Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00025




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste

Sozialzentrum Hönggerstrasse

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, begann eine Lehre als Konditorin/Confiseurin, welche sie aufgrund einer Mehlstauballergie abbrechen musste. Eine weitere Berufsausbildung absolvierte sie nicht (Urk. 8/16/5, Urk. 8/16/16). Zwischen 2000 und 2005 übte sie verschiedene Tätigkeiten, namentlich als Serviceangestellte, aus. Diese Arbeitsstellen hatte sie jeweils nur kurzzeitig inne. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Seit 2006 ist sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/10, Urk. 8/16/6). Am 24. Juni 2013 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch „Sucht etc.“ zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4-5, Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 17. Juli 2013 (Urk. 8/10) und den Bericht der Poliklinik Z.___, vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/15-16) ein. Am 31. Juli 2014 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung (Urk. 8/31/3). Gestützt darauf auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2014 als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung mit Suchtmittelabstinenz (Beikonsum) für mindestens acht Monate (Urk. 8/17). Mit Bericht vom 16. Juli 2015 teilte die Poliklinik Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte von Oktober 2014 bis zu ihrem Austritt per Anfang April 2015 die Auflagen nicht habe erfüllen können (Urk. 8/29). Am 27. August 2015 schrieb das A.___ Zentrum der IV-Stelle, dass die für die Versicherte vorgesehenen medizinischen und psychotherapeutischen Massnahmen dort nicht durchführbar gewesen seien (Urk. 8/30). Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/32), wogegen sie am 30. September 2015 durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Einwand erheben liess (Urk. 8/33). Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 6. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben.

2.Es sei eine ganze Rente zu gewähren.

3.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

4.Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 8/1-37]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

1.4    Die Leistungen der Invalidenversicherung können nach Art. 21 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

    Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Im Rahmen der 5. IVG-Revision wurde die bis dahin zersplittert gewesene Regelung der Schadenminderungspflicht im Eingliederungsbereich neu kodifiziert und die Sanktionen auch mit Bezug auf Art. 43 Abs. 2 ATSG verschärft. Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2013 (Urk. 8/4) zu Recht aufgrund der Akten entschieden hat, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.

2.2    RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, hielt am 31. Juli 2014 fest, dass seitens der Poliklinik Z.___ eine Suchtproblematik nebst einer Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sei. Die Biographie der Beschwerdeführerin werde zwar eindrücklich geschildert und es würden sich daraus auch mögliche relevante Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung ergeben. Ob und allenfalls welchen Einfluss diese Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, könne jedoch nicht genau beurteilt werden. Insbesondere werde auch deutlich, dass sie keine regelmässige Therapie einhalte und neben der Opiatsubstitution noch Kokain und Cannabis konsumiere (Urk. 8/31/3). In der Folge auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG als Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapiezentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psychotherapeutischen Behandlung und einer tagesstrukturierenden Beschäftigung (zumindest stundenweise) in sozialrehabilitativem Rahmen für mindestens acht Monate. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit dauere. Mit den genannten Massnahmen könne ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden. Nach deren Abschluss würden die Abklärungen wieder aufgenommen (Urk. 8/17/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen hat (vgl. Urk. 8/17/2), hat sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt.

2.3    

2.3.1    Die Beschwerdegegnerin durfte mit Blick auf den Bericht der Poliklinik Z.___ vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/16) und die RAD-Stellungnahme vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/31/3) davon ausgehen, dass eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesicherte Diagnostizierung invalidisierender gesundheitlicher Einschränkungen sowie eine ausschliesslich von diesen abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erst nach der Durchführung der der Beschwerdeführerin auferlegten Massnahmen möglich sei.

2.3.2    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Abstinenz vom Beikonsum (Kokain und Cannabis) mit einem regelmässigen Drogenscreening in einem Suchttherapiezentrum sowie einer regelmässigen, mindestens einmal wöchentlichen psychotherapeutischen Behandlung und einer tagesstrukturierenden Beschäftigung (zumindest stundenweise) in sozialrehabilitativem Rahmen als auferlegte Mitwirkung zumutbar war, ist – da es sich bei dieser Form der Mitwirkung um eine Behandlung im weitesten Sinne handelt – die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer auferlegten Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzuwenden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.01024 vom 25. März 2009 E. 5.3.2). Es sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Massnahme ist umso eher zu bejahen, als die fragliche Massnahme unbedenklich erscheint und die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2008 IV Nr. 7 S. 20-21 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tragweite eines regelmässigen Drogenscreenings in einem Suchttherapiezentrum sowie eine einmal wöchentliche psychotherapeutische Behandlung und eine tagesstrukturierende Beschäftigung für einige Stunden ist für die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin als eher gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gegenübersteht. Der RAD beurteilte die der Beschwerdeführerin auferlegten Massnahmen denn als zumutbar (Urk. 8/31/3). Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf den behandelnden Arzt, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM/ZAFAS, leitender Arzt, stellvertretender Bezirksarzt, Stadtärztlicher Dienst Zürich, geltend, dass sie wegen ihrer Persönlichkeitsstörung zur Einhaltung eines Abstinenzprogramms nicht in der Lage sei (Urk. 1 S. 8, 11). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Drogenkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1). Dass der Beschwerdeführerin die auferlegten Massnahmen aus medizinischer nicht zumutbar seien, ist den Berichten der Poliklinik Z.___ nicht zu entnehmen. Gemäss deren, von Dr. C.___ mitverfassten, Bericht vom 28. Mai 2014 begab sich die Beschwerdeführerin damals grundsätzlich einmal pro Tag in die Poliklinik zur überwachten Einnahme von Diamorphin-Tabletten (Diaphin®), Methadon und zweier Medikamente. Bei Bedarf konnte sie somatische und psychische Betreuung sowie psychosoziale Betreuung in Anspruch nehmen (Urk. 8/16/15). Eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung fand damals nicht statt. Ebenfalls fehlte eine Beschäftigung, welche der Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur verschafft hätte. Die Arbeitsintegration durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich scheiterte mehrere Male (Urk. 8/16/15). Bezüglich medizinischer Massnahmen wurde in diesem Bericht festgehalten, dass sich Fortschritte nur in kleinen Schritten zeigen und bei erhöhtem Druck eine rasche Überforderung und drohende Dekompensation der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der forcierte Entzug der Substitutionsmedikamente würde eine sofortige Dekompensation der Beschwerdeführerin zur Folge habe und sei zurzeit absolut kontraindiziert (Urk. 8/16/19). Letzteres gehörte aber nicht zu den von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen. Diese zielten bezüglich Drogenentzug auf die Abstinenz von Kokain und Cannabis, was durch regelmässige Tests in einem Suchttherapiezentrum kontrolliert werden sollte (Urk. 8/17/1). Nach der Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdegegnerin orientierte die Poliklinik Z.___ diese am 21. November 2014 über das vorgesehen Behandlungssetting. Geplant waren unter anderem einmal wöchentliche Psychotherapiesitzungen (Urk. 8/25/1). Von einer Unzumutbarkeit dieser Behandlung wegen einer Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin oder aus anderen Gründen war nicht die Rede. Schliesslich sprechen auch die im Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2015 zum Verlauf von Oktober 2014 bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der Poliklinik Z.___ per 2. April 2015 erwähnten Zahnbeschwerden und Infektionskrankheiten der Beschwerdeführerin - auch wenn sie als chronisch beziehungsweise wiederkehrend bezeichnet werden - und die psychosozialen Belastungsfaktoren aufgrund der Erkrankung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (Urk. 8/29/2) nicht für eine Unzumutbarkeit der Massnahmen.

2.3.3    Die Auferlegung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts war demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten und der Beschwerdeführerin zumutbar. Aufgrund des Berichts der Poliklinik Crosslinie vom 16. Juli 2015 (Urk. 8/29) steht fest, dass die Beschwerdeführerin der ihr mit Schreiben vom 8. August 2014 auferlegten Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (Urk. 8/17) nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 261 E. 3b).


3.

3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten zu Recht davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein iv-relevanter Gesundheitszustand besteht (Urk. 2).

3.2    Dr. C.___ und lic. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Neurobiologe, Stadtärztlicher Dienst Zürich, Polikliniken Z.___ und E.___, stellten im Bericht vom 28. Mai 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/2):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)

- mit ängstlich-vermeidenden, dissozialen, emotional instabilen (Borderline-Typ) und dependenten Anteilen (bestätigt nach SKID II)

- mit intermittierender Verwahrlosung und Obdachlosigkeit

- bei frühen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F81), sowie Verhaltens- und emotionalen Störungen (ICD-10: F91) mit Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/Adoleszenz und Anorexia nervosa

- bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ADHS (ICD-10: F90.0) mit/bei damaliger Legasthenie-Diagnose mit Dyscalculie und Lernstörung und Bestätigung mit HASE-Testbatterie

- mit sekundärer organischer Akzentuierung durch jahrelangen, exzessiven Konsum neurotoxischer Substanzen (Heroin, Kokain, Alkohol) mit kognitiver Einschränkung, bestätigt in der neuropsychologischen Untersuchung

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10), Erstdiagnose Dr. Schmid Brugg Oktober/2001

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/16/3):

- Substanzstörungen, als sekundäre Folgestörungen der Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung:

- Sekundäre Opiatabhängigkeit, Teilnahme an einem ärztlichen kontrollierten Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22)

- Sekundäre Kokainabhängigkeit, gegenwärtig sporadischer Gebrauch (ICD-10: F 14.26)

- Sekundäre Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig sporadischer Konsum (ICD-10: F13.26)

- Sekundäre Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.26), gelegentlicher rekreationaler Gebrauch

- Status nach sekundärer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20)

- Sekundäre Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.25)

- Chronische Essstörung mit/bei Status nach Anorexia nervosa in der Jugend (BMI 14.7 bei Eintritt), bei Eintritt: beginnender Decubitus gluteal rechts mehr als links 2 Grad Amenorrhoe

- COPD

    Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Störungen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 (Beginn Beobachtungszeitraum) bis auf weiteres (Urk. 8/16/16).

3.3    Die Frage, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folge von deren, auch während der Behandlung in der Poliklinik Z.___ aufrechterhaltenen Substanzmissbrauch (vgl. Urk. 8/16/7-8) oder aber Folge der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörungen ist, kann aufgrund dieses Berichts nicht beantwortet werden, wie dies der RAD bereits am 31. Juli 2014 festhielt (Urk. 8/31/3). So fehlen insbesondere echtzeitliche Arztberichte, welche die Einschätzung der Fachpersonen der Poliklinik Z.___, wonach es sich beim Suchtmittelkonsum um eine sekundäre Abhängigkeit handle, stützten. Hinzu kommt, dass der fortwährende Beikonsum von Suchtmitteln die erhobenen Testresultate grundsätzlich in Frage stellt und das Erheben eines eigenständigen Gesundheitsschadens verunmöglicht. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin hat deren Leistungsbegehren mithin zu Recht abgewiesen.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 3), ist ihrem Gesuch vom 6. Januar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:


Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher