Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00029 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 18. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war seit Jahren als Dachdecker in der eigenen Unternehmung tätig (Y.___ AG), als er sich am 26. Februar 2009 unter Hinweis auf eine Schleimbeutelentfernung im Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/11-12) ein und klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/8, Urk. 6/10, Urk. 6/16-18, Urk. 6/2427, Urk. 6/29). Nach erlassenem Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (Urk. 6/32) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41% eine Viertelsrente zu (Urk. 6/35, Urk. 6/39). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 26. Juni 2014 stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen seit September 2013 bestehenden Tennisarm ein Revisionsgesuch (Urk. 6/47). Die IVStelle holte die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/45-46, Urk. 6/68, Urk. 6/72) sowie medizinische Berichte und berufliche Unterlagen ein (Urk. 6/53-66, Urk. 6/69-71, Urk. 6/75-76) und tätigte Abklärungen hinsichtlich der Tätigkeit des Versicherten vor Ort (Urk. 6/78). Am 3. Oktober 2015 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 6/80/8-9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/87) wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Invalidenrente sei auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-94), was dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Dezember 2013 verschlechtert. Eine angepasste Tätigkeit in einem angestellten Arbeitsverhältnis sei dem Beschwerdeführer nur noch zu 75 % zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei die Aufgabe der angestammten Erwerbstätigkeit bereits bei der ursprünglichen Berentung im Jahr 2009 zumutbar gewesen, weshalb für das Einkommen mit Behinderung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt worden sei. Dass der Beschwerdeführer heute 60 Jahre alt sei, sei dementsprechend kein Grund, um nicht weiterhin auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen. Da keine Einschränkungen im administrativen Bereich bestünden, könne auf den Lohn TA 17 Ziff. 4 abgestellt werden. Dabei handle es sich um einen Zentralwert auch für alle den Bürokräften verwandten Berufe, wozu die Tätigkeit als Geschäftsführer zähle (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, es sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 75 % finde bei der Würdigung der gesamten Akten keine rechtsgenügliche Grundlage. Die behandelnden Ärzte kämen zum Schluss, dass ihm eine angepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Verfügung alleine auf den RAD-Bericht, obwohl dieser zu einer anderen Einschätzung als die übrigen Berichte gelange. Die Fachgebiete des RAD-Arztes seien orthopädische Chirurgie und Traumatologie, weshalb er nicht über die fachspezifische Qualifikation für die Beurteilung einer Rücken- und Ellbogenerkrankung verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer sei bereits 60 Jahre alt und seit 32 Jahren selbständig erwerbstätig. Ausserdem gehe die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen von einem Durchschnittslohn für Bürokräfte aus, obwohl der Beschwerdeführer nicht einmal einen richtigen Brief erstellen könne. Selbst wenn man von einer Arbeit als Bürokraft ausgehen würde, ergäbe sich bei einem Pensum von 50 % ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 1).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 9. Dezember 2010, Urk. 6/35) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.1.1 Im Bericht vom 30. Dezember 2008 (Urk. 6/2) des Z.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Die aktuelle Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar, jedoch in einem zeitlich beschränkten Rahmen. Um einer Chronifizierung der lumbalen Beschwerden durch weitere Fehlbelastung entgegenzuwirken, liege die Arbeitsfähigkeit bei nicht mehr als 50 %. Eine angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht- bis intermittierend mittelbelastend sein, die Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition bieten und ohne Zwangshaltungen oder länger dauerndes Verharren in der gleichen Position einhergehen. In einer derart angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
3.1.2 Der RAD führte in der Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 6/30/5) aus, bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 29. März 2009 abzustellen. Demnach sei seit dem 19. September 2008 eine andauernde mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Dachdecker ausgewiesen. Ab dem 11. November 2008 verbleibe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für eine rücken- und kniebelastende Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Z.___ seit dem 19. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Das Tätigkeitsprofil umfasse eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg. Das Verharren in Zwangshaltungen, Tätigkeiten in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr möglich.
3.1.3 Im Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2009 (Urk. 6/29) hielt die zuständige Abklärungsperson fest, die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe zu 90 % aus Dachbau, Fassaden und Gerüstbau und zu 10 % aus Geschäftsführung. Eine Betriebsaufgabe sei nicht möglich, da er den Betrieb weiterführen wolle, damit ihn in etwa fünf Jahren sein Sohn übernehmen könne. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Umstieg auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Er werde aber sein Dachdeckergeschäft nicht aufgeben, da in etwa fünf Jahren der Sohn die Firma übernehmen sollte. Der Invaliditätsgrad werde trotzdem mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit, für welche der Beschwerdeführer gemäss medizinischen Unterlagen zu 100 % arbeitsfähig sei, errechnet.
3.2 Für das vorliegende Revisionsverfahren präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/68/13) die Diagnose Epicondylopathia humeri radialis chronica rechts und führte aus, der Beschwerdeführer leide an Ellbogenschmerzen rechts lateral mit starker Verschlechterung seit Mitte November 2013.
3.2.2 Die Ärzte der Klinik C___. nannten im Bericht vom 26. Juni 2014 (Urk. 6/53/6) die Diagnose chronische therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts sowie beginnende Epicondylitis humeri radialis links und führten aus, aufgrund der Degeneration der radialen Kollateralbandinsertion sei zusätzlich eine kompensierte Instabilität des Ellbogengelenks zu vermuten.
3.2.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik E.___, diagnostizierte im Operationsbericht vom 22. Juli 2014 (Urk. 6/57/7-8) einen Extensorenabriss und eine konsekutive humero-radiale Instabilität am Ellbogen rechts. Im Bericht vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6/60) führte er aus, es bestehe ein Status nach LUCL-Bandplastik und Refixation der Extensoren bei postero-lateraler Rotationsinstabilität am 22. Juli 2014. Am 1. Dezember 2014 hielt Dr. D.___ fest (Urk. 6/65), die Beweglichkeit habe sich deutlich gebessert. Bis Ende Jahr seien weiterhin nur rein administrative Tätigkeiten möglich und es bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Januar 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohne Heben und Tragen über 8 kg und über Brusthöhe und ohne Hantieren in Körperferne. Im Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/66) bestätigte Dr. D.___ einen zeitgerechten Verlauf und führte aus, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bis Anfang April 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Am 8. April 2015 (Urk.6/69) hielt er fest, während sich die Ellbogenbeweglichkeit weiter gebessert habe, bestünden aktuell Schmerzen im Tricepsmuskelbereich. Heben und Tragen bis 15 kg in Körpernähe seien in einem 50%-Pensum möglich.
3.2.4 Im April 2015 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im F.___ durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 28. April 2015 (Urk. 6/72/8-18) wurde festgehalten, arbeitsrelevante Probleme seien die Ellenbogenschmerzen bei Gewichtsbelastung und länger dauerndem mechanischem Kraftaufwand der Hand sowie belastungsabhängige Rückenschmerzen. Bei Betrachtung des Verlaufs sei in absehbarer Zeit keine wesentliche Verbesserung und damit verbundene Belastbarkeitssteigerung für handwerkliche Tätigkeiten zu sehen. Die berufliche Tätigkeit als Dachdecker und Geschäftsführer sei halbtags zumutbar, da der Beschwerdeführer noch keinen wiederholten längeren Kraftaufwand auf den Unterarm/Ellbogen toleriere, der ausreichend wäre für handwerkliches Hantieren. Bei sämtlich anfallenden administrativen, geschäftsführerischen Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da auch das Hantieren mit leichten Gewichten bei entsprechender monotoner Wiederholung der durchgeführten Tätigkeit eine Schmerzzunahme mit funktioneller Beeinträchtigung verursache. Empfohlen werde der gleiche Arbeitsplatz und die bisherige Arbeit, weiter reduziert und mit Fokus weiterhin auf administrativer Tätigkeit (Urk. 6/72/11).
3.2.5 Dr. D.___ hielt im Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 6/70) fest, aktuell bestehe eine akute Lumbalgie bei bekannter Spondylolisthesis. Die anlässlich der EFL festgehaltenen Einschränkungen würden aus seiner Sicht uneingeschränkt zutreffen. Auch langfristig sei keine vollständige Wiederherstellung der Ellbogenfunktion realisierbar. Leichte, das heisse administrative Tätigkeiten, seien aus ellbogenspezifischer Sicht durchführbar. Aktuell schränke die Rückensymptomatik auch solche Arbeiten stark ein, da es im Rahmen der EFL-Testung zu einem akuten Schub der vorbestehenden Spondylolisthesis gekommen sei.
3.2.6 Dr. B.___ berichtete am 29. und 30. Juni 2015 (Urk. 6/71, Urk. 6/72/2-3), aufgrund der Rückensymptomatik sei der Beschwerdeführer bereits zu 41 % berentet. An den Beschwerden hinsichtlich Rückenproblematik habe sich grundsätzlich nichts verändert, wobei aktuell eine Exazerbation bestehe, welche noch mittels Physiotherapie behandelt werde. Zusätzlich zur 41%igen Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Rückensituation bestehe eine Einschränkung der manuellen Tätigkeit mit dem rechten Arm wegen der Epicondylitis humeri radialis, wobei auch hier keine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Die Ellbogensituation werde eine stärkere handwerkliche Belastung ebenfalls nicht im vollen Umfang zulassen, so dass aus diesem Grunde nur leichte administrative Arbeiten durchführbar seien. Der Beschwerdeführer sei als ausbehandelt zu betrachten, da keine weitere Besserung mit medizinischen Massnahmen möglich sei. Ab dem 11. Juni 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, eine Steigerung des Pensums sei kaum realistisch. Grundsätzlich dürfte aufgrund der kombinierten Störung von Rücken und Ellbogen auch in anderen Arbeitstätigkeiten eine Beeinträchtigung von 50 % bestehen.
3.2.7 Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. September 2015 (Urk. 6/78) machte der Beschwerdeführer vor Ort folgende Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit: Der Betrieb habe sich seit 2009 nicht verändert, ausser, dass man mehr Hilfsarbeiter oder temporäre Mitarbeiter habe einstellen müssen, um seinen Ausfall zu kompensieren. Zudem habe man mit dem Treuhänder besprochen, den Betrieb allenfalls schon bald an die Söhne zu übergeben. Auch nach der ersten Rentensprechung habe er seinen Aufgabenbereich nicht verändert, weil er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe beim Tragen von schweren Lasten die Hilfe seiner Mitarbeiter benötigt, sei aber noch immer auf alle Dächer gestiegen und vor Ort gewesen. Die Büroarbeiten seien für ihn schwierig, die Hauptarbeit im Büro erledige die Ehefrau (Urk. 6/78/3-4). Der Aufgabenbereich umfasse zu 90 % schwere körperliche Tätigkeiten im Dachbau, Fassaden und Gerüstbau und zu 10 % Geschäftsführung. Die Geschäftsführung beinhalte Bauleitungen, Offerten, Arbeiten akquirieren, Arbeitsplaneinteilung und Debitoren-Rechnungen. Eine Umplatzierung im Betrieb oder eine Umstrukturierung sei nicht möglich. Das Ziel sei, dass man das Geschäft früher oder später den Söhnen übergeben könne. Im Bereich Dachbau, Fassaden und Gerüstbau habe der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen, weil er dies so gewollt habe. Er arbeite jedoch in diesem Bereich nie im Rahmen von 50 %, sondern erfülle derzeit nur Kleinigkeiten. Er steige beispielsweise nicht mehr auf Dächer oder grössere Gerüste, weil er sich einfach unsicher fühle. Rentable Arbeiten führe er nur noch sehr wenige aus. Er mache Ausmessungen und gebe vor Ort Anleitungen. Einen grossen Teil habe aber bereits der Sohn übernommen, weil er immer vor Ort sei. Im Bereich Geschäftsführung bestünden keine Einschränkungen. Man könne diesen Bereich aber auch nicht erweitern, weil er keine Ahnung davon habe. Dies habe sich leider nicht verändert und werde sich auch nicht mehr verändern (Urk. 6/78/5-6).
3.2.8 Dr. D.___ hielt im Bericht vom 5. Oktober 2015 (Urk. 6/76) fest, eine Belastbarkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Hantieren in Körperferne und ohne repetitive Umwendbewegungen sei möglich, wenn gleich eine rasche Ermüdbarkeit bestehe. Es müsse jedoch auch das Rückenleiden miteinbezogen werden. Hier bestünden immer noch erhebliche Einschränkungen. Eine Rückkehr in den handwerklichen Beruf als Dachdecker sei unrealistisch und nicht zumutbar. Zumutbar seien Tätigkeiten bei angelegten Armen bis 15 kg und Brusthöhe (Heben und Tragen). Hantieren in Körperferne sowie Überkopfbelastungen seien ebenfalls nicht zumutbar. In einer leichten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend einer halbtägigen Präsenz.
3.2.9 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 (Urk. 6/80/8-9) fest, die Aussagen des EFL-Berichtes zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde im EFL-Bericht nicht abschliessend Stellung genommen. Aus medizinischer Sicht entspreche die bisherige Tätigkeit insgesamt einer nicht angepassten Tätigkeit, sondern nur deren administrativer Teil. Medizintheoretisch sei überwiegend wahrscheinlich eine optimal angepasste Tätigkeit nicht im eigenen Betrieb, sondern irgendwo angestellt, zu 75 % möglich. Dies bei einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminderung von 25 % wegen einer deutlich verminderten Arbeitsgeschwindigkeit und der Notwendigkeit zu häufigen Arbeitsunterbrechungen, um den rechten (dominanten) Arm auszulockern und zu entlasten. Es seien körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in Zwangshaltung des Rumpfes, ohne langes Festhalten oder häufiges festes Zugreifen sowie ohne kraftvolles Hantieren mit der rechten Hand zumutbar.
4.
4.1 Unter den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2010 durch die Ellbogenbeschwerden verschlechtert hat. Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker zu (mindestens) 50 % arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber gestützt auf die Stellungnahme des RAD (E. 3.2.9) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit aus.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überzeugt die Einschätzung des RAD-Arztes im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren (vgl. E. 1.3). Die Rückenproblematik, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bereits zu 41 % berentet ist, zeigt sich den Angaben des Hausarztes zufolge im Wesentlichen unverändert (E. 3.2.6). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergab sodann, dass bei sämtlichen anfallenden administrativen Tätigkeiten im Geschäftsführerbereich keine Einschränkung besteht. Es wurde darüber hinaus empfohlen, dass der Beschwerdeführer den Fokus weiterhin auf administrative Tätigkeiten lege (E. 3.2.4). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Abklärungsperson selber an, dass im Bereich Geschäftsführung keine Einschränkungen bestehen (E. 3.2.7). Die Einschätzung des RAD überzeugt zudem mit Blick auf den in den Vorakten dokumentierten Verlauf. Während im Jahr 2009 aufgrund der Rückenproblematik von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten in Zwangshaltung ausgegangen wurde (E. 3.1.3), passte RAD-Arzt Dr. G.___ das Belastungsprofil den neuen Beschwerden entsprechend an, indem er einzig noch körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen des Rumpfes sowie ohne langes Festhalten, häufiges festes Zugreifen sowie kraftvolles Hantieren mit der rechten Hand als zumutbar erachtete und eine erhöhten Pausenbedarf berücksichtigte. Mit der Anpassung des Anforderungsprofils und Annahme einer Leistungseinschränkung von 25 % hat der RAD der seit der ursprünglichen Rentenzusprache neu aufgetretenen Ellbogenproblematik und allfällig vermehrten Rückenbeschwerden vollauf Rechnung getragen.
4.3 Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte betrifft, ist festzuhalten, dass diese einerseits zu vage ist (vgl. Urk. 6/72-3, wonach „grundsätzlich“ auch in anderen Arbeitstätigkeiten eine Beeinträchtigung von 50 % bestehen „dürfte“) und sich andererseits nicht auf die Ellbogenproblematik beschränkt, sondern die Rückenbeschwerden miteinbezieht (vgl. E. 3.2.8). Dass in Bezug auf die Rückenproblematik keine Veränderung eingetreten ist, welche eine über das von Dr. G.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung (E. 3.2.9) rechtfertigte, ergibt sich wie bereits dargelegt (E. 4.2) - ohne Weiteres aus den Berichten des Hausarztes (E. 3.2.6; Urk. 6/71/2, 6/72/2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Einschätzung des RAD somit nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2) ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern Dr. G.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht geeignet wäre, die körperlichen Beschwerden im Bereich des Rückens und des Ellbogens fachärztlich zu beurteilen, zumal er über die gleiche fachärztliche Qualifikation wie der behandelnde Arzt Dr. D.___ verfügt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere.
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer unselbständigen angepassten Tätigkeit ist vorwegzunehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend sein Alter und der Anzahl zurückgelegter Geschäftsjahre nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Obwohl bereits anlässlich der Rentenzusprache vor fünf Jahren die Aufgabe der angestammten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden war (vgl. E. 3.1.3), hat sich der Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen gegen die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit entschieden (Urk. 6/29/8). Nachdem für die Frage, ob die Aufgabe der bisherigen und die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist, insbesondere die verbleibende Aktivitätsdauer - diese betrug damals rund zehn Jahre - von Bedeutung ist, liegt diesbezüglich ein abgeschlossener Sachverhalt vor, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann (BGE 136 V 369). Der Beschwerdeführer hat denn die damals angestrebte Übernahme des eigenen Geschäfts durch den Sohn offensichtlich auch vorangetrieben (vgl. E. 3.2.7).
5.2 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Aufgrund der Umstände und da der Beschwerdeführer auch heute noch seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall immer noch im eigenen Unternehmen erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 105‘491.95 aus (vgl. Urk. 2, Urk. 6/78/8). Wie bereits in der ursprünglichen Rentenverfügung (Urk. 6/35) zog sie dabei das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2003 bis 2007 erzielte Einkommen heran (Fr. 101‘372.--). Wenngleich der neue Abklärungsbericht vom 30. September 2015 vermuten lässt, dass diese Einkommen auch Lohnbestandteile der Ehefrau umfassten (vgl. Urk. 6/78/4 und 8, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2008 zwischen Fr. 18‘200.-- und Fr. 25‘500.-- pro Jahr bezog, damit keine Pensionskassenbeiträge zu leisten waren und die Lohnzahlungen erst im Jahr 2010 [nach der Rentenzusprache] massiv erhöht wurden, obwohl ihr Arbeitspensum über Jahre 70 - 80 % betrug [Fr. 63‘700.-- gemäss Abklärungsbericht vom 30. September 2015]), erübrigen sich vorliegend weitere Abklärungen hierzu (vgl. nachfolgend E. 5.4).
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor keiner zumutbaren, angepassten Tätigkeit nachgeht (E. 5.1), hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf Tabellenwerte abgestellt. Dass sie dabei auf die Tabelle T17 Ziffer 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer) abstellte, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – mit Blick auf die bisher ausgeübte Geschäftsführertätigkeit und das noch gegebene Leistungsvermögen in diesem Bereich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Berufsgruppe Bürokräfte und verwandte Berufe gemäss LSE nicht nur allgemeine Schreibarbeiten, sondern auch Materialwirtschaft und Arbeiten mit Kundenkontakt umfasst und die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer gerade solche administrative Aufgaben beinhaltete, wie insbesondere die Delegation von Arbeiten, das Erstellen von Offerten, das Schreiben von Rechnungen und die Akquirierung von neuen Aufträgen (vgl. Urk. 6/78/5). Weiter verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbsbiografie über ein breites Fachwissen, welches er auch im Rahmen einer Kontroll- und Überwachungstätigkeit oder im Verkauf einsetzen könnte. Der Tabellenlohn der T17 Ziffer 4 betrug im Jahr 2012 Fr. 5‘871.-- (LSE 2012, S. 44). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990-2015) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Männer) ergibt sich bei einem Pensum von 75 % ein Jahreseinkommen von Fr. 55‘890.30 (Fr. 5‘871.-- / 40 x 41,7 x 12 x 0.75 / 2188 x 2220). Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % bereits vollumfänglich berücksichtigt ist (vgl. E.3.2.9), rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn.
5.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 105‘491.95 und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘890.30 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘601.65, womit ein Invaliditätsgrad von rund 47 % resultiert. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und es besteht unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett