Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00030 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland eine Ausbildung als Chemietechnikerin absolviert hatte, reiste 1985 in die Schweiz ein und arbeitete ab diesem Jahr als Maschinenarbeiterin. Am 24. April 1996 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 1985 bestehendes psychisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten, welche am 15. September 1997 in der Begutachtungsstelle am Spital der Y.___ durchgeführt wurde (Urk. 9/30). Gestützt auf das Gutachten vom 27. Oktober 1997 (Urk. 9/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 1998 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 9/41). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 1998 (Urk. 9/48) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. März 2000 gutgeheissen, und die Sache wurde zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 9/53). Diese klärte den Sachverhalt weiter ab und veranlasste eine erneute Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS des Spitals Z.___ (Urk. 9/64). Das Gutachten wurde am 8. Mai 2001 erstattet (Urk. 9/71) und am 24. Januar 2002 ergänzt (Urk. 9/82). Mit Verfügung vom 3. April 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/85 und Urk. 9/87).
1.2 Die bisherige ganze Invalidenrente wurde anlässlich zweier Rentenrevisionsverfahren aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 13. Juni 2003 [Urk. 9/93] und 8. Oktober 2008 [Urk. 9/109]).
1.3 Im Jahr 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (vgl. Fragebogen vom 24. November 2013 [Urk. 9/111]). Am 13. Juni 2014 wurde ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich dessen der Versicherten die Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung vorgestellt wurden. Die Versicherte erklärte, sie sei nicht bereit, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Sie könne sich auch keine Tätigkeit für kurze Zeit im geschützten Rahmen vorstellen (Urk. 9/120). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle am 5. August 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___ GmbH (Urk. 9/123). Das Gutachten wurde am 1. Dezember 2014 erstattet (Urk. 9/131). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2015 (Urk. 9/135) kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine halbe an. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2015 Einwand (Urk. 9/140). In der Folge holte die IV-Stelle einen Austrittsbericht der Frauenklinik C.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 9/143) ein, wo sich die Versicherte vom 18. November bis 20. Dezember 2014 in stationärer Behandlung befunden hatte, und räumte der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Urk. 9/146 bzw. Urk. 9/148). Die Versicherte nahm mit Eingabe vom 27. August 2015 Stellung (Urk. 9/149). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wandte sich die IV-Stelle erneut an die Versicherte und bat diese darum, sich über ihre Bereitschaft und Motivation hinsichtlich beruflicher Massnahmen zu äussern (Urk. 9/150). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 teilte die Versicherte mit, sie sei an Eingliederungsmassnahmen interessiert (Urk. 9/151). In der Folge meldete sich die behandelnde Psychologin lic. phil. D.___ am 23. Oktober 2015 telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, dass ein Arbeitsversuch nicht möglich sei (Urk. 9/152/1). Am 27. Oktober 2015 liess Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle einen entsprechenden Bericht per Faxschreiben zukommen (Urk. 9/152/2-8). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine halbe Rente herab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/156 f.).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), wobei das Gesuch mit Eingabe vom 9. Februar 2016 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin sodann Frist angesetzt, um sich zum in der Beschwerdeantwort enthaltenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei der unter Urk. 9/156 akturierte Begründungsteil 2 als Seite 2 bis 4 (richtig: 3 bis 6) beigelegen, zu äussern (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Stellung (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2016 unter anderem vor, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei mangelhaft begründet. Eine Auseinandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten fehle vollständig. Ebenso fehle eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 1 S. 7).
1.2 Die Beschwerdegegnerin wandte daraufhin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 ein (Urk. 8), der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei fälschlicherweise der unter Urk. 9/135 akturierte Vorbescheid (dessen Seiten 2 bis 4) als Begründungsteil 2 beigelegt worden. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ergebe sich aber aus dem Aktenstück Nr. 156 der Verwaltungsakten (Urk. 9/156). Dass der angefochtenen Verfügung nicht die Seiten 2 bis 4 des Vorbescheids beigelegen hätten, ergebe sich aus dem Hinweis in der Verfügung, wonach der Begründungsteil vier Seiten umfasse.
1.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2017 geltend, sie habe die angefochtene Verfügung genauso erhalten, wie sie der Beschwerdeschrift beigelegt worden sei (Urk. 13). Die Verfügung sei ihr von F.___ und nicht von G.___ aus versandt worden. Sie könne sich deshalb vorstellen, dass der Fehler beim Versand in F.___ vorgefallen sei. Dafür spreche auch die letzte Seite des Verfügungsexemplars.
2. Es trifft zu, dass der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Verfügung vom 7. Dezember 2015 nicht die sich in den Verwaltungsakten befindende Begründung (Urk. 9/156) beigelegt wurde. Beigelegt wurden stattdessen die Seiten 2 bis 4 des Vorbescheids vom 26. Januar 2015 (Urk. 9/135) sowie ein Ausdruck einer AHV/IV-Meldung aus www.eahv.iv.ch betreffend Vorbescheid (Urk. 2 letzte Seite).
Dass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 von Seiten der Verwaltung die richtige Begründung (Urk. 9/156) beigelegt worden wäre, lässt sich allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. In der Verfügung wurde erwähnt, der 2. Teil der Verfügung umfasse vier Seiten und sei integraler Bestandteil der Verfügung (Urk. 2 S. 1). Insbesondere die letzte Seite der eingereichten Verfügung deutet aber mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Fehler beim Versand in F.___ hin, denn bei diesem Ausdruck handelt es sich um eine behördeninterne Meldung, welche sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. Dezember 2015 ohne die erforderliche Begründung eröffnet wurde. Dementsprechend konnte die Beschwerdeführerin nicht erkennen, weshalb ihre Einwände nicht stichhaltig gewesen sein sollten.
3. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, sodass sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Durchführung des Einwandverfahrens bzw. zur korrekten Eröffnung des Entscheides rechtfertigen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro