Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. März 2017

in Sachen

X.___

63, 8400 Winterthur

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Marius Gros, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, Mutter von drei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1982, 1987 und 1989), reiste im Jahre 2000 in die Schweiz ein (Urk. 7/4 Ziff. 1.6) und war seither als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.5). Unter Hinweis auf eine seit zirka drei Jahren bestehende Rheumaerkrankung meldete sich die Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13-14, Urk. 7/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/23 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen Taggelder auszurichten, eventuell sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 eingereichte ergänzende Stellungnahme (Urk. 9) wurde als Akteneinsichtsgesuch entgegengenommen und ihr dementsprechend die Akten zur Einsichtnahme zugestellt (vgl. Urk. 11). Die Stellungnahmen vom 23. Februar 2016 sowie 8. März 2016 wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 11 und Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, der Abklärungsbericht sei ihr erst im Einwandverfahren zugestellt worden und der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 vorhanden sei, welche ihr jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Falls der Bericht des RAD über das hinausgehe, was auszugsweise im Abklärungsbericht wiedergegeben worden sei, so liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

1.2    Aus dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2015 (Urk. 7/21) ergeben sich folgende Ausführungen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, vom 28. Mai 2015 (S. 3):

    „In den Arztberichten wird eine undifferenzierte Polyarthritis, ED 10/2012 angegeben. Laut dem Arztbericht von med. pract. Z.___, Allgemeinmedizin vom 14.02.2015 bestehen seit Anfang 2013 100 % AUF als Hausfrau, es wird aber auch eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 2-3 Std. täglich angegeben. Im beigelegten A.___-Bericht vom 22.07.14 wird eine Arbeitsfähigkeit von 50% als Hausfrau und in angepasster Tätigkeit seit 29.09.12 angegeben. In einem weiteren Arztbericht (30.04.15) wird eine AUF von 25% als Hausfrau und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit genannt.

    Zusammenfassend besteht demnach sei 29.09.12 ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit um 50% eingeschränkt hat. Auch nach Ablauf der Wartezeit kann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Der weitere Verlauf ist nicht gut dargestellt, spätestens ab 04/2015 kann eine AUF von 25% als Hausfrau und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit angenommen werden.“

    Im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 wurde diese Beurteilung auszugsweise zitiert, wobei der erste Satz des ersten Abschnittes betreffend die Diagnose sowie der gesamte zweite Abschnitt wortwörtlich wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 7/20 S. 2 unten). Wie die Beschwerdeführerin vermutete (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), handelt es sich also um eine sehr kurze Aktenbeurteilung, welche zudem nicht von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abweicht. Nachdem also sowohl die Diagnosestellung als auch die Würdigung der bei den Akten liegenden Arztberichte wortwörtlich im Abklärungsbericht wiedergegeben und dieser der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren zugestellt wurde, kann keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden, welche eine Rückweisung an die Verwaltung rechtfertigen würde.

1.3    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (Urk. 9) bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Beschwerdegegnerin stelle in ihrer Vernehmlassung auf eine zusätzliche Stellungnahme des Abklärungdienstes vom 11. November 2015 ab. Diese sei ihr bisher nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 3 Ziff. 1.2). Eine Heilung sei bisher nicht eingetreten, da sie nach wie vor keine Einsicht in die Urk. 7/16-22 erhalten habe (S. 3 Ziff. 1.2).

    Der Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/20) wurde der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren zugestellt. Aus den restlichen Unterlagen in Urk. 7/16-22 ergibt sich nichts materiell Neues, insbesondere die Ausführungen im Feststellungsblatt vom 26. November 2015 finden sich wortwörtlich im angefochtenen Entscheid wieder. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin führen würde.


2.

2.1    Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund der Einschränkungen im bisherigen Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 2 IVG) sowie die zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und führte aus, für die Festlegung der Qualifikation würden verschiedene Aspekte berücksichtigt. Neben den Aussagen der Beschwerdeführerin spielten auch die bisherige Erwerbsbiographie sowie die familiäre und finanzielle Situation eine Rolle. Nachdem die Beschwerdeführerin noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, die Kinder bereits seit vielen Jahren erwachsen seien, der Ehemann ebenfalls schon seit vielen Jahren nicht mehr erwerbstätig sei und die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahre 2012 gesundheitliche Einschränkungen habe, müsse man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auch bei guter Gesundheit nicht arbeiten würde. An der Qualifikation als zu 100 % Hausfrau werde festgehalten (S. 2). Bei allen schweren Hausarbeiten seien Einschränkungen berücksichtigt worden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 3).

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach Abschluss der Grundschule als Gärtnerin und nach der Heirat in einem Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Erst ein Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes habe sie diese Tätigkeit aufgegeben und sei Hausfrau geworden. Danach sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie bisher nicht gearbeitet habe. Nach zwei abgelehnten Rentenverfahren für den Ehemann habe eine langzeitige Arbeitslosigkeit resultiert. Indem sie sich für einen Deutschkurs angemeldet habe, habe sie nachweisbar einen ersten Schritt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und sie sei als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2). Sie sei in einer leichten angepassten Verweistätigkeit zu 30 % arbeitsfähig. Zur Verwertung dieser theoretisch bestehenden Restarbeitsfähigkeit habe sie Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung eines Taggeldes für die Dauer dieser Massnahmen (S. 4 Ziff. 1.3). Gemäss den ärztlichen Unterlagen könne sie stundenweise leichte angepasste Tätigkeiten im Haushaltsbereich verrichten. Wenn sie stehe, würden schon nach sehr kurzer Zeit die Knie- und Fussgelenke anschwellen, sie brauche dann mindestens eine halbe Stunde Pause. Zudem würden bei Hausarbeiten die Handgelenke schnell anschwellen. An ein Bücken sei sodann nicht zu denken. Bei dieser Sachlage sei die Vornahme von Hausarbeiten undenkbar und die Erhebung vor Ort sei nicht nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 2.2). Auch der Bericht von Dr. B.___ vom 30. April 2015 sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes Dr. Z.___ sei sie vollständig arbeitsunfähig, im Haushaltsbereich könne sie eine leichte angepasste Tätigkeit während zirka zwei bis drei Stunden täglich verrichten (S. 5 f. Ziff. 3).

3.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen.


4.

4.1    In ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 nannten die Ärzte des A.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/10/15-16 S. 1):

- seronegative (Autoantikörper negative) undifferenzierte Polyarthritis (Erstdiagnose 10/2012) mit/bei

- Arthritiden der rechten Schulter, beider Kniegelenke, des linken OSG, MCP III Hand links und MCP II Hand rechts

- Arava 20 mg täglich seit zirka April 2013

- Dauersteroidtherapie, aktuell 10 mg täglich

- Behandlung mit Orencia 750 mg monatliche Infusionen ab dem 15. Januar 2014

- Hashimoto-Thyreoiditis (Erstdiagnose 10/2012)

- arterielle Hypertonie

- Vitamin D-Mangel

- Dyslipidämie

- asymptomatische Nephrolithiasis links mit einem 0.7-0.9 cm grossen Konkrement im mittleren Kelchsystem

    Die Polyarthritis sei ungenügend eingestellt gewesen, sodass ab 15. Januar 2014 die Basistherapie mit Orencia ausgebaut worden sei. Subjektiv sei die Schmerzsymptomatik noch nicht genügend gebessert, objektiv bestünden keine eindeutigen Synovitiden mehr. Vorerst sei eine weitere Infusion Mitte Juli geplant (S. 1 f.).

4.2    Im Verlaufsbericht vom 22. Juli 2014 (Urk. 7/10/7-8) diagnostizierten die Ärzte des A.___ bei im Übrigen unveränderten Diagnosen auffallend hypoplastische Venen der Tibialis posterior und auch Fibulariskuppen sowie Irregularitäten an der Vena poplitea. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Autoantikörper negative undifferenzierte chronische Polyarthritis, welche aktuell zu einem leichten Schub mit Tendosynovitiden am linken Handgelenk und diskreter Handgelenksarthritis geführt habe (S. 1). Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin seit dem Behandlungsbeginn am 29. September 2012 zu 50 % arbeitsunfähig als Hausfrau und somit 50 % arbeitsfähig für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Sie sei 50 % arbeitsfähig für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne kraftfordernde manuelle Belastungen. Dies sei gültig bis am 30. August 2014 und auch längerfristig (S. 2).

4.3    Der Hausarzt med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, nannte in seinem Bericht vom 14. Februar 2015 (Urk. 7/10/5-6) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen leichte depressive Zustände bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin stehe seit März 2008 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Seit Januar 2013 bis dato sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Sie leide unter anhaltenden chronifizierenden entzündlichen Schmerzen, Magenschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Beschwerden in den Händen, allgemeiner Erschöpfung, Kraftlosigkeit und psychischer Erschöpfung. Für leichte angepasste Tätigkeiten im Haushaltsbereich könne die Patientin stundenweise während zirka zwei bis drei Stunden täglich leichte Arbeitstätigkeiten verrichten (S. 2 Ziff. 1.7).

4.4    Bei unveränderten Diagnosen führten die Ärzte des A.___ nach einer Kontrolle am 10. April 2015 in einem undatierten Bericht (Urk. 7/11/1-4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2) aus, die Beschwerdeführerin erhalte alle vier Wochen Orencia-Infusionen à 750 mg (Ziff. 1.5). Längerfristig sei mit einer Minderbelastbarkeit der Gelenke zu rechnen, so dass die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau über längere Zeit zu 25 % eingeschränkt sei (Ziff. 1.7). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Aktuell hätten sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.9).

4.5    Am 16. Oktober 2015 wie auch am 2. November 2015 attestierte der Hausarzt med. pract. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei bis drei Stunden pro Tag respektive 30 % für leichte angepasste Tätigkeiten im Haushalt (Urk. 7/17/1-2).

4.6    Der Bericht der Ärzte des A.___ vom 19. September 2013 (Urk. 7/10/9) enthält keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf dessen detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


5.

5.1    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4), weshalb im vorliegenden Fall ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entsteht.

5.2    Gemäss den übereinstimmenden Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer seronegativen undifferenzierten Polyarthritis, was zu Beschwerden in verschiedenen Gelenken der Hände, Schultern und Knie (E. 4.1) sowie einer längerfristigen Minderbelastbarkeit der Gelenke führt (E. 4.4). Bezüglich des Verlaufes beurteilten sodann sowohl die Ärzte des A.___ als auch der Hausarzt med. pract. Z.___ die bestehenden Beeinträchtigungen im Dezember 2012 beziehungsweise Januar 2013 stärker als im Frühjahr 2015.

    Unterschiedlich fielen hingegen die Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit aus. Der Hausarzt hielt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 2013 bis Februar 2015 für vollständig arbeitsunfähig, ab Februar 2015 seien leichte angepasste Tätigkeiten im Haushalt während zwei bis drei Stunden täglich möglich (E. 4.3, E. 4.5). Demgegenüber erachteten die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 22. Juli 2014 eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne kraftfordernde manuelle Belastungen im Umfang von 50 % seit dem Behandlungsbeginn Ende Dezember 2012 als zumutbar (E. 4.2). Ab April 2015 hielten die Ärzte des A.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit für vollständig zumutbar, im Haushalt bestünden noch Einschränkungen von 25 % (E. 4.4).

    Bei der Beurteilung der vorliegenden Arztberichte fällt auf, dass der Hausarzt insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellt und keine nachvollziehbare und plausible Begründung für seine Einschätzung abgibt (vgl. E. 4.3, E. 4.5). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Demgegenüber hielten die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 fest, objektiv bestünden keine Synovitiden mehr, subjektiv sei die Schmerzsymptomatik jedoch noch nicht genügend gebessert. Die Polyarthritis sei ungenügend eingestellt gewesen, weshalb ab Januar 2014 die Therapie mit Orencia ausgebaut worden sei (E. 4.1). Am 22. Juli 2014 wiesen sie sodann auf einen leichten Schub mit Tendosynovitiden am linken Handgelenk und diskreter Handgelenksarthritis hin (E. 4.2). Nachdem die Basistherapie mit Orencia-Infusionen alle vier Wochen durchgeführt worden war, legten die Ärzte im April 2015 die längerfristige Minderbelastbarkeit der Gelenke auf 25 % für Haushaltstätigkeiten fest, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen mehr (E. 4.4).

5.3    Insgesamt vermag damit die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ mehr zu überzeugen und es ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin von 29. September 2012 bis 10. April 2015 sowohl im Haushalt als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war, seither jedoch die Einschränkungen im Haushalt nur noch 25 % betragen und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar ist.


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).    

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).

6.3    Die Beschwerdeführerin war bis nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Mazedonien als Gärtnerin beziehungsweise in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 ging sie jedoch nie mehr einer Arbeitstätigkeit nach. Aufgrund ihrer geringen beruflichen Erfahrungen, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der sprachlichen Schwierigkeiten (vgl. Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1) ist somit davon auszugehen, dass sie sowohl im Gesundheitsfall als auch mit den bestehenden Beeinträchtigungen eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben würde.

    Unter der Annahme einer Qualifikation als vollständig Erwerbstätige kann der Invaliditätsgrad somit mittels Prozentvergleich bestimmt werden. Vorliegend liegt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab April 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor (vgl. vorstehend E. 5.3) und dementsprechend auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige qualifiziert wird. In diesem Fall wird auf die Einschränkungen im Aufgabenbereich, vorliegend die Führung des Haushaltes, abgestellt. Nachdem diese gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Juni 2015 17 % betragen (Urk. 7/20) beziehungsweise den Ausführungen der Ärzte des A.___ folgend seit April 2015 auf 25 % zu beziffern sind (vgl. vorstehend E. 5.3), ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 %.

6.4    Zusammenfassend liegt somit weder bei einer Qualifikation als Erwerbstätige noch bei einer solchen als Nichterwerbstätige ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, und es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.


7.

7.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

7.2    Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson am 19. Juni 2015 (Urk. 7/20) aus, sie könne weder lange sitzen noch liegen. Sie müsse immer wieder die Position wechseln und zum Teil auch auf dem Boden sitzen, je nachdem, was ihr gerade wohler sei (S. 1 Ziff. 1). Das Sozialamt mache keine Auflagen bezüglich Stellensuche, da sie krank sei. Anfänglich habe man sie in einen Deutschkurs schicken wollen, dazu sei es nicht gekommen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen gar nicht arbeiten könne (S. 3 Ziff. 2.3). In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe sich für einen Deutschkurs angemeldet (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.2), äusserte sich jedoch nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung und reichte auch keine Belege dafür ein.

    Insgesamt manifestiert sich damit bei der Beschwerdeführerin ein Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsverständnis, welches auf ein nicht vorhandenes Eingliederungspotential schliessen lässt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Leistungsbegehren auch hinsichtlich beruflicher Massnahmen abzuweisen, ist damit nicht zu beanstanden. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch selbstverständlich unbenommen, sich jederzeit für die Durchführung beruflicher Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu melden.


8.    Zusammenfassend besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Der angefochtene Entscheid vom 26November 2015 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig