis S1, kein Diskushernienrezidiv, keine neurale Kompression (MRI April 2008)
- Schwäche der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben rezidivierende Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2).
Die bidisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde dominiert durch die psychiatrische Sicht, rheumatologisch seien mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, hingegen lägen keine Einschränkungen für körperlich leichte wirbelsäulenangepasste Tätigkeiten vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit in der angestammten Tätigkeit als Label-Manager eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus bidisziplinärer Sicht bestehe derzeit in einer psychisch weniger belastenden, strukturierten Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, im Sinne eines Einsatzes von täglich rund 4 Stunden. Aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der derzeit reduzierten Stresstoleranz mit potentieller Symptomverstärkung bei Überforderung von einem höheren Pensum abgeraten. Die Verweistätigkeit sollte körperlich leicht sein, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne längerdauernde Rückenflexion oder Rückenextension, mit seltenem Heben bis 10 Kilogramm. Gemäss Aktenlage habe ab 7. Februar 2007 wegen akuter lumbosakraler Schmerzen links eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % Mitte April 2007 sei schmerzbedingt nicht gelungen. Wegen eines akuten Lumboradikulär-Syndroms links sei am 22. April 2007 eine Hospitalisation zur weiteren Abklärung und Behandlung erfolgt. Am 27. April 2007 sei dann die Diskushernie L5/S1 links operiert worden. Über den postoperativen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien der spärlichen Aktenlage keine konkreten Angaben zu entnehmen. In der Regel sei bei einem komplikationslosen postoperativen Verlauf von der Wiederaufnahme einer körperlich leichten Tätigkeit nach 6 bis 8 Wochen zumindest halbtags auszugehen. Entsprechend dürfte beim Beschwerdeführer ab 7. Februar 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte April eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Ab Mitte Juni 2007 könne von der aus gutachterlicher bidisziplinärer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden, währenddem weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf persistiere. Aus psychiatrischer Sicht ständen noch einige Therapieoptionen offen. Unter adäquater, störungsspezifischer Behandlung zeigten depressive Erkrankungen in der Regel gute Besserungsraten. Auch im vorliegenden Fall werde davon ausgegangen, dass eine Remission der Symptomatik zu erreichen sei mit positivem Einfluss auf das allgemeine Funktionsniveau und die Arbeitsfähigkeit. Deshalb könne zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden. Eine psychiatrische Reevaluation mit Verlaufsbeobachtung sei spätestens in 2 Jahren angezeigt. Berufliche Massnahmen seien indiziert, da eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Label-Manager in der Musikbranche wegen der hohen Stress- und Druckbelastung nicht sinnvoll erscheine. Der Beschwerdeführer habe mit einer beruflichen Neuorientierung in der Informatikbranche begonnen und im Frühjahr 2009 die Grundausbildung zum SIZ-Professional absolviert. Die weiterführende Ausbildung zum Systemadministrator sei aber unterbrochen worden.
3.3 Im Bericht der B.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/109) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.20)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, ängstlich- vermeidenden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1)
Im Februar 2007 seien ohne äussere Ereignisse plötzlich Rückenschmerzen und eine Bewegungsunfähigkeit aufgetreten, sodass der Beschwerdeführer gleichentags einen Orthopäden aufgesucht habe. Eine Kortisonspritze sei ohne Effekt geblieben. Die Physiotherapie habe eher zu einer Schmerzzunahme geführt. Eine erste klärende MRI-Untersuchung habe keinen Befund ergeben. Vorübergehend sei es zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen, sodass er Ende März 2007 seine Arbeit als Label-Manager halbtags wieder habe aufnehmen können. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aber nicht gelungen, da die Schmerzen wieder vermehrt eingesetzt hätten. Ende April 2007 hätten die Schmerzen wieder zugenommen und es sei eine Einweisung ins Spital E.___ erfolgt. Eine nochmalige bildgebende Abklärung habe eine extraforaminale Diskushernie ergeben mit nachfolgender Diskushernienoperation L5/S1 links. Postoperativ sei es zunächst recht gut gegangen, es hätten keine Beinschmerzen mehr bestanden und das Taubheitsgefühl im linken Fuss (lateral) sei nach einigen Wochen abgeklungen. In der darauffolgenden Physiotherapie seien wieder vermehrt Probleme aufgetreten, so habe er meist nach den Behandlungen vermehrt unter Schmerzen gelitten. Im Juli 2007 habe er seine Arbeit wieder zu 25 % - bei circa 2 Stunden pro Tag - aufnehmen können. Er habe dies rund 6 Wochen durchhalten können, bis die Lumbalschmerzen wieder sukzessive zugenommen hätten, sodass er im August 2007 erneut vollständig krankgeschrieben gewesen sei. Im Dezember 2007 habe er die Kündigung erhalten. Anfang März 2008 sei über die Krankentaggeldversicherung ein Arbeitsversuch bei einer Konkurrenzfirma organisiert worden, wobei dieser gescheitert sei, da er immer wieder eine Woche krankheitsbedingt ausgefallen sei. Die Schmerzen hätten derart zugenommen, dass Mitte April 2008 die Kortisoninfiltrationen unter Röntgen-Kontrolle durchgeführt worden seien. Im Anschluss seien die Schmerzen schlimmer als vorher gewesen und er habe daraufhin seinen Job verloren. Es habe eine IV-Anmeldung gefolgt. Eine stationäre Rehabilitation sei von der Krankenkasse abgelehnt worden. Es sei ein Wechsel des Physiotherapeuten erfolgt, wobei es unter der zweimal wöchentlichen physiotherapeutischen Behandlung zu einer langsamen Besserung der Schmerzproblematik gekommen sei. Vom betreuenden Neurochirurgen sei eine berufliche Umorientierung empfohlen worden. Im August 2009 habe er eine Umschulung/Grundausbildung im IT-Bereich als Systemadministrator begonnen, diese habe er aber aufgrund starker anhaltender Schmerzen unterbrechen müssen, da er den Lernstoff nicht habe bewältigen können. Aktuell beständen konstante Schmerzen, vor allem bei abrupten Bewegungen wie Niesen und Erschütterungen sowie bei längerem Stehen oder Sitzen. Seit April 2009 befinde sich der Beschwerdeführer wöchentlich in psychologischer Behandlung. Vom 31. Januar bis 28. April 2011 sei dann eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik F.___ der B.___ erfolgt. Während dieser Behandlung seien insbesondere die strukturellen Defizite zumindest im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung deutlich geworden mit immer wiederkehrenden Stimmungseinbrüchen, Spannungszuständen und Stimmungsschwankungen, was bei einer deutlichen geringen Frustrationstoleranz zu häufigen Absenzen und zur Tatsache geführt habe, dass vorher festgelegte Therapieziele nur bedingt bis gar nicht hätten erreicht werden können. Medikamentös sei Truxal zur Spannungsreduktion eingesetzt worden. Eine antidepressive Medikation sei thematisiert und letztlich vom Beschwerdeführer abgelehnt worden, da er in der Vergangenheit unter antidepressiver Medikation Suizidgedanken entwickelt habe. Hinsichtlich der prognostischen Einschätzung sei es schwierig, eine Aussage zu machen. Insgesamt sei von einem längerfristigen Zustand auszugehen, wobei unter adäquater störungsspezifischer Behandlung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
Beim Beschwerdeführer beständen psychische Einschränkungen im Sinne eines psychophysiologischen Defizits der Emotionsregelung mit Störungen der Affektwahrnehmung und -regulation, dysfunktionaler kognitiv-emotionaler Schemata bei mangelnden Copingstrategien mit dabei symptomatisch auftretenden Stimmungsschwankungen, Spannungszuständen, körperlicher Schmerzen und einer geringen Frustrationstoleranz. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Arbeitsgeschwindigkeit sowie bei körperlich starken Belastungen eingeschränkt, zudem breche er bei zu grosser psychischer Belastung Arbeiten schnell ab, sei schnell ermüdbar und könne die Aufmerksamkeit nicht halten. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem wohlwollenden Umfeld, ohne Zeitdruck und mit wenig körperlicher Belastung und mit wenig zu tragender Verantwortung sei er zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte ab dem Austrittsdatum aus der B.___ am 28. April 2011. Durch eine störungsspezifische psychotherapeutische Behandlung könnten die Einschränkungen vermindert werden, wodurch die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden könne.
4.
4.1 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens - nachdem die Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/127 in Verbindung mit Urk. 7/131) nach dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden war und der Beschwerdeführer seit Februar 2011 eine halbe Invalidenrente bezog (Urk. 7/139-140) - wurden folgende medizinische Abklärungen vorgenommen:
4.2 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sowie lic. phil. G.___, Psychotherapeut FSP, welche den Beschwerdeführer seit Mai 2009 behandelten, hielten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/149) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1, seit circa 2009)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich- vermeidenden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 61.0, vermutlich seit der Adoleszenz)
- Chronifiziertes Lumbovertebralsydrom, seit 2007
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben rezidivierende Kopfschmerzen sowie ein Status nach Diskushernie im Juli 2007. Der Beschwerdeführer habe sich vom 31. Januar bis 28. April und vom 14. November bis 20. Dezember 2011 in tagesklinischer psychiatrischer Behandlung in der Tagesklinik F.___ der B.___ befunden und sei dort am 6. März 2014 wieder eingetreten.
Der Beschwerdeführer sei ein Einzelkind, sei auf den H.___ geboren und habe Kindheit und Jugend bis 14-jährig in I.___ verbracht, wo er die deutsche Schule besucht habe. Aus politischen Gründen sei die Familie abrupt in die Schweiz ausgereist. Er habe die Handelsschule ohne Berufsabschluss besucht. Anschliessend habe er eine Ausbildung zum Recording-Engineer in den I.___ absolviert und sei dann als Label-Manager in der Musikbranche in der Schweiz tätig gewesen. Ab 2007 sei es zu einer Lumboischialgie mit Operation einer Diskushernie L5/S1 gekommen. Postoperativ hätten lumbale Schmerzen persistiert, welche nicht auf Physiotherapie, Medikamente und infiltrative Massnahmen angesprochen hätten. Ein Wiedereinstieg am Arbeitsplatz sei beschwerdebedingt nicht gelungen und so sei ihm im Dezember 2007 gekündigt worden. Seither habe er kurze Arbeitsversuche getätigt, doch sei es zu Hospitalisationen und zur Arbeitsunfähigkeit gekommen. Er zeige depressive Verlustreaktionen und Ausweitung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer lebe alleine und im Kontakt zu einer langjährigen Freundin, von anderen Freunden und Bekannten habe er sich zurückgezogen. 2009 sei eine Anmeldung bei der IV erfolgt und im September 2010 habe er im Rahmen beruflicher Massnahmen ein 50%-Praktikum als
PC-Supporter erhalten. Dort habe er mit hohen Erwartungen und grossen Verlustängsten begonnen und es sei zu einer Aggravation der depressiven Symptomatik, Panikattacken und Suizidgedanken gekommen. Im Januar 2011 sei die erste Zuweisung zur Tagesklinik der B.___ erfolgt und das Praktikum habe abgebrochen werden müssen. Die depressive Episode habe angehalten, weshalb er sich ab November 2011 in erneute tagesklinische Behandlung begeben habe. Seit Sommer 2012 weise er ein anhaltendes Rückzugs- und Schonungsverhalten auf. Der Beschwerdeführer sei mit der Versorgung des eigenen Haushaltes ausgelastet und habe keine Tagesstruktur. Am 6. März 2014 sei er nun wieder in die Tagesklinik eingetreten. Vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Persönlichkeitsorganisation erwiesen sich der Verlust der körperlichen Gesundheit und der Verlust der Arbeitsstelle als invalidisierende Traumatisierung. Die Schmerzen würden als Verlust der körperlichen Integrität als katastrophal erlebt. Er verspüre Scham angesichts seines idealen Selbstbildes und seiner Erwartungen an sich, insbesondere bezüglich Status. Es handle sich um ein chronifiziertes Krankheitsbild. Aktuell sei der Erhalt der Fähigkeit, einen eigenen Haushalt führen zu können, als Erfolg zu werten. Mit der Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
4.3 Im Bericht der B.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/150) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, narzisstisch, emotional-instabil und ängstlich-vermeidend (ICD-10: F 61)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
Der Beschwerdeführer sei aus zwei Voraufenthalten in der Tagesklinik F.___ bekannt, wo er sich nun zuletzt vom 6. März bis 23. Mai 2014 in teilstationärer Behandlung befunden habe. Es bestehe neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine längere depressive Episode. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Behandlung eine deutliche Zustandsverschlechterung geschildert, einen zunehmenden sozialen Rückzug beschrieben und es habe eine schwere Anhedonie imponiert. Da der Beschwerdeführer jeweils nach den Voraufenthalten eine gute Erfahrung bezüglich seines psychischen Zustandes habe machen können, habe er eine erneute tagesklinische Behandlung zur Stabilisierung gewünscht. Neben seinem Hobby der Modellfliegerei bestünden keine weiteren Hobbies oder tagesstrukturierenden Massnahmen. Er sei seit längeren mit einer halben Invalidenrente berentet. Die bisherigen Versuche der Etablierung einer thymoleptischen Therapie seien gescheitert. Zuletzt habe er im Herbst letzten Jahres das Medikament Venlafaxin probiert und habe darunter zunehmende Selbstmordgedanken entwickelt. Zu Beginn der Behandlung sei er inhaltlich noch sehr an seiner Schmerzproblematik und seinem insgesamt seit Jahren unverändert schlechtem Zustand haftend gewesen, doch sei es dem Beschwerdeführer - trotz immer wiederkehrender Einbrüche von Verzweiflung - gelungen, sich insgesamt vom Grübeln über seine Situation abzulenken und zumindest kurzzeitig zu distanzieren. Die gegebene Tagesstruktur mit der vielfältigen Möglichkeit zum Aufbau positiver Aktivitäten und dem Kontakt zu „Gleichgesinnten“ habe über den ganzen Behandlungsverlauf hinweg zu einer stetigen Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Im Einzelsetting sei es hauptsächlich darum gegangen, den Beschwerdeführer wieder stützend zu begleiten und ihn auf minimale Fortschritte hinzuweisen und ihn somit zu bestärken. Zudem sei im Gruppensetting intensiver an der Akzeptanz der Erkrankung und dem damit einhergehenden sozialen Abstieg gearbeitet worden, was durch den bevorstehenden notwendig gewordenen Wohnungswechsel ausgelöst worden sei. Dabei hätten das typisch dichotome Denkmuster und die dysfunktionalen Schemata eines Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung imponiert. Hier liessen sich dann auch die Ursachen für die Chronifizierung des Störungsbildes und die - nach Aussen hin so anmutende - Stagnation im Gesamtbehandlungsprozess finden. Aus psychiatrischer Sicht sei selbst unter fortgesetzter ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung auf längere Sicht von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen.
Psychische Beeinträchtigungen beständen hauptsächlich aufgrund der depressiven Symptomatik: es seien dies insbesondere Anhedonie, reduzierte Belastbarkeit und rasches Überforderungserleben in Kombination mit affektiver Labilität. Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsanteile seien die Ansprüche des Beschwerdeführers an sich, an die Umwelt und an einen möglichen Arbeitsplatz dysfunktional überzogen, sodass die Reintegration auf den ersten Arbeitsmarkt wenig erfolgsversprechend sei und automatisch Anlass zu erneuter Dekompensation biete. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. An einem dauerhaft geschützten Arbeitsplatz mit einer verfügbaren Ansprechperson und der Möglichkeit, nach Bedarf und wiederholt Pausen einlegen zu können, sollte er in der Lage sein, eine Belastbarkeit von 3-4 Stunden zu erreichen.
4.4 Im polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/161) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41)
- Akzentuierte emotional instabile, ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.0)
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4/Z 98.8)
- Status nach mikrotechnischer Fenestration und Foraminotomie LWK5/SWK1 am 27. April 2007 bei intraforaminaler Diskushernie LWK5/SWK1
- radiologisch keine relevante Veränderung der lumbalen Wirbelsäule (Röntgen vom 4. April 2008 und 17. November 2009 sowie MRI vom 4. April 2008)
- klinisch unauffälliger Befund
- Anamnestisch Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G 44.2)
- Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 30 packyears, ICD-10: F 17.1)
Aus allgemeininternistischer Sicht wurde festgehalten, dass neben der chronischen Rückenproblematik und den psychischen Problemen beim Beschwerdeführer kein internistisches Leiden bestehe. So seien die Befunde im allgemein-internistischen Status und bei der Laboruntersuchung unauffällig gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch die ICD-10-Kriterien verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit Albträumen und Appetitverminderung mit anamnestisch Gewichtsabnahme. Es beständen vor allem auch Schmerzen im Bewegungsapparat, die mit Nacken- und lumbal ausstrahlenden Rückenschmerzen, aber auch mit Kopfschmerzen und Tinnitus doch etwas ausgeweitet seien, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbar seien und nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der affektiven Symptomatik erklärt werden könnten. Es beständen psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer habe sehr gerne in seinem Beruf als Label-Manager bei der Y.___ AG gearbeitet. Wegen Rückenschmerzen sei er 2007 arbeitsunfähig geworden. Nach der Operation habe er Arbeitsversuche am angestammten Arbeitsplatz und nach der erhaltenen Kündigung in einer ähnlichen Tätigkeit gemacht, welche aber wegen starker Rückenschmerzen misslungen seien. Es sei eine Umschulung mit Informatikkursen und kaufmännischen Kursen erfolgt, was gemäss Akten wegen Verschlechterung der psychischen Problematik im Jahr 2011 ebenfalls habe abgebrochen werden müssen. Von der IV sei ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Es beständen Umzüge von den H.___, wo er geboren worden sei, die Schule besucht habe und wo sein Vater beruflich als Kaufmann tätig gewesen sei, nach I.___, wo er ein Gymnasium besucht habe und dann in die Schweiz, wo er vor allem eine kaufmännische Schule absolviert habe. Er hänge auch heute sehr an seinem früheren Beruf und könne nicht davon loslassen. So gelinge es ihm nicht, weitere Schritte in seinem Leben zu machen. Die Eltern seien damals stolz auf ihn gewesen. Heute schäme er sich möglicherweise auch vor seinen Eltern und so gehe es ihm nur noch schlechter. Es beständen etwas auffällige emotional instabile, ängstlich-vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Gegen die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche hier vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst weitgehend normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts beziehungsweise primären Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Auch unter einer solchen Behandlung werde sich aber in nächster Zeit die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Schritte in Richtung einer seinem Leben einen neuen Sinn gebenden Arbeit machen werde. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Es beständen aber durchaus Kontakte, wenn auch sehr wenige, so zu den Eltern und zu seiner Freundin. Sonst sei er bezüglich Lebensführung selbständig. Ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber, sodass er aus dem sozialen Rahmen hinausfalle, bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden.
Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über chronische lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die thorakale und zeitweise auch zervikale Wirbelsäule sowie die rechte Hüfte geklagt. Nach vor 7 Jahren bei linksseitiger Diskushernie LWK5/SWK1 erfolgtem Eingriff sei es zu einer gewissen Besserung, im Verlauf aber zu keiner Veränderung mehr gekommen. Er sei im Alltag massiv eingeschränkt und erfahre durch die tagsüber die meiste Zeit eingenommene liegende Position Erleichterung. Das bedarfsweise zuletzt vor 3 Wochen eingenommene Ponstan wirke „eigentlich ganz gut“. Lumbale Infiltrationen hätten zur Beschwerdezunahme geführt. Aktuell liessen sich auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivieren: das Gangbild auf der Treppe und unebenen Terrain sei mitsamt den geprüften Varianten weitgehend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine gute Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, indem der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch freie Auslenkung im Langsitz habe relativiert werden können, welcher lediglich ein Spannen an der thorakolumbalen Wirbelsäule bewirkt habe. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine weitgehend freie Beweglichkeit bestanden. Während der Beschwerdeführer im Wartebereich sowie auf dem Weg ins Untersuchungszimmer ein auffälliges Schmerzverhalten gezeigt und zu Beginn und am Ende der Untersuchung kurzzeitig die Rückenlage eingenommen habe, sei er während der Anamneseerhebung die meiste Zeit gesessen. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei bei guter Kooperation problemlos und offensichtlich ohne relevanten Leidensdruck gelungen. Er habe Druckdolenzen an sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten verneint und selbst hohe axiale Belastungen im Sinne der resistierten, im Sitzen durchgeführten Schulteruntersuchung problemlos toleriert. Auf radiologischer Ebene seien weitgehend unauffällige Verhältnisse an der lumbalen Wirbelsäule dokumentiert worden. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf rein orthopädischer Ebene durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei sehr hohen Belastungen der Wirbelsäule, keinesfalls aber die als invalidisierend geschilderte Schmerzhaftigkeit, sodass im Vordergrund klar eine nicht-organische Beschwerdekomponente zu stehen scheine. Zu betonen sei, dass die klar vermehrte Beschwielung der Hände mit einer längerdauernden Schonung derselben keinesfalls vereinbar sei (S. 18).
In der neurologischen Untersuchung falle der neurologische Status völlig regelrecht aus und es ergäben sich keine Hinweise für relevante zentrale oder periphere Läsionen, insbesondere auch nicht für ein eventuell zu erwägendes radikuläres Syndrom L5 links. Das klinische Bild sei geprägt von der Affektlabilität und Klagsamkeit. Die Fragen einer depressiven Erkrankung oder somatoformen Schmerzstörung fielen in das psychiatrische Fachgebiet. Die leichten Verschwielungen an den Händen wiesen aber auf entsprechende Restaktivitäten hin. Die vormaligen Kopfschmerzen stellten jetzt kein eigenständiges Thema dar und gingen in der allgemeinen Schmerzschilderung unter (S. 21).
Der Beschwerdeführer sei weder aus orthopädischer, neurologischer noch aus allgemein-internistischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit quantitativ eingeschränkt. Hingegen sei seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik eingeschränkt, sodass er nur zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit - wie er sie bisher ausgeübt habe - zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Einzig körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass bei der Z.___-Begutachtung im Jahre 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei damals noch mittelgradiger depressiver Episode bestanden habe. Über den Verlauf könnten keine genauen Angaben gemacht werden, da die später beschriebenen Befunde nicht valide seien. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem C.___-Untersuchungsdatum im Dezember 2014. Aus somatischer Sicht könne keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte wie auch körperlich angepasste Tätigkeit angegeben werden (S. 23 f.).
Der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne mit den erhobenen medizinischen Befunden nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Alltagsaktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt. Er nehme auch seine Antidepressiva nicht in genügender Dosis ein. Es seien daher noch genügend Ressourcen vorhanden, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Aus somatischer Sicht sei keine wesentliche Schmerzexazerbation bei einer angepassten Erwerbstätigkeit zu erwarten gegenüber den Alltagsaktivitäten. Medizinische Massnahmen würden zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen. Berufliche Massnahmen könnten dagegen nicht empfohlen werden. Die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers schlecht (S. 24 f.).
4.5 Dr. D.___ - delegierender Psychiater - und Psychotherapeut G.___ äussersten sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/169) zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung und hielten im Schreiben vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/178) fest, dass sie an der im Bericht vom 12. Mai 2014 (vgl. E. 4.2) gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie der damit einhergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit festhielten (S. 1).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2009 in psychiatrischer Behandlung; bis dato seien 230 Therapiestunden durchgeführt worden. Es handle sich um eine Therapie der strukturellen Störung (Persönlichkeitsstörung). In diesem Rahmen würden die depressive und die Angstsymptomatik behandelt sowie an Strategien zu einer besseren Affektregulierung gearbeitet. Pharmakotherapeutisch erhalte er Truxal und Temesta i.R.; eine antidepressive und anxiolytische Dauermedikamentation habe wegen unerwünschter Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Februar 2015 wieder in Behandlung in der Tagesklinik F.___ der B.___, was schon die vierte teilstationäre Behandlung (insgesamt circa 1 Jahr) an diesem Ort seit 2011 sei. Im Verlauf zeige sich über die Jahre eine klare Zustandsverschlechterung. Die erste Behandlungsphase sei von der Erschütterung des Beschwerdeführers durch die Rückenverletzung und von der Belastung durch die körperlichen Beschwerden geprägt gewesen. Er habe grosse Angst vor der Zukunft gehabt, habe sich sozial zurückgezogen, habe ein Morgentief und Zeiten der Verzweiflung gehabt. Ein Wiedereinstieg am Arbeitsplatz sei gescheitert und die Anmeldung bei der IV erfolgt. Die folgende Behandlung sei nun durch die unangemessene und unrealistische Erwartung an die Versicherung geprägt gewesen: diese solle letztlich den Status quo ante wiederherstellen und ihn von seinen Zukunftsängsten befreien. Die tatsächliche Aussicht, dass eine Verbesserung seiner Lage nur graduell und durch einen langen Prozess möglich wäre, zeitigte eine Aggravation der Angst und Depression, die mögliche Fortschritte blockierten und weiterhin verunmöglichten. So hätten die erfolgten beruflichen Massnahmen der IV erfolglos geendet, weshalb es folgerichtig um die Bemessung einer Rente gegangen sei. Die Erfolglosigkeit der beruflichen Rehabilitation lasse sich nicht durch die körperlichen Beschwerden erklären. Sie lasse sich auch nicht alleine durch die depressive Symptomatik erklären; diese hätten durchaus den einen oder anderen Erfolg zugelassen. Vielmehr seien die invalidisierenden Faktoren in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu finden: seine Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch rigide und unangepasste Verhaltensweisen, die eine hohe zeitliche Stabilität aufwiesen, situationsübergreifend seien und die zu hohem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit geführt hätten. Es handle sich also um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Betroffen seien Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Beziehungen. Zusätzlich habe die Störung bereits in der Kindheit begonnen. Es handle sich beim Beschwerdeführer geradezu typisch um eine Persönlichkeitsstörung. Die Prognose habe von Behandlungsbeginn an nicht optimistisch stimmen können. Die Rückenverletzung sei als ausserordentlich heftig und bald als Bruch in der Biografie erlebt worden. Starr habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dort weiterzumachen, wo er die Stelle verloren gehabt hatte, sobald die Beschwerden weg seien. Gleichzeitig verunmöglichten ihm die tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster situativ angemessen zu handeln; dort, wo seine Muster versagten - und dies sei zunehmend der Fall gewesen - hätten die Anspannung und das Leiden zugenommen, wobei er sich immer öfter nur noch mit einer Akutmedikation (Truxal, Temesta) habe beruhigen können. Es sei deutlich geworden, dass es sich um eine strukturelle und chronische Störung handle, deren Auswirkungen die Angst, die depressive und die somatoforme Symptomatik seien. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2011 ohne Unterbruch zu 100 % arbeitsunfähig und diesbezüglich sei nicht mit einer substantiellen Verbesserung zu rechnen
(S. 2-3).
Im Weiteren wurde zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ Stellung genommen (S. 3-4). Es sei verwunderlich, dass der begutachtende Psychiater eine so weitreichende und divergente Beurteilung habe abgeben können, ohne zuvor drittanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychiater oder bei der Tagesklinik F.___ der B.___ (damals schon drei teilstationäre Behandlungen) einzuholen. Dies sei aus psychiatrischer Sicht unerlässlich. Entgegen der Behauptung im psychiatrischen Teilgutachten, habe der Beschwerdeführer keine „normale Sozialisation“ gehabt, da zahlreiche Ereignisse und Gegebenheiten diesem entgegensprächen. Als Schweizer sei der Beschwerdeführer in I.___ mit einem persönlichen Leibwächter und Fahrer aufgewachsen, der für seinen Schutz in einer gefährlichen Umgebung zu sorgen gehabt habe. In dieser Luxusfestung sei er mit vielen Privilegien und wenig äusserlichen Schwierigkeiten herangewachsen, bis die Familie aus Angst um Leib und Leben über Nacht habe ausfliegen müssen, wobei der Beschwerdeführer rückblickend oft sage, er habe dort alles verloren. Die Familie sei zunächst in J.____ gewesen, wo er in die 10. Klasse des Gymnasiums gekommen sei. Die Noten seien schlecht gewesen und er hätte keinen Anschluss gehabt. Dem Beschwerdeführer fehlten nun Kompetenzen, die er in der abgeschotteten und bediensteten Existenz in I.___ nicht erworben gehabt hatte. Die Weiterreise der Familie in die Schweiz habe wenig verändert. Wieder in der 10. Klasse sei sein schulisches Manko so gross gewesen, dass er nicht mehr gewollt habe. Er habe die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium aus Angst verweigert. Es sei wie ein Weltuntergang gewesen und die Eltern (besonders der Vater) hätten viel Druck gemacht. In dieser Zeit habe er gestottert und sei auch gehänselt worden. Deswegen sei er zu einer Untersuchung an die Polyklinik des K.____ überwiesen worden. Nun mit der Frage der Berufsausbildung konfrontiert habe er Automechaniker lernen wollen, sei damit aber auf die Ablehnung des Vaters gestossen. Sein Götti habe ihm dann eine Lehre als Tiefbauzeichner vermittelt. Er habe eine Weile durchgehalten, sei dann vom A ins B (Berufsschule) abgestuft worden und habe die Lehre nach circa 2 Jahren abgebrochen. Der Vater habe ihn dann an die O.___ (private Maturaschule) geschickt. Auch da habe er circa 1 Jahr durchgehalten und dann abgebrochen. Der nächste Anlauf einer Berufsausbildung sei auf Wunsch der Eltern die P.___ Handelsschule gewesen. Dort habe er nach 1 Jahr aufgehört, statt wie vorgesehen nach 2 Jahren mit einem Diplom. Aus psychiatrischen Gründen sei er zudem sowohl militärdienst- als auch zivildienstuntauglich geschrieben worden.
Hinsichtlich der Entwicklung der Persönlichkeitsstörung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Musikbranche nicht eigentlich mehrere Jahre als Manager bestanden habe, sondern dass er eine Nische gefunden habe. So beschreibe er ausdrücklich, wie für ihn Arbeit und Freizeit das Gleiche gewesen seien. Er sei immer unterwegs gewesen und habe immer gearbeitet. Eine realistisch anmutende Schilderung eines Arbeitsverhältnisses, das einen Vorgesetzten und gelegentliche Schwierigkeiten beinhalte, sei vom Beschwerdeführer aber nicht zu erhalten gewesen. Dafür erwähne er, dass er keine Zeit und kein Interesse an einer Liebesbeziehung gehabt habe, an einer Familie schon gar nicht. Die Rückenverletzung 2007 sei damals als Katastrophe eingetreten, die ihn aus seinem illusionären und grossartigen Erleben gestossen habe. Eine Anpassung an die Realität sei nicht gelungen, was einer der deutlichen Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung sei (S. 4).
Im Weiteren stimme es nachweislich nicht, dass seitens der Tagesklinik F.___ der B.___ und von ihnen als psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlern erst im Hinblick auf die Rentenrevision die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. So sei auf den Austrittsbericht der Tagesklinik F.___ vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/136 S. 8-10) verwiesen. Das psychiatrische Teilgutachten sei deshalb fehlerhaft und in seinen Schlüssen schlicht falsch. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/127 in Verbindung mit Urk. 7/131) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die Verfügung vom 8. Februar 2012 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.3, BGE 122 V 168 E. 2c), rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 8. Februar 2012 zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 8. Februar 2012 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war.
5.2 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).
5.3 Die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/127 in Verbindung mit Urk. 7/131) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 erfolgte hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen gestützt auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/40, vorstehend E. 3.2) und auf den Bericht der B.___ vom 9. September 2011 (Urk. 7/109, vorstehend E. 3.3). Das Z.___-Gutachten ging im Jahre 2009 bei diagnostizierter mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Jahre 2011 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und begründete dies mit den folgenden Diagnosen: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen. Selbst Dr. med. L.____, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete diese Einschätzungen als überzeugend, weshalb für die Rentenbeurteilung darauf abgestellt wurde (Urk. 7/115 S. 6). Wegen den Rückenbeschwerden ergab sich aus somatischer Sicht lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.4 In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage zeigen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine überzeugenden Zweifel an der Vertretbarkeit der damaligen fachärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der psychiatrische C.___-Gutachter stützte sich für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit auf die Beurteilung der im Z.___-Gutachten von 2009 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und stellte auf diese bis zur aktuellen Begutachtung ab (Urk. 7/161 S. 13).
5.5 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Überwindbarkeit der damals ebenfalls durch die B.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht geprüft worden sei und im Weiteren weder die mittelgradige depressive Episode noch die Anpassungsstörung zu einer relevanten Komorbidität mit invalidisierender Wirkung führen würde (Urk. 2 S. 2).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht jedoch mit der facettenreichen Rechtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit nicht in Widerspruch. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 erscheint es nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode anzunehmen (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen (E. 4.2).
Der aufgezeigte Verlauf der Erkrankung seit Mai 2009 trotz konsequenter und adäquater Psycho- und Pharmakotherapie - im Rahmen der krankheitsbedingten Möglichkeiten des Beschwerdeführers - spricht für eine damals durchaus erhebliche mittelgradige depressive Episode, die nach dem Gesagten jedenfalls Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen.
5.6 Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiederwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 4.1 und vorstehend E. 1.4) zu schützen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/161) auch einen Revisionsgrund als gegeben erachtete (Urk. 2 S. 3 f.).
6.2 Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/161) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.7).
6.3 Die Gutachter stellten in der polydisziplinären Zusammenschau schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer weder aus orthopädischer, neurologischer noch allgemein-internistischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit quantitativ eingeschränkt ist. Die festgestellten körperlichen Einschränkungen wurden im Belastungsprofil entsprechend ausreichend berücksichtigt.
6.4
6.4.1 Der psychiatrische Gutachter stellte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit Mai 2009 bei Dr. D.___ und dem Psychologen G.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive antidepressiver Medikation (im Rahmen seiner krankheitsbedingten Möglichkeiten). Dass sich der Beschwerdeführer zudem im Februar 2015 bereits zum vierten Mal in teilstationäre Behandlung in die Tagesklinik F.___ der B.___ begab, spricht für einen grossen Leidensdruck. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) ist deshalb von einem teilweise Scheitern einer konsequenten (Depressions-)Therapie auszugehen, weshalb der festgestellten leichten depressiven Symptomatik eine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden kann. Die vom Gutachter attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser depressiven Symptomatik erscheint angesichts der aktuellen Befundlage nachvollziehbar. Im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Z.___-Begutachtung im Jahre 2009 - als im Zusammenhang mit einer mittelgradigen depressiven Episode noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden war - stellt dies dennoch eine erhebliche Verbesserung dar.
6.4.2 Entgegen der Einschätzung von Dr. D.___, welcher beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und ihm hauptsächlich deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.5), kommt der psychiatrische C.___-Gutachter überzeugend zum Schluss, dass es sich (nur) um akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Gegen die von Dr. D.___ dargelegte These, wonach sich der Beschwerdeführer angesichts mangelnder Sozialisation nur in einer Nische (der Musikbranche) habe bewähren können, spricht, dass er während Jahren vergleichsweise gut verdiente (vgl. Urk. 7/3). Da er während dieser Zeit voll leistungsfähig war, ist es nicht überzeugend wahrscheinlich, dass er an einer behindernden Persönlichkeitsstörung leidet. Im Weiteren leuchtet ein, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch behandelnde Ärzte, welche mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) mit Vorbehalt zu würdigen sind, da ihnen erfahrungsgemäss die erforderliche Distanz fehlt. Jedenfalls vermögen die Darlegungen von Dr. D.___ die überzeugenden Feststellungen im C.___-Gutachten nicht umzustossen, weshalb zwar von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen ist, welche aber ohne invalidisierende Wirkung verbleiben.
6.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/161) von einer revisionsrelevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes (seit Dezember 2014) sowie damit einhergehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
Aufgrund des sich daraus klar ergebenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger