Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00016
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 2267, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, erkrankte in ihrem zweiten Lebensjahr an einer Meningokokkensepsis (Waterhouse-Friedrichsen-Syndrom) mit ausgedehnten Weichteilinfarkten an den Vorderarmen, an der Nase sowie Nekrosen beider Füsse und distal der Unterschenkel mit den Folgen einer beidseitigen Unterschenkelamputation und Amputation der distalen Phalanx des zweiten Fingers an der linken Hand (Urk. 11/2 vgl. auch Urk. 11/107). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Hilfsmittel, Integrationsmassnahmen und ab Mai 1994 eine Viertels- sowie ab August 1994 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/50-51). Ab September 2004 wurde die bisher ausgerichtete Rente bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 88 % auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 11/161 und Urk. 11/164, Verfügung vom 15. Oktober 2004) und nach durchgeführtem amtlichen Revisionsverfahren ein unveränderter Anspruch mit Mitteilung vom 9. November 2007 bestätigt (Urk. 11/194).
1.2 Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Renten- revisionsverfahren ein (Urk. 11/223/2). Anlässlich der Abklärungen über die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in Beruf und Haushalt konnte die bis dahin nicht gemeldete Geburt zweier Kinder Jahrgang 2005 und Jahrgang 2007 festgehalten werden (Abklärungsbericht vom 24. August 2011, Urk. 11/229 Ziff. 1; Urk. 11/240/2). Die IV-Stelle nahm deshalb einen Statuswechsel von bisher vollzeitig im Erwerbsbereich tätig zu einer vollzeitigen Tätigkeit im (Aufgaben-) Haushaltsbereich ab Geburt des ersten Kindes vom 18. Dezember 2005 vor (Ziff. 2.5). Sodann ermittelte sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 5.5 % (Ziff. 6.8). Gestützt auf diese Abklärungen und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 5.5 % stellte sie am 6. Januar 2012 vorbescheidweise die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 11/242). Auf die Einwendungen der Versicherten hin, unter anderem mit dem Hinweis, dass sie seit 2. September 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe (Urk. 11/244), veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung und legte den Status neu ab 1. August 2012 mit 45 % im Erwerbs- und mit 55 % im Haushaltsbereich tätig fest (Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012, Urk. 11/257, vgl. auch Urk. 11/250). Im Weiteren liess sie den Gesundheitszustand mittels bidisziplinärer Begutachtung im Y.___ abklären (Urk. 11/261, Gutachten vom 26. November 2012, Urk. 11/264). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem nunmehr mittels gemischter Methode ermitteltem Invaliditätsgrad von 52 % in Aussicht (Urk. 11/269). Nach Eingang erneuter Einwendungen (Urk. 11/275) verfügte die IV-Stelle am 26./27. November 2013 in angekündigtem Sinne (Urk. 11/279 und Urk. 11/280). Die dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 11/290/3-11) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. April 2014 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügungen vom 26./27. November 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 11/296 S. 4).
1.3 Im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Urk. 11/324; Gutachten vom 4. Mai 2015, Urk. 11/333). Mit Vorbescheid vom 11. September 2015 kündigte sie abermals die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % an und wies in Bezug auf den Herabsetzungszeitpunkt auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin (Urk. 11/344). Nach Einwendungen vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/347) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie in Aussicht stellte, dass die bisher ausgerichtete Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente „gekürzt“ werde (Urk. 11/352). Hieran hielt sie, nach Eingang eines neuerlichen Einwands (Urk. 11/355), mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin eine ganze Rente und entsprechende Kinderrenten auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenreduktion damit, dass die neu als zu 45 % im Erwerbs- und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 12 % eingeschränkt sei. In ausserhäuslicher Tätigkeit bestehe aufgrund der medizinischen Abklärungen keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund eines Teilinvaliditätsgrades von 45 % im Erwerbsbereich und eines Teilinvaliditätsgrades von 7 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 %. Nachdem mit Verfügung vom 27. November 2013 die Rente herabgesetzt und die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei die bisherige ganze Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der Z.___ hielten eine ausserhäusliche Tätigkeit für nicht zumutbar. Bezüglich der Leistungsfähigkeit im Haushalt hätten sie die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % als überaus gering beurteilt und seien sie - in Übereinstimmung mit der behandelnden Orthopädin - von einer sehr starken Unterstützungsbedürftigkeit in der Haushalttätigkeit ausgegangen. Im rheumatologischen Teilgutachten sei in Anbetracht der erheblichen Beschwerden eine häusliche Tätigkeit im Umfang von maximal 30 % für zumutbar erklärt worden und das psychiatrische Teilgutachten gehe von einer Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von 50 % aus (Ziff. 6). Dies stelle eine offensichtliche Diskrepanz zum Ergebnis der drei Jahre zurückliegenden Haushaltsabklärung dar und in einem solchen Fall sei den fachmedizinischen Angaben der Vorzug zu geben. (Ziff. 14). Es resultiere allein aus der psychisch begründeten Einschränkung von 50 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72.5 % (Ziff. 18). Folge man der Beurteilung im neurologischen Gutachten und jener der behandelnden Orthopädin, welche von Einschränkungen von 80 % ausgingen, ergebe sich gar ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 89 %. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 19).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzusprache ab Mai 1994 (Urk. 11/49, Urk. 11/160, Urk. 11/193) bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2011 stets als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert worden. Angesichts der Geburt von zwei Söhnen im Jahr 2005 und 2007 und der Trennung vom Ehegatten im September 2011 sowie der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ab Sommer 2012, wenn beide Kinder am Morgen in der Schule bzw. im Kindergarten seien, einer Teilerwerbstätigkeit nachginge (Urk. 11/257 S. 4), ist in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 2 S. 2) nunmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ab Sommer 2012 zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig sein würde.
3.2 Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsanteile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
3.2.1 Das Bundesgericht hat jedoch im Revisionsentscheid BGE 143 I 50 im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Versicherte, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert werden, haben damit weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1).
3.2.2 Im BGE 143 I 60 E. 3.3.4 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprächen. Der versicherten Person sei diesfalls die laufende Rente weiter auszurichten.
3.3 Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein daraus, dass sie die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung seit der Geburt der beiden Kinder und der Trennung vom Ehegatten nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich betrachtet hat. Dieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er insbesondere der Verfügung vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 3.2.1 f. hiervor), ist in Anbetracht der neuen Invaliditätsbemessung allein aus familiären Gründen die Herabsetzung der Invalidenrente EMRK-widrig. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, insoweit keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen ist.
4.
4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente mit einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes begründen lässt, ansonsten es bei den bisher zugesprochenen Leistungen (ganze Rente) bleiben muss.
Im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 7. Dezember 2015 per 27. November 2013 verfügten Rentenherabsetzung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten diesbezüglich Folgendes hervor:
4.1.1 Im bidisziplinären Gutachten des Y.___ vom 26. November 2012 diagnostizierten die Experten, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapartes FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 11/264 S. 22-23):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
2. Unterschenkelamputation unterhalb der Knie beidseits nach Waterhouse-Friderichsen-Syndrom
3. Verminderte Belastbarkeit beider Stümpfe durch rezidivierende Entzündungen und ungenügende Weichteildeckung
4. Teilverlust und Beugekontraktur des zweiten Fingers der linken Hand
5. Statisch muskuläres Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Ausfälle durch Fehlbelastung
6. Halswirbelsäulen-Syndrom bei Spondylarthrose C5/C6
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige körperliche und geistige Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch die Bewegungseinschränkung des teilamputierten zweiten Fingers, welche sich durch die Schulter-Nackenverspannungen potenziere. Weiterhin bestünden starke Einschränkungen der normalen Mobilität durch die Unterschenkelamputation beidseits. Die Stümpfe seien rezidivierend entzündet und wiesen eine ungenügende Weichteildeckung auf. Deshalb könne die Beschwerdeführerin über längere Zeiten ihre Prothesen nicht tragen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In diesen Zeiten wirke sich die Einschränkung der linken Hand als zusätzlich nachteilig aus, da der Rollstuhl nur eingeschränkt bedient werden könne. Zusätzlich zu diesen Problemen wirke sich die abhängige Persönlichkeitsstörung und die rezidivierenden Depressionen sehr nachteilig aus, da die notwendige Kompensation fast nicht oder nur verzögert stattfinde (S. 23).
Die körperlichen und seelischen Probleme potenzierten sich gegenseitig. Wegen der Schulter-Nacken-Probleme und der Lendenwirbelsäulenprobleme in Verbindung mit der Unterschenkelamputation beidseits sei die bisherige Tätigkeit als Spulenwicklerin nicht mehr zumutbar und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Zuweisung einer Verweistätigkeit sei durch die körperlichen Einschränkungen und die fehlende Berufsausbildung sehr erschwert. In einer ideal angepassten leichten Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz im Rollstuhl respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % denkbar, auch im Haushalt. Retrospektiv bestehe seit 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Fachgebiet. Aus orthopädischer Sicht liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen zunehmender Unterschenkel-Stumpfprobleme vor (S. 24).
4.1.2 Im Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2015 nannten die zuständigen Experten, Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Dr. med. D.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/333 S. 24):
1.Status nach Meningokokkensepsis mit Waterhouse-Friderichsen-Syndrom mit Unterschenkelamputation beidseits, Dysmorphie der linken Hand, partieller Atrophie der Unterarme beidseits, der Oberschenkel beidseits sowie des Gesichts beidseits
2.Panvertebrales Schmerzsyndrom
3.Arthralgien unklarer Ätiologie
4.Rezidivierende depressive Störung
5.Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, ICD-10 Z73
Die Experten hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1971 an den unmittelbaren und mittelbaren Folgen einer nur knapp überlebten, erfahrungsgemäss äusserst schwer verlaufenden Infektionskrankheit. Trotz seither bestehenden erheblichen Einschränkungen sei es ihr gelungen, sich normal zu sozialisieren. Wiederholt seien die Tendenz zu einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und das Auftreten verschiedener Komplikationen dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose reserviert und therapeutisch werde es darum gehen, den Status quo solange wie möglich zu erhalten. Grundsätzlich sei mit fortschreitenden Einschränkungen und zunehmender Hilfsbedürftigkeit zu rechnen (S. 25).
Auf der psychischen Ebene bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Zusammen mit den auffälligen Persönlichkeitszügen führe die psychische Erkrankung zu einer plausiblen Einschränkung im Bereich jedwelcher Tätigkeit von 50 %.
Auf der somatischen Ebene sei die beidseitige Unterschenkelamputation ein erhebliches Handicap, insbesondere im Zusammenhang mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel und den gehäuft auftretenden Problemen im Bereich der Unterschenkelstümpfe. Nachvollziehbar seien ein panvertebrales Schmerzsyndrom infolge erheblicher Fehlbelastungen und auch die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atrophien im Bereich der Vorderarme. Aus Sicht der Experten bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (S. 25).
Die Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die langjährige behandelnde Orthopädin und dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit ungefähr 1996 geringfügig verändert, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zufolge auftretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei (S. 28).
Die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % sei überaus gering und es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bereits sehr viel Zeit für die eigene Körperpflege, das An- und Ausziehen der Prothesen und die notwendigen Ruhephasen zur Erholung nach Anstrengungen verbrauche, so dass ihr schlussendlich relativ wenig Zeit zur Haushaltführung zur Verfügung stehe (S. 29 Ziff. 3).
4.2 Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache im September 2004 weist die medizinische Aktenlage damit nicht aus. Vielmehr sind aus somatischer Sicht die Einschränkungen aufgrund der beidseitigen Unterschenkelamputation mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel, den gehäuft auftretenden Problemen im Bereich der Unterschenkelstümpfe und die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atrophien im Bereich der Vorderarme, die gleichen. Die direkt mit den somatischen Schwierigkeiten zusammenhängenden psychiatrischen Befunde waren zum Zeitpunkt der Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt, so dass darin von vornherein keine wesentliche, invalidisierende Veränderung zu erblicken ist. Nachvollziehbar bestätigten den auch die medizinischen Experten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit ungefähr 1996 nur geringfügig verändert habe, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zufolge auftretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei. Von einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4.1) kann in Anbetracht der bloss unerheblichen Veränderung indes nicht die Rede sein. Im Y.___-Gutachten wurden zwar zunehmende Unterschenkel-Stumpfprobleme beschrieben (E. 4.1.1 hievor). Allerdings ist allein darin mit Blick auf das gesamte Beschwerdebild keine wesentliche Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG zu erblicken. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
4.3 Mangels einer gesundheitlichen Veränderung besteht kein Anlass zur Rentenrevision. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'609.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 13) als angemessen erscheint.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 9) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘609.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef