Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00013 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1986 geborene X.___ wurde am 12. März 2003 – unter Hinweis auf eine Zöliakie (Sprue) – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/4) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 279 während der Zeit vom 28. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006, Übernahme der Mehrkosten für ärztlich überwachte glutenfreie Diät bis maximal Fr. 1‘450.-- pro Jahr).
1.2 Am 8. Februar 2006 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen (Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) der IV (Urk. 9/10). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten – neu zuständige IV-Stelle Luzern teilte dieser nach einschlägigen Abklärungen am 27. Juni 2007 mit, dass sie Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten habe (Urk. 9/30; vgl. auch Mitteilung vom 11. Januar 2008 [Urk. 9/44]). Am 10. April 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 9. April bis 8. Juli 2008 (Urk. 9/52). Nachdem sie die Versicherte vom 18. August bis 16. September 2008 in der beruflichen Abklärungsstelle Y.___ hatte abklären lassen (Urk. 9/60-71), gewährte die IV-Stelle am 2. März 2009 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung (Arbeitstraining) vom 1. März bis 31. August 2009 (Urk. 9/77). Am 14. Mai 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – unter Hinweis darauf, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei – ab (Urk. 9/86).
1.3 Am 31. März 2014 wurde die Versicherte zur Früherfassung bei der IV angemeldet (Urk. 9/98), und am 2. Juni 2014 ersuchte sie abermals um Leistungen der IV (Urk. 9/102). Die – nun zuständige (vgl. Urk. 9/92) – IV-Stelle des Kantons Zürich traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog (wiederholt) die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/115, Urk. 9/127). Am 24. November 2014 teilte sie der Versicherten – unter Hinweis darauf, dass diese keine entsprechende Unterstützung wünsche – den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/121). In der Folge informierte die IV-Stelle die Versicherte am 11. Juni 2015 darüber, dass sie zur der Klärung der Leistungsansprüche eine – die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie umfassende – polydisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte, gab ihr die Fragen an die Gutachterstelle bekannt und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 23. Juni 2015 gegen die Begutachtung zu opponieren beziehungsweise Zusatzfragen einzureichen (Urk. 9/145). Die Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Urk. 9/146) mit, dass die Fragen an die Gutachter angesichts der Abschaffung der Überwindbarkeits-/Schmerzrechtsprechung abzuändern seien. Zudem sei statt einer poly- eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung durchzuführen; als Experten schlug er je drei Psychiater und Orthopäden vor (Urk. 9/146). Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Schreiben vom 15. September 2015 (Urk. 9/149) an der polydisziplinären Begutachtung fest und stellte in Aussicht, den entsprechenden Auftrag über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben. Da die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage inhaltlich bereits im neuen (der geänderten Praxis angepassten) Fragekatalog beziehungsweise Auftrag für medizinische Gutachten enthalten sei, bestehe seitens der IV-Stelle kein Grund zu deren Weiterleitung an die Begutachtungsstelle. Nachdem der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der MEDAS zugeteilt worden war (Urk. 9/152), gab die IV-Stelle der Versicherten am 21. September 2015 die Namen der vier an der Begutachtung beteiligten Ärzte und deren jeweiliges Fachgebiet bekannt und setzte ihr Frist bis 2. Oktober 2015 an, um triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachter zu erheben (Urk. 9/155). Am 25. September 2015 beschied sie der Versicherten, dass deren zwischenzeitlich eingereichte Zusatzfragen (Urk. 9/156 f.) bereits Inhalt des IV-Fragenkatalogs seien, weshalb die Weiterleitung, sofern dennoch gewünscht, auf Kosten der Versicherten erfolge (Urk. 9/158). Diese teilte der IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 25. September 2015 (Urk. 9/159) mit, dass sie das MEDAS als Gutachtensstelle wegen des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit ablehne. Nachdem die IV-Stelle an der Begutachtung durch das MEDAS festgehalten hatte (Urk. 9/173, Urk. 9/176, Urk. 9/178), ersuchte die Versicherte – unter Hinweis darauf, dass ihre konkret vorgebrachten Einwendungen formeller Natur seien – am 17. November 2015 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Urk. 9/183). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 2) an der polydisziplinären Begutachtung durch das MEDAS fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. Januar 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei von einer Begutachtung im MEDAS durch die Dres. Z.___, A.___, B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf eine Gutachterstelle zu einigen.
2.Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuheben und in der Folge von einer Begutachtung im O.___ in P.___ durch die Dres. Z.___, A.___, B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip auszulosen.
3.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit einer Begutachtung durch die Dres. Z.___, A.___, B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS zuzuwarten, bis das vorliegende Ausstandverfahren rechtskräftig erledigt wurde.
4.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin.“
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4).
1.1.2 Rechtsprechungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung benannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinweisen). Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten, ohne die Gutachterstelle und die begutachtenden Fachpersonen zu nennen. Aus dem fraglichen Entscheid geht indes implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in ihrer Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) genannten Ärzte des MEDAS festhalten will. Da demnach eine konkrete Gutachtensanordnung vorliegt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. ferner BGE 138 V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2).
Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
1.2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das MEDAS damit, dass die Beschwerdeführerin, die das MEDAS wegen fehlender Ergebnisoffenheit als gesamte Institution ablehne, keine formellen – spezifisch auf den Fall bezogenen – Ablehnungsgründe geltend mache (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass verschiedene Umstände auf eine Befangenheit sowohl der konkret für die Begutachtung vorgesehenen als auch sämtlicher weiterer Ärzte des MEDAS schliessen liessen. Aufgrund des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit einer Begutachtung durch Ärzte des MEDAS sei die Expertise bei einer anderen MEDAS in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an das MEDAS ordnungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 9/151 f., Urk. 9/154). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter des MEDAS vorliegt.
3.2 Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen spezifische Sachverständige, sondern generell gegen sämtliche als Gutachter für das MEDAS tätige Ärzte. Deren Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, das sich auf der Homepage des MEDAS diverse – keinem konkreten Arzt zuordenbare – Angaben fänden, welche auf eine stark einseitige Haltung zugunsten der Verwaltung beziehungsweise der Versicherungsträger und zu Lasten der Versicherten schliessen liessen. Da die Inhalte der Homepage sämtlichen Experten des MEDAS zuzurechnen seien und diese als befangen erscheinen liessen, hätten diese durchwegs in den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 8 ff.).
Indem die Beschwerdeführerin die Voreingenommenheit – pauschal – aller Ärzte des MEDAS geltend macht und dies einzig mit deren Beschäftigung beim MEDAS begründet, stellt sie faktisch ein Ausstandsbegehren gegen das fragliche Begutachtungsinstitut. Ausstandsgründe können indes ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das MEDAS als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6).
3.3 Da die Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen – ihr mit Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) bekannt gegebenen – mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen vorbrachte, gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das MEDAS und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.4 Betreffend die – als provisorische Massnahme – beantragte Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Ausstandverfahrens zuzuwarten (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Zwischenverfügung (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Insofern war der fragliche Antrag von vornherein gegenstandslos.
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
4.3 Angesichts der Tatsache, dass Ausstandsbegehren sich offensichtlich gegen das MEDAS als solches richtete, obwohl ein Begutachtungsinstitut an sich – wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat und der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr zitierten Rechtsprechung auch durchaus bekannt war (Urk. 1 S. 7) – nicht befangen sein kann (E. 3.2), waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 3) folglich abzuweisen.
4.4 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage eines Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer