Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00008


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 14. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1969 geborene X.___ ist gelernter Koch (Urk. 8/2). Er arbeitete zuletzt bis 30. September 2004 als Koch und Küchenchef (Urk. 8/3, Urk. 8/12). Am 19. Juli 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 12. November 2004 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung an einer Tageshandelsschule im Hinblick auf die Erlangung des Handelsdiploms VSH (Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/27). Mit einer weiteren Verfügung vom 6. April 2005 sprach sie ihm für die Dauer der Umschulung Taggelder zu (Urk. 8/22). Nach Erlangung des Bürofachdiploms VSH (Urk. 8/37) am 14. Juli 2006 sowie des Handelsdiploms VSH am 13. Juli 2007 (Urk. 8/53) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 20. September 2006 und 28. Juni 2007 die Kostengutsprache für eine ergänzende Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/38, Urk. 8/49) und sprach ihm für die entsprechende Zeit Taggelder zu (Urk. 8/43, Urk. 8/50). Am 30. September 2008 schloss der Versicherte die Ausbildung zum technischen Kaufmann erfolgreich mit dem eidgenössischen Fachausweis ab (Urk. 8/61, Urk. 8/75 S. 5).

    Da der Versicherte danach keine Stelle fand (vgl. Urk. 8/47/3 ff., Urk. 8/62/2 f., Urk. 8/68, Urk. 8/74), gewährte ihm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2009 weitere berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 8/76; vgl. auch Urk. 8/61). Trotz Unterstützung der IV-Stelle gelang es dem Versicherten nicht, eine langfristige Arbeitsstelle zu finden, mit welcher sich die verbliebene Erwerbsfähigkeit angemessen verwerten liess (Urk. 8/79, 8/83, Urk. 8/92, Urk. 8/96, Urk. 8/98-100, Urk. 8/103, Urk. 8/111, Urk. 8/115). Mit Verfügung vom 13. September 2011 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/114) und klärte ab, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/117-126). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/128, Urk. 8/132, Urk. 8/135-137) verneinte sie dies mit Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 8/138). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/139/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. August 2013 - welches unangefochten blieb - ab (Urk. 8/149; Verfahren IV.2012.00292).

1.2    Am 3. Februar 2014 meldete sich der Versicherte erneut, dieses Mal unter Hinweis auf eine chronische Lumboischialgie, psychische Probleme und eine Legasthenie, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/154). Die IV-Stelle gab in der Folge namentlich ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 29. Oktober 2014 und 17. Januar 2015; Urk. 8/183 und 8/190). Mit Vorbescheid vom 29. April 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/194), wogegen jener am 27. Mai 2015 und ergänzend am 2. Juni 2015 Einwand erhob (Urk. 8/203 f.). Die IV-Stelle verfügte indes am 20. November 2015 im angekündigten Sinne (Urk. 8/231 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 3. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1/1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei für den Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis mindestens 31. Dezember 2015 eine befristete ganze Invalidenrente samt Ergänzungsleistungen zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2016 (Urk. 10) auf eine Stellungnahme zu der zwischenzeitlich vom Versicherten getätigten Eingabe vom 11. Januar 2016 (Urk. 5 f.). Hierüber wurde X.___ mit Verfügung vom 11. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11), worauf er sich nicht mehr vernehmen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten keine rheumatologische Diagnose ergeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die vorhandenen Schmerzen seien vielmehr ein somatischer Ausdruck diverser psychosozialer Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz seien. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine länger andauernde oder hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (S. 2).

    Unter Bezugnahme auf die seitens des Beschwerdeführers im Vorbescheid-
verfahren erhobenen Einwände führte die IV-Stelle ergänzend im Wesentlichen aus, das hiesige Gericht habe bereits mit Urteil vom 13. August 2013 (Verfahren IV.2012.00292) festgestellt, dass dem Versicherten einfache und repetitive Arbeiten vollumfänglich zumutbar seien. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % habe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben, wobei das Gericht offen gelassen habe, ob ein solch hoher Abzug überhaupt angemessen sei. Auf das nun vorliegende rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ (bidisziplinäre Besprechung vom 17. Januar 2015) könne abgestellt werden. Gestützt darauf werde weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von unter 40 % ausgegangen (S. 2 f.).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2016 (Urk. 1/1) brachte der Versicherte zusammengefasst vor, ihm sei vom 13. November 2013 bis 31. Dezember 2015 von verschiedenen Ärzten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1). Er habe in diesem Zeitraum viele Schmerzmittel mit heftigen Nebenwirkungen eingenommen. Ab Juni 2015 habe er sich bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung begeben. Ihre Diagnose sei korrekt und durch ihre Behandlung werde er gesund (S. 2).

    Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe ihn zu einer Umschulung zum technischen Kaufmann gedrängt. Er sei ausgebildeter Koch und die Kombination der beiden Berufe sei in der Wirtschaft nicht gefragt (S. 2). Mittlerweile habe er wieder eine Anstellung als Koch gefunden. Die Schmerzen seien stabil und seine psychische Verfassung sehr gut. Er befinde sich auf dem Weg der Genesung, nachdem er über 20 Monate nicht fachgerecht behandelt worden sei. Schliesslich rügte der Versicherte in Bezug auf die Begutachtung durch Dr. Y.___, dass jene insbesondere die Glutealmuskulatur eher oberflächlich getestet habe. Sie habe sich in ihrem Gutachten selbst widersprochen und die Aussagen des Versicherten teilweise falsch wiedergegeben. Vermutlich sei die Expertise von den Mitarbeitern der IV-Stelle nicht komplett durchgelesen worden (S. 3).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2004 chronische lumbo-vertebrale Beschwerden bei linkskonvexer Skoliose thorakolumbal, welche bereits seit dem 26. Januar 2001 bestehen und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 8/8/1). Zunächst habe mittels einer medizinischen Kräftigungstherapie eine deutliche Besserung erzielt werden können. Durch die stehende Tätigkeit als Koch sei es jedoch rezidivierend zu Schmerzexazerbationen gekommen, sodass dem Versicherten im Juni 2004 zur sofortigen Kündigung habe geraten werden müssen (Urk. 8/8/2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/4).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte am 15. September 2004 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1):

- Chronisches belastungsinduziertes Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Ausstrahlung in die rechte untere Extremität bei / mit

- translatorischer Instabilität im Segment L4/L5 bei Osteochondrose L4/L5

- Wirbelsäulenfehlform / -fehlhaltung

- muskulärer Dysbalance mit dekonditionierter Rumpfmuskulatur.

    Für die bisherige Tätigkeit als Koch attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. April 2004. In einer behinderungsangepassten, vorwiegend leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei der Versicherte demgegenüber seit dem 1. Juli 2004 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/9/4 f.).

3.3    Nachdem sich der Versicherte aufgrund seiner Rückenbeschwerden über mehrere Jahre nicht mehr in regelmässige ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 8/69/6; Urk. 8/70), äusserte sich Dr. C.___ mit Schreiben vom 7. November 2013 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit repetitiver und lang andauernder - über einstündiger - Vornüberneigung sowie mit Heben von Lasten über fünf Kilogramm nicht mehr zuzumuten seien (Urk. 8/183/58).

3.4    Der Versicherte wurde sodann ab November 2013 mehrfach in der Uniklinik D.___, untersucht, wobei diagnostisch von einer chronischen Lumboischialgie ausgegangen wurde (Urk. 8/183/59 ff.). Eine Röntgenaufnahme vom 26. November 2013 habe auf keine wesentliche skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule, sondern nur auf eine minimale rechtskonvexe hochthorakale Skoliose schliessen lassen (Cobb-Winkel von 6°; Urk. 8/183/78). Mittels MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Dezember 2013 habe eine mehrsegmentale leichtgradige Degeneration festgestellt werden können. Es hätten sich jedoch weder eine Myelopathie, eine Spinalkanalstenose, eine Neurokompression, entzündliche Veränderungen noch eine akute oder subakute Fraktur gezeigt (Urk. 8/183/61 und 8/183/81).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 14. Februar 2014 aus, der Versicherte sei seit dem 13. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Sowohl dessen Rückenleiden als auch die Depression hätten sich verschlechtert. Aus diagnostischer Sicht liege eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.11/32.2) vor. Der Versicherte leide seit Juli 2013 an Verzweiflungszuständen, gedrückter Stimmung, depressiver Antriebshemmung, meist schmerzbedingten Schlafstörungen sowie an psychischer und physischer Erschöpfung. Er habe all sein Selbstvertrauen verloren und sei in keiner Art und Weise belastbar. In somatischer wie auch psychischer Hinsicht müsse mit einer ungünstigen Prognose gerechnet werden (Urk. 8/159).

3.6    Dem Bericht der Uniklinik D.___ vom 10. Juni 2014 kann entnommen werden, dass eine weitere MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 3. Juni 2014 eine Diskusprotrusion BWK11/12 mit diskreter Impression des Myelons sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 und - fraglich - S1 ergeben habe (Urk. 8/183/75). Am 20. Juni 2014 wurde sodann festgehalten, dass am ehesten eine muskulär bedingte Lumbalgie vorliege. Es werde eine Physiotherapie zur Lockerung der paravertebralen Muskulatur sowie eine intensive Rückenschulung empfohlen (Urk. 8/183/65 f.).

3.7    

3.7.1    Dr. Y.___ hielt in ihrem Gutachten vom 29. Oktober 2014 fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien namentlich der Nikotin-Abusus, der Cannabis-Konsum und eine Anämie (Urk. 8/183/40).

    Der Versicherte habe angegeben, lumbale Schmerzen meist mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu beiden Knien zu verspüren. Seit Langem habe er immer starke Schmerzen und könne nur kurze Zeit sitzen, jeweils etwa nur 25 Minuten. Dann müsse er sich wieder bewegen. Die letzte physiotherapeutische Behandlung habe er vor einer Woche gehabt. Sie habe ihm nicht geholfen. Zuhause mache er täglich während 20 bis 30 Minuten gymnastische Übungen. Zusätzlich führe er mehrmals pro Woche ein Krafttraining zu Hause durch. Er habe sich dazu auch Kurz- und Langhanteln sowie eine Rückenbank angeschafft. Das Training tue ihm gut. Die schwerste Hantel habe ein Gewicht von etwa zehn Kilogramm und er könne sie auf der Rückenbank liegend heben, da hierbei sein Rücken stabilisiert sei. Spaziergänge unternehme er nicht, weil dadurch seine Beschwerden schlimmer würden. Er fahre häufig mit dem Fahrrad, bei gutem Wetter etwa zehn Kilometer pro Tag (Urk. 8/183/32).

    Dr. Y.___ wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass der Versicherte ein sehr kräftiger Mann sei. In der klinischen Untersuchung seien sowohl der normale als auch der Zehen- und Fersengang unauffällig gewesen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Alle grossen peripheren Gelenke hätten sich normal bewegen lassen. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke hätten nicht vorgelegen. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 58 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe und den vom Versicherten geschilderten sportlichen Aktivitäten entspreche. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule von Dezember 2013 zeige einen altersentsprechenden Befund. Kompressionen neuraler Strukturen seien nicht vorhanden. Die Röntgenuntersuchung von November 2013 zeige eine minimale rechtskonvexe hochthorakale Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 6°. Bis zu einem Cobb-Winkel von 20° handle es sich um eine leichte Skoliose, die klinisch nicht relevant sei. Die funktionelle Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule von Juni 2014 weise auf keine wesentliche Instabilität bei diskreter Retrolisthesis L2/L3 und leicht vermehrter Beweglichkeit in diesem Segment hin. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe unter anderem eine leichte Anämie, eine deutliche Hypercholesterinanämie sowie einen leichten Vitamin-D-Mangel ergeben. Von den vier geprüften Medikamenten seien drei nachweisbar gewesen (Urk. 8/183/41).

    Gestützt auf diese Erkenntnisse gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, dass beim Exploranden keine strukturellen Befunde mit Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit vorliegen würden. Er könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, denen Männer seines Alters üblicherweise nachgehen können. Insbesondere die Angabe des Versicherten, er könne nur 25 Minuten lang sitzen, könne weder verifiziert noch aus den Befunden abgeleitet werden (Urk. 8/183/41). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/183/44).

3.7.2    Dr.  Z.___ legte am 17. Januar 2015 sein psychiatrisches Gutachten vor und stellte dabei die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/190/22):

- Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Symptomatik mit beginnender Chronifizierung (ICD-10 F33.8)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1).

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen namentlich:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit anankastischen, narzisstischen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10 Z73.1), definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestehend.

    Die Grundstimmung anlässlich der Exploration sei bedrückt und mutlos gewesen, punktuell auch eher etwas dysphorisch. Die emotionale Resonanzfähigkeit sei leicht vermindert gewesen. Es hätten Hinweise auf zirkadiane Besonderheiten in Form eines Morgentiefs bestanden. Des Weiteren sei der Antrieb leicht vermindert gewesen. Psychomotorisch habe der Versicherte im Verlauf der Untersuchung zunehmend eher etwas angespannt gewirkt. Die kognitiven Fähigkeiten hätten klinisch im Normbereich gelegen. Es hätten ferner eine depressiv bedingt leicht eingeschränkte Aufmerksamkeit bei einer grundsätzlich guten Auffassungsgabe sowie leichte Konzentrationsstörungen bei leicht eingeschränkter Ausdauer vorgelegen. Hinweise auf relevante Gedächtnisstörungen oder Defizite der Merkfähigkeit hätten sich nicht eruieren lassen. Anhaltspunkte für akute Suizidalität, Selbstbeschädigung oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls nicht bestanden. Allerdings hätten sich Hinweise auf einen teilweisen sozialen Rückzug ergeben. Zudem seien deutliche Selbstzweifel und Versagensängste feststellbar gewesen. Die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit sowie die Frustrations- und Stresstoleranz seien vermindert erschienen. Einschränkungen bestünden auch in Bezug auf die Durchhalte-, Team- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Wahnerleben, Halluzinationen, psychotische Störungen oder Ich-Störungen hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Es habe sich jedoch eine Tendenz zu zwanghaftem Verhalten mit mangelnder affektiver Flexibilität und Verlieren in Details gezeigt. Der Explorand setze sich selbst sehr unter Erfolgsdruck und komme bei speziellen Anforderungen oder Überforderung in einen negativen Teufelskreis mit emotionaler und kognitiver Lähmung, die er bei einem somatisch orientierten Krankheitskonzept subjektiv vorrangig in Form von Rückenschmerzen wahrnehme (Urk. 8/190/16).

    Der Explorand scheine das Vorliegen einer depressiven Störung bis anhin nicht wahrhaben oder akzeptieren zu wollen. Die bisherigen Versuche, ihm ein Antidepressivum zu verordnen, seien nicht erfolgreich gewesen. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde wohl relativ regelmässig, aber bisher mit ungenügendem Erfolg statt. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft (Urk. 8/190/20). In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung würden die spezifischen Foerster-Kriterien zum Teil vorliegen. Eine chronische psychiatrische Begleiterkrankung liege mit Blick auf die depressive Störung vor, wobei diese nicht austherapiert sei. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens liege angesichts des vom Versicherten geschilderten Tagesablaufs nicht vor. Die psychische Symptomatik sei indes bei nun schon mehrjährigem Krankheitsverlauf und erst sehr spät begonnener psychiatrischer Behandlung doch zu einem Teil verfestigt und therapeutisch nicht mehr vollständig angehbar. Insgesamt sei aber festzuhalten, dass dem Exploranden die Aufwendung der zumutbaren Willensanstrengung möglich erscheine, um seine Beschwerden zu überwinden und wieder schrittweise zumindest teilweise in den Arbeitsprozess einzusteigen, wenn eine Optimierung der Behandlung erreicht sei (Urk. 8/190/20 f.).

    Dr. Z.___ äusserte sich sodann dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch aus rein psychiatrischer Sicht circa 50-60 % betrage. Hinsichtlich der Tätigkeit als Technischer Kaufmann betrage sie 40- 50 %. Für optimal adaptierte Arbeiten sei ab Dezember 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 60 % auszugehen (Urk. 8/190/23).

3.7.3    Im interdisziplinären Konsens kamen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ zum Schluss, dass in den angestammten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von circa 50 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten belaufe sich demgegenüber ebenfalls auf etwa 60 %. Beides gelte für den Zeitraum nach November 2013 (Urk. 8/190/27). Als ideal behinderungsangepasste Arbeiten seien die angestammten und andere Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes zu nennen, die normale Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen beinhalten. Die Tätigkeit als
Technischer Kaufmann erscheine eher eingeschränkt leidensadaptiert (Urk. 8/190/28).

3.8    Dr. A.___ stellte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der IV-Stelle: 10. September 2015) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/220/1):

- Biomechanische Funktionsstörung im Bereich der Hüfte und des Beckens sowie der Gesässregion, mindestens seit November 2013 progredient (ICD-10 M99.8)

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Facettengelenksarthrosen L3/L4 und L5/S1

- Intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskusprolaps L5/S1 mit Reizung L5 links

- Panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und muskulären Dystonien

- Bedingt durch die Schmerzen Opiat-Abusus mit Neigung zu Entzugs-symptomatik bei Reduktion

- Legasthenie (ICD-10 F81.0).

    Seit dem 13. November 2013 bestehe in Bezug auf die im Wiederein-gliederungsprogramm überwiegend sitzend ausgeführte Akkordarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/220/3). Aufgrund der biomechanisch bedingten ischialgiformen Schmerzen sei eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich. Der Versicherte könne maximal zwei Stunden am Tag - mit dreissigminütigen Pausen dazwischen zur Entlastung des Nervs - sitzen (Urk. 8/220/4).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Versicherte für den Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis mindestens 31. Dezember 2015 Anspruch auf eine befristete Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.).

4.2    Zunächst ist zu prüfen, welcher Beweiswert dem interdisziplinären Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2014 respektive 17. Januar 2015 zukommt (vgl. E. 3.7). Dieses basiert auf umfassenden psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen, in deren Rahmen zusätzlich auch eine Blut- und Bioimpedanz-Analyse durchgeführt wurden (Urk. 8/183/38 f.). Der Versicherte konnte sich überdies gegenüber beiden Gutachtern zu seinen aktuellen Beschwerden und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/183/32; Urk. 8/190/13 f.), wobei er in psychiatrischer Hinsicht ausserdem eingehend zu diversen Themenbereichen wie der familiären und beruflichen Situation befragt wurde (Urk. 8/190/10 ff.). Die Expertise wurde sodann in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/183/6 ff.; Urk. 8/190/3 ff.). In diesem Kontext setzten sich die Gutachter auch - soweit möglich - mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 8/183/45; Urk. 8/190/25). Schliesslich wurden die gestellten Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Leiden nachvollziehbar aufgezeigt und erläutert (Urk. 8/183/40 ff.; Urk. 8/190/22 f. und 27 f.). Das interdisziplinäre Gutachten erfüllt damit sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Expertisen (vgl. E. 1.5).

4.3    

4.3.1    Der Versicherte brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2016 (Urk. 1/1) verschiedene Kritikpunkte am Gutachten von Dr. Y.___ an. Diese erweisen sich allerdings - wie nachfolgend dargelegt wird - als unberechtigt.

    Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, es sei auf den Bericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.8) abzustellen. Sie habe die richtige Diagnose gestellt und ihre Behandlung schlage an (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 3/13 S. 2).

    In diesem Zusammenhang ist auf zwei Umstände hinzuweisen. Zum einen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Zum anderen ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Solche bedeutenden unerkannt gebliebenen Aspekte sind im konkreten Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat Dr. Y.___ nicht nur die Wirbelsäule und die Gelenke, sondern auch die Muskulatur des Versicherten eingehend begutachtet (Urk. 8/183/35 ff.). Hierbei wurde auch die ischiocrurale Muskulatur (hintere Oberschenkelmuskulatur) untersucht, welche für seitengleich und nicht verspannt befunden wurde (Urk. 8/183/37). In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Untersuchung der Glutealmuskulatur zu weiteren entscheidenden medizinischen Erkenntnissen hätte führen sollen (vgl. Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/13 S. 2). Hiervon abgesehen überzeugt auch die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach eine minimale Skoliose klinisch nicht relevant sei (Urk. 8/183/41). Die Hinweise des Versicherten auf verschiedene Internetseiten unbekannter Autoren (Urk. 3/13 S. 2) vermögen diese Beurteilung jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

    Vor diesem Hintergrund bleibt somit festzuhalten, dass sich - aus rheumatologischer Sicht - der Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres als schlüssig erweist (Urk. 8/183/41 und 43 f.). Die Einschätzung durch Dr. A.___ vermag in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Einerseits befand sich der Versicherte erst seit dem 16. Juni 2015 bei ihr in ambulanter Behandlung (Urk. 8/220/1), sodass die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit nur schwer nachzuvollziehen ist. Andererseits ist darauf aufmerksam zu machen, dass Dr. A.___ - entgegen Dr. Y.___ - nur auf überwiegend sitzende Tätigkeiten Bezug nahm (Urk. 8/220/3) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten somit hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten unvollständig ist.

4.3.2    Die Ausführungen von Dr. Z.___ beanstandete der Versicherte grundsätzlich nicht. Er liess sich jedoch dahingehend vernehmen, dass er in einer sehr guten psychischen Verfassung sei und nun auch eine Arbeitsstelle als Koch gefunden habe (Urk. 1/1 S. 3; vgl. auch Urk. 3/13 S. 3 und Urk. 6).

    Dr. Z.___ wies in seinem Gutachten indes darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer depressiven Störung bisher nicht habe wahrhaben oder akzeptieren wollen (Urk. 8/190/20). In Anbetracht der erhobenen Befunde überzeugen jedenfalls die von ihm gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.7.2). Aus rechtlicher Sicht kann indes nicht auf die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat (vgl. E. 2.1). So hielt Dr. Z.___ hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung nach ausführlicher und zutreffender Prüfung der zum Zeitpunkt der Begutachtung massgebenden Foerster-Kriterien fest, dass dem Versicherten die Aufwendung der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden möglich sei (Urk. 8/190/21). Zwar hat das Bundesgericht die Foerster-Kriterien zwischenzeitlich durch ein strukturiertes normatives Prüfungsraster ersetzt. Es hat jedoch gleichzeitig klar festgehalten, dass vor dieser Praxisänderung erstellte medizinische Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung entscheidend, ob die Expertise eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis). Mit Blick auf die Erwägungen 4.1.3 ff. des soeben zitierten Urteils sowie die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ kann in diesem Kontext insbesondere darauf verwiesen werden, dass weder ein sozialer Rückzug noch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellbar sind (vgl. Urk. 8/190/14 und 21). Dr. Z.___ geht weiter davon aus, dass sich die psychische Störung (Komorbidität) mittels einer Intensivierung der ambulanten Therapie oder gegebenenfalls einer - bis anhin nicht durchgeführten - stationären Rehabilitation behandeln lasse. Die diesbezügliche Motivation des Versicherten sei aber eher noch ambivalent (Urk. 8/190/21). Da die bisherige Behandlung demnach noch verstärkt werden kann und bisher nicht mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte, ist folglich von keiner Behandlungsresistenz auszugehen. Diese bildet indes gemäss genannter Rechtsprechung einen wichtigen Indikator für den Schweregrad einer psychischen Erkrankung. Im Übrigen hat Dr. Z.___ verlauten lassen, der Versicherte verfüge über eine gute kognitive Leistungsfähigkeit und namentlich die Ausdauer sowie die Konzentrationsfähigkeit seien nur leicht eingeschränkt. Der Explorand zeige ausbaufähige Ressourcen (Urk. 8/190/21). Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass die somatoforme Schmerzstörung auch in Anwendung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zeitigt.

    In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung ist überdies darauf hinzu-
weisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nach einem neusten Entscheid fehlt bei einer leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankung - soweit therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt der hinreichende Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017, E. 4.4). Der Expertise von Dr. Z.___ ist klar zu entnehmen, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (Urk. 8/190/20; vgl. hinsichtlich der Einnahme der Antidepressiva auch Urk. 8/183/39 und 41), weshalb der depressiven Störung im konkreten Fall keine invalidisierende Wirkung zukommt.

4.4    Es ist folglich aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im umstrittenen Zeitraum vom 5. Dezember 2013
bis 31. Dezember 2015 (vgl. Urk. 1/1 S. 1) in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Weitere Ausführungen - etwa einen Einkommensvergleich betreffend - erübrigen sich demzufolge mangels eines ausgewiesenen invalidi-
sierenden Gesundheitsschadens.


4.5    Zusammenfassend erweist sich das interdisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ als beweiskräftig, woran die Rügen des Versicherten nichts zu ändern vermögen. Da aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, besteht auch kein (befristeter) Rentenanspruch.

    Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GrünigWürsch