Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00023 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primarschule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufgeben musste (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten Einkommen auf ein Teilzeitpensum geschlossen werden muss (Urk. 8/6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--pro Monat, Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6). Am 26. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion zu (Urk. 8/27 S. 133). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 30. April 2012 ein (Urk. 8/27 S. 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/5 S. 6).
Aufgrund seit vier Jahren bestehender multipler Beschwerden meldete sich der Versicherte am 14. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 27. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29). Mit Mitteilung vom 15. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/49). In Bestätigung des ergangenen Vorbescheids verneint sie in der Folge mit Verfügung vom 20. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Massnahmen (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; darüber hinaus sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; weiter wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11).
Mit Replik vom 11. April 2016 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 10. Mai 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rahmen der Beschwerdeantwort gestellten Anträge (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, so dass für jegliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Akten der Suva aus dem Jahre 2012 stütze, welche nicht mehr der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, neu gestellten Diagnosen würden zwar erwähnt, seien aber nicht berücksichtigt worden. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit würden sich weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 1 S. 5 ff.). In ihrer Replik vom 11. April 2016 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens nur die Unfallfolgen berücksichtigt worden seien, zudem sei vorliegend die gesundheitliche Situation per November 2015 zu ermitteln. Weiter habe eine orthopädische Untersuchung im Juli/August 2015 ergeben, dass der Beschwerdeführer an beiden Füssen und am linken OSG an Arthrose leide, darüber hinaus sei eine Nierenerkrankung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stosse mit seinem 50%igen Pensum im Bereich Elektro-Recycling an seine Leistungsgrenze (Urk. 13 S. 2 ff.).
3.
3.1 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Januar 2012 klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über Nackenschmerzen, auch in Ruhe. Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte aus, bei der Untersuchung habe sich ein Muskelhartspann im Bereich des rechtsseitigen Trapezius gezeigt, ebenso eine endgradige Bewegungseinschränkung nach rechts. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/27 S. 41-46).
3.2 Die für den Bericht der B.___, Orthopädie, vom 24. August 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine MTP I-Arthrose links und rechts bei Pes planovalgus Deformität sowie eine OSG-Arthrose links. Die Abgabe des orthopädischen Schuhwerks sei am 28. August 2015 geplant. Der Beschwerdeführer wünsche, die Möglichkeit einer Infiltration in die MTP I-Gelenke noch zu überlegen (Urk. 8/48 S. 5 f.).
3.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2016 die folgenden Diagnosen:
- Chronische Augenschmerzen/Supraorbitale Kopfschmerzen beidseits bei blanden Befunden nach Konsultation von diversen Augenärzten, neurologisch somatisch unauffälliger Abklärung und täglich entzündlichen Begleitsymptomen der Augen (Sekret, Rötung, Sehstörung), DD: atypischer Gesichtsschmerz, Kaumuskulatur, negatives Rheuma-Screening, atypische Migräne
- Unklare entzündliche Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtlicher Fuss- und Handnägel seit 11/2013, DD: Lichen Ruber planus
- Chronisches Lumbovertrebralsyndrom, rezidivierende Abklärungen am C.___ in den Jahren 1998 bis 2009 inklusive MRI BWS/LWS bei segmentaler Dysfunktion L5/S1
- Chronische Zervikobrachialgien nach Auto-Auffahrunfall 2010
- Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Gonarthrose beidseits
- Glomerulopathie unklarer Ätiologie, DD: IgA Nephritis, dünne Basalmembran, sukundäre FSGS
- Gut eingestellte arterielle Hypertonie
- Rezidivierende depressive Episode
Weiterhin bestehe das Hauptproblem in den täglich vorhandenen supraorbitalen Schmerzen, welche den Patienten nach der Arbeit stark belasten würden. Er müsse nach der Arbeit regelmässig einen dunklen Raum aufsuchen und klage über stark belastende Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem 50%igen Pensum und eine längere Arbeitszeit sei ihm nicht zuzumuten. Auch durch die Veränderung am Nagelwall und der damit einhergehenden Schmerzen im Bereich der Zehen, welche vor allem auch beim Tragen von geschlossenen Schuhen zunehmen würden, sei der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Natürlich würden auch die zwischenzeitlich starken Rückenbeschwerden (BWS und LWS) eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer versuche motiviert seine Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, habe aber durch die oben beschriebenen Beschwerden Mühe, das 50 %-Pensum zu erfüllen, eine grössere Arbeitsbelastung sei nicht denkbar. Seit Februar 2013 sei es hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Augen/des frontalen Kopfes zu keiner Besserung gekommen. Auch die seit Februar 2014 nachweisbaren Veränderung des Nagelwalles hätten kaum auf Behandlungen angesprochen (Urk. 14/1).
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum Beginn der lumbalen Rückenbeschwerden Ende 1998 im Gartenbau erwerbstätig war und demzufolge eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit ausübte. Allein aufgrund der unfallkausalen HWS-Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens aber lediglich noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (kreisärztliche Untersuchung vom 18. Januar 2012, Urk. 8/27 S. 41-46). Hinzu kommen aktuell - neben den langjährigen lumbalen Beschwerden – die entzündlichen Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtlicher Fuss- und Handnägel, die belastungsabhängigen Kniebeschwerden sowie die Fuss- und OSG-Beschwerden, so dass bereits aufgrund der vorliegenden rudimentären medizinischen Aktenlage gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und vielmehr auf eine leichtere Arbeit angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht verneint werden, sondern es hat eine Ermittlung des Invaliditätsgrad entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich).
4.2 Was die medizinische Aktenlage betrifft, ist anzumerken, dass die Diagnoseliste mittlerweile stark erweitert wurde und sowohl die genauen Auswirkungen der einzelnen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind als auch eine Einschätzung der Gesamtsituation der gesundheitlichen Beschwerden fehlt. Insgesamt erscheint auf Grund der Vielzahl der beteiligten Fachgebiete eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Weitere Abklärungen erscheinen auch in beruflicher Hinsicht angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2008 für die Y.___ im Bereich Elektro-Recycling (Programm des Sozialamtes), wobei gemäss Dr. Z.___ trotz guter Motivation ein Durchhalten des Pensums von 50 % nicht möglich sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig wäre (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 8/9 S. 6). Aufgrund der langjährigen Anstellung erscheint die Einholung eines ausführlichen Arbeitgeberberichts sowie – nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente – gegebenenfalls die Prüfung von beruflichen Massnahmen sinnvoll.
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 25. Januar 2017 auf Fr. 2'223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty