Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00018




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent

Gerichtsschreiberin Bonetti



Verfügung vom 18. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2016 Beschwerde und verlangte einzig, dass er vor einem definitiven Entscheid zumindest durch einen Vertrauensarzt der Suva bezüglich seiner psychischen Erkrankung begutachtet werde (Urk. 1/1). Kein weitergehender Antrag ist auch dem der Beschwerde beiliegenden Schreiben seines behandelnden Psychiaters zu entnehmen (Urk. 1/2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2016 (Urk. 5) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums (Urk. 6) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.


2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310, Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2).


3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 10. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Sie ist daher verpflichtet, im weiteren Verwaltungsverfahren von Amtes wegen alle medizinischen und gegebenenfalls auch erwerblichen Abklärungen vorzunehmen, die zur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Anschliessend wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben (vgl. Art 49 Abs. 1 ATSG).

    Die Prüfungspflicht der Beschwerdegegnerin wird somit umfassend sein, aber nicht zwingend eine versicherungsinterne Begutachtung beinhalten. Indessen verlangte der Beschwerdeführer nur „zumindest“ eine Untersuchung durch den „Vertrauensarzt“, was nichts anderes bedeutet, als dass er grundsätzlich eine umfassende Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden wünscht und nur subsidiär wenigstens noch eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst. In diesem Sinne wurde seinem Antrag mit dem Wiedererwägungsentscheid vollumfänglich entsprochen. Folglich ist das gerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sollten die weiteren Abklärungen übrigens wieder zu kurz greifen, so hat der Beschwerdeführer später die Möglichkeit, die neue Rentenverfügung nach ihrem Erlass anzufechten.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes auf den Mindestbetrag festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Referent verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Bonetti