Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00009 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 1. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 28. September 2009 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 5. September 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/47). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde (Urk. 6/56/3-5), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2011.01075, Urk. 6/71/1-14).
1.2 Am 15. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/73-74). Die IV-Stelle wies nach erfolgter Abklärung mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) sein Gesuch ab und gewährte mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/128) berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung), welche am 9. Oktober 2014 abgeschlossen wurden (Urk. 6/141).
1.3 Am 25. März 2015 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/162) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 6/163).
2. Der Versicherte erhob am 28. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/163) und beantragte unter Auflage eines medizinischen Berichts (Urk. 3) sinngemäss, auf das Leistungsbegehren sei aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes einzutreten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun-desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, der Beschwer-deführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung vom 9. Oktober 2014 (Abschluss Arbeitsvermittlung, Urk. 6/141) geändert hätten. Die anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen würden einen seit dem Jahr 2012 gleichbleibenden Gesundheitszustand belegen. Bei der Ausübung von knie- und rücken-schonenden Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und folglich für eine angepasste Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/163 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und deren Erheblichkeit für den Versicherungsanspruch glaubhaft (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit den Verfügungen vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) beziehungsweise vom 5. September 2011 (Urk. 6/47), mit welchen jeweils ein Rentenanspruch verneint worden war, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche als zeitliche Referenz den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 9. Oktober 2014, Urk. 6/141) angenommen hat, denn dabei wurden die Integrationsbemühungen aufgrund fehlender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eingestellt, dies jedoch ohne den medizinischen Sachverhalt abzuklären (Urk. 6/163).
3. Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2015, Urk. 6/145; Schreiben vom 6. Juli 2015, Urk. 6/155; Schreiben vom 14. August 2015, Urk. 6/157; Schreiben vom 20. August 2015, Urk. 6/159).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Dezember 2015 (Urk. 3) ist daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
4.
4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 (Urk. 6/71/1-14) wurde der Gesundheitszustand und die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die am 7. und 8. Februar 2011 am Z.___ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 6/29) gewürdigt (E. 4.4). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 E. 3.5; Urk. 6/29 S. 2):
- medialbetonte Gonarthrose rechts
- Status nach medialer aufklappender Valgisations- und Korrek-turosteotomie Knie rechts mit Beckenkammspongiosa aufgefüllt am 30. November 2009
- Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit
- aktuell: starke medialbetonte femorotibiale Arthrose mit beginnender Geröllzystenbildung im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau, medial betonte Teropatellararthrose, starke myoxide Degeneration der Pars intermedia und des Hinterhorns des Meniskus medialis
- akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts
- leichte rechts-/linkskonvexe Skoliose
- lumbosakrale Übergangsvariante Nearthros (Gelenksbildung an falscher Stelle) beidseits
Das Gericht kam zum Schluss, dass gestützt auf die EFL und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 (Urk. 6/31 S. 6) betreffend zeitliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung auf den Bericht der Ärzte der B.___ vom 15. Oktober 2010 (Urk. 6/21) abstellte, eine ab Oktober 2010 geltende Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bei voller Präsenz bestehe (S. 12 E. 4.6).
4.2 Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 eingereichten Verschlechterungsgesuchs (Urk. 6/73-74) wurde nebst dem Verlaufsbericht der Kniesprechstunde vom 8. November 2012 an der B.___, in welchem die Ärzte über die vom Beschwerdeführer geschilderten diffusen beidseitigen Kniebeschwerden berichteten (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/82), eine erneute EFL durchgeführt.
Die Ärzte der C.___ berichteten am 25. Juli 2013 über die Resultate der am 11. und 12. Juli 2013 durchgeführten EFL (Urk. 6/101) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- ausgeprägte mediale Gonarthrose rechts bei Femurkondylennekrose medial in Varus recurvatum deformierten Tibiakopf bei Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit
- beginnende mediale Gonarthrose links bei Varusachse
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Unfall vom 1. Oktober 2000: Treppensturz (Distorsion oberes Sprunggelenk)
- Präadipositas, bauchbetont
- Asthma bronchiale (eigenanamnestisch)
- arterielle Hypertone (medikamentös eingestellt)
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, im Februar 2011 sei im Z.___ eine EFL durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer mit Gewichten bis zu 20 kg hantiert habe. Aufgrund der prognostischen Überlegungen sei die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen reduziert und eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Bewegungsfreiheit für das rechte Knie zugemutet worden. In der Zwischenzeit sei vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden, insbesondere gestützt auf die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und der LWS.
Bei der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer eine deutlich schlechtere Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die zwischenzeitlich neu diagnostizierte, beginnende Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden würden im Vergleich zur EFL vom Februar 2011 keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsschwere begründen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als vom Beschwerdeführer bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Tätigkeit als Koch (angestammte Tätigkeit) sei nicht mehr zumutbar, hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte – vorwiegend sitzende – Arbeit, wobei in Ausnahmefällen mit Gewichten bis
15 kg hantiert werden könne (S. 4).
5.
5.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. März 2015 (Urk. 6/144) reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte ein:
5.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte in seinem Schreiben vom 18. April 2015 (Urk. 6/147) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten. Zur bekannten Gonarthrose rechts habe sich beim Beschwerdeführer wegen Überbelastung eine erhebliche, schmerzhafte Gonarthrose links mit Ruhe- und Belastungsschmerzen entwickelt. Wegen der Fehlbelastung seien auch vermehrt Schmerzen in der unteren LWS aufgetreten bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer zudem wegen der chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Existenzängsten an einer reaktiven depressiven Verstimmung mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Aus diesem Grund sei das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu zu beurteilen (S. 1).
5.3 Am 17. Juni 2015 wurde in der B.___, Zentrum für Paraplegie, eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung durchgeführt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 6/156/6-8). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Gonarthrose linksseitig medial betont
- medial betonte Gonarthrose rechts
- Lumboischialgie rechts seit zirka drei Jahren
Anamnestisch habe der Beschwerdeführer von seit Jahren bestehenden Knie- und Rückenschmerzen berichtet. Die belastungsabhängigen rechtsbetonten Rückenschmerzen hätten im Verlauf der letzten drei Jahre zugenommen und würden in beide Beine ausstrahlen, zumeist aber in das rechte Bein. Der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben zirka 100 m weit gehen, bis die Schmerzen ihn in zu einer Pause zwängen (S. 1). Neurophysiologisch hätten sich in den im Vergleich zur Voruntersuchung (vgl. vorstehend E. 4.2) von vor zwei Jahren unverändert normale Tibialis-SEP (sensibel evozierte Potentiale) und in der Myographie des Musculus tibialis anterior und gastrocnemius ergeben. Es bestünden auch keine Hinweise auf Wurzelaffektion im Sinne einer Radikulpathie L4-S1 rechts. Die klinisch leichtgradige Schwäche der Fussheber und –senker rechts würden sie daher am ehesten als schmerzbedingt werten. Ein konservatives Vorgehen mit Physiotherapie und symptomatischer Schmerzbehandlung sei angezeigt (S. 2).
5.4 Die Ärzte der B.___, Abteilung Kniechirurgie, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/156/9-10) als Diagnosen eine Lumbago und radikuläre Ausstrahlung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylolisthesis L4/L5, Knieschmerzen beidseits bei medial betonter Gonarthrose beidseits und einen Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit, unklare Hautveränderungen prätibial rechts sowie einen Nikotinabusus (S. 1).
5.5 Am 20. Juli 2015 (Urk. 6/156/4-5) führten die Ärzte der B.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 5.4) aus, die letzte Infiltration im Bereich der Facettengelenke Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 habe dem Beschwerdeführer für 1.5 Jahre eine Beschwerdelinderung gebracht. Deshalb sei er für einen neuen Termin angemeldet worden (S. 2).
In Ergänzung zu ihrem Bericht vom 20. Juli 2015 hielten die Ärzte am 29. Oktober 2015 (Urk. 6/162/2-3) fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass das Infiltrationsergebnis nachgelassen und er erneut dieselben Schmerzen wie vor der Intervention habe. Es sei eine Indikation für eine Spondylodese L4/5 besprochen worden.
6.
6.1 Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 bestätigte leistungsverweigernde Verfügung vom 5. September 2011 erging im Wesentlichen gestützt auf die im Z.___ durchgeführte EFL (vgl. vorstehend E. 4.1). Darin wurden als Diagnosen eine medialbetonte Gonarthrose rechts sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts genannt. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingereichten (und schliesslich abgewiesenen) Verschlechterungsgesuchs vom 15. Oktober 2012 wurde eine erneute EFL veranlasst, worauf die Diagnosen um eine beginnende mediale Gonarthrose links ergänzt wurden. Dabei wurde festgehalten, dass die neu diagnostizierten Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden im Vergleich zur vorherigen EFL keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsschwere begründen würden, die demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden des Beschwerdeführers anlässlich der EFL nicht verwertbar seien und für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. vorstehend E. 4.2).
6.2 Den neu eingereichten medizinischen Berichten der B.___ (vgl. vorstehend E. 5.3-5) sind keine wesentlichen neuen Diagnosen und Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun wesentlich grössere Einschränkungen zur Folge hätten als seinerzeit. So verneinten die Ärzte eine neurophysiologische Veränderung gegenüber ihrer Voruntersuchung vom Oktober 2012 und konnten auch keine Hinweise auf eine Wurzelaffektion im Sinne einer Radikulpathie erheben (vgl. vorstehend E. 5.3).
Damit attestierten die behandelnden Ärzte weder eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise quantifizierten seine gesundheitlichen Einschränkungen, noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest.
6.3 Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. April 2015 (vgl. vorstehend E. 5.2) trotz anderslautender Darstellung eine Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen, da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht und die genannten Diagnosen bereits im Bericht der C.___ vom 25. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) erwähnt und somit berücksichtigt wurden. Soweit der Hausarzt wegen den chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Existenzängsten auf eine reaktive depressive Stimmung des Beschwerdeführers schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Facharzt für Allgemeinmedizin damit eine fachfremde Diagnose nannte und zudem auf psychosoziale Belastungen Bezug nahm, mithin auf IV-fremde Faktoren abstellte, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Ausserdem lassen die vorangegangenen medizinischen Berichte keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers erkennen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Arbeitsfähigkeit keine an-spruchserheblichen Änderungen glaubhaft gemacht wurden. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2015 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler