Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00017


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 8. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 5. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 7. April 2006 (Urk. 9/47) sowie 27. Oktober 2006 (Urk. 9/54) ab 1. April 2002 eine ganze Rente zu.

    Am 28. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/78).

1.2    Am 11. November 2011 beantragte die Pensionskasse des Versicherten gestützt auf ein von ihr veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/79) eine Neuprüfung der Rente (Urk. 9/80). Daraufhin holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 3. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 9/103 = Urk. 3/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/136, Urk. 9/139, Urk. 9/144-146, Urk. 9/150-151, Urk. 9/154) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 9/155 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch über den verfügungsweise festgelegten Einstellungszeitpunkt hinaus eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 13) ein und beantragte, eventuell sei der bisherige Rentenanspruch nach Durchführung eines durch das Gericht in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens zu bestätigen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2016 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeC.___t wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl auf der Symptom- als auch auf der Aktivitätsebene verbessert habe. Dr. Y.___ habe im psychiatrischen Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens fünf, möglicherweise sieben bis acht Stunden aufgeführt. Als Diagnosen habe er ein dysfunktionales, maladaptives Verhalten ohne Krankheitswert, eine sogenannte Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom genannt. Was die mittelgradige depressive Episode betreffe sei festzuhalten, dass der Versicherte einige Restaktivitäten aufweise. Weshalb nun lediglich eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden und dies auch nur im sekundären Arbeitsmarkt möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit erst nach einer sozialpsychiatrischen Rehabilitation umsetzbar sei, bleibe unbeachtlich, denn diese Rehabilitation sei auf die vorliegende Dekonditionierung zurückzuführen. Diese stelle keinen Gesundheitsschaden dar und müsse als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben. Deshalb gingen sie von einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus (S. 2). Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Arbeit sei hingegen zu einem vollen Pensum zumutbar (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat aus näher genannten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 9 ff.) die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die bisher laufende ganze Rente entzogen habe, indem sie ohne rechtliche Befugnis von Aussagen im psychiatrischen Gutachten zu seinen Lasten abgewichen sei und die nachgewiesenen somatischen Probleme im Resultat einfach negiert worden seien (S. 9 Ziff. 23).

2.3    Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass nunmehr in einer leichten körperlichen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.

    Die letztmalige Rentenüberprüfung fand mit Mitteilung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 9/78) ihren Abschluss. Dazu holte die Beschwerdegegnerin Arztberichte ein und legte diese dem RAD zur Beurteilung vor. Damit liegt eine materielle Leistungsüberprüfung vor und es ist zu prüfen, ob zwischen der Rentenbestätigung vom 28. Oktober 2011 und der hier angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.


3.

3.1    Der Rentenbestätigung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 9/78) lagen die folgenden Berichte zugrunde.

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, A.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, führte mit Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 9/74) aus, der Beschwerdeführer erhalte eine Rente bei Status nach Polytrauma (Gabelstapler-Unfall) im Jahr 2000. Aktuell werde er wegen mehrmonatigen blutigen Durchfällen betreut. Es habe sich die Diagnose einer distalen Colitis ulcerosa gezeigt, welche nun medikamentös in Remission habe gebracht werden können (Ziff. 2). Wenn die Therapie konsequent fortgeführt werde, könne erwartet werden, dass zurzeit keine Beschwerden auftreten würden. Eine Colitis ulcerosa sei allerdings eine möglicherweise schubweise verlaufende Krankheit, eine Prognose sei deshalb schwierig (Ziff. 4).

3.3    Dr. med. B.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 9/75/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2001 (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronische schwere Depression

- sensomotorische Ulnarisparese rechts bei Status nach mehrmaliger Operation im Ellbogenbereich rechts

- Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts 1995

- Status nach Ellbogenkontusion im Juli 2000

- distale Colitis ulcerosa

    Der Beschwerdeführer sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7).

3.4    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 17. September 2011 (Urk. 9/76/5-9) aus, er habe den Beschwerdeführer am 28. Mai 2011 erstmals untersucht (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

- chronifizierte schwere Depression (ICD-10 F32.2)

- Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychischer Störung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.8)

    Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gegeben, weil das Kriterium der „Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Faktoren“ nicht aufgezeigt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen (Depression, Persönlichkeitsveränderung) seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht berücksichtigt sei die somatische Komponente der Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 (Urk. 9/77/2-3) aus, gestützt auf den Arztbericht von Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in erheblicher Weise in seiner psychofunktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und dass hieraus unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt resultierte (S. 3).


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgende Berichte vor:

4.2    Am 3. Dezember 2012 erstattete Dr. med. Dr. rer. nat. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 9/103 = Urk. 3/3). Er führte aus, dass sich die Frage stelle, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen um eine reine Symptomausweitung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) handle (S. 18 unten). Gesamthaft würden die Argumente, die für eine reine Symptomausweitung sprächen, deutlich überwiegen. Zwar lägen beim Beschwerdeführer durchaus klinisch relevante Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen vor, diese seien aber nur zu einem kleinen Teil in der Schmerzproblematik begründet und viel eher in der affektiven Symptomatik mit Gereiztheit, Dysphorie, Scham- und vermutlich auch Insuffizienzgefühlen, wenig Frustrationstoleranz gegenüber anderen Menschen und schliesslich auch vermindertem Antrieb, Müdigkeit und Mangel an Lebensenergie. Es seien also vorwiegend depressive Symptome, die zur Beeinträchtigung führten, nicht die Schmerzen (S. 19 unten).

    Was die von PD Dr. C.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung (ICD10 F62.1 oder 62.8) betreffe, so liessen sich aus seiner Sicht die beim Beschwerdeführer zu beobachtenden psychosozialen Einschränkungen hinreichend aus der chronischen Depression und dem damit verbundenen Verlust an Selbstwirksamkeit erklären, sodass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, die eine Anschlussdiagnose darstelle, nicht bemüht zu werden brauche (S. 26 Ziff. 9.7).

    Durch den Gutachter Dr. E.___ sei im Februar 2006 aufgrund der psychischen Problematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit diesbezüglich schlechter Prognose festgestellt worden. Dr. E.___ habe den Exploranden als seit dem 14. Dezember 2001 (das heisse seit der Operation) "100 % generell arbeitsunfähig" beurteilt. Therapeutische Optionen habe er keine gesehen, berufliche Massnahmen seien wegen der Schwere der Symptomatik als nicht indiziert beurteilt worden. Würden die von Dr. E.___ erhobenen Befunde mit dem jetzigen Untersuchungsstatus verglichen, zeige sich, dass die Schmerzen den Exploranden damals wesentlich stärker beeinträchtigten und auch die psychischen einschliesslich psychovegetativer Beschwerden gravierender gewesen seien. Insofern sei die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 26 Ziff. 9.7).

    Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es lägen nicht genügend klinisch relevante Beeinträchtigungen durch körperliche Beschwerden vor, als dass eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4x) diagnostiziert werden könne. Vielmehr müsse von einem dysfunktionalen, maladaptiven Verhalten ohne Krankheitswert, einer sogenannten Symptomausweitung, ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10; S. 24 Ziff. 9.1).

    In der bis 2000 ausgeführten Arbeit als Vorlader müsse aufgrund der depressiven Symptomatik mit erheblicher Chronifizierung und Dekonditionierung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (S. 24 Ziff. 9.2).

    Aus der Synthese von Beschwerdebild, rapportierten Alltagsaktivitäten und sozialer Partizipation lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in der Lage sei, mindestens 5, möglicherweise sogar 7 - 8 Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen, die überwiegend aus leichten körperlichen Aktivitäten bestehe. Dabei gelte es aber zu beachten, dass Flexibilität, Anpassungsfähigkeit an vorgegebene Regeln und Routinen, Frustrationstoleranz sowie Durchhaltevermögen und Selbstbehauptungsfähigkeit durch jahrelange Dekonditionierung wahrscheinlich deutlich eingeschränkt seien. Das genannte medizinisch-theoretisch mögliche Arbeitspensum lasse sich zunächst ausschliesslich im sekundären Arbeitsmarkt erreichen, wobei auch hier eine sozialpsychiatrische Rehabilitation vorgeschaltet werden sollte (S. 24 Ziff. 9.3).

    Bei dem Beschwerdeführer habe während des über zehnjährigen Verlaufs eine beträchtliche psychische, wahrscheinlich auch körperliche Dekonditionierung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei erstaunlich, dass der Explorand nie in einer sozialpsychiatrischen rehabilitativen Einrichtung (zum Beispiel in einem Tages-Zentrum) in Behandlung gewesen sei (die vorgeschlagene stationäre Rehabilitation in der SUVA-Klinik in Bellikon habe der Beschwerdeführer abgelehnt). Auch eine regelmässige psychiatrische Behandlung habe erst vor relativ kurzer Zeit, nämlich Anfang 2012, etabliert werden können, obwohl bereits 2004 ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei. Die bestehende ambulant-psychiatrische Behandlung bei med. pract. F.___ solle fortgeführt werden. Als weitere Massnahme empfehle sich der Besuch eines sozialpsychiatrischen Tageszentrums (S. 25 Ziff. 9.5).

4.3    Dr. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, A.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, führte mit Bericht vom 27. Juni 2014 (Urk. 9/118/5-6) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit der Colitis gehe es sehr gut, seit einem Jahre habe er kein Blut mehr gesehen. Auf Nachfrage habe er jedoch angegeben, dass zwischendurch noch ein milder imperativer Stuhldrang bestehe (S. 1 unten). Im Vergleich zur letzten Vorstellung sei das Befinden besser. Prinzipiell sei klinisch von einer guten Kontrolle der Colitis auszugehen. Allerdings weise die Anamnese darauf hin, dass doch noch eine gewisse Restinflammation bestehe (Calprotein werde bestimmt; S. 2 Mitte).

4.4    Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 9/118/1-4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 29. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3; S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Es sei ihm kurz- und mittelfristig weiterhin im Rahmen des bisherigen Invaliditätsgrades eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4). Seine Belastbarkeit sei von somatischer und psychischer Seite massiv eingeschränkt. Es bestehe eine beinahe vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 1.7).

4.5    Med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 9/121/5-9 = Urk. 3/4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10; Ziff. 1.1). Eine stationäre Psychotherapie wäre indiziert, aufgrund der Sprachbarriere des Beschwerdeführers aber höchstwahrscheinlich von geringem Nutzen. Daher sei bisher davon abgesehen worden (Ziff. 1.3). Die Prognose sei als schlecht zu bewerten. Es habe durch die Behandlung keine Reduktion der psychiatrischen Symptomatik erreicht werden können. Sie sei eher leicht verschlechtert (Ziff. 1.4). Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Tätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt in der angestammten Tätigkeit als Vorlader weiterhin nicht zumutbar, aufgrund des sich weiterhin chronisch zeigenden Beschwerdebildes. Ebenfalls trage die jahrelange Dekonditionierung und die nur sehr geringe Durchhaltefähigkeit und geringe Frustrationstoleranz dazu bei (Ziff. 1.7 und 1.8).

4.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 9/127) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom

- lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit multisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule (LWS)

- Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts

- Schulter- und Armschmerzen rechts bei Status nach Ellbogenfraktur rechts

- Senk-Knick-Spreizfüsse beidseits

- Hallux valgus beidseits mit Hammerzehe digitus II beidseits

- Achillodynie rechts betont beidseits

- Diabetes mellitus Typ 2

- Polyneuropathie

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht.

4.7    Mit Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 9/146 = Urk. 3/6) führte Dr. H.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2014 (Ziff. 1.2) und nannte nebst den bereits mit Bericht vom 5. Dezember 2014 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.6) eine Fasciitis plantaris rechts betont beidseits (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurz- und zwei Kilogramm längerfristig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, physikalische Massnahmen, Rückenschule könnten die Beschwerden vermindert und die Arbeitsunfähigkeit dementsprechend erhöht werden (Ziff. 1.8).

4.8    PD Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, A.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, führte mit Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 9/144 = Urk. 3/5) aus, der Beschwerdeführer leide an einer Colitis ulcerosa, einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung. Aktuell bestünden blutiger Durchfall und Bauchschmerzen. Meist müsse innerhalb kurzer Zeit das WC aufgesucht werden können, was zu deutlichen Alltageinschränkungen führe. Weiterhin bestehe aufgrund der Darmentzündung eine chronische Müdigkeit. Die Beschwerden rechtfertigten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht.

4.9    Dr. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2011 (Urk. 8) aus, die Colitis ulcerosa sei eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die oftmals in Schüben verlaufe. Zwischen den Schüben könne vollkommene Symptomfreiheit eintreten. Die Häufigkeit von Schüben und die Aktivität der Krankheit variierten stark, sodass anhand eines einzigen Berichts nicht auf die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen und auf längere Sicht geschlossen werden könne (S. 1 unten). Medizinisch sei nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. I.___ 2015 dargelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis sei aber nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar (S. 3 unten).


5.

5.1    Dem Beschwerdeführer wurde 2006 rückwirkend per 2002 eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 9/41). Dr. E.___ hatte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 8 Ziff. 4; S.10 Ziff. 5).

    2011 wurde nach wie vor eine chronische schwere Depression (ICD-10 F32.2) sowie neu eine Persönlichkeitsveränderung nach langer und dauernder psychischer Störung (ICD-10 F62.1) und nach chronischen Schmerzen (ICD10 F62.8) diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde nunmehr verneint. Dem Beschwerdeführer wurde noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, sodass ein unveränderter Rentenanspruch angenommen wurde (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.).

5.2    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und nunmehr von einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.3    Aufgrund der Akten liegen tatsächlich Hinweise für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vor. Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 und der Rentenbestätigung im Jahr 2011 an einer schweren Depression gelitten hatte, wurde nunmehr vom psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Indes erscheint seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. So ging er einerseits medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens fünf möglicherweise sogar sieben bis acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit aus, andererseits führte er aus, durch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Dekonditionierung eingetreten, weshalb die Arbeitsfähigkeit vorerst erst nach der Teilnahme an einem sozialpsychiatrischen Rehabilitationsprogramm und nur im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen im sekundären Arbeitsmarkt realisierbar sei, was faktisch einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit entspräche.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Dekonditionierung vorliegend nicht um einen invaliditätsfremden Faktor, war doch der Beschwerdeführer wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr im Arbeitsprozess. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme des strukturierten Beweisverfahrens eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen hat, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Da nunmehr keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, gelangt die diesbezügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung.

    Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers, med. pract. F.___, nannte ebenfalls die Diagnose einer mittelgradigen Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er hat jedoch nicht begründet, weshalb er nicht nur in Bezug auf eine angestammte, sondern auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

    Dr. B.___ diagnostizierte wie bereits 2011 eine schwere Depression und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose vermag angesichts dessen, dass zwei psychiatrische Fachärzte eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert haben, nicht zu überzeugen.

    Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als widersprüchlich. Gleichzeitig kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht angenommen werden. Zwar hat der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ nach einem Vergleich der von Dr. E.___ 2006 erhobenen Befunde mit dem durch ihn erhobenen Untersuchungsstatus eine Verbesserung der Beschwerden festgestellt. Zudem gilt eine mittelgradige depressive Episode in der Regel als therapeutisch angehbar (vgl. vorstehend E. 1.4), und laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ lässt sich der Beschwerdeführer erst seit 2012 regelmässig in ambulanter Psychotherapie behandeln und wurde noch nie stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 4.2), weshalb eine Therapieresistenz demnach nicht bejaht werden kann.

    Alles in allem lassen sich aber der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nur ungenügend beurteilen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus diesem Grund als angezeigt. Für eine Rückweisung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der behandelnde Therapeut eine eher leicht verschlechterte psychiatrische Symptomatik erwähnte (vorstehend E. 4.5) und vor allem auch die Tatsache, dass die psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück lag (27. August 2012; Urk. 9/103 S. 3 Ziff. 3).

5.4    Weiter erlaubt auch der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer anspruchserheblichen Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes kein schlüssiges Bild. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten erstmals 2011 eine Colitis ulcerosa (vgl. vorstehend E. 3.2), danach auch 2014 (vorstehend E. 4.3) und 2015 (vorstehend E. 4.8). Während die Colitis ulcerosa 2011 und 2014 klinisch gut kontrolliert war, berichtete der Beschwerdeführer 2015 erneut von blutigem Durchfall und Bauchschmerzen. Diese Darmerkrankung schränke ihn auch insofern ein, als eine chronische Müdigkeit bestehe. Dr. I.___ vom A.___ attestierte im März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.8). Die RADÄrztin Dr. J.___ erachtete es zwar als nachvollziehbar, dass im Schub, wie von Dr. I.___ 2015 dargelegt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen könne, sah eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Colitis aber nicht als ausgewiesen an (vgl. vorstehend E. 4.9).

    Auch bezüglich der von Dr. H.___ festgestellten verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans (vgl. vorstehend E. 4.7) bestehen Unklarheiten. Während Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in näher dargelegter angepasster Tätigkeit attestierte, kam die RAD-Ärztin gestützt auf die Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.

    Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann somit auch die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin - der reinen Aktenbeurteilung der RADÄrztin folgend - davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.1), liegt dieser Einschätzung keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde.

5.5    Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt somit keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 1.7). Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 13 S. 2) kann demnach nicht gefolgt werden.

5.6    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziff. 2 f.).


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller